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Mautgebührenrückerstattung für nicht durchgeführte Fahrt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 9 C 5.10

Urteil vom 15.06.2011


In dem Rechtsstreit hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2008 sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 19. April 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 auch im Übrigen verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Betrag von 77,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Erstattung von Maut für eine nicht durchgeführte Fahrt.

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde für den LKW des Klägers im März 2006 über das Internet versehentlich eine Fahrt über die Autobahn von Lind nach Nieder Seifersdorf (642 km) gebucht. Nachdem die Fehlbuchung bemerkt worden war, wurde die tatsächlich benötigte Strecke von Lind nach Niederpleis (13,8 km) eingebucht, auf der die Fahrt auch durchgeführt wurde. Für die zunächst gebuchte Strecke entrichtete der Kläger einen Mautbetrag in Höhe von 77,06 €. Das schriftliche Ersuchen um Erstattung des für die irrtümlich gebuchte Strecke entrichteten Mautbetrages lehnte das Bundesamt für Güterverkehr mit Bescheid vom 19. April 2006 und mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 ab: Die Stornierung hätte innerhalb des für die Fahrt eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der versehentlich gebuchten Strecke vorgenommen werden müssen. Dies sei dem Kläger auch möglich gewesen, weil die tatsächlich befahrene Strecke mit der ursprünglich gebuchten Route teilweise identisch gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erstattung der Maut in Höhe von 77,06 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils und entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, an den Kläger 0,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Anforderung des § 10 Abs. 2 der LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV), Stornierungen während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung nur an einem Zahlstellen-Terminal entlang der gebuchten Strecke vorzunehmen, halte sich innerhalb der Grenzen des dem Verordnungsgeber eingeräumten normativen Ermessens. Denn sie diene der Verhinderung missbräuchlicher Stornierungen im Anschluss an durchgeführte mautpflichtige Fahrten und der Verwaltungsvereinfachung. Außerdem gewährleiste das schriftliche Erstattungsverfahren nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV, dass das automatisierte Stornierungsverfahren nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führe. Danach könne nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung Erstattung verlangt werden, wenn der Mautschuldner nachweise, dass ihm eine Stornierung der Buchung während des Gültigkeitszeitraums an einem Terminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Dazu zähle auch der Fall der Unzumutbarkeit einer solchen Stornierung, wenn der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zum entrichteten Mautbetrag stehe. Diese Voraussetzungen für eine Erstattung im schriftlichen Verfahren lägen hier nicht vor, weil sich der LKW des Klägers während des Gültigkeitszeitraums an der Startauffahrt der versehentlich gebuchten Strecke befunden habe bzw. ein Teil dieser Strecke befahren worden sei.

II.

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1.

Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Allerdings ist die Klage nicht als kombinierte allgemeine Leistungs- und Anfechtungsklage, sondern als Verpflichtungsklage zulässig. Der Klage ist das in § 10 Abs. 3 LKW-MautV geregelte schriftliche Erstattungsverfahren vorausgegangen. Danach hat das Bundesamt für Güterverkehr auf – fristgebundenen – Antrag des Mautschuldners ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, das mit einer verbindlichen Entscheidung über die begehrte Mauterstattung abschließt. Somit weist das schriftliche Erstattungsverfahren alle Merkmale eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens auf (§ 9 VwVfG). Dementsprechend hat das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag des Klägers durch Bescheid bzw. durch Widerspruchsbescheid abgelehnt, obwohl die Maut selbst nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde (vgl. Urteil vom 4. August 2010 – BVerwG 9 C 6.09 – NVwZ 2011, 41 Rn. 5 ff.).

