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LKW mit Reifenpanne
auf Autobahn – Gefahrenquelle und Betriebsgefahr
OLG Saarbrücken
Az: 4 U 21/05
Urteil vom
05.04.2005
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
5.3.2004 - Az.: 14 O 128/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.453,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den beklagten Verein auf
Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der
sich am 26.7.2002 gegen 0 Uhr auf der Bundesautobahn 6 in Höhe M., Richtung N.,
ereignete.
Die Autobahn verfügte an der Unfallstelle über drei Fahrspuren je Fahrtrichtung;
ein Standstreifen war nicht vorhanden. Zum Unfallzeitpunkt war der LKW der
Klägerin, der mit den Zeugen G. und A. besetzt war, wegen einer Reifenpanne am
rechten Fahrbahnrand der Autobahn abgestellt. Der LKW der Klägerin wurde von
einem Tanklastzug der Firma G. T. mbH, Ö., beschädigt, der sich - gesteuert vom
Zeugen C. - der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h statt der
erlaubten 80 km/h näherte und dem abgestellten LKW nicht mehr ausweichen konnte.
Die Kollision mit dem Auflieger des klägerischen LKW's erfolgte nahezu frontal.
Am LKW der Klägerin entstand ein erheblicher Sachschaden.
Der auffahrende LKW ist bei der O. V. AG in L. haftpflichtversichert. Der
Beklagte, der mit der Schadensregulierung für das Unfallereignis befasst ist,
beauftragte die W. V. AG, diese vertreten durch die I. GmbH in N., mit der
Schadensregulierung. Der Sachschaden der Klägerin wurde zu 2/3 reguliert.
Kurz vor der Kollision war es dem Zeugen K. mit seinem LKW gerade noch gelungen,
dem liegengebliebenen LKW der Klägerin auszuweichen, wobei er diesen mit dem
rechten Außenspiegel berührte.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge C. habe den Unfall nur deshalb verursacht,
weil er grob unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auch
- so die Behauptung der Klägerin - habe der Fahrer C. nur eine Ruhezeit von 32
Minuten statt der erforderlichen 45 Minuten eingelegt. Demgegenüber sei der
Unfall für die Klägerin unvermeidbar gewesen. In jedem Fall trete die von den
liegengebliebenen Sattelzug ausgehende Betriebsgefahr gegenüber der
Betriebsgefahr des auffahrenden Sattelzugs vollständig zurück, da der Zeuge C. -
ebenso wie andere Fahrer - das Hindernis ohne Schwierigkeiten hätte umfahren
können. Fahrer und Beifahrer des klägerischen Fahrzeugs hätten sich vor Antritt
der Fahrt von dem ordnungsgemäßen Zustand aller Reifen überzeugt. Nach dem
Reifenschaden sei der LKW ordnungsgemäß abgesichert worden.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
13.453,91 EUR nebst 4% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2003 zu
zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat behauptet, dass der vor dem
auffahrenden LKW fahrenden LKW des Zeugen K. erst unmittelbar vor Erreichen der
Unfallstelle auf die Überholspur gewechselt sei, so dass der Zeuge C. keine
Möglichkeit besessen habe, vor dem liegengebliebenen LKW auszuweichen. Der Zeuge
C. habe unmittelbar vor dem Unfall den vor ihm fahrenden LKW überholen wollen
und sei deshalb zu dicht aufgefahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Auf Seiten der Klägerin liege weder ein unabwendbares Ereignis vor, noch ergebe
eine Abwägung der beiderseitigen Haftungsquoten, dass auf Klägerseite eine
Mithaftungsquote von weniger als einem Drittel zu berücksichtigen sei. Ein zu
Gunsten der Klägerin zu beachtendes unabwendbares Ereignis liege nicht vor, da
ein technisches Versagen, nämlich eine Beschädigung oder ein plötzlicher
Luftdruckverlust des rechten Vorderreifens des klägerischen LKWs dazu geführt
habe, dass dieser auf der Fahrbahn liegengeblieben sei. Zwar sei nicht zu
klären, was letztlich Ursache für die Reifenpanne gewesen sei. Jedenfalls
erscheine ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs möglich, der die
Annahme eines unabwendbaren Ereignisses ausschließe. Demgegenüber habe die
Klägerin nicht nachgewiesen, dass dem Zeugen C. ein so schwerwiegendes
Verschulden zur Last zu legen sei, so dass die Betriebsgefahr des klägerischen
Fahrzeugs geringer als mit einem Drittel zu bewerten sei oder etwa ganz
zurücktrete.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihrer
ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umgang weiterverfolgt. Die Klägerin
vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall um ein für sie unabwendbares Ereignis handele. Da die wahre
Ursache der Reifenpanne nicht habe festgestellt werden können, reiche die bloße
Möglichkeit, dass die Panne auf einem Fehler in der Beschaffenheit des
klägerischen Fahrzeugs beruhe, nicht aus, um das Vorliegen eines unabwendbaren
Ereignisses zu verneinen.
