Zahnprothese –
Zahlungspflicht bei mangelhafter
Amtsgericht
Charlottenburg
Az: 207 C
28/09
Urteil vom
19.06.2009
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 207, auf die mündliche
Verhandlung vom 08.05.2009 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.350.05 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
16.11.2008 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte war im Zeitraum vom 22.10.2007 bis zum 19.02.2008 Patientin des
Kläger, der Zahnarzt ist. Gegenstand der Behandlung war das Fertigen und der
Einsatz einer Modellgussprothese mit Teleskopkronen im Ober- und Unterkiefer.
Mit Rechnung vom 18.02.2008 stellte der Kläger der Beklagten für die Behandlung
einen Betrag in Höhe von 5.733,38 Euro in Rechnung.
Nach Einsatz der Prothese klagte die Beklagte über Beschwerden,
Nachbesserungsarbeiten des Klägers konnten diese nicht beseitigen. Seit Mitte
April 2008 suchte die Beklagte andere Zahnärzte auf.
Im folgenden gaben die Parteien ein Gutachten zur Bewertung der erbrachten
Arbeiten des Klägers in Auftrag. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom
09.04.2008 zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten mangelfrei erbracht wurden.
Auf Wunsch der Beklagten wurde ein Obergutachten gefertigt, dass unter dem
09.06.2008 zu dem Ergebnis kam, dass die Arbeiten des Klägers als mangelhaft zu
bewerten sind.
Der Kläger bestritt die Feststellungen des Obergutachten und legte dagegen
Beschwerde ein. Eine Weiterbehandlung durch den Kläger lehnte die Beklagte ab.
Im folgenden einigten sich die Parteien in Zusammenarbeit mit der
kassenärztlichen Vereinigung darauf, dass der Kläger 50% von seiner Rechnung vom
18.02.2008 nachlässt, bis auf die Position des eingesetzten Edelmetalls, da an
diesen sowie an den Kronen auch nach dem Ergebnis des Obergutachtens nichts
verändert werden muss. Die Kosten für das Metall betrugen 966,75 Euro. Der
Festzuschuss der Krankenkasse erfolgte lediglich in Höhe von 1.144,61 Euro.
Der Kläger korrigierte entsprechend der getroffenen Absprache seine Rechnung vom
18.02.2008 mit Schreiben vom 27.10.2008 auf einen Rechnungsbetrag in Höhe von
3.350,00 Euro.
Zahlungsaufforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten, unter anderem durch
Schreiben vom 27.10.2008 mit Fristsetzung zum 15.11.2008, blieben erfolglos.
Der Kläger behauptet, seine erbrachten Leistungen entsprächen dem Stand der
Technik und anerkannten Regeln der zahnärztlichen Tätigkeit.
Soweit die Beklagte Beschwerden bei der Anprobe behaupte, seien diese nicht-zu
berücksichtigen, da eine endgültige Anpassung erst noch erfolgen sollte. Vor dem
Einsetzen des Zahnersatzes sei der Mund der Beklagten untersucht worden. Eine
etwaige Passungenauigkeit der Prothesen sei überarbeitet worden. Soweit
Veränderungen an dem Zahnersatz haben vorgenommen werden müssen, sei dies normal
und entspreche dem Verlauf der Behandlung. Schwellungen seien bei der Beklagten
nicht festzustellen gewesen, lediglich leichte Rötungen.
Zudem habe die Beklagte unter dem 11.04.2008 eine weitere Biss- und
Druckstellenkontrolle abgelehnt, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Probleme mehr
gehabt habe.
Wenn die Beklagte zwei Monate nach der Beendigung der Behandlung beim Kläger
Beschwerden gegenüber dem Obergutachter angezeigt habe; liege dies nicht mehr im
Verantwortungsbereich des Klägers, da nicht ersichtlich sei, welche Umstände
binnen 2 Monaten zu einer Verschlechterung des Zustandes der Beklagten geführt
hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.350,05 Euro nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2008 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 1.000,00 Euro, nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der
Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die von dem Kläger hergestellte und eingesetzte Prothese
sei mangelhaft gewesen. Die gesamte Behandlung durch den Kläger habe Schmerzen
verursacht, die nicht natürlich, sondern vermeidbar gewesen seien. Sowohl das
vorbereitende Zahnmodell als auch das folgende Wachsmodell als auch der
letztendlich eingesetzte Zahnersatz seien ihrer Mundform nicht passangenau
angepasst worden und hätten DruckstelIen im Mund, Schmerzen und weitere
gesundheitliche Einschränkungen - wie Schwindel oder Kopfschmerzen - verursacht.
Wegen der Einzelheiten der behaupteten Mangelhaftigkeit wird auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 27.04.2009, BI. 53 ff. d. A. und 29.05.2009, BI. 97 ff. d. A.
Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2009 behauptet die Beklagte, der Kläger sei nicht
aktivlegitimiert, da die Praxis neben dem Kläger von einer weiteren Zahnärztin
geführt werde. Die Widerklage wurde dem Kläger am 04.05.2009 zugestellt. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2009 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gem. § 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch
auf Zahlung von 3.350,05 Euro zu.
a) Zwischen den Parteien ist eine wirksamer Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB
zustande gekommen.