2.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) wird die Maut auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Satz 2 dieser Regelung ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat das Ministerium in § 10 LKW-MautV Bestimmungen zur Mauterstattung bei der manuellen Mauterhebung über Zahlstellen-Terminals oder über das Internet (vgl. § 5 LKW-MautV) erlassen. Absatz 2 dieser Vorschrift legt fest, dass während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung im manuellen Mauterhebungssystem eine Erstattung nur an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich ist. Nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV kann der Mautschuldner nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war und er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil maßgebend darauf gestützt, dass der Kläger die versehentlich gebuchte und von ihm nicht benötigte Fahrt von Lind nach Nieder Seifersdorf während des Gültigkeitszeitraums dieser Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal an dieser Strecke hätte stornieren müssen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 LKW-MautV für die hier begehrte nachträgliche Erstattung im schriftlichen Antragsverfahren lägen nicht vor. Denn der LKW des Klägers habe sich während des Gültigkeitszeitraums der versehentlichen Einbuchung an der Startauffahrt der irrtümlich gebuchten Strecke befunden, so dass die Anforderungen des § 10 Abs. 2 LKW-MautV ohne Weiteres hätten erfüllt werden können. Diese tragenden Ausführungen sind zum Teil nicht mit Bundesrecht vereinbar.

a) Das Oberverwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 4 ABMG die einschlägige Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren des Klägers ist. Es handelt sich um eine gegenüber der Erstattungsregelung des § 4 Abs. 1a ABMG i.V.m. § 21 VwKostG und dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch spezielle Vorschrift, welche die Erstattung für alle Fälle abschließend regelt, in denen die gebuchte Strecke – aus welchen Gründen auch immer – nicht befahren wurde. Dies zeigt die spezifische Ermächtigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG zum Erlass verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Revision meint demgegenüber, dies gelte nicht, wenn die Strecke versehentlich gebucht und diese Fehlbuchung nach §§ 119 ff. BGB angefochten worden sei mit der Folge, dass die Tatbestandsvoraussetzung der „Einbuchung“ zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. In diesen Fällen sei der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einschlägig. Dem kann nicht gefolgt werden. § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG macht die Erstattung nicht davon abhängig, dass die stornierte Fahrt wirksam „eingebucht“ wurde. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist vielmehr, dass die Maut „entrichtet“ und die Fahrt, für die dies geschehen ist, „nicht oder nicht vollständig durchgeführt“ wurde. Die Verwirklichung dieser Handlungs- bzw. Unterlassungstatbestände kann nicht durch Anfechtung zum Wegfall gebracht werden. Im Übrigen ist die „Einbuchung“ einer mautpflichtigen Fahrt in das Mauterhebungssystem des mit dessen Errichtung und Betrieb beauftragten Betreibers (vgl. § 4 Abs. 2 ABMG) nicht mit einer anfechtbaren öffentlich-rechtlichen Willenserklärung gegenüber der Beklagten verbunden; maßgeblicher Grund für die Vermögensverschiebung ist vielmehr die Abführung des Mautbetrages an die Beklagte, die der Betreiber im Auftrag des Mautschuldners vornimmt (vgl. Urteil vom 4. August 2010 a.a.O. Rn. 6 und 13).

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, die Regelung des § 10 LKW-MautV überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung, weil sie einen materiell-rechtlichen Ausschluss des gesetzlichen Erstattungsanspruchs enthalte. Es trifft zu, dass die Verordnungsermächtigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG inhaltlich auf den Erlass von Vorschriften zum „Verfahren der Erstattung der Maut“ beschränkt ist. § 10 LKW-MautV enthält jedoch keine Regelungen, die den gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG konkretisieren oder verändern. Vielmehr werden verfahrensrechtliche Anforderungen festgelegt, nämlich die Art und Weise, wie der Erstattungsanspruch geltend zu machen ist. Am verfahrensrechtlichen Gehalt der Vorschrift ändert nichts, dass eine Erstattung ausgeschlossen ist, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 2 BvF 2, 3/73 – BVerfGE 37, 363 <390>). Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Verordnungsermächtigung auf den Erlass „sanktionslosen“ Verfahrensrechts beschränkt ist. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber eine speziell auf verfahrensrechtliche Regelungen bezogene Ermächtigung für erforderlich gehalten hat.

c) Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV zum Stornierungsverfahren während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung auch im vorliegenden Fall einer Vollstornierung bei gänzlich unterlassener Fahrt Anwendung findet.

