Lizenzgebühr
für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR
127/09
Beschluss vom
05.03.2009
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 2009 - 4 U 724/08 -,
b) den Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2008 - 4 U 724/08 -,
c) das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 7. Mai 2008 - 16 O 318/07 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2009
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
einen Zivilrechtsstreit über Schadensersatz für die nicht genehmigte Verwendung
eines Bildes der Beschwerdeführerin zu Werbezwecken.
1.
Die Beschwerdeführerin ist eine
bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die
Beklagte Werbezettel in einer Auflage von knapp 100.000 Stück verteilen, die ein
Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen
Dosensuppen enthielten. Die Beschwerdeführerin ging gegen die Beklagte wegen der
nicht genehmigten Verwendung des Bildes gerichtlich vor und erwirkte eine
Unterlassungsverfügung. Sodann verlangte sie eine fiktive Lizenzgebühr von
100.000 €. Die Beklagte wehrte sich hiergegen schriftsätzlich, blieb der
mündlichen Verhandlung jedoch fern.
Das Landgericht sprach der
Beschwerdeführerin unter Abweisung der Klage im Übrigen Schadensersatz in Höhe
von 5.000 € nebst Zinsen zu. Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar
1907 (Kunsturheberrechtsgesetz - KUG) als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2,
§ 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Höhe der fiktiven Lizenzgebühr führt das Gericht aus,
diese könne nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung ermittelt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige
Laufzeit hätten, sich hingegen nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer
Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige
Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung stellten grundsätzlich die
Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der
Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in
der Werbung zugeschrieben wird, die wesentlichen Gesichtspunkte dar. Der
Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei begrenzt. Das Landgericht verweist
hier auf verschiedene Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin und ihre gemäß
einer Emnid-Umfrage relativ geringe Beliebtheit im Vergleich zu anderen
Fernsehköchen. Die Beschwerdeführerin sei allenfalls im Spartenbereich der
Kochinteressierten einigermaßen bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche
weiterhin der eng begrenzte Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale
Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf der unübersichtlich gestalteten Anzeige
nicht als besonderer Blickfang und ohne namentlichen Hinweis auf die
Beschwerdeführerin eingesetzt worden. Der Ertrag der Werbung mit dem Bildnis der
Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nach
Darstellung der Beklagten nicht nennenswert gewesen.
Auf die Berufung der
Beschwerdeführerin erteilte das Oberlandesgericht den Hinweis, es sei
beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht den Schadens-
beziehungsweise Wertersatz auf 5.000 € festgesetzt. Bei seiner Schätzung nach
§ 287 ZPO berücksichtige das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin
einen nationalen Bekanntheitsgrad und hohen Imagewert erlangt habe. Die
Beschwerdeführerin könne durchaus - wie vorgetragen worden war - für die länger
dauernde Einräumung der Nutzungsrechte an ihren Namens- und Bildrechten
Lizenzgebühren jenseits der 100.000 € und Abendgagen in einer Größenordnung von
7.000 bis 9.000 € erzielen. In der streitgegenständlichen Werbemaßnahme sei die
Beschwerdeführerin als „Testimonial" und „Anpreiserin" eingesetzt worden. Eine
höhere fiktive Lizenzgebühr als 5.000 € sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die von
der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Werbeverträge erlaubten üblicherweise
die Nutzung der Rechte über einen längeren Zeitraum in einem nicht unerheblichen
medialen Vermarktungsumfang. Dem stehe hier die einmalige Nutzung allein der
Rechte am Bild in einem regional begrenzt verteilten Werbeprospekt gegenüber.
Für solche Werbeprospekte würden üblicherweise keine neuen Werbebilder
geschossen und keine gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten abgeschlossen.
In Anbetracht dieser Besonderheiten sei nicht zu erwarten, dass selbst ein mit
dem Bereich der Prominentenwerbung vertrauter Sachverständiger in der Lage sei,
eine angemessene Lizenzgebühr aus ihm bekannten, vergleichbaren Fallgestaltungen
direkt abzuleiten.
