Mahnung
(qualifizierte) durch Versicherer - Beweislast
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
272/06
Urteil vom
11.05.2007
Vorinstanz: LG Bielefeld, Az.: 9 O 433/05
In dem Rechtsstreit hat der 20.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom
11.05.2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. November 2006 verkündete Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer bei dieser im Jahre
2003 genommenen Haftpflichtversicherung (Risiko: „Hund") aus Anlass eines
Vorfalles vom 01.08.2005 in Anspruch.
Die Klägerin hatte die für den Zeitraum vom 03.06.2005 – 03.06.2006 für die
Haftpflichtversicherung geschuldete Prämie von 103,36 € zunächst nicht gezahlt,
worauf sie von der Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2005 qualifiziert gemahnt
wurde. Der Zeitpunkt des Zuganges dieses Schreibens bei der Klägerin ist
streitig. Ebenfalls streitig ist, wann das Mahnschreiben versandt worden ist.
Die Klägerin behauptet einen Zugang am 20.07.2005; die Beklagte einen Versand am
12.07.2007 und einen Zugang am 13.07.2005.
Am 01.08.2005 führte der Ehemann der Klägerin den Hund der Klägerin spazieren.
Dabei ereignete sich ein Unfall, bei dem die Nachbarin der Klägerin, Frau M,
durch den Hund der Klägerin verletzt wurde. Wegen dieses Vorfalles nehmen Frau M
und die AOK die Klägerin als Hundehalterin in Anspruch.
Noch am 01.08.2005 meldete der Ehemann der Klägerin dem Agenten der Beklagten A
den Vorfall. Dabei teilte der Ehemann dem Zeugen A auch mit, dass die Beklagte
bereits eine Mahnung mit Datum 08.07.2005 versandt hätte. Darauf teilte der
Zeuge A dem Ehemann mit, dass kein Versicherungsschutz mehr bestünde, weil die
2-Wochen-Frist zur Zahlung der Prämie verstrichen sei. Er riet dem Ehemann die
Prämie gleichwohl unverzüglich zu zahlen, was die Klägerin dann auch am
01.08.2005 erledigte.
Mit Schreiben vom 11.08.2005 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht unter
Hinweis auf die aus § 39 Abs. 2 VVG folgende Leistungsfreiheit ab. Mit Schreiben
vom 15.09.2005 bat der Zeuge A die Beklagte um eine Kulanzregelung zugunsten der
Klägerin. Am 06.10.2005 suchte die Klägerin ihre jetzige Prozessbevollmächtigte
auf. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Frage des Versicherungsschutzes aus
der Haftpflichtversicherung erörtert. Dabei wies die Prozessbevollmächtigte die
Klägerin darauf hin, dass es zur Berechnung der 2-Wochen-Frist auf den Zugang
der Mahnung ankäme, nicht auf das Datum des Mahnschreibens. Mit Schreiben vom
10.10.2005 wandte sich die Prozessbevollmächtigte an die Beklagte und berief
sich darauf, dass die Mahnung der Klägerin erst am 20.07.2005 zugegangen sei, so
dass Leistungsfreiheit nicht eingetreten sei.
Die Klägerin hat behauptet, dass ihr die Mahnung vom 08.07.2005 erst am
20.07.2005 zugegangen sei. Nach dem Hinweis ihrer Prozessbevollmächtigten, dass
es nicht auf das Datum, sondern auf den Zugang ankäme, habe sie eingehend
überlegt, wann sie das Mahnschreiben erhalten habe. Sie sei zum Ergebnis
gekommen, dass es der 20.07.2005 gewesen sein sei, da sie an dem Tage mit ihrer
Freundin eingekauft habe und sie kurz zuvor den Brief geöffnet und zur Seite
gestellt habe. Dann habe sie das Schreiben vergessen.
Die Beklagte hat behauptet, die Mahnung sei am 12.07.2005 versandt worden und
der Klägerin spätestens am 13.07.2005 zugegangen.
