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Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon/Mobiltelefon Bundesfinanzministerium Besprechung vom 14.10.1993 Bezug: IV B 6 - S 2336 - 9/93 (vgl. BStBl I 1993, 908) 1. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers: Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeuges bleiben die Aufwendungen für die Einrichtung und die Benutzung eines Autotelefons außer Ansatz. Die private Nutzung des Autotelefons ist deshalb gesondert als Sachbezug zu erfassen. Bei der Bewertung dieses Sachbezugs ist das Autotelefon grundsätzlich wie ein Telefon am Arbeitsplatz zu behandeln. Zu erfassen sind demnach sämtliche Gesprächsgebühren für die privaten Gespräche. 2. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers: a) Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluß eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, wenn das Autotelefon zusätzlich zu einem Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers betrieben und so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlaßte Gespräche genutzt wird; andernfalls können nur die Gesprächsgebühren für die betrieblich veranlaßten Gespräche nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzt werden. Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 11. Juni 1990 (BStBI I S. 290) sind sinngemäß anwendbar. b) Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlaßte Telefongespräche nicht nach Buchstabe a) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zu den Werbungskosten gehört auch der berufliche Anteil der Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Autotelefons. Dabei sind den Absetzungen für Abnutzung die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluß des Autotelefons sowie eine Nutzungsdauer von vier Jahren zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des beruflichen Anteils gilt Nr. 3 Sätze 3 bis 5 des BMF-Schreibens vom 11. Juni 1990 (BStBI I S. 290) sinngemäß. Wenn der berufliche Anteil der laufenden Telefongebühren nach Nr. 3 Satz 6 des bezeichneten BMF-Schreibens geschätzt wird, kann das sich daraus ergebende Aufteilungsverhältnis auch für die Aufteilung der AfA angewendet werden. Dieses Schreiben gilt sinngemäß für andere Mobiltelefone. |
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