Zwar spricht die in dieser Regelung enthaltene Beschränkung des Erstattungsumfangs auf „den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke“ für sich genommen gegen deren Anwendbarkeit in Fällen, in denen die gebuchte Fahrt überhaupt nicht angetreten wurde. Der Anwendungsbereich dieses Stornierungsverfahrens wird jedoch durch eine zeitliche Vorgabe bestimmt („während des Gültigkeitszeitraums“). Demgegenüber stellt die genannte Beschränkung des Erstattungsumfangs nach dem Kontext, in dem sie steht, klar, dass hierfür der jeweils noch nicht befahrene „Streckenanteil“ maßgeblich sein soll. Als Maßstab für die Bemessung der Erstattung umfasst sie zwanglos auch den Fall, in dem die gebuchte Fahrt gänzlich unterblieben ist. Der „noch nicht befahrene Streckenanteil der gebuchten Strecke“ beträgt dann 100 % mit der Folge, dass ein Anspruch auf Erstattung der gesamten entrichteten Maut besteht (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG). Auch der Zweck der Vorschrift legt nahe, dass alle Stornierungsfälle erfasst werden sollen. Dem Verordnungsgeber geht es erkennbar darum, die ohnehin vorhandenen technischen Einrichtungen der Mauterhebung für eine möglichst weitgehende Automatisierung des Stornierungsverfahrens zu nutzen. Dies wird auch daran deutlich, dass das schriftliche Erstattungsverfahren nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV nicht allgemein neben dem Stornierungsverfahren an Zahlstellen-Terminals eröffnet ist, sondern nur dann, wenn der Mautschuldner „nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war“. Die somit angestrebte Verwaltungsvereinfachung würde jedoch teilweise verfehlt, wenn das Verfahren über die Zahlstellen-Terminals nur für Teilstornierungen anlässlich bereits begonnener Fahrten auf der gebuchten Strecke vorgehalten würde. Gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 2 LKW-MautV auf Teilstornierungen spricht darüber hinaus, dass sich die Verordnungsermächtigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG zur Regelung des Verfahrens der „Erstattung der Maut“ ausdrücklich sowohl auf Teil- als auch auf Vollstornierungen bezieht. In § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG ist bestimmt, dass mit „Erstattung der Maut“ sowohl die Erstattung des gesamten Mautbetrages bei nicht durchgeführter Fahrt als auch die teilweise Erstattung bei nicht vollständig durchgeführter Fahrt gemeint ist.

d) Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass im Verfahren nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV auch Vollstornierungen bei gänzlich unterlassener Fahrt nur an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke und nicht an jedem beliebigen Terminal zugelassen sind.

Dem Verordnungsgeber kommt ein Gestaltungsspielraum nur innerhalb der ihm jeweils aufgrund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu. Er muss im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf nicht die Entscheidungen des Gesetzgebers korrigieren. Danach überschreitet der Verordnungsgeber die Grenzen des ihm eröffneten normativen Ermessens etwa dann, wenn die von ihm getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung gesetzgeberischer Entscheidungen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1961 – 1 BvR 1137/59, 278/60 – BVerfGE 13, 248 <255, 257> und Beschlüsse vom 23. Juli 1963 – 1 BvR 265/62 – BVerfGE 16, 332 <339> sowie vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 und 1042/75 – BVerfGE 45, 142 <162 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – BVerwG 7 C 115.86 – BVerwGE 80, 355 <370>). Ausgehend davon ist § 10 Abs. 2 LKW-MautV nicht zu beanstanden.

aa) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG besteht bei nicht durchgeführten Fahrten ein Anspruch auf Erstattung des gesamten entrichteten Mautbetrages. Dieser gesetzlichen Leitentscheidung widerspräche eine Ausgestaltung des Stornierungsverfahrens, bei der nur Teilstornierungen vorgenommen werden können, weil die gebuchte Strecke zunächst teilweise mautpflichtig befahren werden muss, um eine Erstattung verlangen zu können. Eine solche Einschränkung besteht jedoch nicht. Zu den „Zahlstellen-Terminals an der gebuchten Strecke“ i.S.d. § 10 Abs. 2 LKW-MautV zählen auch die Zahlstellen-Terminals im Bereich der Autobahnauffahrten. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, befindet sich vor jeder Autobahnauffahrt in einem Umkreis von rund 10 km mindestens ein Zahlstellen-Terminal, das für die Fahrer auch als solches erkennbar ist. Damit ist flächendeckend gewährleistet, dass im Verfahren nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV auch Vollstornierungen im Bereich der Startauffahrt der jeweils gebuchten Strecke erfolgen können.