Das Landgericht hat die Klägerin (als Partei nach § 141 ZPO) angehört und zu den
Umständen im Zusammenhang mit dem Zugang der Mahnung die Zeugen B, A, X und K
vernommen. Es hat die begehrte Feststellung des Bestehens von Deckungschutz für
den Vorfall vom 01.08.2005 antragsgemäß getroffen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sich die
Beklagte zum Zeitpunkt des Schadensfalles am 01.08.2005 in qualifiziertem Verzug
befunden habe. Zwar sei davon auszugehen, dass die Mahnung am 12.07.2005 das
Haus der Beklagten verlassen habe. Es sei aber nicht bewiesen, dass die Klägerin
das Schreiben innerhalb von einem oder zwei Tagen erhalten habe. Es könne nicht
mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Post innerhalb
einer solchen Frist ausnahmslos alle Briefe zustelle. Die weiteren Umstände (inbs.
die Aussage der Zeugen) würden für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin
sprechen. Danach sei die Darstellung der Klägerin, wonach das Schreiben am
20.07.2005 zugegangen sei, erwiesen, so dass die beantragte förmliche
Parteivernehmung der Klägerin nicht mehr in Betracht käme.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt:
Das Landgericht habe sich mit keinem Wort mit der Rechtsprechung beschäftigt,
wonach der Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens auch durch Indizien wie
ein korrekt arbeitendes EDV-Programm nachgewiesen werden könne, wenn für den
Zugang eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde. Dies sei vorliegend der Fall, weil
die durchschnittlichen Postlaufzeiten in den ersten Monaten des Jahres 2004 1,05
Tage betragen hätten. Eine Postlaufzeit von acht Tagen sei ausgeschlossen.
Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin werde auch durch den
Geschehensablauf untermauert. Das Landgericht habe auch die widersprüchlichen
Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes unberücksichtigt gelassen.
Schließlich habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft versäumt, dem
Beweisantritt auf Vernehmung der Klägerin als Partei nachzugehen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Klägerin als Partei vernommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist begründet,
weil der Klägerin der geltendgemachte Deckungsanspruch zusteht. Die Beklagte ist
nicht nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden.
1.) Das wäre nur dann der Fall, wenn
- der Versicherungsfall eingetreten ist,
- die zweiwöchige Zahlungsfrist (Folgeprämie, Kosten, Zinsen) ohne Zahlung
verstri-
chen ist,
- der VN sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in Verzug mit der Zahlung
befunden
hat und
- der VN bei Bestimmung der Zahlungsfrist wirksam auf die Rechtsfolgen des Zah-
lungsverzuges hingewiesen worden ist.
2.) Der Beweis für den Zugang der qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG
und für den Zeitpunkt des Zugangs obliegt dem Versicherer. Die Absendung beweist
weder den Zugang noch den Zeitpunkt. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass und
innerhalb einer bestimmten Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. Der
Versicherer ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Er kann z. B. durch
Einschreiben mit Rückschein ohne Probleme den Zugang beweisen. Der VN kann sich
damit begnügen, den Zugang zu bestreiten, auch damit, er könne sich nicht daran
erinnern, wann die Mahnung zugegangen ist. Allerdings können aus dem Verhalten
des VN nach Eintritt des Versicherungsfalles bzw. nach Ablehnung durch den
Versicherer Indizwirkungen für den Zugang und evtl. für den Zeitpunkt des
Zugangs hergeleitet werden (vgl. zum Ganzen, Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., zu §
39 VVG, RdNr. 14 ff.). Nach OLG Köln, VersR 1999, 1357 kann der Beweis für den
Zugang einer qualifizierten Mahnung auch durch Indizien geführt werden, die
einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vermitteln. Wie
auch sonst im Rahmen des § 286 ZPO reicht es aus, wenn eine derart hohe
Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39
VVG entsprechenden Mahnung besteht, das Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie
völlig auszuschließen.
3.) Unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze gilt im vorliegenden
Fall folgendes:
a) Der Versicherungsfall ist hier am 01.08.205 eingetreten. An diesem Tage trat
das Schadensereignis ein, welches Haftpflichtansprüche gegen die Klägerin zur
Folge haben könnte (vgl. § 5 Nr. 1 AHB). Der Hund der Klägerin rannte an diesem
Tage die Nachbarin um.
b) Leistungsfrei kann die Beklagte daher nur geworden sein, wenn sie beweist,
dass der Klägerin die – inhaltlich wirksame - qualifizierte Mahnung am
18.07.2005 oder früher erhalten hat (die weiteren oben genannten Voraussetzungen
sind zwischen den Parteien unstreitig).
aa) Die Beklagte hat hier einen Zugang am 13.07.2005 behauptet. Diese Behauptung
hat sie nicht bewiesen.