Die Zurückweisung der Berufung
nimmt im Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss Bezug. Die Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
2.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Fachgerichte hätten gegen das
Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, indem sie die Klage zum überwiegenden
Teil abgewiesen haben, ohne wegen der Anspruchshöhe Beweis zu erheben.
Beweisantritte durch Sachverständigengutachten, die Vorlage von Werbeverträgen
sowie Zeugenbeweis seien unberücksichtigt gelassen worden. Dies finde im
Prozessrecht keine Stütze mehr. Die Gerichte hätten die ihrem Ermessen (§ 287
Abs. 1 Satz 2 ZPO) gesetzten Grenzen verletzt. Sie hätten eigene Sachkunde in
Anspruch genommen, ohne darzulegen, woher sie diese beziehen. Der Entscheidung
des Oberlandesgerichts fehle es zudem an einer Begründung, warum es die
wesentlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts anders werte und trotzdem zum
gleichen Ergebnis komme.
Auch das Eigentumsrecht der
Beschwerdeführerin sei verletzt. Die vermögensrechtlichen Bestandteile des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien im Verfassungsrecht von Art. 14 GG
erfasst und insofern entsprechend dem Urheberrecht (Schadensersatzanspruch nach
§ 97 UrhG) zu behandeln. Die Auslegung der Zivilgerichte lasse Fehler erkennen,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Eigentumsgarantie beruhten und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht seien. So habe das Landgericht den Bekanntheits-
mit dem Beliebtheitsgrad der Beschwerdeführerin vermischt. Die Beweisaufnahme
zur Anspruchshöhe sei zu Unrecht unterlassen worden. Das Landgericht habe auch
verkannt, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht
auf den wirtschaftlichen Erfolg der Rechteverwertung ankommen könne. Eine
Eigentumsrechtsverletzung durch das Oberlandesgericht liege darin, dass es davon
ausgehe, ein Sachverständiger könne eine angemessene Lizenzgebühr nicht
ermitteln. Es treffe auch nicht zu, dass für Werbeprospekte üblicherweise keine
gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten geschlossen würden. Nach einer
Beweisaufnahme wäre die Lizenzgebühr um ein Vielfaches höher ausgefallen. Eine
fiktive Lizenzgebühr in dieser Höhe sei für den Schädiger günstiger als der
Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen
(vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer
Verletzung sowohl von Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu 1.) als auch von Art. 103 Abs. 1
GG (hierzu 2.) ohne Erfolgsaussicht ist. Die Verfassungsbeschwerde wirft auch
keine - entscheidungserheblichen - grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen
auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; hierzu 3.).
1.
Die Rüge einer Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht durch.
a) Zwar erörtert die
Beschwerdeführerin mit beachtlichen Argumenten eine Eröffnung des Schutzbereichs
der Eigentumsgarantie. Unter deren Schutz fallen im Bereich des Privatrechts
alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der
Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach
eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl.
BVerfGE 83, 201 <209>). Zu diesen vermögenswerten Rechten könnten auch die
vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 „Marlene Dietrich" -, NJW 2000, S.
2195) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <379 ff.>).
b) Diese Frage kann indes offen
bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde vermag keine Verletzung des -
unterstellten - Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin darzutun.
aa) Die Schwelle eines Verstoßes
gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist
erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung
für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>).
bb) Solches ist hier nicht gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats - 1 BvR 2116/01 -, NJW 2003, S. 1655 <1656>) stützt sich zur
Begründung einer Eigentumsverletzung im Zuge der Bemessung des
Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG darauf, dass der möglicherweise geringe
wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den
Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe. Ein Verstoß gegen diese
Überlegung könnte zwar in der Formulierung des Landgerichts gesehen werden, der
Ertrag der Werbung, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nicht
nennenswert gewesen. Das Oberlandesgericht jedoch erwähnt diesen vermeintlichen
Bemessungsfaktor gerade nicht, so dass die verfassungsrechtliche Beschwer
jedenfalls nicht fortbesteht.