In jedem Falle habe das Landgericht nicht bedacht, dass dem Zeugen C. ein
schwerwiegendes Verschulden vorgeworfen werden müsse. Jeder nur einigermaßen
verantwortungsvolle Fahrzeugführer hätte aufgrund des Fehlens einer Standspur
damit rechnen müssen, das liegengebliebene oder schon vorher verunfallte
Fahrzeuge auf der rechten der drei Fahrspuren stehen würden. Indem der Zeuge bis
auf nur acht bis neun Meter Entfernung auf den vor ihm fahrenden LKW aufgefahren
sei, habe er sich jegliche Möglichkeit genommen, den Verkehr vor sich auch nur
einigermaßen zu beobachten. Das Schulden wiege insbesondere nicht deshalb
weniger schwer, weil der Zeuge C. die Absicht besessen habe, den vor ihm
fahrenden LKW des Zeugen K. zu überholen. Es könne keineswegs toleriert werden,
dass bei Überholvorgängen von schweren LKW-Zügen von den überholenden
Fahrzeugführern der erforderliche Sicherheitsabstand - wenn auch nur kurzfristig
- nicht eingehalten werde. Darüber hinaus habe der Zeuge C. die vorgeschriebene
Geschwindigkeit um 31,25 % überschritten. Sowohl die Nichteinhaltung des
erforderlichen Sicherheitsabstandes als auch die weitaus überhöhte
Geschwindigkeit hätten sich ganz entscheidend auf das Unfallgeschehen
ausgewirkt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5.
März 2004 - 14 O 128/03 - den beklagten Verein kostenpflichtig zu verurteilen,
an die Klägerin 13.453,91 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
4.9.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte vertritt die
Auffassung, das Landgericht habe das Fehlen eines unabwendbaren Ereignisses mit
Recht festgestellt, da sich an der rechtlichen Beurteilung selbst dann nichts
ändere, wenn ein auf der Autobahn liegender Nagel erst unmittelbar vor dem
Unfallereignis in den rechten Vorderreifen des Lastzugs der Klägerin geraten
wäre, ohne dass dies durch einen noch so sorgfältigen Fahrer hätte vermieden
werden können. All diese ändere nichts daran, dass der technische Zustand des
Fahrzeugs der Klägerin unmittelbar vor dem Unfallereignis dadurch zu beschreiben
sei, dass es nicht mehr manövrierfähig auf einem Autobahnabschnitt ohne
Standspur liegengeblieben sei.
Das Landgericht habe bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sowohl die
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit als auch das Unterschreiten des
Sicherheitsabstandes berücksichtigt. Hinsichtlich des Abstandes falle jedoch ins
Gewicht, dass die vorgeschriebenen Abstände im Einzelfall, vor allem bei der
Einleitung eines Überholvorganges unterschritten werden dürften. In der
gegebenen Situation habe der Zeuge C. sich darauf verlassen dürfen, dass sich
der vorausfahrende Zeuge K. verkehrsgerecht verhalten werde. Wenn der Zeuge für
wenige kurze Augenblicke vor der Einleitung des Überholvorganges keine
ausreichende Sicht gehabt habe, so sei dies Kraft des das gesamte Verkehrsrecht
beherrschenden Vertrauensgrundsatzes gerechtfertigt gewesen.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein bei Nacht liegengebliebener
Lastkraftwagen auf einer Autobahn ohne Standspur für den nachfolgenden Verkehr
eine ganz erhebliche Gefährdung darstelle.
Schließlich habe das Landgericht bei der Haftungsverteilung eine entsprechende
Haftung der weiteren Beteiligten des Unfallereignisses, insbesondere eine
Haftung des Zeugen K. nicht veranschlagt. In seiner Person und in seiner
verspäteten Reaktion auf das vor ihm befindliche Hindernis liege die
entscheidende Ursache für das Unfallereignis.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung
wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 125 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die Entscheidung weder auf
einer Rechtsverletzung beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die
Haftungsabwägung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung stand.
