Leistungen (nettolohnbezogene) und
eingetragene Lohnsteuermerkmale
BAG
Az: 9 AZR 423/05
Urteil vom 13.06.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 25. April 2005 - 7 Sa 21/05 - wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den
Aufstockungsbetrag für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der
Lohnsteuerklasse IV zu berechnen und zu bezahlen, solange auf der
Lohnsteuerkarte diese Lohnsteuerklasse eingetragen ist.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Aufstockungsbetrags.
Die im Jahr 1947 geborene Klägerin war in den Jahren 1963 bis 1971 und so- dann
ab 1. Juli 1975 beim Finanzamt S als Bürofachkraft beschäftigt. Zuletzt
arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit in der
VergGr. VIb BAT. Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist als
Regierungsdirektor bei dem Rechnungshof des beklagten Landes beschäftigt. Die
Ehegatten hatten von der Möglichkeit der Lohnsteuerklassenwahl Gebrauch gemacht.
Die Klägerin wurde nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, der Ehemann nach
Lohnsteuerklasse III. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wählten beide Ehegatten die
Lohnsteuerklasse IV. Das führte im Ergebnis zu einer insgesamt höheren
monatlichen Lohnsteuerlast beider Erwerbseinkommen.
Im Januar 2002 beantragte die Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell. Die
Parteien schlossen daraufhin unter dem 22. Januar 2002 auf der Grundlage des
Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in
der jeweils geltenden Fassung einen Änderungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis
wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im
Blockmodell fortgeführt. Arbeitsphase war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004.
Die Freistellungsphase sollte vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2007 dauern.
Das beklagte Land zahlte ab Februar 2002 bis einschließlich Dezember 2003 die
Altersteilzeitvergütung unter Berücksichtigung des nach Lohnsteuerklasse IV
berechneten Aufstockungsbetrags. Auf Grund eines Prüfungshinweises des
Rechnungshofes bat das beklagte Land die Klägerin um Erläuterung der Gründe für
den Lohnsteuerklassenwechsel, um zu klären, ob die Steuerklasse
rechtsmissbräuchlich gewählt worden sei. In diesem Fall wäre der
Aufstockungsbetrag unter Zugrundelegung der Steuerklasse V zu berechnen. Die
Klägerin teilte mit, sie und ihr Ehegatte führten seit vielen Jahren getrennte
Girokonten und seit Anfang 2001 auch getrennte Kassen. Aus Gründen der
Gleichberechtigung habe sie auf einer Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse IV
bestanden. Das beklagte Land ließ diese Begründung nicht gelten und behielt
unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (§ 70 BAT) von der
Altersteilzeitvergütung der Klägerin insgesamt 331,08 Euro ein. Seit Januar 2004
erhält die Klägerin den auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse V errechneten
Aufstockungsbetrag. Bei einer Bemessung nach Lohnsteuerklasse IV ergibt sich
derzeit monatlich ein etwa 110,00 Euro höherer Auszahlungsbetrag.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Aufstockungsbetrag sei weiter-
hin nach der Lohnsteuerklasse IV zu bemessen. Der Wechsel in die
Lohnsteuerkombination IV/IV sei nicht rechtsmissbräuchlich. Es habe seinerzeit
in ihrer Ehe gekriselt und sie habe beabsichtigt, sich von ihrem Ehemann zu
trennen.
1. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, den zu
Unrecht einbehaltenen Aufstockungsbetrag für die Monate Juli bis Dezember 2003
in Höhe von 331,08 Euro ihr zu erstatten,
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den ab Januar 2004 zu
niedrig festgesetzten Aufstockungsbetrag abzuändern auf einen unter
Berücksichtigung der Steuerklasse IV jeweils noch festzusetzenden monatlichen
Aufstockungsbetrag und diesen jeweils festzusetzenden Aufstockungsbetrag bis zum
Ende der Altersteilzeit (31. Januar 2007) an sie auszuzahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat
das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 331,08 Euro zu zahlen und des
Weiteren festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab Januar 2004
die Auszahlung des Aufstockungsbetrags auf der Grundlage der jeweiligen
Steuerklasse der Klägerin, derzeit der Steuerklasse IV bezogen auf das Jahr
2004, vorzunehmen und die sich hiernach ergebenden Aufstockungsbeträge monatlich
an die Klägerin bis zum Ende der Altersteilzeit (31. Januar 2007) auszuzahlen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin teilweise die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten
Landes zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das beklagte Land mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das gilt sowohl für den Leistungsantrag 1 als auch
für den unter 2 gestellten Feststellungsantrag. Die Parteien streiten über den
Inhalt eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich über die
Bemessung des Aufstockungsbetrags. An der Klärung dieser streitigen
Berechnungsgrundlage besteht das erforderliche rechtliche Interesse. Das gilt
auch für das von der Klägerin ursprünglich verfolgte Begehren der Bemessung nach
der "Lohnsteuerklasse IV". Das Arbeitsgericht hat allerdings, vom
Landesarbeitsgericht nicht beanstandet, einen (neuerlichen) Wechsel der
Lohnsteuerklasse in den Jahren 2005 bis 2007 als denkbar bezeichnet und sich
deshalb gehindert gesehen, nach dem Klageantrag zu entscheiden. Wie seine
Kostenentscheidung zeigt, ist es davon ausgegangen, der Klägerin sei damit ein
Weniger als beantragt zugesprochen. Das trifft nicht zu. Mit der Feststellung,
das beklagte Land habe bei der Bemessung des Aufstockungsbetrags die jeweilig
auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen, ist es
über den Klageantrag unter Verstoß gegen § 308 ZPO hinausgegangen. Denn die
"jeweilige" Lohnsteuerklasse erfasst auch die Lohnsteuerklasse III mit dem sich
daraus ergebenden gegenüber den Lohnsteuerklassen IV und V höheren Nettobetrag.
Das Klagebegehren ist so zu verstehen, dass die Klägerin allein die Rechtsfolgen
des im Streit stehenden Lohnsteuerklassenwechsels von der Lohnsteuerklasse V zur
Lohnsteuerklasse IV zum 1. Januar 2002 geklärt wissen wollte. Der Senat hat dies
mit der Neufassung der Entscheidungsformel klargestellt.
II. Die Klage ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht
stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, für die Berechnung und
Bezahlung des Aufstockungsbetrags den Mindestnettobetrag der Lohnsteuerklasse IV
zugrunde zu legen. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht der Einwand
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit den tariflichen
Entgeltbestimmungen.
1. Nach § 4 TV ATZ hat der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit Anspruch auf
die anteiligen Bezüge eines entsprechenden Vollbeschäftigten. Ihm stehen
außerdem die in § 5 TV ATZ geregelten Aufstockungsleistungen zu. Nach § 5 Abs. 2
TV ATZ schuldet der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag von "83 v.H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts" (Mindestnettobetrag). Für dessen
Berechnung ist nach § 5 Abs. 3 TV ATZ die vom zuständigen Ministerium jährlich
erlassene Rechtsverordnung zugrunde zu legen. In ihr sind die dem Bruttogehalt
bei Anwendung der jeweiligen Lohnsteuerklasse entsprechenden Nettobeträge
ausgewiesen. Für die Berechnung des Mindestnettobetrags hat der Arbeitgeber
daher grundsätzlich von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
eingetragenen Lohnsteuerklasse auszugehen.
2. Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht
verpflichtet, jede steuerrechtlich zulässige Steuerklassenwahl bei der
Berechnung einer sich nach dem Nettoentgelt zu bemessenden Leistung zu
berücksichtigen. Er kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§
242 BGB) entgegenhalten (Senat 9. September 2003 - 9 AZR 605/02 - BAGE 107, 264
mwN; 9. September 2003 - 9 AZR 554/02 - BAGE 107, 248; 9. Dezember 2003 - 9 AZR
328/02 - AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 29 = EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch
Nr. 2). Ein Lohnsteuerklassenwechsel, der zielgerichtet die Bemessungsgrundlage
"Nettoentgelt" zu Gunsten des Arbeitnehmers und damit zwangsläufig zu Lasten des
Arbeitgebers verschiebt, gibt regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob der Arbeitnehmer
seinen höheren Anspruch in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise
erworben hat. Das setzt über die finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers das
Vorliegen weiterer Umstände voraus, die eine Rechtsausübung als unredlich
kennzeichnen.
Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§
242 BGB). Die Rechtsausübung des Arbeitnehmers muss als solche zu missbilligen
sein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des
Arbeitgebers dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein
Berechtigter die ihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt.
Rechtsmissbrauch kann erst angenommen werden, wenn für die Änderung der
Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht. Die Umstände, die treuwidriges
Verhalten des Arbeitnehmers begründen sollen, sind vom Arbeitgeber darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen (Senat 9. September 2003 - 9 AZR 605/02 - BAGE
107, 264).
3. Gemessen daran ist die von der Klägerin in Abkehr der früheren Handhabung ab
1. Januar 2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann gewählte Steuerklassenkombination
IV/IV nicht rechtsmissbräuchlich gewählt. Der vom Senat verlangte Sachgrund ist
im Steuerrecht selbst angelegt.
a) Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nach § 38b EStG eröffnete Wahl
von Steuerklassen beruht auf der ihnen möglichen gemeinsamen Veranlagung zur
Einkommensteuer. Für diesen Fall lässt ihnen das Steuerrecht Raum, die Höhe der
monatlichen Lohnsteuerabzüge zu beeinflussen und damit - auf die
Jahressteuerschuld bezogen - Nachzahlungen oder gegenläufig
Erstattungsleistungen des Finanzamts zu vermeiden. Das Bundesministerium für
Finanzen informiert deshalb jährlich über die steuerlichen Vor- und Nachteile
der Lohnsteuerkombination. Die Kombination IV/IV ist angezeigt, wenn die
Ehegatten über ein etwa gleich hohes Erwerbseinkommen verfügen. Dagegen bietet
sich die Steuerklassenkombination III und V an, wenn sich das Erwerbseinkommen
der Ehegatten aus abhängiger Arbeit in der Höhe deutlich unterscheidet (60:40).
Die Splittingtabelle ist in die Steuersätze der Klasse III eingearbeitet,
während die Steuerklasse V einem höheren Steuersatz unterworfen ist (vgl. im
Einzelnen § 39b Abs. 2 EStG). Die durchschnittliche Steuerbelastung des sog.
Zweitverdieners ist im Verhältnis zum Einkommen proportional höher; im Ergebnis
wird die Besteuerung des "Erstverdieners" zu Lasten der Besteuerung des
"Zweitverdieners" verschoben (vgl. Wrede BB 1996, 566). Ein Ausgleich erfolgt
erst bei der gemeinsamen Veranlagung. Bis dahin verfügt der Zweitverdiener
monatlich über ein ihm auszuzahlendes Nettoentgelt, das hinter seinem
prozentualen Anteil am monatlichen Bruttoeinkommen zurückbleibt.
Diesem Ungleichgewicht trägt das Steuerrecht Rechnung. Ohne ausdrücklichen
Antrag auf Einreihung in die Steuerklasse V ist auf den Lohnsteuerkarten beider
Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG).
Die Ehegatten werden dabei wie Alleinstehende behandelt, die in die
Lohnsteuerklasse I eingereiht werden (vgl. Eisgruber in Kirchhof EStG 6. Aufl. §
38b Nr. 3). Die Vorteile der Splittingtabelle wirken sich erst bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer aus.
b) Für den Arbeitgeber besteht ein Anlass zur Prüfung einer Steuerklassenwahl
mit Blick auf diese steuerrechtlichen Vorgaben nur, wenn ein Arbeitnehmer die
ausschließlich Ehegatten vorbehaltenen steuerrechtlichen Möglichkeiten
ausschöpft und abweichend von der regelmäßig für alle Arbeitnehmer geltenden
Lohnsteuerklasse IV die Lohnsteuerklasse III oder die Lohnsteuerklasse V wählt.
Ein Wechsel des Arbeitnehmers von der bisherigen Lohnsteuerklasse V in die
Lohnsteuerklasse IV steigert zwar die vom Nettoentgelt abhängigen
Arbeitgeberleistungen. Die Entscheidung eines Arbeitnehmers, wenigstens über ein
seinem Bruttoeinkommen entsprechendes anteiliges Entgelt zu verfügen, ist indes
im Verhältnis zum dadurch belasteten Arbeitgeber nicht missbräuchlich, auch wenn
sie bezogen auf das Gesamteinkommen der Ehegatten steuerlich nicht optimal ist.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei der Wahl der Lohnsteuerklasse für den
ihn günstigeren Grund- und Regeltatbestand zu entscheiden.