Auch sonst ist eine Verkennung der
Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht, das
Landgericht habe den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad „vermischt". Für den
„Werbewert" eines Prominenten spielt die ihm vom Publikum entgegengebrachte
Sympathie offensichtlich ebenso wie seine Bekanntheit eine Rolle, so dass beide
Kriterien bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt werden
können (vgl. auch Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006,
§ 22 KUG Rn. 28 m.w.N.). Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin, eine
fiktive Lizenzgebühr in dieser Höhe sei für den Schädiger günstiger als der
Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Dies setzte voraus, dass in einem in
jeder Hinsicht vergleichbaren Fall ein Prominenter bei einem vorherigen
Vertragsschluss eine höhere Lizenzgebühr erwirtschaftet hätte. Damit nimmt die
Beschwerdeführerin ein mögliches, aber nicht zwingendes Ergebnis der nicht
durchgeführten Beweisaufnahme vorweg. Vertraglich vereinbarte Lizenzgebühren für
vergleichbare Fälle konnte die Beschwerdeführerin weder beim
Bundesverfassungsgericht noch im Ausgangsverfahren anführen, so dass die
Behauptung spekulativ bleibt.
2.
Auch im Hinblick auf die gerügte
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache
ohne Aussicht auf Erfolg.
a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es,
dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das
gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen,
das sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>) folgenden Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die
Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten
zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den
einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (vgl. BVerfGE 67, 208 <211>; 74, 228
<233 f.>). Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen
Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn
das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die
Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl.
BVerfGE 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen
Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines
Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt
lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.> m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung eines
vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.
BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung,
ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO
von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte. Ob allerdings
der Sachvortrag sowie die Informationen und Kenntnisse des Gerichts überhaupt
dazu nötigten, den angebotenen Beweis zu erheben, oder ob nicht das Gericht ohne
Unterstützung durch einen Sachverständigen von seiner Schätzungsbefugnis
Gebrauch machen durfte, ist wesentlich eine einfachrechtliche Frage, zu deren
Beantwortung das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht berufen ist,
solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
überschritten ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>;
75, 302 <313 f.>).
Aus der von der Beschwerdeführerin
angeführten Kammerentscheidung ergibt sich kein anderer Maßstab. Warum dort - im
Ergebnis zutreffend - ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht wurde,
erschließt sich aus dem Hinweis der Kammer (NJW 2003, S. 1655 <1656>) darauf,
dass dort das Fachgericht eine ausdrückliche Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts in einem vorangegangenen Beschluss im selben
Ausgangsverfahren, die Schadenshöhe sachverständig ermitteln zu lassen,
missachtet hatte.
b) Im vorliegenden Fall ist die
Schwelle eines Verfassungsverstoßes schon deswegen nicht überschritten, weil die
Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu
schätzen, zivilprozessual vertretbar war.
aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO
bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des
Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen
ist. Eine Schätzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn
sie mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge" (vgl. BGHZ 91,
243 <256>). Dementsprechend überschreitet die Zurückweisung eines
Beweisangebots, das geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls
„in der Luft hängende" Schätzung zu liefern, die Grenzen pflichtgemäßen
Ermessens (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6 m.w.N.).
Das Gericht darf auch nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf
fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 -, NJW 2006, S. 615 <617>).
Die gleichen Grenzen des
Ermessensgebrauchs gelten nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung der Höhe
des Schadensersatzes oder - im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs -
des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB im Wege der Lizenzanalogie. Dabei wird
die fiktive Lizenzgebühr in Analogie zur Höhe der angemessenen Vergütung
bestimmt, die im Falle eines Vertragsabschlusses zu den üblichen Bedingungen zu
zahlen gewesen wäre (vgl. BGHZ 20, 345 <354 f.> „Paul Dahlke"; 77, 16 <25 f.> „Tolbutamid";
BGH, Urteil vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 -, GRUR 1992, S. 557 <558>; BGH,
NJW 2006, S. 615 <616>; ausführlich Nordemann, in: Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 86 ff. m.w.N.). Zivilgerichte gehen
davon aus, dass auch bei einem Verstoß gegen § 22 KUG durch ungenehmigte
Verbreitung eines Bildes der Schaden beziehungsweise Wertersatz mithilfe der
Lizenzanalogie ermittelt werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1995 -
20 O 67/95 -, NJW 1996, S. 1142 <1143>; LG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2006
- 324 O 381/06 -, GRUR 2007, S. 143 <144 f.>). Auch hierbei kann das Gericht
grundsätzlich nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgehen, falls ihm hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte zur Verfügung stehen.
