Maklergebühren
bei Teilerwerb und Aufgabe der Erwerbsabsicht
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
163/07
Urteil vom
13.12.2007
Leitsätze:
a) Die nur
vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das
angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in
angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen
Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt
(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 141, 40).
b) Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem
Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der
Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen -
kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit
Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die
andere Hälfte kaufen.
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision.
Die Beklagte war bei der Immobilienabteilung der Klägerin als Kaufinteressentin
für eine Vier-Zimmer-Wohnung vorgemerkt. Ihr wurde am 12. August 2005 ein
Verkaufsangebot samt Objektbeschreibung über ein Zwei-Familien-Haus in R. zu
einem Preis von 409.000 EUR überlassen. Das Angebot enthielt auch den Hinweis,
dass im Erfolgsfall eine Käuferprovision von 3,48 % des Kaufpreises entstehe. Am
29. August 2005 besichtigte die Beklagte das Objekt in Begleitung ihres Vaters
und in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin. Zu einem Erwerb der
Immobilie kam es zunächst nicht. Die Eigentümer teilten aufgrund notariell
beurkundeter Erklärung vom 6. Dezember 2005 den Grundbesitz in zwei
Eigentumswohnungen. Am selben Tage verkauften sie in einer einzigen notariellen
Urkunde je einen hälftigen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum
an je einer der Wohnungen und Nebenräumen an die Beklagte einerseits sowie deren
Bruder und dessen Ehefrau andererseits für jeweils 175.000 EUR. Die Käufer
räumten sich wechselseitige Vorkaufsrechte ein und verpflichteten sich gegenüber
den Verkäufern gesamtschuldnerisch zur Zahlung des vollen Kaufpreises.
Die Klägerin stellte der Beklagten als Maklerprovision 12.180 EUR (= 3,48 v.H.
von 350.000 EUR) in Rechnung, die diese nicht beglich.
Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geforderten Provision und zum
Ersatz von Verzugsschaden gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich
gewesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Maklervertrag
betreffend das später erworbene Grundstück zustande gekommen. Die Klägerin habe
eine für den Abschluss des Kaufvertrags wesentliche Maklerleistung erbracht. Die
Kausalität zwischen der Leistung der Klägerin und dem abgeschlossenen
Kaufvertrag sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Auch sei der
abgeschlossene Vertrag über die beiden Eigentumswohnungen mit der nachgewiesenen
Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags kongruent. Die notwendige
persönliche Identität sei gegeben, obgleich der Bruder und die Schwägerin der
Beklagten eine der Eigentumswohnungen erworben hätten. Zum einen seien die
Beteiligten familiär eng miteinander verbunden. Darüber hinaus hätten sie sich
im notariellen Kaufvertrag wechselseitige Vorkaufsrechte für die jeweils andere
Wohnung eingeräumt und sich überdies gegenüber der Verkäuferseite für die
Kaufpreisforderung gegen den jeweils anderen Erwerber gesamtschuldnerisch
verpflichtet. Auch eine objektbezogene Kongruenz liege vor, unter anderem weil
für die Beklagte selbst genau derjenige wirtschaftliche Erfolg eingetreten sei,
den sie von Anfang an verfolgt habe, nämlich der Erwerb einer Eigentumswohnung.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den
Parteien ein Nachweismaklervertrag betreffend das mit dem Zwei-Familien-Haus
bebaute Grundstück in R. zustande kam. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken
und wird auch von der Revision hingenommen.
