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Markenemblemdiebstahl – Haftung der Kfz-Teilkaskoversicherung

Amtsgericht München

Az: 271 C 33125/06

Urteil vom 09.02.2007


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.1.2007 am 9.2.2007 folgendes Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 685,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.11. 2006 zzgl. EUR 68,61 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.11.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 18 % die Beklagtenpartei zu 82 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und von der beklagten Partei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Versicherungsleistung aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des BMW, amtliches Kennzeichen XXX, welcher bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von EUR 150,– teilkaskoversichert ist.

In der Nacht vom 30. auf den 31.10.2005 hatte der Kläger sowohl dieses Fahrzeug als auch einen ihm gehörenden Pkw Mercedes vor seinem Anwesen in der XXX-straße in München abgestellt. In dieser Nacht wurde von beiden Fahrzeugen das Markenemblem von der Motorhaube entfernt. Am Tatort wurden keine Einzelteile dieser Embleme oder die Embleme selbst aufgefunden. Bei der Entfernung wurden jedoch die Fahrzeuge beschädigt.

Für die Reparatur der Beschädigung sowie die Wiederbeschaffung des Emblems entstanden für den BMW Kosten in Höhe von EUR 835,19, deren Ersatz der Kläger von der Beklagten im Rahmen des Versicherungsvertrages verlangte. Die Beklagte verweigerte dies, mit Schreiben vorn 07.04.2006 weshalb der Kläger am 04.08.2006 die Ersatzleistung erneut durch ein Schreiben seines Rechtsanwaltes verlangte; ohne Erfolg.

Der Kläger trägt vor, es läge ein Fall des Diebstahls vor, weswegen die Beklagte, was sie für den Mercedes bereits anerkannt hat, erstattungspflichtig sei.

Er beantragt daher zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 835,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 68,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, es läge ein Fall der, nicht von der Teilkaskoversicherung abgedeckten, Sachbeschädigung vor, da das BMW-Emblem, anders als bei dem Mercedes, bei dem Versuch des Entfernens stets zerstört werde.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll vom 12.01.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe :

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Entfernung des Emblems. Unstreitig ist im Rahmen des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien gern. § 12 AKB die Beschädigung eines Fahrzeuges durch Entwendung, insbesondere Diebstahl versichert. Dabei sind diese Versicherungsbedingungen als Vereinbarung zwischen den Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Versichert sind demgemäß solche Schäden, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht bereits dann, wenn aus den äußeren Gegebenheiten sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Entwendung ergibt, da es dem Versicherungsnehmer. ansonsten in aller Regel verwehrt würde, Leistungen für den versicherten Fall einer üblicherweise heimlichen Entwendung zu erhalten.

Auch die Beschreibung des Versicherungsfalles „Entwendung“ ist nach objektiven Kriterien auszulegen. Demzufolge ist mit Entwendung auch der Fall eines lediglich versuchten Diebstahls gemeint, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer wohl nicht schlechter stellen wollten, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet.

Dementsprechend liegt hier der Fall einer versicherten Entwendung sowie der damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeuges vor. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges ist von der einheitlichen Schädigung durch einen Täter sowohl an dem Mercedes als auch an dem BMW auszugehen. Bei beiden Fahrzeugen wurde das Markenemblem entfernt. Ob das Emblem des BMW hierbei zerstört wurde oder nicht, kann dabei nach Auffassung des Gerichtes offen bleiben. Unstreitig wurden am Tatort keine Teile des Emblems zurückgelassen, so dass davon auszugehen ist, dass der Täter dies (ganz oder in Teilen) mit sich genommen hat. Nach dem äußeren Bild hat der unbekannte Täter sowohl bei dem Mercedes als auch bei dem BMW versucht, sich das Emblem anzueigen, was ihm auch (heil oder zerstört) gelungen ist. Die Überlegungen der beklagten Partei, dass es einem Dieb stets nur auf die unversehrte Erlangung ankommen könne, weshalb der Täter bei Zerstörung des: Emblems nur eine Sachbeschädigung beabsichtigt haben könne, verkennen zum Einen, dass diese Bewertung mit dem äußeren Bild, wonach keine Einzelteile am Tatort verblieben, nicht übereinstimmt. Zum Anderen verkennen sie, dass die Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht an dem darin verkörperten wirtschaftlichen Wert, sondern an der Erbeutung eines Statussymbols als Jagdtrophäe orientiert ist, die auch im beschädigten Zustand ihrem Zweck genügt. Schließlich wäre auch der Fall denkbar, dass ein Täter, wie bereits bei dem Mercedes, das Emblem in unzerstörtem Zustand, an sich zu bringen versucht und anders als die Beklagtenpartei aufgrund langjähriger berufsbedingter Erfahrung, dabei nicht wußte, dass ihm dies nicht gelingen würde. In diesem Fall läge zumindest der Versuch eines Diebstahls vor, der, wie oben dargelegt, auch vom Versicherungsschutz umfaßt wäre.

In jedem Fall besteht in Anbetracht der zeitlichen und räumlichen Nähe zu der Entwendung des Mercedessternes sowie im Hinblick auf die vollständige Entfernung des Emblems vom Tatort eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Diebstahls bzw. dessen Versuchs, so dass die damit einhergegangene Beschädigung vom Versicherungsschutz auch der Teilkaskoversicherung umfaßt ist.

Die Beklagte hat dem Kläger somit den hieraus entstandenen Schaden zu erstatten. Hierbei ist jedoch die unstreitig vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,– in Abrechnung zu bringen.

Mit endgültiger Verweigerung jeglicher Einstandspflicht im Schreiben vom 07.04.2006 ist die Beklagte in Verzug geraten gem. § 286 II 3 BGB. Sie hat daher im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht die hieraus resultierenden Kosten für die Einschaltung eines Anwaltes in Höhe von EUR 68,61 zu erstatten.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280, 286, 288 BGB, wobei gem. § 291 BGB die Geldforderung ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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