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Lunker im
Motorblock eines Neufahrzeugs Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs
Oberlandesgericht Celle
Az.: 7 U
235/05
Urteil vom
28.06.2006
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Az.: 10 O 19/05
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. August 2005
teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.416,54 EUR Zug um Zug gegen
Übergabe des Wohnmobils G. ... mit der Fahrgestellnummer ... sowie weitere 6.586
EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
13. April 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer: für die Beklagte über 20.000 EUR, für die Klägerin unter 20.000 EUR.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein
Wohnmobil und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin kaufte am 7. April 2004 bei der Beklagten ein Wohnmobil auf der
Basis eines F. D.. Es handelte sich hierbei um eine Tageszulassung. Der
Kaufpreis betrug 39.334 EUR. Die Klägerin stellte nach ungefähr 700 km
Fahrstrecke einen Ölverlust fest. Das Fahrzeug wurde in Absprache mit der
Beklagten einer Werkstatt vorgestellt. Dort wurde ein Fehler nicht gefunden. Im
August 2004 wurde wegen erneuten Ölverlusts das Fahrzeug wiederum untersucht.
Hierbei wurde festgestellt, dass das Wohnmobil einen sog. Lunker im Motorblock
aufwies. Die Beklagte bot daraufhin mit Schreiben vom 13. August 2004 den
Austausch und Neueinbau eines Teilemotors an. Die Klägerin wies durch Schreiben
vom 16. August 2004 unter Fristsetzung darauf hin, dass eine einvernehmliche
Lösung in dem Sinn, dass die Beklagte einen neuen Motor liefere, für beide
Parteien zufriedenstellend sein dürfte. Hierauf reagierte die Beklagte unter dem
20. August 2004 dergestalt, dass sie den Austausch eines inkompletten Motors
(Rumpfmotor mit Kopf) anbot. Mit Schreiben vom 1. September 2004 verlangte die
Klägerin Nacherfüllung durch Nachlieferung eines Neufahrzeugs in einer Frist von
einem Monat. Nach erfolglosem Fristablauf forderte die Klägerin mit Schreiben
vom 12. Oktober 2004 Schadensersatz statt der Leistung. Mit Schreiben vom 16.
November 2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt. Mit Schreiben vom 25.
November 2004 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und boten
den kostenlosen Einbau eines Teilemotors sowie einen Warengutschein von 500 EUR
unter Hinweis auf § 439 Abs. 3 BGB an.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.334 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des
Wohnmobils G. ... mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen sowie die Beklagte zu
verurteilen, an sie weitere 6.586 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei unverhältnismäßig, wegen eines
produktionsbedingten Mangels wie eines Lunkers Nacherfüllung durch Lieferung
eines Neufahrzeugs zu begehren. Im Übrigen hat sie behauptet, sie treffe kein
Verschulden an dem Mangel.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen bis auf die mit der begehrten Zug
um ZugVerurteilung verknüpfte Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die Beklagte gem. der §§ 437, 281 BGB nach erfolgtem Rücktritt
der Klägerin Schadensersatz zu leisten habe. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz
vom 3. August 2005 vorgetragen habe, sich am 20. August 2004 mit der Klägerin
endgültig geeinigt zu haben, sei dieser Vortrag gem. § 296 a ZPO nicht zu
berücksichtigen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 1. September 2005 eine
angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt. Die Beklagte habe zu spät die
Nacherfüllung unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigert.
Für einen früheren Zeitpunkt habe die Beklagte nichts vorgetragen, jedenfalls
sei entsprechender Vortrag verspätet. Die Beklagte habe mangelndes Verschulden
nicht dargelegt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hat zunächst
klargestellt, dass eine endgültige vorgerichtliche Einigung der Parteien nicht
behauptet werde und nicht habe behauptet werden sollen. Allerdings sei sie mit
der Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 439 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen.
Eine Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt dieser Einwand erhoben werden müsse,
sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht getroffen worden. Im Übrigen treffe die
Beklagte kein Verschulden, da sie als Händlerin grundsätzlich keine
Produktverantwortung trage.
Sie stellt den Antrag,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. August 2005,
Geschäftszeichen 10 O 19/05, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass § 439 Abs. 3 BGB dem Verkäufer das Recht gebe, die
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern; der Anspruch auf Nacherfüllung
erlösche ihrer Ansicht nach allerdings mit der Rücktrittserklärung des Käufers.
Damit würde auch das Recht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der
Nacherfüllung untergehen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils
sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien
geschlossenen Kaufvertrags gem. den §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 und 2 BGB zu.