(1) Der Umstand, dass nach der – erstinstanzlichen - Aussage des Zeugen X auch
nach Überzeugung des Senats bewiesen ist, dass das Schreiben am 12.07.2005
versandt worden ist, beweist einen Zugang innerhalb des oben genannten
Zeitraumes nicht. Die Beklagte hat – bestrittene - Zahlen über Postlaufzeiten
für das Jahr 2004 vorgelegt. Sie beziehen sich aber auf das Jahr 2004 und gelten
nicht für 2005. Darüber hinaus räumt die Beklagte selbst ein, dass auch nach
zwei Tagen erst 99 % aller Briefe zugestellt waren. Somit kann die Beklagte
selbst nicht sicher ausschließen, dass der hier relevante Brief zum fehlenden 1
% gehörte und nicht erst viel später zugestellt worden ist (z. B. weil er
zunächst - warum auch immer - bei der Post „verloren ging").
(2) Die Aussagen der Klägerin im Rahmen ihrer – erstinstanzlichen - persönlichen
Anhörung und der vor dem Senat durchgeführten Parteivernehmung nach § 445 ZPO
stützen die Behauptung der Beklagten nicht. Denn die Klägerin ist sich sicher,
das Schreiben erst am 20.07.2005 erhalten zu haben.
(3) Allein mit den von der Beklagten in Bezug genommenen „Ungereimtheiten" und
angeblichen Widersprüchen (die auch der Senat als teilweise für gegeben
erachtet) kann die Beklagte einen Zugang in rechtsrelevanter Zeit nicht
beweisen.
Aus der Entscheidung des OLG Köln, auf die sich die Beklagte vehement beruft,
kann die Beklagte nichts herleiten. Es geht hier vorliegend nicht um die Frage,
ob ein Mahnschreiben zugegangen ist, sondern, wann es zugegangen ist. Dessen
ungeachtet kann man allein aus Umständen, die den Schluss rechtfertigen könnten,
das vom VN genannte Zugangsdatum könne nicht stimmen, nicht ohne weiteres im
Umkehrschluss feststellen, das Mahnschreiben sei dem VN in rechtsrelevanter Zeit
zugegangen (also zum vom VR behaupteten Zeitpunkt). Im Hinblick darauf, dass der
VN überhaupt nicht gehalten ist, einen Zugangszeitpunkt anzugeben (die Klägerin
hätte hier sich darauf beschränken können anzugeben, sie könne sich nicht
erinnern), wird man einen derartigen Schluss allenfalls dann ziehen dürfen, wenn
feststeht, dass der VN in grober Weise die Unwahrheit gesagt hat.
Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Der Senat hält es nicht für
ausgeschlossen, dass die Schilderung der Klägerin und der insoweit vernommenen
Zeugen zutreffend ist. Warum soll ein VN ein Mahnschreiben nicht einfach öffnen,
kurz überfliegen und dann vergessen? Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, dass die
Klägerin und ihr Ehemann nach dem Gespräch mit dem Zeugen A im Glauben waren,
nicht versichert zu sein. Die Wertung der Beklagten wäre allenfalls dann
berechtigt (und die Klägerin wäre evtl. der Unwahrheit überführt), wenn die
Eheleute B dem Zeugen A am 01.08.2005 bereits ein anderes Zugangsdatum genannt
hätten. Der Zeuge A hat dies aber gerade nicht bekundet. Denn über den Zugang
ist – nach der Aussage des Zeugen A - gar nicht gesprochen worden. Er will dem
Ehemann der Klägerin sogar gesagt haben, dass die 2-Wochen-Frist nach dem Datum
der Mahnung abgelaufen und damit die Sache erledigt sei (Bl. 50 d. A.). Auch das
auf Kulanzentscheidung gerichtete Schreiben des Agenten vom 15.09.2005 ist nicht
relevant. Denn die Klägerin war – nach ihrer nicht widerlegten Aussage - auch
bis dahin davon ausgegangen, keinen Versicherungsschutz zu haben (erst am
06.10.2005 hat sie mit ihrer Prozessbevollmächtigten gesprochen). Entsprechendes
gilt in Bezug auf die schriftliche Ablehnung der Beklagten. Denn dort steht
nicht, dass die 2-Wochen-Frist erst mit Zugang läuft. Ob das Mahnschreiben nun
vor, neben, oder hinter das Radio abgestellt worden ist (und die Eheleute in
diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht haben), ist sicherlich
nicht von entscheidender Relevanz.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).