Die Rüge der Aktivlegitimation des Klägers im Schriftsatz der Beklagten vom
29.05.2009 ist gem. § 296 a) ZPO als verspätet zurückzuweisen, da die Rüge erst
nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vom 08.05.2009 wurde der Beklagten lediglich eine Erklärungsfrist
gem. § 283 ZPO auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.05.2009 eingeräumt.
Ausführungen zu seiner Aktivlegitimation hat der Kläger darin nicht gemacht.
Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens sind nicht gegeben.
Für die Entscheidung über die Klageforderung kommt es nicht darauf an, ob die
Behandlung durch den Kläger fehlerhaft war und ob eine Abnahme der Arbeit des
Klägers erfolgt ist. Denn der Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag gem. §
611 BGB zu qualifizieren.
Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem
Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag. Bei der Planung und
Einpassung von Prothesen soll - anders als bei einer bloßen technischen
Anfertigung einer Prothese durch den Zahntechniker nach einem vorgegebenen
Abdruck - bereits die Arbeitsleistung als solche die Vergütungspflicht auslösen,
weil der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen
kann
(vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1974, Az.: VII ZR 182/73; ebenso Sprau in:
Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, Einf v § 631 Rn. 32 m.w.N.; Schellenberg, VersR
2007,1343 m.w.N. aus der Literatur in Fn. 2). Voraussetzung ist allein, dass der
Zahnarzt die abgerechneten Leistungen sowie zugehörige Nachbehandlungen erbracht
hat, was vorliegend der Fall ist.
Das Vorbringen des Beklagten zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Prothese und
der zahnärztlichen Leistungen steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen.
Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die Parteien unstreitig in
Zusammenarbeit mit der kassenärztlichen Vereinigung aufgrund der bereits
außergerichtlichen Unstimmigkeiten über die Frage der Mangelhaftigkeit der
Leistung des Klägers eine vergleichsweise Regelung dahingehend getroffen, dass
der Kläger 50% von seiner Rechnung vom 18.02.2008 nachlässt, bis auf die
Position des eingesetzten Edelmetalls, was zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von
3.350,05 Euro führt.
Entsprechend kann sich die Beklagte nun angesichts dieses Vergleichs nicht mehr
bei der Geltendmachung der Vergleichssumme auf eine etwaige Mangelhaftigkeit der
klägerischen Leistung berufen.
Aber auch ungeachtet dieses Vergleiches stünde dem Kläger die geltend gemachte
Vergütung zu.
Nach § 611 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GOÄ setzt der Vergütungsanspruch nur
voraus, dass die abgerechneten Leistungen für die nach den Regeln der ärztlichen
Kunst notwendige Versorgung erforderlich waren. Diese von der Behandlerseite zu
beweisende Voraussetzung ist unstreitig gegeben.
Die Beklagte hat die prothetische Behandlung durch den Kläger vorzeitig und
einseitig dadurch beendet, dass sie wegen behaupteter Beschwerden dem Klägern ab
Mitte des Jahres 2008 keine Gelegenheit mehr zur Fortsetzung der Behandlung
gegeben hat. Hierin ist eine vorzeitige Kündigung zu sehen, die nach § 627 Abs.
1 BGB jederzeit zulässig ist.
Die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach durch eine vorzeitige
Kündigung eine Vergütungspflicht ausnahmsweise entfällt, sind von der Beklagten
schon nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert
dargelegt, dass die Prothese für die Beklagte wegen eines Behandlungsfehlers
völlig wertlos und unbrauchbar war, weil die zahnärztlichen Leistungen des
Beklagten nicht vertragsgerecht waren. Die Beklagte hat nicht substantiiert
behauptet. dass die Prothese. nicht den Regeln zahnärztlicher Kunst entsprechend
hergestellt und angepasst und eingesetzt wurde.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten
Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist
dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft
zu verstehen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des
Arztes und das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt grundsätzlich der
Patient (Martis, Arzthaftungsrecht 2. Aufl., S. 308. 383 ff. m.w.N.).
Die Beklagte ist dem vorliegend nicht nachgekommen. Die Beklagte hat nicht
substantiiert dargelegt, welchen Fehler der Kläger begangen haben soll. Allein
die Behauptung, dass die Prothese nicht passgenau gewesen sein mag. rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Der Kläger. hat dargelegt, er habe die Regeln die
Technik eingehalten und die Anpassungen während der Behandlung seien üblich. Dem
ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl es ihr nach der
bereits außergerichtliche erfolgten Einholung des Obergutachtens zumutbar
gewesen wäre unter Berücksichtigung und Heranziehung der
Untersuchungsergebnisses des Obergutachtens mitzuteilen, inwieweit konkret eine
Fehlbehandlung des Klägers vorgelegen haben soll und die behaupteten Beschwerden
gerade auf der Fehlbehandlung des Klägers beruhen sollen.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger wegen einer fehlerhaften Behandlung
kein Schmerzensgeldanspruch zu. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1,
2, 281, 253, 611 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB, da die Beklagte nach dem
oben gesagten eine Fehlbehandlung durch den Kläger nicht substantiiert dargelegt
hat.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf 4.350.05 Euro festgesetzt, §§ 48 Abs. 1,.45 Abs. 1
S. 1, 3 GKG, 3 ZPO.