bb) Das Landgericht hat in seinem
angegriffenen Urteil die Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr
im Einklang mit der wohl allgemeinen Meinung zugrunde gelegt. Wesentlich seien
die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der
Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem
Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl. nur Götting, in: Schricker,
Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, §§ 33-50 KUG [Anhang zu § 60 UrhG] Rn. 23; OLG
München, Urteil vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01 -, NJW-RR 2003, S. 767). Die
Anwendung dieser Kriterien obliegt dem Tatrichter und lässt sachfremde und damit
willkürliche Elemente nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht geht
ebenfalls von den genannten Bemessungskriterien aus. Es folgt der Position der
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Bekanntheitsgrades und ihres allgemeinen
Werbewertes, betont aber die einer höheren Lizenzgebühr entgegenstehenden
Umstände des Einzelfalls. Hierzu zählen der nur einmalige Einsatz des Bildes und
die auf einen regional verteilten „Flyer" begrenzte Verbreitung der
Werbemaßnahme. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten längerfristigen
Werbeverträge mit einem Porzellan- und einem Küchenutensilienhersteller - beides
größere und international tätige Unternehmen - finden dabei entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin durchaus Berücksichtigung, allerdings nicht in der von
der Beschwerdeführerin gewünschten Weise: Das Oberlandesgericht grenzt den
Streitfall gegenüber ihnen ab und verweist auf die abweichende Gestaltung.
So gelangt das Gericht im Ergebnis
zu derselben Lizenzgebühr wie die Vorinstanz. Die von der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfene Frage, warum das Oberlandesgericht trotz einer gegenüber dem
Landgericht abweichenden tatsächlichen Würdigung der Bemessungskriterien zum
selben Ergebnis kommt, stellt sich von Verfassungs wegen nicht. Das Gericht hat
den Fall unter die Kriterien subsumiert, ohne angeben zu müssen, mit welchem
gedachten Betrag die einzelnen Fallumstände in die Bemessung eingehen. Das
Oberlandesgericht hat gerade durch die Erörterung der gegenüber den
längerfristigen Werbeverträgen bestehenden Besonderheiten des Falles
nachvollziehbare Gründe für eine gegenüber den vertraglichen Lizenzgebühren
deutlich niedrigere Anspruchshöhe benannt.
cc) Hinsichtlich der Schätzung
beider Gerichte gilt somit, dass sie nicht „in der Luft hängt", da nach
jedenfalls vertretbarer Ansicht ausreichende Anhaltspunkte vorhanden waren.
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht meint,
ein Sachverständiger sei nicht in der Lage, eine angemessene Lizenzgebühr aus
vergleichbaren Fallgestaltungen abzuleiten. Diese Frage stellte sich erst, wenn
ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überhaupt
erforderlich wäre. Dass die Gerichte ohne Darlegung eigener Sachkunde sich eine
solche angemaßt hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Soweit die Verfassungsbeschwerde
rügt, ein Antrag auf Zeugenbeweis sei unberücksichtigt gelassen worden, ist dies
ohne Substanz. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, weil die
Umstände unstreitig waren. Sie wurden auch in den Urteilsgründen verarbeitet.
3.
Des Weiteren liegen die
Voraussetzungen für eine Annahme zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vor. Insbesondere nötigt die Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Klärung
der Frage, ob die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, weil die Frage
wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rüge im vorliegenden Fall (oben, 1.)
offen bleiben kann.
Von einer weiteren Begründung wird
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.