1. Der Streitfall ist trotz der österreicherischen Nationalität der Halterin des
unfallverursachenden LKW's gem. Art. 40 EGBGB nach deutschem materiellen Recht
zu entscheiden, da sich der Unfall im Inland ereignete (Palandt/Heldrich, BGB,
64. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 8). In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die
materielle Rechtslage nach dem bis zum 31.7.2002 geltenden Recht, da der Unfall
vor dem 31.7.2002 geschah (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Die Passivlegitimation
des Beklagten folgt aus § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 2 Abs. 2 AuslPflVG.
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG a.F. sind erfüllt. Demnach ist der
Halter eines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn bei dem
Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Davon ist
unproblematisch auszugehen, da der LKW des haftenden Halters aus der
Fahrbewegung heraus auf den LKW der Klägerin auffuhr. Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG sind gegeben, da das Unfallereignis
jedenfalls aus Sicht des in Anspruch genommenen Halters kein unabwendbares
Ereignis darstellte.
2. Die Parteien streiten ausschließlich über die richtige Haftungsverteilung
nach § 17 StVG a.F.. Demnach hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang
des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist.
a) Eine Zurechnung eines Haftungsanteils zu Lasten der Klägerin scheidet nicht
bereits deshalb aus, weil das Unfallereignis aus Sicht der Klägerin gem. § 7
Abs. 2 StVG a.F. ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte.
aa) Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG a.F. ist die Verpflichtung zum Ersatz des
Schadens ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs
noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Hierbei trägt der in
Anspruch genommene Halter die Beweislast für die Unabwendbarkeit. Der
Entlastungsbeweis ist erst dann geführt, wenn der Beweisführer alle konkret
denkbaren, Unfallverläufe entkräften kann, die eine Verantwortung des Halters
begründen (zur Beweislast: BGH, Urt. v. 19.4.1988 - VI ZR 96/87, MDR 1988, 850,
851; Urt. v. 4.5.1976 - VI ZR 193/74, DAR 1976, 246; Greger, StVG, 3. Aufl., § 7
Rdnr. 513 ff.). Diesen Beweis hat die Klägerin entgegen der Auffassung der
Berufung nicht erbracht.
bb) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der klägerische LKW durch einen
Reifenschaden liegengeblieben ist. Die Reifen zählen zu den Merkmalen eines
Fahrzeugs, die die Verkehrssicherheit beeinflussen. Mithin unterfallen die
Reifen zu den Verrichtungen des § 7 Abs. 2 StVG a.F., deren Versagen der
Unabwendbarkeit des Unfalls entgegensteht. Der Zurechnungszusammenhang wird auch
nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Unfall nicht unmittelbar während des
Fahrvorganges mit defektem Reifen ereignete, sondern zu einem Zeitpunkt geschah,
nachdem der LKW auf der rechten Fahrspur bereits zum Stillstand gekommen war.
Denn der defekte Reifen hat in Gestalt des auf der Fahrspur abgestellten
Hindernisses eine Gefahrenquelle geschaffen, die bis zur Weiterfahrt, mithin
noch zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes, weiterwirkte.
cc) Zwar wird in Rspr. und Lit. (Greger, StVG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 479 unter
Bezug auf OLG Naumburg, JW 1933, 2159) die Auffassung vertreten, dass der
Vorbehalt des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG dann nicht eingreife, wenn das technische
Versagen durch eine äußere Einwirkung hervorgerufen werde. Greger erwähnt
exemplarisch gerade den im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossenen Sachverhalt,
dass der Reifen wegen eines überfahrenen Nagels plötzlich Luft verliert. Nach
Auffassung von Greger liege der Sinn und Zweck der Einschränkung des
Haftungsausschlusses darin, den Halter für solche Unfälle uneingeschränkt
einstehen zu lassen, die auf einem technischen Defekt des Kraftfahrzeugs
beruhten. Dies verlange es jedoch nicht, den Halter uneingeschränkt auch für
solche Umstände einstehen zu lassen, deren Ursache nicht in der Technik des
Fahrzeugs, sondern in der äußeren Einwirkung auf das Fahrzeug zu suchen sei. Es
könne keinen Unterschied machen, ob es deshalb zu einem Unfall komme, weil der
Führer einem im letzten Moment sichtbar werdenden Metallteil auf der Straße
auszuweichen versuche, oder dadurch, dass dieser das Metallteil überfahre und
wegen Luftloswerdens seines Reifens aus der Spur gerate.
