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Maklerprovision: Bloßes zeigen des Mietobjekts reicht nicht aus! LG Coburg Az.: 12 O 294/02 Urteil vom 24.07.2002 rechtskräftig! Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Einem Makler steht die Maklerprovision für den Abschluss einen Mietvertrages nur dann zu, wenn er dem potentiellen Mieter auch den Namen und die Anschrift des Vermieters mitgeteilt hat. Zeigt er dem potentiellen Mieter lediglich die Mietsache, so hat der Makler die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen noch nicht erfüllt. |