Verkehrsunfall
– Linksabbieger - Haftungsverteilung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 24/07
Urteil vom
11.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 11. Januar
2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts
Neuruppin, Az.: 1 O 154/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 433,45 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2006 als
Gesamtschuldner zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 1.
4.928,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 21.04.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben hinsichtlich der
Gerichtskosten der Kläger 13 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als
Gesamtschuldner 55 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 5 % und der
Beklagte zu 1. 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben
dieser selbst zu 68 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 5 % und
der Beklagte zu 1. zu 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Drittwiderbeklagten haben diese selbst zu 67 % und der Beklagte zu 1. zu 33 % zu
tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat dieser selbst zu
32 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 55 % und der
Kläger zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.
haben diese selbst zu 27 % und der Kläger zu 73 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 20 % und der Kläger und
die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte
stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe im Rahmen
der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Angaben der Zeugin Br...
keinen höheren Beweiswert hätten als die Angaben des Klägers anlässlich seiner
persönlichen Anhörung, da die Zeugin der Beklagtenseite zugerechnet werden
müsse. Kläger und Drittwiderbeklagte machen damit einen Rechtsfehler geltend,
auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO, insbesondere ist auch nach der
Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu
überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005,
S. 1583).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur hinsichtlich der Widerklage in geringem
Umfang Erfolg.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund
des Unfalles vom 08.12.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm
entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3
Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer ihn treffenden Mitverursachungsquote
von 75 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten
des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit
Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002
ereignet hat.
Vorliegend ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG
vorzunehmen, da sich keine Partei auf das Vorliegen eines unabwendbaren
Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beruft. Die Haftungsverteilung
hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der
beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen
ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene
Umstände zu berücksichtigen (vgl. KG NZV 1999, S. 512 m. w. N.; NZV 2003, S.
291). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum
Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG
vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV
1996, S. 231).
Zulasten des Klägers ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO zu
berücksichtigen. Der Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin
einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr
nähert (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 9 StVO, Rn. 31;
vgl. auch OLG Celle, VersR 1980, S. 195). Im Ergebnis der vom Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme steht ein erhebliches Überfahren der Mittellinie
durch den Kläger zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger stellt zwar nunmehr
in Abrede, dass er - und sei es auch nur geringfügig - in die Gegenfahrbahn
eingefahren ist. Der Senat folgt diesen Angaben jedoch nicht. Die vom
Landgericht vernommene Zeugin C... Br... hat bestätigt, dass der Kläger sich
bereits in so erheblichem Umfang in die Fahrspur des Beklagten zu 1. bewegt hat,
dass Anlass für die Befürchtung bestand, der Kläger würde dem Beklagten zu 1.
die Vorfahrt nehmen. Dabei ist allein der Umstand, dass sich die Zeugin im
Fahrzeug des Beklagten zu 1. befand, nicht geeignet Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussage zu begründen. Die Angaben der Zeugin werden zudem
auch durch die sonstigen Umstände gestützt. So hat auch der Beklagte zu 1.
angegeben, der Kläger sei über die Mittellinie gefahren. Weiter haben die den
Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Angabe des Klägers festgehalten, dass er
mit der vorderen linken Fahrzeugecke bereits auf die Gegenfahrbahn eingefahren
sei, wenn dies auch nach dieser Darstellung unwesentlich gewesen sein soll. Die
Bekundung des Klägers im Rechtsstreit, er könne sich nicht erinnern, so etwas
gesagt zu haben, reicht nicht aus, um diese Angabe zu entkräften. Es ist schon
nicht ersichtlich, wie es zu der Protokollierung dieser Angaben gekommen sein
kann, wenn der Kläger sich nicht entsprechend geäußert hat. Auch widersprachen
sich bereits im damaligen Zeitpunkt die Angaben der Parteien, sodass nicht
verständlich ist, warum der Kläger zu dem damals schon bestehenden Streitpunkt
keine Erinnerung mehr hat. Schließlich spricht das in der polizeilichen
Unfallaufnahme und vom Kläger geschilderte Schlingern bzw. Schleudern des vom
Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges vor Erreichen der Unfallstelle für eine
Reaktion des Beklagten zu 1. auf ein plötzliches Ereignis, lässt sich also
ebenfalls in Übereinstimmung mit dem von der Zeugin geschilderten Überfahren der
Mittellinie durch den Kläger bringen, zumal sich der Beklagte zu 1. auf einer
geraden und übersichtlichen Strecke befand und auch die Vermutungen des Klägers,
der Beklagte zu 1. sei wegen der Witterungsbedingungen oder infolge überhöhter
Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen, durch Tatsachen nicht zu unterlegen
sind.
Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens kam nicht in Betracht.
Anknüpfungspunkte für Feststellungen, an welcher Stelle der Straße die Kollision
stattgefunden hat, sind nicht vorhanden. Entsprechende Rückschlüsse lassen sich
auch nicht aus der Kollisionsstellung der Fahrzeuge zueinander ziehen.
Dem Beklagten zu 1. ist demgegenüber ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen. Es
ist ihm nicht anzulasten, dass er infolge eines unter Umständen übereilten
Bremsmanövers ins Schleudern bzw. Schlingern geraten ist. Dabei geht nach
Auffassung des Senates der diesen Umstand einräumende Vortrag des Beklagten zu
1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht dem gegenteiligen
schriftsätzlichen Vorbringen vor. Grundsätzlich führt jedoch selbst eine
Fehlreaktion in Schreck oder Verwirrung aufgrund einer plötzlichen
unvorhersehbaren und unverschuldeten Gefahr nicht zur Entlastung des
Verursachers und begründet auch keinen Vorwurf gegenüber dem Reagierenden (BGH
VersR 1971, S. 910; Hentschel, a. a. O., Einleitung, Rn. 144, m. w. N.). Von
daher ist dem Beklagten zu 1. nicht vorzuhalten, dass er sich infolge des
deutlichen Überfahrens der Mittellinie seitens des Klägers zu einem
Ausweichmanöver veranlasst sah und hierbei - jedenfalls zeitweise - die
Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat ein
deutliches Überwiegen auf der Seite des Klägers, dessen Vorfahrtsverstoß den
Kontrollverlust und die Mitverursachung des Unfalls infolge der Schreckreaktion
seitens des Beklagten zu 1. erst ausgelöst hat. Eine Mithaftung über den vom
Landgericht berücksichtigten Anteil von 25 % war den Beklagten daher nicht
anzurechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2006, S. 415; OLG Celle, OLG-Recht
2005, S. 7; OLG Koblenz, NZV 2004, S. 401; Grüneberg, Haftungsquoten bei
Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 227). Unerheblich war insoweit insbesondere, in
welchem genauen Umfang der Kläger in die Fahrbahn des Beklagten zu 1.
eingefahren ist und ob er im Zeitpunkt der Kollision stand oder ob er
seinerseits das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gerammt hat. Im letzteren Fall wäre
zwar die alleinige Haftung des Klägers anzunehmen (vgl. Hentschel, a. a. O., § 9
StVO, Rn. 55), mangels Anschlussberufung der Beklagten braucht dem jedoch nicht
nachgegangen zu werden. Die von Kläger und Drittwiderbeklagter genannten
weiteren Entscheidungen rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht, da sie anders
gelagerte Sachverhalte betreffen (vgl. etwa BGH VersR 1961, S. 809; OLG
Schleswig NZV 1991, S. 431).
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen
auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.
Es verbleibt mithin bei dem vom Landgericht auf der Grundlage einer 25%igen
Haftung der Beklagten zuerkannten Betrag von 433,45 EUR nebst den ausgeurteilten
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
19.03.2006.
b) Der Beklagte zu 1. hat entsprechend den vorstehenden Ausführungen gegen den
Kläger und die Drittwiderbeklagte, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des
Unfalles vom 08.12.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm
entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3
Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer ihn treffenden Mitverursachungsquote
von 25 %. Der Anspruch besteht in Höhe von 4.928,71 EUR, die Berufung hat mithin
bezüglich eines Betrages von 7,65 EUR Erfolg.