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist Auffassung des Berufungsgerichts, dem
Vortrag der Beklagten lasse sich eine Unterbrechung des notwendigen
Kausalzusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Abschluss des
Kaufvertrages nicht entnehmen.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht hierbei zugrunde gelegt, dass die Beklagte
darlegungs- und beweisbelastet für die Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs
zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin und dem Vertragsschluss ist. Wenn
der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner
Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folgt,
ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von
selbst (z.B. Senatsurteile BGHZ 141, 40, 44 und vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04
- NJW 2006, 3062, 3063 Rn. 18). Als angemessener Zeitabstand, der diese
Schlussfolgerung rechtfertigt, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vier Monate (Senatsurteil BGHZ aaO S. 43), ca. drei bis fünf Monate (BGH, Urteil
vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78 - NJW 1980, 123) und mehr als ein halbes
Jahr (Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779,
3781) angesehen worden. In der vorliegenden Sache lagen zwischen der Übersendung
des Immobilienangebots am 12. August 2005 und dem Abschluss des Kaufvertrages am
6. Dezember 2005 lediglich etwa 31/2 Monate. Dieser Zeitraum hält sich im
unteren Bereich des Rahmens, innerhalb dessen ein "angemessener Zeitabstand"
zwischen dem Maklernachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages liegt, so dass
für die Ursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin für das Zustandekommen des
Kaufvertrages eine Vermutung streitet.
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Beklagten
ergebe sich eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nicht, weil das Handeln
der Klägerin für den Kaufvertragsabschluss zumindest mitursächlich gewesen sei,
selbst wenn sich die Verkäuferseite erst aufgrund eines Sinneswandels dazu
entschlossen habe, das Objekt in Wohnungseigentum aufzuteilen, hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Zur Wahrung des notwendigen Ursachenzusammenhangs genügt allerdings der Hinweis
auf ein mögliches Vertragsobjekt für sich allein nicht. Erforderlich ist
vielmehr, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den
Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es reicht nicht, dass die
Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat-kausal geworden ist. Der
Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen
Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als
Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (z.B. Senatsurteile BGHZ 141, 40, 45;
vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403 Rn. 13 und vom 18.
Januar 1996 - III ZR 71/95 - NJW-RR 1996, 691 m.w.N.). Neben der Feststellung
der Ursachen für den Abschluss des Hauptvertrages ist es jeweils ein dem
Tatrichter obliegender Akt wertender Beurteilung im Einzelfall, wie diese
Ursachen zu gewichten sind und ob die Maklerleistung als wesentlich für den
Vertragsabschluß anzusehen ist (BGHZ aaO).
Ein Provisionsanspruch entsteht allerdings nicht, wenn der Makler seinem
Auftraggeber eine Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese
Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht
endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat,
es aber gleichwohl unter veränderten Umständen später zum Vertragsschluss kommt
(Senatsurteile BGHZ aaO S. 46; und vom 23. November 2006 aaO Rn. 14; BGH,
Urteile vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 - NJW-RR 1991, 950 und vom 16. Mai 1990
- IV ZR 337/88 - NJW-RR 1990, 1008 f; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 753
für den Fall, dass der Verkäufer Auftraggeber des Maklers war und der Käufer
seine Erwerbsabsicht aufgegeben hat). Voraussetzung für den Honoraranspruch des
Maklers ist nämlich, dass der in Aussicht genommene Vertragspartner des Kunden
auch tatsächlich bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu
schließen (BGHZ aaO).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Verkäufer haben ihre
Veräußerungsabsichten bis zum Abschluss des Vertrags mit der Beklagten und ihren
Familienangehörigen nicht aufgegeben. Der Nachweis der Klägerin bezog sich damit
auf eine tatsächlich bestehende Vertragsgelegenheit, die auch nicht später durch
eine anderweitige Entschließung der Verkäuferseite gegenstandslos wurde. Mit
