Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters ist unverjährbar
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
104/09
Urteil vom
17.02.2010
Der Anspruch des Mieters auf
Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. April 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das
die Beklagten im Jahr 1997 erworben haben. Das über der Wohnung der Klägerin
liegende Dachgeschoss wurde im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut.
Mit Schreiben vom 13. August 2002 verlangte die Klägerin von den Beklagten die
Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung,
verfolgte ihr Begehren aber nach einem Mieterwechsel in dieser Wohnung zunächst
nicht weiter. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 kam die Klägerin auf ihr
Begehren zurück und ließ im Jahr 2007 ein selbständiges Beweisverfahren
durchführen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der
Dachgeschosswohnung und Minderung der WC-Geräusche (Wasserspülung und
Toilettendeckel) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage
stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die
Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Beklagten seien zur Vornahme der von der Klägerin verlangten Arbeiten zur
Verbesserung des Schallschutzes aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichte den Vermieter, die Mietsache während der gesamten
Mietzeit in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Diese Unterhaltungspflicht
betreffe insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache sowie
die Pflicht zur Unterlassung und Abwehr von Störungen des Mietgebrauchs. Der
Mietgebrauch der Klägerin werde durch die unzureichende Lärm- und Schalldämmung
in der darüber liegenden Wohnung beeinträchtigt. Der im
Beweissicherungsverfahren beauftragte Sachverständige habe bestätigt, dass die
Trittschalldämmung unzureichend sei und auch die Geräusche, die von der
WC-Spülung in der Dachgeschosswohnung ausgingen, die zulässigen Grenzwerte
überstiegen.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die dreijährige regelmäßige
Verjährung sei nicht abgelaufen, weil es sich bei dem Anspruch auf Herstellung
eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache um einen
echten, auf dauernde Leistung gerichteten Erfüllungsanspruch handele. Mit dem
Begriff "gewähren" in § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB werde verdeutlicht, dass die
Pflicht des Vermieters nicht nur in der einmaligen Handlung des Überlassens
bestehe, sondern der Vermieter während der gesamten Mietzeit dem Mieter den
vertraglichen Gebrauch ermöglichen müsse und deshalb auch zu einem positiven
Tun, nämlich der Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand verpflichtet sei. Dieser Anspruch sei kein vom
Erfüllungsanspruch losgelöster Anspruch, sondern vielmehr eine präzisierte
Ausprägung desselben.
Die Gegenansicht, die den Anspruch des Mieters auf Gebrauchserhaltung als
"Stammrecht" ansehe, das sich zu einzelnen jeweils gesondert verjährenden
Ansprüchen konkretisiere, sobald sich ein Mangel zeige, sei abzulehnen. Auch der
Zweck der Verjährungsvorschriften, den Schuldner vor einer Inanspruchnahme aus
unerwarteten Forderungen zu schützen, gegen die er sich wegen Zeitablaufs nicht
adäquat verteidigen könne, sei hier nicht betroffen, weil sich der Anspruch auf
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands auf einen aktuellen Zustand beziehe und
deshalb die Gefahr einer Beweisnot durch Zeitablauf für den Vermieter nicht
bestehe. Es sei auch wenig konsequent, dem Mieter mit der Minderung ein
Gewährleistungsrecht wegen der Mangelhaftigkeit der Sache zu gewähren, wenn er
eine mangelfreie Sache überhaupt nicht mehr fordern könne.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Dass die Klägerin über
mehrere Jahre die Verbesserung des Schallschutzes nicht mehr begehrt habe,
genüge nicht, zumal für die Beklagten erkennbar gewesen sei, dass die Situation
durch den Mieterwechsel im Dachgeschoss nicht gleich geblieben sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
1.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schallschutz der über der Wohnung
der Klägerin liegenden Dachgeschosswohnung unzureichend und wird der
Mietgebrauch der Klägerin dadurch beeinträchtigt. Die Klägerin kann deshalb aus
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich Herstellung des erforderlichen
Schallschutzes verlangen.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Anspruch nicht verjährt.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erfüllungsanspruch des Mieters aus
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit es um die Beseitigung eines konkreten während
der Mietzeit auftretenden Mangels geht, verjährt, ist höchstrichterlich noch
nicht entschieden und wird in der Literatur und der Rechtsprechung der
Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt.
a)
Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich für den Fall eines (unbefristeten)
Pachtvertrages entschieden, dass die Verjährung des Erfüllungsanspruchs des
Pächters auf dauernde Gewährung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses jedenfalls
nicht schon mit der erstmaligen Entstehung beginnt (Urteil vom 26. April 1995 -
XII ZR 105/93, NJW 1995, 2548, unter 2 c). Die dort erörterte weitere Frage, ob
die Verjährung in solchen Fällen in analoger Anwendung des § 198 Satz 2 BGB aF
(jetzt § 199 Abs. 5 BGB) mit der Zuwiderhandlung beginnt, bedurfte keiner
abschließenden Entscheidung, da auch in diesem Fall keine Verjährung eingetreten
war.
b)
Nach einer verbreiteten Auffassung beginnt die Verjährung des Anspruchs des
Mieters auf Beseitigung eines während der Mietzeit aufgetretenen Mangels gemäß
§§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mangel entstanden ist und
der Mieter davon Kenntnis erlangt hat (LG Berlin, GE 2008, 1196, 1197;
Feuerlein, WuM 2008, 385, 386; Beuermann, GE 2008, 236; Schmid, ZMR 2009, 585,
586; Lehmann-Richter, NJW 2008, 1196, 1197 f.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4.