bb) Der Verordnungsgeber war nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, Vollstornierungen nicht nur an Zahlstellen-Terminals an der Startauffahrt der gebuchten Strecke zuzulassen, sondern an jedem beliebigen Terminal.

Vollstornierungen erfolgen, wenn die gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren werden soll, etwa weil – wie hier – eine Fehlbuchung vorliegt oder weil der Mautschuldner umdisponiert hat. Es kann nicht angenommen werden, dass sich das Fahrzeug dann stets in der Nähe der Startauffahrt der gebuchten Strecke befindet, um die Vollstornierung ohne größeren Aufwand entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs. 2 LKW-MautV vornehmen zu können. Dies kann etwa dann nicht der Fall sein, wenn bei der manuellen Mauterhebung nicht wie hier der Zielort der Fahrt, sondern deren Startort falsch angegeben wurde. Je nach Entfernung des LKW zur Startauffahrt oder beispielsweise auch bei dringenden Lieferaufträgen und je nach Höhe des Erstattungsbetrages kann es wirtschaftlich sinnlos sein, mit dem Fahrzeug zur Startauffahrt der gebuchten, aber nicht (mehr) benötigten Strecke zu fahren, um eine Vollstornierung an einem dortigen Zahlstellen-Terminal durchzuführen. Der Verordnungsgeber musste solchen Erschwernissen bei Vollstornierungen jedoch nicht gerade dadurch begegnen, dass er Erstattungen während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung an jedem beliebigen Zahlstellen-Terminal ermöglichte. Denn die Beschränkung auf „Zahlstellen-Terminals an der gebuchten Strecke“ ist gerechtfertigt, um der Gefahr missbräuchlicher Erstattungsbegehren im Anschluss an durchgeführte Fahrten zu begegnen. Diese Gefahr wäre erheblich größer, wenn Stornierungen an jedem beliebigen Zahlstellen-Terminal erfolgen könnten.

Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, erfolgt die Kontrolle von Einbuchungen im manuellen Mauterhebungssystem insbesondere über fest installierte Kontrollbrücken oder aus im Verkehr mitfahrenden Fahrzeugen heraus. Die Einbuchung wird für den bis zur Kontrollstelle zurückgelegten Teil der gebuchten Strecke „entwertet“; Mautpreller werden nach Möglichkeit aus dem Verkehr geleitet. Diese Kontrollen können missbräuchliche Stornierungen im Anschluss an durchgeführte Fahrten nicht verhindern. Sie erfassen nur rund 10 % aller mautpflichtigen Fahrten und werden zudem nicht verdeckt durchgeführt. So sind die Standorte der Kontrollbrücken bekannt und sichtbar. Die Kontrollbrücken können daher umfahren werden, wenn eine missbräuchliche Stornierung beabsichtigt ist. Auch die im Verkehr mitfahrenden Kontrollfahrzeuge sind nach Angaben der Beklagten deutlich als solche erkennbar. Die LKW-Fahrer können folglich in der Regel beurteilen, ob eine Kontrolle stattgefunden hat. Im Übrigen kann nach den Ausführungen der Beklagten eine Stornierung der Einbuchung im manuellen Mauterhebungssystem nach durchgeführter Fahrt selbst dann ohne Risiko vorgenommen werden, wenn eine Kontrolle stattgefunden hat, weil an den Zahlstellen-Terminals kein Abgleich mit etwaigen Kontrolldaten und Entwertungen erfolgt. Die somit gegebene Gefahr missbräuchlicher Erstattungsbegehren im Anschluss an durchgeführte Fahrten kann dadurch zumindest verringert werden, dass nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV Erstattungen während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung nur an Zahlstellen-Terminals an der gebuchten Strecke selbst verlangt werden können. Die gebuchte Strecke könnte sonst zunächst ganz oder teilweise befahren werden, um sodann vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums die Einbuchung an einem Terminal an einer anderen, nahe gelegenen Strecke zu stornieren.

e) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Regelung des schriftlichen Erstattungsverfahrens in § 10 Abs. 3 LKW-MautV sei ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar, verletzt jedoch Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dieser Vorschrift auch in Fällen der Vollstornierung eine Erstattung nur dann verlangt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass eine Stornierung im Verfahren nach § 10 Abs. 1 oder 2 LKW-MautV „aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war“. Insoweit hat der Verordnungsgeber das ihm eingeräumte normative Ermessen überschritten. Das gilt auch dann, wenn die Vorschrift mit dem Oberverwaltungsgericht dahin ausgelegt wird, dass Erstattung im schriftlichen Verfahren auch bei Unzumutbarkeit einer Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke verlangt werden kann.

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Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber grundsätzlich entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung des gesamten Mautbetrages besteht, wenn die gebuchte Fahrt tatsächlich nicht angetreten wurde (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG). Im Hinblick auf diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist die Versagung einer Erstattung trotz nachweislich unterbliebener Benutzung der gebuchten Strecke nur aus gewichtigen Gründen gerechtfertigt. Solche Gründe werden in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bezogen auf die Vorschrift des § 10 Abs. 3 LKW-MautV nicht herausgearbeitet. Sie sind auch nicht erkennbar. Die Verhinderung missbräuchlicher Stornierungen im Anschluss an durchgeführte Fahrten kommt als Rechtfertigungsgrund für den Ausschluss von Erstattungen bei fehlendem Nachweis der „Unmöglichkeit“ einer Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal nicht in Betracht. Denn im schriftlichen Verfahren obliegt dem Mautschuldner – im Unterschied zum Stornierungsverfahren an einem Zahlstellen-Terminal – ohnehin der Nachweis der Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG die Tatsache, dass die Fahrt, für die Maut entrichtet wurde, „nicht oder nicht vollständig durchgeführt“ wurde. Im Übrigen kann nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Erstattungsverfahren ein Abgleich mit Kontrolldaten vorgenommen werden, was auch geschieht.

Ein hinreichender Rechtfertigungsgrund könnte darin bestehen, dass ohne das zusätzliche Erfordernis, die tatsächliche „Unmöglichkeit“ einer früheren Stornierung nachzuweisen in weitem Umfang Erstattung im schriftlichen Verfahren verlangt würde mit der Folge, dass die mit dem Verfahren nach § 10 Abs. 1 und 2 LKW-MautV bezweckte Verwaltungsvereinfachung leer liefe. Hiervon kann indes nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 2011 nicht ausgegangen werden. Danach befinden sich die Nutzer auch in den Fällen der Vollstornierung regelmäßig in der Nähe eines der Startauffahrt der gebuchten Strecke zugeordneten Zahlstellen-Terminals und können somit in der Regel ohne nennenswerten Aufwand das Verfahren nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV nutzen. Dies sei regelmäßig auch in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll. Denn die weitgehende Automatisierung des Stornierungsverfahrens an den Zahlstellen-Terminals ermögliche eine niedrige Bearbeitungsgebühr von 3 €, während für das aufwendige schriftliche Erstattungsverfahren ein Gebührenbedarf von 18 € bestehe. Es gebe auch deshalb keinen Grund für einen in der Nähe der gebuchten Strecke befindlichen Nutzer, nachträglich im schriftlichen Verfahren Erstattung zu beantragen, weil der am Zahlstellen-Terminal gewährleistete sofortige Rückfluss des Erstattungsbetrages für viele am manuellen Einbuchungsverfahren teilnehmende Unternehmen einen Liquiditätsvorteil biete. Hinzuzufügen ist, dass der Mautschuldner im schriftlichen Verfahren die unterlassene Nutzung der gebuchten Strecke nachweisen muss. Demgegenüber muss im Rahmen des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV lediglich der Einbuchungsbeleg in das Zahlstellen-Terminal eingeführt bzw. Einbuchungsnummer, Kennzeichen, Zulassungsland sowie der Gültigkeitsbeginn der Einbuchung eingegeben werden, um sogleich ohne weitere Prüfung den Erstattungsbetrag zu erlangen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass ohne das zusätzliche Nachweiserfordernis nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV in erheblichem Umfang nicht die Möglichkeit einer automatisierten Stornierung an Zahlstellen-Terminals genutzt, sondern auf das nachträgliche schriftliche Erstattungsverfahren ausgewichen würde. Vielmehr geht die Beklagte selbst davon aus, dass auf das nachträgliche schriftliche Erstattungsverfahren nur in atypischen Fallkonstellationen zurückgegriffen wird, in denen die Nutzung des Stornierungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Dann besteht jedoch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung kein hinreichend gewichtiges Bedürfnis, eine Erstattung auch bei nachweislich nicht durchgeführter Fahrt auszuschließen, wenn der Nachweis der fehlenden Möglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke nicht gelingt, zumal die Prüfung dieses Erfordernisses wiederum einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand verursachen kann.