Indessen kann die Berufung aus dieser Rechtsmeinung nichts herleiten. Denn die
Berufung gesteht in Übereinstimmung mit den unangegriffenen,
verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts selbst zu, dass die
Ursache der Reifenpanne nicht festgestellt werden konnte: Die Möglichkeit, dass
der Reifen durch einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand beschädigt wurde,
mag nicht fern liegen. Bewiesen ist ein solcher Sachverhalt angesichts des
Umstandes, dass das eventuell vorhandene Hindernis nicht asserviert werden
konnte, jedoch nicht. Selbst wenn ein Hindernis Ursache des Reifenschadens
gewesen sein sollte, bleibt auf der Grundlage des für die Entscheidung
maßgeblichen Sachverhalts unbewiesen, ob ein Idealfahrer das Hindernis umfahren
hätte. Schließlich ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Reifenschaden
eine in der Substanz des Reifens wurzelnde endogene Ursache besaß, für die der
Halter einstehen muss.
b) Mit Recht hat das Landgericht zu Lasten der Klägerin eine erhöhte
Betriebsgefahr angerechnet.
Die Betriebsgefahr ist erhöht, wenn durch das Hinzutreten besonderer Umstände
die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundene
Gefahr vergrößert wird (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 Rdn.
11; BGH, Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069, 3070). Hierzu zählt
nicht nur eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Vielmehr kommen auch
unabhängig von einer vorwerfbar sorgfaltswidrigen Handlung der mit den Betrieb
des Fahrzeugs befassten Personen objektive Umstände in Betracht, die das
Gefahrenpotenzial des Fahrzeugs erhöhen (Greger, aaO., § 17 Rdnr. 57).
aa) Mit Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein bei Nacht
auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellter LKW bereits mit
Blick auf die Schwierigkeiten bei der optischen Wahrnehmung des Hindernisses
eine erhebliche Gefahrenquelle für den herannahenden Verkehr darstellt. Dies
gilt erst recht, wenn der LKW - wie im vorliegenden Fall nach der Aussage des
Zeugen K. geschehen (Bl. 69 d. A.) - an einer Stelle abgestellt wird, die es dem
herannahenden Verkehr nicht leicht macht zu unterscheiden, ob der LKW abgestellt
worden ist oder ob der Fahrer sein Fahrzeug deshalb an den rechten Rand der
Fahrbahn gelenkt hat, um die Autobahn auf einer nahenden Ausfahrt zu verlassen.
Das Gefahrenpotential eines auf der Fahrspur abgestellten LKW' s übersteigt die
Betriebsgefahr eines fahrenden LKW's bei weitem.
bb) Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob die dem Fahrer zur Last gelegten,
unstreitigen Verkehrsverstöße unfallursächlich geworden sind.
aaa) Zwar steht fest, dass der Zeuge C. als Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs
das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1, 3 StVO missachtete. Nach dieser Vorschrift
muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in aller Regel so groß sein,
dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst
wird. LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen auf
Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von
vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten. Gegen
diese Vorgaben hat der Zeuge C. verstoßen: Der Zeuge hat in seiner Aussage vom
18.11.2003 (Bl. 56 d. A.) ausgesagt, er sei mit einem Abstand von acht bis neun
Metern hinter dem vor ihm fahrenden LKW des Zeugen K. hergefahren.
Wenngleich der exakte Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen allein aufgrund der
Aussage des Zeugen C. nicht bestimmt werden kann, erlaubt die Aussage den
Rückschluss, dass der Zeuge den gebotenen Sicherheitsabstand erheblich
unterschritt. Der vorliegende Sachverhalt bietet daher keinen Anlass zur
Erörterung der Frage, ob ein LKW den im Grundsatz gebotenen Sicherheitsabstand
bei Überholvorgängen zumindest dann kurzfristig unterschreiten darf, wenn er
zügig ausscheren und vorbeifahren kann (Henschel, aaO., § 2 StVO Rdnr. 6; nach
der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Lüdenscheid, Schaden-Praxis 2003, 305,
berechtigt ein beabsichtigter Überholvorgang nicht zu einer erheblichen
Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes; vgl. auch Mühlhaus/Janiszewski,
StVO, § 4 Rdn. 11). Denn diese der Lebenswirklichkeit auf Autobahnen Rechnung
tragende Betrachtungsweise darf keine Rechtfertigung für ein ausgesprochenes
Windschattenfahren sein.
bbb) Darüberhinaus steht fest, dass der Zeuge C. die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h und damit um über 30 Prozent
überschritt.
ccc) Ob der Zeuge C. die vorgeschriebenen Lenkpausen eingehalten hatte, hat das
Landgericht nicht festgestellt. Im Ergebnis kann die Richtigkeit der in der
Klageschrift aufgestellten Behauptung dahinstehen, da die behauptete Verkürzung
der Lenkpause um 13 Minuten angesichts der nachgewiesenen Sorgfaltsverstöße
nicht entscheidend ins Gewicht fällt.
ddd) Es erscheint nämlich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit einem Drittel
anzurechnen.
