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Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an Lichtbildvergleich
OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi
443/04
Beschluss vom
14.07.2004
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen
das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 4. Mai 2004 der 4. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgerichtnach Anhörung
der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§
41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 87,50 € verhängt sowie ein
Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Den Urteilsfeststellungen zufolge soll der Betroffene - laut Bußgeldbescheid des
Landrates des Hochsauerlandkreises vom 22. September 2003 - am Morgen des 5.
Juni 2003 mit einem PKW des Fabrikats BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX
aus Olsberg-Mitte kommend in Richtung Brilon-Altenbüren gefahren sein. Er soll
dabei die B 480 benutzt haben, auf welcher am Ortsausgang der Stadt Olsberg
gemäß § 41 Abs. 2 StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h
ausgeschildert ist. Innerhalb dieser 50er-Zone, soll der Betroffene, der sich in
der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, mit einer Geschwindigkeit
von 80 km/h gefahren sein. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit
seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Brilon erstrebt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche entgegen der Auffassung
der Generalstaatsanwaltschaft keiner Zulassung bedarf (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG),
hat auf die Sachrüge hin einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Das angefochtene Urteil entspricht in seiner Begründung nicht den Anforderungen,
die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der
Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer
Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 376) genügt in den Fällen
der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß
gefertigten Lichtbildes eine gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1
OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche
Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des
Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist. Eine zusätzliche Beschreibung
einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Die Bezugnahme gemäß §
267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG muss deutlich und zweifelsfrei
sein, wobei es ausreicht, den Gesetzestext des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu
verwenden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 238, 239). Das Amtsgericht hat bezüglich
der Identifizierung des Betroffenen anhand des Beweisfotos in den Urteilsgründen
Folgendes ausgeführt:
"Nach Überzeugung des Gerichts war der Betroffene der Fahrer des hier in Rede
stehenden Fahrzeugs zum Tattage an der konkreten Örtlichkeit.
Anhand der vergrößerten Frontfotos, die das Gericht hat anfertigen lassen, ist
der Betroffene zweifelsfrei zu identifizieren. Dies gilt für die Kinn-, Mund-
und Nasenpartie des Betroffenen, die eindeutig zu erkennen ist und anhand der
der Betroffene zweifelsfrei festzustellen ist. Auch für die Ohrpartie ist dies
anzuführen. Der Stirn- und Haaransatz ist erkennbar. Auch dieser passt zu der
Physiognomie des Betroffenen, selbst wenn die Stirnpartie und der Haaransatz nur
eingeschränkt sichtbar sind. Bei alledem hat das Gericht keinen Zweifel, dass
der Betroffene das Fahrzeug gefahren hat."
Mit diesen Ausführungen wird das amtsgerichtliche Urteil den an eine
ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es ist
nämlich nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, dass
das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem in der
Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei. Mit diesen
Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der
Tatrichter sich seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrer
gebildet hat, beschrieben (OLG Brandenburg, DAR 1998, 112, 113). Entscheidend
ist hingegen, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden
ist. Dazu lässt sich jedoch aus der Mitteilung, dass das Gericht die Frontfotos
hat vergrößern lassen, nichts entnehmen. Es wird in den Urteilsgründen nicht
einmal mitgeteilt, dass eine Augenscheinsnahme in der Hauptverhandlung
vorgenommen worden ist. Zwar muss eine Verweisung nicht durch ausdrückliche
Benennung des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO oder dessen Wortlaut erfolgen, doch muss
sich aus der Form der Verweisung ergeben, dass nicht nur der Beweisvorgang
beschrieben werden soll, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das
Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll (OLG Hamm,
a.a.O., 239).
Soweit in den Urteilsgründen statt einer Bezugnahme ein Vergleich zwischen dem
Betroffenen und dem Foto vorgenommen wird, sind Ausführungen zur Identifizierung
und zur Bildqualität erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 267
Rdnr. 10). Die Urteilsgründe müssen dann Ausführungen zur Bildqualität enthalten
und die abgelichtete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische
Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem
Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der
Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung
generell geeignet ist (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 47 a m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keinerlei
Angaben zur Bildqualität des Beweisfotos. Die aufgeführten
Identifizierungsmerkmale treffen auf eine Vielzahl von Personen zu und sind
daher wenig aussagekräftig und letztlich nicht geeignet, dem Senat die Prüfung
der fehlerfreien Identifizierung zu ermöglichen.
III.
Das Urteil ist wegen des aufgezeigten Mangels insgesamt aufzuheben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die
Urteilsgründe müssen so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur
Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche
Feststellungen das Amtsgericht getroffen hat (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71
Rdnr. 42 m.w.N.). Dabei genügt es in aller Regel nicht, dass der Vorwurf des
Bußgeldbescheides wiedergegeben wird mit der nachfolgenden Anmerkung, dass
dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet ist. Das Gericht
hat vielmehr eigenständige Feststellungen zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
47. Aufl., § 411 Rdnr. 10; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 42).
Sofern das Amtsgericht nach erneuter Hauptverhandlung gegen den Betroffenen
wiederum ein Fahrverbot festsetzt, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 2 a StVG vorliegen.
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