diesem Nachweis war die Tätigkeit der Klägerin erschöpft. Dass der Vertrag
schließlich nach dem von der Beklagten behaupteten Abbruch der Verhandlungen
ohne die weitere Mitwirkung der Klägerin zustande kam, steht ihrem
Provisionsanspruch nicht entgegen. Folgt der Vertragsschluss der
Nachweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein
Anlass, deren Wesentlichkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrags, die
vorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in
Frage zu stellen (BGHZ aaO S. 47). Soweit demgegenüber vertreten wird, die
zwischenzeitliche ernsthafte Abstandnahme des Auftraggebers des Maklers von
seiner Absicht, das nachgewiesene Objekt zu erwerben oder zu verkaufen,
unterbreche ebenfalls den Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweisleistung und
dem späteren Abschluss des Hauptvertrags (OLG Bamberg NJW-RR 1998, 565, 566;
Roth in MünchKommBGB, 4. AufI. § 652 Rn. 184; ders. Anm. zum Senatsurteil BGHZ
aaO in LM § 652 Nr. 145 Bl. 3, 4; kritisch hierzu: OLG Hamburg ZMR 2004, 45 f),
bedarf es hier keiner Entscheidung, ob dies für alle in Betracht kommenden Fälle
abzulehnen ist. Jedoch kann einem nur vorübergehenden Sinneswandel bei der
notwendigen einzelfallbezogenen Gewichtung der Nachweisleistung für das
Zustandekommen des Vertrags nur ausnahmsweise die ausschlaggebende Bedeutung
zukommen. Es hält sich deshalb im Beurteilungsspielraum des Tatrichters, wenn er
in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, von einem wesentlichen
Kausalitätsbeitrag des von dem Makler geleisteten Nachweises für den Abschluss
des Kaufvertrags ausgeht und der vorübergehenden Aufgabe der Absicht des
Maklerkunden, das angebotene Objekt zu erwerben, nicht das entscheidende Gewicht
beimisst (vgl. BGHZ aaO und BGH, Urteil vom 20. März 1991 aaO S. 951).
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht von der wirtschaftlichen Kongruenz zwischen dem zustande
gekommenen Kaufvertrag mit dem, dessen Abschlussmöglichkeit die Klägerin
nachwies, ausgegangen ist.
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler eine Vergütung nur zu, wenn der
beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des
Maklers zum Abschluss eines Vertrages mit anderem Inhalt, so entsteht kein
Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber dann in
Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag
wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dabei sind stets die Besonderheiten des
Einzelfalles maßgebend. Ob sie vorliegen, ist in erster Linie eine Frage der
tatrichterlichen Beurteilung (z.B. Senatsurteile vom 8. April 2004 - III ZR
20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - BGHR
BGB § 652 Abs. 1 Satz 1, Identität, wirtschaftliche 8; BGH, Urteil vom 28.
Januar 1987 - IVa ZR 45/85 - NJW 1987, 1628).
Das Berufungsgericht hat dies für den vorliegenden Sachverhalt angenommen. Diese
Wertung hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums.
a) Insbesondere durfte das Berufungsgericht die erforderliche Kongruenz zwischen
dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag
annehmen, obgleich die Beklagte an dem betreffenden Grundstück - anders als in
dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein
hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwarb, während
ihr Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kauften.
aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof die wirtschaftliche Kongruenz teilweise in
Fällen verneint, in denen der Erwerber statt des vorgesehenen Alleineigentums an
einem Grundstück nur Miteigentum an einem ideellen Viertel oder einer ideellen
Hälfte erwarb (BGH, Urteile vom 15. Februar 1984 - IVa ZR 150/82 - WM 1984, 560
f und vom 18. April 1973 - IV ZR 6/72 - WM 1973, 814, 815; siehe ferner OLG
Karlsruhe NJW-RR 2003, 1695, 1696: Maklervertrag betreffend Alleineigentum an
einer Doppelhaushälfte und Erwerb dieser Hälfte als Wohnungseigentum; ferner
auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1504). Überdies ist es grundsätzlich
erforderlich, dass der Hauptvertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber
des Maklers zustande kommt (BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 297/90 - NJW-RR
1992, 687).
bb) Gleichwohl ist die Kongruenz zwischen dem vom Makler nachgewiesenen und dem
tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag nicht stets zu verneinen, wenn der
Kunde nicht das im Maklernachweis vorgesehene Alleineigentum, sondern nur Mit-,
Teil- und Wohnungseigentum erwirbt oder wenn eine andere Person als der
Auftraggeber des Maklers den Hauptvertrag schließt.
