Luganer
Abkommen - Anwendungsbereich
Bundesgerichtshof
Az: X ZR 15/05
Beschluss vom
27.06.2007
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 19.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 EUR festgesetzt.
Gründe:
A. Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen
Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Beklagte,
eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstellung und
dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999 unterzeichneten
die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten N.
(N.) eine Urkunde, nach der "dem Käufer/Lizenznehmer ... von C. (Klägerin)
folgende Hardware verkauft und/oder Software zur Nutzung überlassen bzw.
Dienstleistungen erbracht" werden; der Projektinhalt ist nachfolgend näher
bezeichnet und ein "Gesamtprojektpreis" von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte
am 17. Juni 1999 eine Einigung über mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren
Gesprächen erteilte die Klägerin der Beklagten unter dem 23. Juni 1999 eine
Auftragsbestätigung, deren Zugang streitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste
Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit
Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001 forderte die Klägerin die Beklagte unter
Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzeitig kündigte sie an, bei fruchtlosem
Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 wies der Vorsitzende des
Vorstandes der Beklagten die Forderungen u.a. mit der Begründung zurück, N. habe
den Vertrag ohne Vollmacht geschlossen.
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von
244.227,25 EUR geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelassen worden.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
B. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs.
7 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Zu Recht sei das Landgericht von der internationalen Zuständigkeit
deutscher Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus den in der
Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit.
a CISG. Die danach zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Dabei könne
dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine wirksame Vertretung der Beklagten
durch N. verneint habe. Denn es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem als
"Vertrag" bezeichneten Schriftstück lediglich um einen unverbindlichen
Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits um einen für beide
Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in der Folgezeit etwa
nur geändert beziehungsweise durch die Auftragsbestätigung bekräftigt worden
wäre. Die Klägerin habe die Übersendung des Bestätigungsschreibens selbst damit
begründet, dass die Vertragsverhandlungen erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen gewesen seien.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts,
die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdrücklich als Vertrag bezeichnete
Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt für
Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen für beide Seiten verbindlichen
Vertrag dar, verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich
vorgetragen, der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch
den als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden N. am 29. April 1999 zustande
gekommen. Auch die Beklagte habe eingeräumt, dass sich die für die Parteien
handelnden Personen bereits am 29. April 1999 über den Vertragsschluss einig
gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Klägerin geltend gemacht, der
Vertrag sei spätestens dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte der
Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe, da sich aus den
dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden Projektgesprächen bis Mitte Juni
noch Änderungen ihrer Leistungen und dementsprechende Vertragsänderungen ergeben
hätten, die die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische
Bestätigungsschreiben rechtfertigten.
III. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In einem
rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit
haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Gericht
das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt
und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche
Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu
denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Sen.Beschl. v.
11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.).
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass
Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.;
st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von
ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den
Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht
das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer
Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht
ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er
nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).
2. Den dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht
geworden.
Seine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftstück handele es
sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen
und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in der Folgezeit nur
geändert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen
schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch im Vorbringen der Beklagten eine
Stütze. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass zwischen
den Parteien am 29. April 1999 ein Vertrag zustande gekommen sei. Auch die
Beklagte ist von einem Vertragsschluss ausgegangen. Sie hat lediglich ihre
Verpflichtung aus dem Vertrag in Abrede gestellt und geltend gemacht, N. habe
weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu ihrer
Vertretung gehabt; ferner hat sie gerügt, dass N. nur die von der Klägerin als
Vertragsurkunde vorgelegte Anlage K 1, nicht jedoch die nach dem Klagevorbringen
zum Vertrag gehörenden Produktscheine unterzeichnet habe. Das Landgericht hat
demgemäß festgestellt, dass am 29. April 1999 ein Vertrag abgeschlossen worden
ist. Abweichendes tatsächliches Vorbringen ist auch den im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin geltend
gemacht hat, der Vertrag wäre auch nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommen, handelt es sich um
Hilfsvorbringen, wie schon daraus folgt, dass sie sich in der
Berufungsbegründung in erster Linie gegen die Auffassung des Landgerichts
gewandt hat, N. sei nicht bevollmächtigt gewesen, die Beklagte beim Abschluss
des Vertrages vom 29. April 1999 zu vertreten. Dementsprechend hat sie auch
gerügt, das Landgericht sei fehlerhaft ihrem Beweisangebot zur Bevollmächtigung
des Aufsichtsratsvorsitzenden N. nicht nachgegangen, und hat sich im Übrigen auf
die Grundsätze der Anscheinsvollmacht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb
sie auf eine Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. habe vertrauen
dürfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grundsätze
des kaufmännischen Bestätigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem
29. April 1999 weitere Detailgespräche der Parteien stattgefunden hätten, in
deren Folge sie - die Klägerin - bestätigte Produktscheine erstellt und der
Beklagten habe zukommen lassen. Erst in diesen bestätigten Produktscheinen sei
abschließend der geschuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich
der ursprünglichen Produktscheine mit den bestätigten Produktscheinen zeige,
dass der Leistungsumfang den konkreten Bedürfnissen, wie sie sich aufgrund der
Projektgespräche und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben hätten,
angepasst worden sei. Im Zuge dieser Gespräche hätten die Parteien auch die
ursprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni 1999
abschließend festgelegt, was sie - die Klägerin - unter dem 23. Juni 1999
bestätigt habe.