Zu berücksichtigen waren zum einen die unstreitigen Kosten der Wiederbeschaffung
des Fahrzeuges in Höhe von 5.500,00 EUR. Von den in Höhe von 68,70 EUR belegten
und vom Landgericht berücksichtigten Kosten für die Abmeldung des alten und
Anmeldung eines neuen Fahrzeuges ist ein Abzug von 10,20 EUR vorzunehmen. Ein
Ersatzanspruch hinsichtlich der Mehrkosten aufgrund der Beantragung eines
Wunschkennzeichens besteht nicht, § 254 Abs. 1 BGB. Ferner waren zu erstatten
die dem Beklagten zu 1. entstandenen Arztkosten (Praxisgebühr) in Höhe der vom
Landgericht angesetzten 10,00 EUR. Auch die beim Beklagten zu 1. angefallenen
Tierarztkosten von 100,11 EUR sind zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1. hat
insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er sich nicht wegen des Hundes auf
dem Wege zum Tierarzt befand, sondern um Wurmkuren für Pferde zu besorgen. Auch
ergibt sich aus der Arztrechnung hinreichend deutlich, dass die Maßnahmen und
Beeinträchtigungen des Hundes - Schockzustand, starkes Lahmen auf der rechten
Hinterhand - auf den Autounfall zurückzuführen sind, § 287 ZPO. Schließlich kann
der Beklagte zu 1. eine Nutzungsentschädigung von 903,00 EUR verlangen. Ein
Nutzungswille des Beklagten zu 1. ist dabei schon dadurch belegt, dass er sich
ein neues Fahrzeug beschafft hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte
zu 1. aufgrund des erlittenen Muskelrisses in der rechten Schulter nicht in der
Lage gewesen ist, ein Fahrzeug zu führen. Bei der Bemessung der
Nutzungsausfallentschädigung war auf die veröffentlichten Tabellen (vgl. DAR
2005, S. 1 ff) abzustellen, wobei wegen des Alters des Fahrzeuges von über zehn
Jahren eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen war (vgl. auch OLG Hamm r+s
2004, S. 168). Zwar sind die Nutzungsausfalltabellen bei alten Fahrzeugen nicht
uneingeschränkt anwendbar, vielmehr kann unter Umständen ein Ersatzanspruch
lediglich in Höhe der Vorhaltekosten geltend gemacht werden (BGH MDR 1988, S.
315). Entscheidend für die Heranziehung der Nutzungsentschädigungstabellen ist
jedoch die Bewertung des Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt (BGH NJW 2005,
S. 277), insbesondere das Vorhandensein eines Marktwertes. Vorliegend kann auf
der Grundlage der veröffentlichten Tabellen ein Nutzungsersatz geltend gemacht
werden, da das Fahrzeug des Beklagten zu 1. trotz seines Alters nicht lediglich
als Liebhabermodell genutzt wurde und mit einem Wiederbeschaffungswert von
5.500,00 EUR anzusetzen war. Angesichts der Motorisierung des beschädigten
Chevrolet Blazer 4X2 ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ihn
(unter Berücksichtigung der Abwertung) in die Gruppe E mit einem Tagessatz von
43,00 EUR eingestuft hat. Die Länge der Nutzungsausfallentschädigung von 21
Tagen ist seitens des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht in Abrede
gestellt worden. Es errechnet sich damit eine Nutzungsentschädigung von 903,00
EUR (21 Tage á 43,00 EUR).
Als materielle Schadensposition sind mithin zu berücksichtigen:
Wiederbeschaffungskosten Fahrzeug:| 5.500,00 EUR
Kosten Abmeldung/Anmeldung:| 58,50 EUR
Arztkosten:| 10,00 EUR
Tierarztkosten:| 100,11 EUR
Nutzungsausfallentschädigung:| 903,00 EUR
Summe:| 6.571,61 EUR
Unter Berücksichtigung der Haftung von Kläger und Drittwiderbeklagten zu 75 %
ergibt sich eine Ersatzforderung in Höhe von 4.928,71 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen
würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen
Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.237,19 EUR festgesetzt, §§ 45
Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG (Klage: 1.300,83 EUR; Widerklage: 4.936,36 EUR).
Wert der Beschwer für den Kläger: 6.229,54 EUR,
Wert der Beschwer für die Drittwiderbeklagte: 4.928,71 EUR,
Wert der Beschwer für den Beklagten zu 1.: 7,65 EUR.