Das streitgegenständliche Wohnmobil war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist in der
Sache unbegründet und zudem verspätet erfolgt.
Ferner steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. den
§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zu, da die Beklagte schuldhaft ein
neues, vergleichbares Wohnmobil binnen der ihr gesetzten Frist nicht geliefert
hat.
A. Anspruch der Klägerin aus Rücktritt
1. Das Wohnmobil war unstreitig zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem
Mangel, nämlich dem Lunker im Motorblock behaftet.
2. Der Klägerin stand das Recht auf Nacherfüllung zu, als sie der Beklagten mit
Schreiben vom 1. September 2004 eine Frist zur Nachlieferung von einem Monat
setzte.
a) Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht gehindert, eine Nachlieferung von
der Beklagten zu fordern. Zwar hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits
eine Nacherfüllung in Form der Neulieferung des Teilemotors angeboten, mit
welcher sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt hatte. Dabei obliegt zwar
die Bestimmung des Umfangs der Mängelbeseitigung der Verkäuferin (Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 301). Allerdings besteht das dem Käufer zukommende
Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB solange, wie mit einer Maßnahme noch nicht
begonnen wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
b) Die der Beklagten gesetzte Frist von einem Monat ist angemessen und wird im
Übrigen auch nicht beanstandet.
c) Die Beklagte kann dem Begehren der Klägerin auf Nachlieferung den Einwand der
Unverhältnismäßigkeit nicht mit Erfolg entgegenhalten.
aa) Die von der Klägerin geforderte Nachlieferung ist nicht unverhältnismäßig
i. S. v. § 439 Abs. 3 BGB.
Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten kann sich nur aus dem
Vergleich mit dem Wert der vertraglich geschuldeten Sache für den Käufer ergeben
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. September 2004 unter II 3 der Gründe - aus juris
m. w. N.). Hierbei ist gem. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere auf den Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage
abzustellen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Käufer zurückgegriffen werden kann.
Es hat sich um einen wesentlichen Mangel gehandelt. Der Lunker im Motorblock
hatte zur Folge, dass die Klägerin permanent auf den Ölverbrauch des Motors
achten musste. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Wohnmobil um ein Neufahrzeug (mit Tageszulassung)
handelt, hält es der Senat wegen der eintretenden Wertminderung nicht für
hinnehmbar, dass sich die Klägerin bei einem derartigen Mangel mit einem
Austausch des Motors zufrieden geben muss. Soweit die Beklagte im übrigen
behauptet, eine Reparatur würde nur 1.115 EUR + MWSt. kosten, übersieht sie,
dass noch der Materialwert des Motors hinzutritt, was die Geschäftsführerin der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt hat.
bb) Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats zu Recht die Ansicht
vertreten, der Beklagte sei zudem zum Zeitpunkt der Erklärung mit der Einrede
der Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen gewesen, da sie diese verspätet erhoben
habe. Die Beklagte hat den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht vor Ablauf
der ihr gesetzten Frist zur Nachlieferung erhoben. Dies wäre aber erforderlich
gewesen.
(1) Für die Auffassung des Landgerichts spricht der Gesetzestext. Hiernach kann
der Verkäufer bei einer Unverhältnismäßigkeit die gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern. Die Nacherfüllung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Käufer den
Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, da dieser dann in ein Abwicklungsverhältnis
umgewandelt wird. Es tritt hinzu, dass gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB
der Anspruch des Käufers bei einem Einwand der Unverhältnismäßigkeit auf die
andere Art der Nacherfüllung erhalten bleibt; diese andere Art ist
ausgeschlossen, wenn der Käufer den Rücktritt erklärt hat.
Aus der Begründung des Diskussionsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
(Stand: 04. August 2000, S. 490 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Insbesondere wird dort der Zeitpunkt, bis zu dem die Einrede der
Unverhältnismäßigkeit möglich sein soll, weder erwähnt noch wird dazu Stellung
bezogen.
(2) Der Standpunkt der Beklagten, die als letztmöglichen Zeitpunkt zur Erhebung
der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf die letzte mündliche Verhandlung
abstellt, überzeugt nicht. Die von ihr herangezogene Literatur (Reinking/Eggert,
a.a.O., Rn 364) bezieht sich auf die Ermittlung der für die
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermittelten Kosten, nicht auf den Zeitpunkt der
Erhebung der Einrede.
(3) Soweit die Beklagte behauptet, sie habe durch einen Mitarbeiter mehrfach,
zuletzt am 20. August 2004 darauf hingewiesen, dass eine Nachlieferung in keinem
Verhältnis zu den Kosten stehe, hat das Landgericht dieses Vorbringen zu Recht
gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die Beklagte greift dies in der
Berufung auch nicht auf.
d) Die Nachlieferung war auch nicht unmöglich oder unzumutbar nach § 275 Abs. 1
und 2 BGB.