Aufl., XIII Rdnr. 221). Teilweise wird in der Gebrauchsgewährungspflicht des
Vermieters (§ 535 BGB) ein (unverjährbares) "Stammrecht" gesehen, das sich zu
einzelnen Ansprüchen konkretisiere, sobald sich ein bestimmter Mangel zeige. Der
Anspruch des Mieters auf Beseitigung des konkreten Mangels unterliege dann der
regelmäßigen Verjährung (Lehmann-Richter, aaO, S. 1198). Andere Autoren stellen
auf eine analoge Anwendung des § 199 Abs. 5 BGB (§ 198 BGB aF) ab; bei der
Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters handele es sich um eine "positive
Dauerverpflichtung", bei der es ebenso wie bei einer Unterlassungsverpflichtung
nach § 199 Abs. 5 BGB geboten sei, für den Beginn der Verjährung auf die
Zuwiderhandlung abzustellen (Feuerlein, aaO, S. 386; Enneccerus-Nipperdey,
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., § 232 Fn. 5).
c)
Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung ist der Anspruch
des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des
Gebrauchserhaltungsanspruchs hingegen während der Mietzeit unverjährbar (Streyl,
WuM 2009, 630 f.; Both, GE 2009, 238, 239; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid,
Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 217; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., §
535 Rdnr. 31; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 107; Kandelhard in:
Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 548 Rdnr. 64; AG Tiergarten, WuM
2009, 453). Zur Begründung wird vor allem angeführt, dass der Anspruch des
Mieters auf Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der Dauer des
Mietverhältnisses ständig neu entstehe.
d)
Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. Wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat, handelt es sich bei der Hauptleistungspflicht des
Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine in die Zukunft gerichtete
Dauerverpflichtung (Senatsurteil vom 19. Juni 2006 - VIII ZR 284/05, NZM 2006,
696, Tz. 11). Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass sich
diese Pflicht des Vermieters nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens
erschöpft, sondern dahin geht, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in
einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche
Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon
begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums
gleichsam ständig neu, auch soweit sie darauf gerichtet ist, bereits
aufgetretene Mängel zu beseitigen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision deshalb
auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die zur Verjährung von Ansprüchen aus
§ 1004 BGB wegen einer in der Vergangenheit liegenden (einmaligen)
Verletzungshandlung ergangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I
ZR 136/71, NJW 1973, 2285 zum wettbewerbsrechtlichen Widerrufsanspruch, sowie
BGHZ 60, 235, zum Anspruch auf Beseitigung einer nahe der Grundstücksgrenze
gepflanzten Birke). Danach steht zwar bei abgeschlossenen Verletzungshandlungen
der Umstand, dass der Eingriff noch fortwirkt, dem Beginn der Verjährung nicht
entgegen. Bei Dauerhandlungen kann die Verjährung jedoch ebenfalls nicht
beginnen, solange der Eingriff noch andauert (BGH, Urteil vom 23. September
1973, aaO, unter I).
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass auch Sinn und Zweck
der Verjährungsvorschriften nicht für eine Verjährung des
Mangelbeseitigungsanspruchs im laufenden Mietverhältnis sprechen. Die Verjährung
soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in
Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm
Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhanden gekommen oder Zeugen
nicht mehr auffindbar sind (BGHZ 122, 241, 244). Diese Erwägungen treffen auf
den Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache nicht zu.
Eine Beweisnot des Vermieters im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem
erstmaligen Auftreten des Mangels ist auszuschließen, da das Begehren des
Mieters lediglich dahin geht, die Mietsache aktuell in einen gebrauchstauglichen
Zustand zu versetzen und es mithin nicht auf einen in der Vergangenheit
liegenden Zustand ankommt. Deshalb greift der von der Revision angeführte
Gesichtspunkt des Rechtsfriedens ebenfalls nicht ein, zumal der Mieter - auch
nach der Auffassung, die von einer Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche
des Mieters ausgeht (Lehmann-Richter, aaO; Feuerlein, aaO, Schmid, aaO), die
Miete mindern kann, soweit Mängel fortbestehen. Die fortbestehende Mietminderung
im Hinblick auf Mängel, deren Behebung der Vermieter durch Erhebung der
Verjährungseinrede soll verweigern können, führt im Übrigen zu einem
Wertungswiderspruch, der ebenfalls gegen die Auffassung von der Verjährbarkeit
des Mangelbeseitigungsanspruchs im laufenden Mietverhältnis spricht.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch der Klägerin auch nicht
verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs voraus, dass zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten
des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des
Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr
geltend machen (st. Rspr., z.B. BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände, die ein
Vertrauen der Beklagten rechtfertigen, die Klägerin werde eine Verbesserung des
Schallschutzes auch in Zukunft nicht mehr verlangen, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag hierzu in den Tatsacheninstanzen
zeigt die Revision nicht auf.