Soweit nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass ohne das in Rede stehende Nachweiserfordernis in Einzelfällen trotz der Vorzüge des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV gerade auch für den Mautschuldner bzw. Nutzer auf das schriftliche Erstattungsverfahren ausgewichen wird, kommt diesem Aspekt kein Gewicht zu, das die Versagung einer Erstattung trotz unstreitig nicht durchgeführter Fahrt zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber nicht gehindert, den nach § 4 Abs. 4 Satz 3 ABMG eröffneten Rahmen für eine Bearbeitungsgebühr bis zu 20 € für das schriftliche Erstattungsverfahren auszuschöpfen, um einen noch weitergehenden Anreiz zur Nutzung des Stornierungsverfahrens an einem Zahlstellen-Terminal zu schaffen. Diese vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit einer Steuerung der zur Verfügung gestellten Erstattungsverfahren durch differenzierte Gebührensätze stellt gegenüber dem mit dem Ausschluss einer Erstattung trotz unterbliebener Nutzung der gebuchten Strecke verbundenen Nachweiserfordernis das mildere Mittel dar. Ein Anreiz zur Nutzung des Verfahrens nach § 10 Abs. 1 oder 2 LKW-MautV kann auf diese Weise zudem einfacher gesetzt werden als durch die Vorgabe nachzuweisen, dass eine vorherige Geltendmachung des Erstattungsverlangens aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war.

Nach allem hat der Verordnungsgeber das ihm eröffnete normative Ermessen insoweit überschritten, als § 10 Abs. 3 LKW-MautV eine Erstattung des gesamten Mautbetrages wegen gänzlich unterbliebener Nutzung der gebuchten Strecke ausschließt, wenn der Mautschuldner nicht „nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war“. Bezogen auf die Fälle der Vollstornierung ist die Regelung insoweit unwirksam. Das ändert nichts an dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG bestehenden Erfordernis, die Nichtdurchführung der gebuchten Fahrt nachzuweisen. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, die Wirksamkeit des § 10 Abs. 3 LKW-MautV bezogen auf die Fälle der Teilstornierung oder hinsichtlich der weiteren Regelungen etwa zur Antragsfrist, zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr oder zur Zulässigkeit der verbindlichen Vorgabe eines Antragsmusters in Zweifel zu ziehen. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die versehentlich gebuchte Fahrt nicht durchgeführt wurde und das schriftliche Erstattungsbegehren nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Fehlbuchung beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen ist, steht dem Kläger auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG ein Anspruch auf vollständige Erstattung der entrichteten Maut zu.

Prozesszinsen können unter entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB auch bei einer Verpflichtung der Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verlangt werden, wenn die Geldforderung – wie hier – eindeutig bestimmt ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 1995 – BVerwG 11 C 22.94 – BVerwGE 99, 53 <54 f.>).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der Schwierigkeit der Rechtssache nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 – BVerwG 8 C 68.91 – Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 43).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 77,04 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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