LKW-Überholverbot - Bußgeld
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 SsRs
45/09
Beschluss vom
16.11.2009
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
am 16. November 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts -
Bußgeldrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen, wonach der Betroffene zum
Vorfallszeitpunkt und am Vorfallsort den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen
….-...... geführt habe, diese Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am
8. Juni 2009 wegen fahrlässigem Überholen mit nicht wesentlich höherer
Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5
StVO; § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Hiergegen richtet sich
der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es wird geltend
gemacht, der Amtsrichter habe den Begriff der nicht wesentlich höheren
Geschwindigkeit unzutreffend ausgelegt und zudem die zugunsten des Betroffenen
anzusetzenden Messtoleranzen nicht richtig berücksichtigt. Der Einzelrichter des
Senats hat durch Beschluss vom 13. November 2009 gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, 80a Abs.3 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und das weitere
Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur
Begründung ist in dem Beschluss u.a. ausgeführt:
"Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zur Rechtsfortbildung hinsichtlich
der Frage, wann im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ein verbotenes Überholen mit
nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten vorliegt;
dies insbesondere bezogen auf die hier festgestellten weiteren Umstände:
Überholmanöver zwischen zwei Lkw auf der Autobahn im Geschwindigkeitsbereich von
ca. 80 bis 90 km/h, wobei ein nachfolgender Pkw behindert worden sei."
Die somit zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der sonstigen
Formalien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung
ergeben die Erhebung der allgemeinen Sachrüge (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2
StPO).
Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am
18. Juni 2008 gegen 11:09 Uhr mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ….. die
Bundesautobahn 61. Zwischen dem Autobahnkreuz Mutterstadt und der
Anschlussstelle Schifferstadt überholte er einen anderen Lkw, wobei - nach der
nicht ganz eindeutigen Darstellung in den Urteilsgründen - der Überholte eine
Geschwindigkeit von rund 80 km/h einhielt und der Betroffene eine solche von
rund 91 km/h. Hinter dem Lkw des Betroffenen befuhr ein Pkw ebenfalls die linke
Überholspur der Autobahn, wobei er während des lang andauernden Überholvorgangs
konkret behindert war.
Dies alles hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
Diese Feststellungen ergeben nicht den vom Urteil zugrunde gelegten Verstoß
gegen §15 Abs. 2 S. 2 StVO. Eine eindeutige Festlegung, wie die "nicht
wesentlich höhere Geschwindigkeit" im Sinne dieser Vorschrift zu bemessen ist,
kann der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig
entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur
(vgl. insoweit etwa HentscheI/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 5
StVO Rn. 32; Jagow/Burmanh/Heß, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rn. 22;
Albrecht NZV 2002, 153, 155 f.).
Den Zweck der Regelung hat die Rechtsprechung von jeher darin gesehen, eine
Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs. durch ungewöhnlich lang
dauernde Überholvorgänge zu verhindern; ein Überholen soll daher nur dann
zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes
zügig durchgeführt werden kann (BayObLG VRS 15, 302 und DAR 1961, 204; OLG
Bremen VRS 28, 50, 53). Als maßgebliche Werte in Betracht gezogen wurden dabei
sowohl der absolute Geschwindigkeitsdifferenz, der sich auf die für den
Überholvorgang erforderliche Zeit auswirkt, wie auch der relative Unterschied,
der die Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges bestimmt (BayObLG
VRS 15, 302). Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend angesehen,
wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz als zu gering anzusehen ist und der
Überholvorgang daher zu viel Zeit in Anspruch nimmt (BayObLG DAR 1961, 204).
Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu 40 km/h (BGH VersR 1968, 1040,
1041; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19,
21) bzw. - auf vierspuriger Straße - sogar von 50 zu 45 km/h (OLG Bremen VRS 28,
50, 53) als noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein
sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden. Auf der Autobahn
wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von 10km/h als zu knapp beurteilt,
jedenfalls bei beiderseits eher langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (OLG Frankfurt
OLGR 1993, 19 f.). Bei alledem wurde auch ausdrücklich betont, dass es auf die
konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (OLG Bremen VRS 28, 50, 53; BayObLG
DAR 1961,204;205).
Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der
Autobahn (sog. "Elefantenrennen") hat das OLG Hamm in einer aktuellen
Entscheidung (NZV 2009, 302) eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu
70 km/h) als noch regelkonform beurteilt. Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 S.
2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier
aber nicht einseitig des Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten
Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden; auch gegenüber Lkw auf
zweispurigen Autobahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei
daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht,
wenn der Verkehrsfluss" tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu
verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne.
Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine
unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht
nur kurzfristig behindert werde.
Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von
höchstens 45 Sekunden anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten
Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem
Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer
Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte
Fahrzeug entspreche. Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im
Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, seien jedenfalls
Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45
Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer
deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu
ahnden.
Diesen in Begründung und Ergebnis überzeugenden Ausführungen schließt sich der
Senat jedenfalls insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in
dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch
als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist. Ein Verstoß ist danach in
vorliegendem Fall nicht hinreichend festgestellt, obwohl durch den fraglichen
Vorgang ein nachfolgender Pkw konkret aufgehalten wurde. Dass der Betroffene zu
dem anderen Fahrzeug, das mit rund 80 km/h gefahren ist, eine
Geschwindigkeitsdifferenz von weniger als 10 km/h eingehalten habe, lässt sich
dem angefochtenen Urteil aber nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung
beiderseitiger Toleranzabschläge wird vielmehr von einem Unterschied in Höhe von
11,08 km/h ausgegangen. Da Feststellungen zur Länge des überholten Fahrzeugs
nicht getroffen sind, kann auch die vom OLG Hamm angestellte Zeitberechnung
nicht auf vorliegenden Fall übertragen werden.
Eine erneute Hauptverhandlung kann aber schon deshalb wiederum zur Verurteilung
des Betroffenen führen, weil sich das Amtsgericht bisher keine abschließende
Meinung hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnung der Messtoleranzen gebildet
hat. Die vom Erstrichter geäußerte Vermutung, wonach angesichts des Einsatzes
der identischen Messanlage etwaige Messungenauigkeiten für Überholten und
Überholenden gleichermaßen gelten müssten, hält auch der Senat für plausibel;
die gemessene Geschwindigkeitsdifferenz wäre danach nicht durch Heraufrechnen
auf Seiten des Überholenden und Herabsetzung auf Seiten des Überholten zu
erhöhen. Dies bedarf aber noch weiterer Aufklärung, möglicherweise auch durch
Sachverständigengutachten.
Die Sache ist dabei nicht nach § 79 Abs. 3 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG dem
Bundesgerichtshof vorzulegen. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
oder eines anderen Oberlandesgerichts, die – wie erforderlich – in einem
Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. BGHSt 9, 272, 274;
OLG Stuttgart DAR 1995, 32; Meyer-Goßner, StPO 52. Auf!. § 121 GVG Rn. 6) weicht
der Senat nicht ab. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
18. Januar 1961 (BayObLG DAR 1961, 204), durch die eine
Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h bei Überholen von Lkw auf der Autobahn
beanstandet worden ist, beruht jedenfalls auf einem atypisch gelagerten
Sachverhalt, der auch heutigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr entsprechen
dürfte (Steigungsstrecke; beiderseits extrem langsame Geschwindigkeit von 10
bzw. 20 km/h). Das o.a. Urteil des OLG Frankfurt (OLGR 1993, 19) ist in einem
zivilrechtlichen Berufungsverfahren ergangen.
Das Verfahren ist nach alledem unter weitgehender Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. KK-OWiG, 3. Aufl. § 79 Rn. 165); an das
Amtsgericht zurückzuverweisen; es besteht dabei kein Anlass, einen anderen
Amtsrichter mit der Sache zu befassen. Bestehen bleiben können allerdings die
ersichtlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft
des Betroffenen (§ 79 Abs. 3, Abs.6 OWiG; §§ 353, 354 Abs. 2 StPO).