Für diese Lösung sprechen auch praktische Erwägungen. Andernfalls wäre der
Arbeitnehmer gehalten, dem Arbeitgeber Umstände aus seiner Privatsphäre zu
offenbaren. Beabsichtigt zB ein Ehegatte, auf dessen Lohnsteuerkarte die
Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, die Trennung vom Ehepartner, so liegt es
nahe, wenn er sich mit Hilfe des Wechsels in die Steuerklasse IV monatlich das
Nettoentgelt zur eigenen Verfügung verschafft, das dem Verhältnis seines
Einkommens am Gesamteinkommen entspricht. Es ist unmittelbar nachvollziehbar,
dass er bestrebt ist, den monatlichen Unterhalt durch eigenen Verdienst zu
sichern, um wenigstens insoweit nicht auf Unterhaltsleistungen angewiesen zu
sein. Dass das Steuerrecht Ehegatten ermöglicht, im Trennungsjahr noch die
Zusammenveranlagung zu wählen und eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung
abzugeben, ist deshalb entgegen der Auffassung des beklagten Landes ohne
Bedeutung. Zwar hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über alle persönlichen
Umstände zu unterrichten, die für die Bemessung seines Entgelts maßgeblich sind.
Dazu kann auch die Mitteilung über die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
gehören. Eine Obliegenheit zur Offenbarung von Trennungsabsichten kann nicht
angenommen werden. Sie besteht erst, sobald sich wegen einer vollzogenen
Trennung die Höhe des Ortszuschlags ändert.
c) Der Arbeitgeber ist nicht schutzlos. Es steht ihm frei, für die Bemessung von
nettolohnbezogenen Leistungen die Steuerklasse vertraglich festzulegen, nach der
sich die Forderung des Arbeitnehmers berechnet. Diese Möglichkeit haben auch
Tarifvertragsparteien. Sie können vereinbaren, dass die zu einem bestimmten
Stichtag auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse für die gesamte
Bezugsdauer der nettolohnbezogenen Leistung maßgeblich sein soll (vgl. Senat 10.
Februar 2004 - 9 AZR 183/03 - AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 31 zum Vorruhe TV der
DB AG).
d) Das Argument des beklagten Landes, die Klägerin hätte ihre
Altersteilzeitvergütung "zielgerichtet" erhöht, wie ihre vorherige Anfrage bei
den Rentenversicherungsträgern über die Auswirkungen eines Wechsels in
Altersteilzeit auf ihre Rentenansprüche zeige, hat mit der Rechtsfrage, ob die
Wahl der Lohnsteuerklasse rechtsmissbräuchlich ist, nichts zu tun. Für die Höhe
des Rentenanspruchs ist die Bemessung des Mindestnettobetrags ohne Bedeutung. Im
Übrigen würde ein Arbeitnehmer, der sich mit dem Gedanken trägt, über
Altersteilzeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, seinen eigenen
Interessen gröblich zuwiderhandeln, wenn er sich nicht vorher erkundigt, mit
welchen Ruhestandsleistungen er bei einem Ausscheiden nach der Altersteilzeit
rechnen kann. Nichts anderes gilt für die Erwägung des beklagten Landes, die
Klägerin und ihr Ehemann seien steuerrechtlich erfahren. Das kann unterstellt
werden. Fachkundige Bedienstete sind nicht verpflichtet, ihr Wissen um die
Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels im Interesse des Dienstherrn zu
unterdrücken.
4. Auf den von der Klägerin erstmals in der Revisionserwiderung geltend
gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz kommt es nicht an. Ob das beklagte Land
tatsächlich ausschließlich bei Angestellten und nicht auch bei Beamten in
Altersteilzeit die Lohnsteuerklassen unter dem Aspekt "Rechtsmissbrauch"
überprüft und ob es insoweit Angestellte gegenüber Beamten gleichheitswidrig
(Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt, kann offen bleiben.
III. Das beklagte Land hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.