In der Kasuistik ist es einerseits anerkannt, dass das auffahrende Fahrzeug, das
den Sicherheitsabstand nicht einhält, selbst dann die überwiegende Haftung
übernehmen muss, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ein unvorhergesehenes
Fahrmanöver ausführt (Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdnr. 17 mit weiterem Nachweis).
Diesem Rechtsgedanken trägt die vom Landgericht festgesetzte Haftungsquote
Rechnung, die den Beklagten mit zwei Dritteln belastet (vgl. auch BGH, Urt. v.
18.10.1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 670, 671, dort hat der BGH in einer
vergleichbaren Unfallsituation beanstandet, dass ein liegengebliebener LKW
gegenüber einem auffahrenden Fahrzeug nicht die überwiegende Verantwortung
triffen darf). Andererseits erscheint es nicht gerechtfertigt, die
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktreten zu lassen (so
aber OLG Koblenz, VersR 1992, 1486; aus der Entscheidung ist nicht zu ersehen,
zu welcher Tageszeit sich der Verkehrsunfall ereignet hat). Ein solch
weitgehende Haftungsbefreiung wird den Eigenheiten der vorliegend zu
beurteilenden Unfallsituation nicht gerecht.
Zum einen belegt weder die Geschwindigkeitsüberschreitung, noch der Verstoß
gegen die Abstandsvorschriften den Vorwurf des grob rücksichtslosen Handelns.
Die Schwere des Verschuldensvorwurfes wird insbesondere durch die Aussage des
Zeugen G. relativiert, der in seiner Vernehmung ausgesagt hat, die beiden LKW
seien zwar schneller als 90 km/h, aber dennoch mit Blick auf die leicht
abschüssige Fahrbahn genau so gefahren , wie auch er selbst gefahren wäre (Bl.
53 d. A.). Auch die Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes erreichte
kein solches Maß, dass die Fahrweise des Zeugen C. dem vor ihm fahrenden Zeugen
K. aufgefallen wäre: Erst auf wiederholte Nachfrage konnte sich der Zeuge daran
erinnern, die Beleuchtung eines hinter ihm fahrenden Fahrzeugs gesehen zu haben.
Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge K. die Fahrweise des Zeugen C. als
riskant oder gar bedrohlich empfunden haben mag.
Zum andern zeigt das Ergebnis der Beweisaufnahme, dass selbst bei
verkehrsgerechtem Fahren in der konkreten Situation ein Unfall kaum vermieden
worden wäre: So hat der Zeuge K. ausgesagt, er habe das Fahrzeug der Klägerin
auf dem rechten Fahrstreifen rechtzeitig gesehen. Dennoch habe er nicht erkannt,
dass das Fahrzeug gestanden habe. Vielmehr sei der Zeuge K. davon ausgegangen,
dass das Fahrzeug der Klägerin den Blinker gesetzt habe, um ebenso wie der Zeuge
K. die Autobahn in Höhe der Ausfahrt Untereisesheim zu verlassen. Erst in
letzter Sekunde habe er die Situation erfasst und es dennoch nicht vermeiden
können, mit dem Außenspiegel am Fahrzeug der Klägerin anzustoßen. Die wahre
Dramatik der Unfallsituation belegt anschaulich die Aussage des Zeugen G.. Denn
dieser Zeuge hat bekundet, er habe sich gedacht, dass es nicht lange gut gehen
würde, bis jemand in den liegengebliebenen LKW hinein fahre. Er habe sich
gewundert, dass so viele LKW ohne Probleme am liegengebliebenen LKW vorbei
gekommen seien; er habe eigentlich noch früher damit gerechnet, dass jemand in
den LKW hineinfahren würde.
Deutlicher kann man die vom klägerischen LKW ausgehende Betriebsgefahr kaum
verbalisieren. Es ist daher geboten, selbst bei unterstellter Kausalität der dem
Zeugen C. zur Last gelegten Verkehrsverstöße die Betriebsgefahr mit den
Argumenten des Landgerichts mit einem Drittel zu veranschlagen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision
war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt
und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543
Abs. 2 ZPO).
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