Eine Unmöglichkeit ist nicht ausreichend dargelegt. Die Behauptung, die von der
Firma D. aufgelegte Serie „G. ..." sei im September 2004 komplett ausverkauft
gewesen, ist unzureichend. Es wird durch diese Behauptung nicht ausgeschlossen,
dass dieses Modell bei einem anderen Händler nicht mehr erhältlich gewesen wäre,
da nicht klar ersichtlich ist, bei wem diese Serie ausverkauft gewesen sein
soll. Zudem gab es anschließend nach eigenem Vorbringen der Beklagten das Modell
„G. ..." der Baureihe 2005. Die Klägerin wäre nach Treu und Glauben gehalten
gewesen, bei einem - vorliegenden - Gattungskauf geringere Abweichungen bei
einer Nachlieferung des Wohnmobils hinzunehmen; der Anspruch auf Ersatzlieferung
bezieht sich auf den Fahrzeugtyp (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn 324).
d) Die Klägerin muss sich gezogene Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 und 2
Nr. 3 BGB anrechnen lassen. Diese belaufen sich bei einer gefahrenen
Kilometerleistung von 4.665 km und eine Abnutzung von 0,5 % des Kaufpreises pro
gefahrene 1.000 km auf insgesamt 917,46 EUR. Bringt man diesen Betrag von dem
Kaufpreis von 39.334 EUR in Abzug, ergibt sich eine Summe von 38.416,54 EUR.
B. Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz
1. Wegen des Mangels der Kaufsache und der erforderlichen wirksamen Fristsetzung
wird auf die Ausführungen zu A 1 und 2 verwiesen.
2. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt.
Schuldhaftes Handeln wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, wobei im
Rahmen des § 281 BGB nach weitgehender Auffassung in der Literatur Bezugspunkt
das Vertretenmüssen bei Fristablauf ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl.,
§ 281 Rn. 16; StaudingerOtto, BGB, Stand: Januar 2004, § 281 Rn B 98;
JauernigVollkommer, BGB, 10. Aufl., § 281 Rn 12; MüKoErnst, BGB, 4. Aufl., § 281
Rn 47). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Es kommt im Rahmen des §
281 BGB für die Frage des Schadensersatzes nicht darauf an, ob der Verkäufer den
Mangel der Kaufsache zu vertreten hat, sondern ob er die fehlende
Ersatzlieferung binnen der gesetzten Frist zu vertreten hat (PalandtHeinrichs,
a. a. O.,
§ 437 Rn 37). Hierfür ist er darlegungs und ggf. beweispflichtig.
An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Die Beklagte hat nur ausgeführt, dass es
sich bei dem Lunker im Motorblock um einen herstellerbedingten Mangel handele
und sie als Händlerin hierfür nicht einzustehen bräuchte. Sie hat aber für die
noch mögliche (s. II A 2 d) Ersatzlieferung einzustehen.
3. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Beklagte im
Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte (Palandt/Heinrichs,
a. a. O., § 281 Rn. 25, 47).
a) Die Klägerin trägt unbestritten vor, sie müsse derzeit für ein vergleichbares
Modell einen Kaufpreis von 44.009 EUR sowie für die als Zusatzausstattung
vorhandenen Alufelgen 638 EUR, die Einschubvorrichtung 285 EUR und die Einschübe
313 EUR aufwenden.
b) Die weiter geltend gemachten, unstreitigen Kosten für TÜV und KfzBrief von
125 EUR sowie die Überführungskosten von 550 EUR für das Ersatzfahrzeug sind
ebenfalls zu ersetzen, weil die entsprechenden Kosten im Preis für das
Altfahrzeug von 39.334 EUR enthalten waren.
c) Die Klägerin muss sich keinen Abzug Alt für Neu dadurch gefallen lassen, dass
sie für die Hingabe eines Gebrauchtfahrzeugs ein Neufahrzeug erhalten könnte.
Dagegen spricht, dass ein Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer ein
ordnungsgemäßes Neufahrzeug zu liefern und im Fall einer Rückabwicklung hierfür
Voraussetzung ist, dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Der Käufer
darf bei einer solchen Konstellation im Ergebnis nicht schlechter gestellt
werden. Im Übrigen wird diesem Gedanken bereits dadurch Rechnung getragen, dass
die von der Käuferin gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits
berücksichtigt und in Abzug gebracht werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Die Regelung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lagen
nicht vor.
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