Unter diesen Umständen rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dem
Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht zu entnehmen, dass
sie mit der Auftragsbestätigung etwa nur zwischenzeitliche Änderungen des aus
ihrer Sicht am 29. April 1999 vollständig und verbindlich geschlossenen
Vertrages in einzelnen Punkten habe bestätigen wollen, die Annahme, dass das
Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Ablauf der Vertragsverhandlungen
und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
3. Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverletzung. Denn da
das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Klägerin nicht geprüft hat,
ist für das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu legen, dass N. von
der Beklagten bevollmächtigt war und nach dem insoweit maßgeblichen polnischen
Recht auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden konnte.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die deutschen
Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind. Die auch unter der
Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu
prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.)
ist jedenfalls gemäß Art. 18 LugÜ dadurch begründet worden, dass die Beklagte
sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die Rüge
der internationalen Zuständigkeit weiterzuverfolgen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Luganer
Übereinkommens ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vorschriften
dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem
die Verordnung in Kraft getreten ist; für die mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der
Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der Beitrittstag
maßgeblich (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 66 EuGVVO
Rdn. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem Beitritt Polens
zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit im
Streitfall nach dem Luganer Übereinkommen, das für Polen am 1. Februar 2000 in
Kraft getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. Rdn. 53).
Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die rügelose
Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen können. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die internationale
Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklagte, der im
ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der
Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu erheben
(BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO wird jedoch im
Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch Art. 18 LugÜ (der Art. 24
EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5.
Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in MünchKomm. ZPO, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 5;
Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearbeitung
2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB Rdn. 16). Nach Art. 18 LugÜ wird ein Gericht
eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des
Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das
Verfahren einlässt. Eine Beschränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des
ersten Rechtszuges enthält Art. 18 LugÜ nicht; die Zuständigkeit wird daher auch
durch rügelose Einlassung in der Berufungsinstanz begründet (Geimer/Schütze,
Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.;
Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europäisches
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 26.
Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu
Unrecht meint Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn.
14), da der Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit
maßgeblichen deutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu berücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der
internationalen Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt
unberücksichtigt, dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in
diesem Fall darauf beschränken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz
rügelos eingelassen hat.
Im Streitfall hat die Beklagte lediglich in erster Instanz die internationale
Zuständigkeit gerügt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich
mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die
Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt und dies damit begründet, dass ihr
Vorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages
gehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei.
In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgeführt, weshalb das
Landgericht, das die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht
hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage für unbegründet gehalten habe.
Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne Rügen gegen die
Zulässigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gemäß Art. 18 LugÜ
die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet worden.
2. In der Sache wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein
Vertragsschluss am 29. April 1999 - durch N. - von der Beklagten zugestanden
worden ist (§ 288 Abs. 1 ZPO).
3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob N. von der Beklagten rechtgeschäftlich
hierzu bevollmächtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung der von der Klägerin
angebotenen Zeugen nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgesehen
werden können, die Klägerin habe eine Vollmacht ohne tatsächliche
Anknüpfungspunkte behauptet. Die Klägerin hat vorgetragen, neben dem
Aufsichtsratsvorsitzenden N. seien weitere Mitarbeiter der Beklagten in das
Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die Direktorin der
EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter. Nach dem 29.
April 1999 hätten weitere Projektbesprechungen im Unternehmen der Beklagten
stattgefunden und die Klägerin habe dort bereits einzelne Leistungen erbracht.
Darüber hinaus habe die Beklagte die erste Teilzahlung in Höhe von 50.000 DM
geleistet. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Beweisanzeichen, die geeignet
sind, das Vorbringen der Klägerin, die über keine eigene Kenntnis der internen
Verhältnisse der Beklagten verfügt, hinreichend zu substantiieren.
4. Sollte eine (rechtsgeschäftlich begründete) Vertretungsmacht des
Aufsichtsratsvorsitzenden N. ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird das
Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Klägerin das Verhalten
der Beklagten vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung oder
Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter verstehen
durfte oder sich die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Vollmacht des
Aufsichtsratsvorsitzenden N. als treuwidrig darstellt. Auch insoweit kann
gegebenenfalls das zu 3. erwähnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. Hinsichtlich
des insoweit maßgeblichen Rechts wird auf das Vertragsstatut abzustellen sein
(Art. 31 Abs. 1 EGBGB).