So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die wirtschaftliche
Gleichwertigkeit des Hauptvertrags, mit dessen Nachweis ein Makler beauftragt
war, nicht notwendig zu verneinen ist, wenn der Maklervertrag auf den Erwerb
eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks zur Gänze gerichtet
war, der Kunde jedoch im Ergebnis lediglich anteilsmäßig überwiegendes Teil- und
Wohnungseigentum erwerben konnte (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 45/85
- NJW 1987, 1628), und wenn der Auftraggeber des Maklers statt des vorgesehenen
Alleineigentums das nachgewiesene Grundstück lediglich zur ideellen Hälfte
erwirbt (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94 - NJW-RR 1996, 113).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen
Bindungen zwischen dem Auftraggeber des Maklers und der Partei des
Hauptvertrages dessen Abschluss für die Verpflichtung zur Zahlung einer
Maklerprovision einem eigenen Geschäft des Auftraggebers gleichzusetzen sein
kann. In solchen Fällen kann der Kunde nicht die Vorteile, die sich aus der
Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen,
die damit verbundenen Nachteile, das heißt die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch
ablehnen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852
m.w.N.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen, wenn der Auftraggeber des
Maklers an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist, oder
wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in
der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (Senat aaO
m.w.N.). Insbesondere hat der Senat eine solche Bindung für möglich gehalten,
wenn statt des Auftraggebers dessen Bruder und Vater den Hauptvertrag schließen
(aaO).
cc) Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen dem tatsächlich
abgeschlossenen und dem im Maklernachweis vorgesehenen Hauptvertrag bestehe
wirtschaftliche Gleichwertigkeit, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls umfassend abgewogen.
Hierbei sind ihm unter Berücksichtigung der eingeschränkten revisionsrechtlichen
Nachprüfbarkeit seiner tatrichterlichen Würdigung keine Fehler unterlaufen. Das
Berufungsgericht durfte sowohl hinsichtlich der objektbezogenen als auch in
Bezug auf die persönliche Kongruenz darauf abstellen, dass die Beklagte
einerseits und ihr Bruder sowie dessen Ehefrau andererseits nicht nur
verwandtschaftlich eng verbunden sind, sondern sich im Kaufvertrag wechselseitig
Vorkaufsrechte für die jeweils andere Wohnung einräumten. Ebenso ist die
Erwägung des Berufungsgerichts, die enge Verbindung werde verdeutlicht durch die
Tatsache, dass beide Käufe in einer Urkunde und im unmittelbaren Nachgang zur
Teilungserklärung beurkundet wurden, nicht zu beanstanden. Weiterhin konnte das
Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch die gesamtschuldnerische Verpflichtung
beider Erwerber für die gegen den jeweils anderen gerichtete Kaufpreisforderung
als Umstand, der für die wirtschaftliche Kongruenz des Hauptvertrages mit dem im
Maklernachweis vorgesehenen spricht, heranziehen. Gleiches gilt für den
Gesichtspunkt, dass der Vater der Beklagten und ihrem Bruder den Erwerb beider
Wohnungen finanzierte.
Sämtliche vorstehenden Aspekte sind dazu geeignet, bei einer Gesamtschau den
Erwerb beider Wohnungen als so eng miteinander verklammert anzusehen, dass er
wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang erscheint, den die Beklagte sich in
Bezug auf den Maklervertrag mit der Klägerin als Kauf des Gesamtobjekts
zurechnen lassen muss.
b) Schließlich ist der Preisnachlass von ca. 15 v.H. nicht so erheblich, als
dass durch ihn die notwendige Kongruenz des abgeschlossenen Vertrags mit der
nachgewiesenen Gelegenheit in Frage gestellt wäre.