Skip to content

Mehrarbeitsvergütung – Gleichbehandlungsgrundsatz – Vergütungsanspruch

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 8 Sa 1122/00

Urteil vom 12.09.2001

Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, Az.: 5 Ca 4240/99, Urteil vom 11.04.2000


Leitsätze:

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, ohne sachlichen Grund Arbeitnehmer, die Mehrarbeit leisten wollen, davon auszuschließen, wenn Mehrarbeit für vergleichbare Arbeitnehmer angeordnet oder angenommen wird.

2. Der arbeitswillige Arbeitnehmer, der zu Unrecht zu Mehrarbeit nicht herangezogen wurde, kann dafür unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Vergütung verlangen.


In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 8 in Frankfurt am Main

auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 für Recht erkannt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2000 – 5 Ca 4240/99 – wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.920,70 brutto nebst 4 % Zinsen aus 1.997,69 DM seit 24.06.1999 und aus 1.923,01 DM seit 25.01.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 74 % der Kläger und zu 26 % die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung von Mehrarbeit, zu der er nicht herangezogen wurde.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Großbäckerei, seit 1987 als Kommissionierer beschäftigt, im Wesentlichen nachts. Die vertragliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden pro Woche, der Stundenlohn DM 18,67 brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist unstreitig ein Manteltarifvertrag anwendbar, der eine Verfallfrist von 3 Monaten enthält.

Bei der Beklagten ist die Arbeit so organisiert, dass von den Kommissionierern regelmäßig über die tarifvertraglich und arbeitsvertraglich vereinbarten 38 Stunden pro Woche hinaus gearbeitet werden muss.

Seit einem Konflikt im Jahre 1989, an dem auch der Kläger beteiligt war und in dessen Rahmen es zur Verweigerung von Überstunden kam, war der Kläger zunächst nicht mehr und später nur bei besonderem Bedarf zu Mehrarbeit herangezogen worden. Im Mai 1998 bat der Kläger seinen Abteilungsleiter, ihn in gleicher Weise zu Mehrarbeit heranzuziehen wie seine Arbeitskollegen, worauf er zunächst genauso wie seine Arbeitskollegen zu Überstunden herangezogen wurde. Seit August 1998 wurde der Kläger, auch nachdem er sich darüber beschwerte, nur noch mit der Regelarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche beschäftigt.

Seine Kollegen, die in den gleichen Schichten eingeteilt waren, leisteten seit der 35. Kalenderwoche 1998 bis zur 50. Kalenderwoche 1999 wöchentlich darüber hinaus Mehrarbeit zwischen 10 und 14 ½ Stunden. Wegen der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden „Überstunden“ wird auf die Anlagen K 1 zur Klageschrift und K 2 zur Klageerweiterung vom 20. Januar 2000 verwiesen.

Mit seiner der Beklagten am 24. Juni 1999 zugestellten Klage hat der Kläger die Bezahlung von Überstunden ab der 35. Kalenderwoche 1998 bis zur 21. Kalenderwoche 1999 in dem Umfang geltend gemacht, wie diese von seinen Arbeitskollegen geleistet wurden. Mit der Klageerweiterung, die der Beklagten am 25. Januar 2000 zugestellt wurde, hat er diese für die 23. – 50. Kalenderwoche 1999 geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, sein Vorgesetzter habe ihm im August 1998 erklärt, die Geschäftsleitung habe angewiesen, den Kläger nie wieder mit Mehrarbeit zu beschäftigen, weil er am 22. August 1998 in einer Versammlung der Gewerkschaftsmitglieder der Beklagten im Gewerkschaftshaus gesprochen habe.

Der Kläger hat behauptet, er sei wegen seiner gewerkschaftlichen Betätigung und ohne sachlichen Grund von der Leistung von Mehrarbeit ausgeschlossen worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.295,26 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.708,83 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.04.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.809,84 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.07.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.407,28 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.10.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.651,14 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ableistung von Überstunden gehabt. Dass er dazu nicht herangezogen wurde habe nichts mit der gewerkschaftlichen Betätigung des Klägers zu tun gehabt. Sie hat die Gesprächsinhalte der Gespräche zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter M…, wie sie der Kläger behauptet hat, bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 11. April 2000, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 06. Juni 2001 (Bl. 62 d.A.) verwiesen.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verdeutlicht, dass er mit dem erstinstanzlich verwendeten Begriff der „Arbeitsgruppe“ jeweils die Arbeitskollegen meinte, deren Arbeitszeit mit der seinen beginnt, die aber länger arbeiten durften und sich die Mehrarbeitszeit auf die Arbeitszeit dieser Arbeitskollegen bezieht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2000 abzuändern;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.295,26 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.708,83 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.04.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.809,84 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.7.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.407,28 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.10.1999 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.651,14 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bezahlung von Stunden, in denen er nicht arbeitete.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann für die 13. – 21. Kalenderwoche 1999 sowie die 43. – 50. Kalenderwoche 1999 Vergütung der für diese Zeiträume geltend gemachten insgesamt 210 Überstunden zu einem Stundensatz von DM 18,67 verlangen. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Vergütungsansprüche sind verfallen.

1.

Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung für die Anzahl der Stunden, die seine Arbeitskollegen, die zu den gleichen Schichten wie er als Kommissionierer eingeteilt waren, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden hinaus jeweils wöchentlich leisteten.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit den Vorschriften über Annahmeverzug. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger in gleichem Umfang wie seinen Kollegen, mit denen er in den jeweiligen Schichten zusammenarbeitete, die Ableistung von Überstunden anzubieten und den dazu bereiten Kläger dazu heranzuziehen. Sie durfte den Kläger nicht davon ausschließen, Mehrarbeit über die 38 Stundenwoche hinaus zu leisten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (ständige Rechtsprechung BAG 06.12.1995, AP Nr. 186 zu §611 BGB Gratifikation; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 112 I 5 m.w.N.). Die Beklagte hat sämtliche anderen Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit wie der Kläger ausübten und zu den gleichen Zeiten zur Arbeit einteilte, länger arbeiten lassen und entsprechend bezahlt. Sie hat allein den Kläger von der Arbeit von Überstunden ausgeschlossen. Das hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Der Kläger hat für die einzelnen Kalenderwochen die Anzahl der Überstunden, die seine Arbeitskollegen, die mit ihm zur Arbeit eingeteilt waren ableisteten, jeweils aufgeführt. Die Beklagte hat dazu nichts Abweichendes vorgetragen. Sie hat nicht substantiiert bestritten, dass sämtliche anderen vergleichbaren Arbeitnehmer ständig Überstunden leisteten und dafür bezahlt wurden. Darin ist auch eine Schlechterstellung zu sehen. Der Kläger hat spätestens im Mai 1998 darum gebeten, ihn in gleicher Weise zur Mehrarbeit heranzuziehen wie seine Arbeitskollegen und hat zunächst auch entsprechende Überstunden geleistet. Auch dies hat die Beklagte nicht bestritten. Wird ein Arbeitnehmer, der zur Leistung von Überstunden bereit ist davon ausgeschlossen, wird er damit schlechter gestellt als die Arbeitnehmer, die zur Leistung von Überstunden herangezogen werden, da ihm die Möglichkeit weitergehende Vergütung zu erzielen, versagt wird. Die Arbeitnehmer, mit denen er zu den gleichen Schichten eingeteilt war und die die gleichen Tätigkeiten ausübten, waren auch in vergleichbarer Lage wie er. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, woraus sich auch nur Zweifel ergeben könnten, dass eben solche Arbeitnehmer zu den vom Kläger angegebenen Überstunden ständig herangezogen wurden unter Ausschluss des Klägers.

Es ist auch keinerlei sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass allein der Kläger von der Leistung von Überstunden ausgeschlossen wurde. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Kläger vor Jahren unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt oder zur Unzeit die Ableistung von Überstunden verweigert habe, kann daraus für die hier fragliche Zeit jedenfalls nichts mehr hergeleitet werden. Der Kläger hatte jedenfalls seit Mai 1998 seine uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung von Überstunden erklärt, war dazu auch zunächst herangezogen worden und hatte sie beanstandungslos geleistet. Anderes hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist deshalb nicht weiter von Belang, dass der entsprechende Vortrag der Beklagten auch nicht näher substantiiert wurde.

Die Beklagte war demgemäß nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den Kläger ebenfalls zu Mehrarbeit wie seine Kollegen heranzuziehen und ihn solange wie diese arbeiten zu lassen. Indem sie dies nicht tat, kam sie gem. § 293 BGB i.V.m. § 296 BGB in Annahmeverzug, ohne dass es jeweils eines besonderen Angebots des Klägers bedurfte Mehrarbeit zu leisten. Unstreitig war der Kläger bereit dazu und hatte jedenfalls seit Mai 1998 mehrfach verlangt, dass er ebenfalls zur Mehrarbeit herangezogen wird. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Der Kläger kann deshalb gem. § 615 BGB aus Annahmeverzug verlangen, dass ihm die Mehrarbeitsstunden bezahlt werden wie seinen vergleichbaren Kollegen. Diese hat der Kläger auch für die jeweilige Kalenderwoche aufgeführt. Der Kläger hat auch die Personen benannt, für die er die Ableistung dieser Stunden behauptet. Die Beklagte ist diesen Behauptungen nicht entgegengetreten, was ihr ein Leichtes durch die Vorlage entsprechender Stundennachweise gewesen wäre.

2.

Der Kläger kann allerdings Vergütung nicht für den gesamten Zeitraum verlangen, für die er sie geltend gemacht hat. Ein Großteil der Ansprüche ist verfallen.

§ 5 Nr. 9 des Manteltarifvertrages bestimmt unstreitig:

„Gegenseitige Ansprüche sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen geltend gemacht worden sind.“

Der Kläger hat seine Ansprüche für 1998 und bis zur 21. Kalenderwoche 1999 erst geltend gemacht mit seiner Klage vom 14. Juni 1999, die der Beklagten am 24. Juni 1999 zugestellt wurde. Eine anderweitige ordnungsgemäße Geltendmachung ist nicht vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 24. Juni 1999 waren damit alle Ansprüche, die weiter als 3 Monate zurücklagen, d.h. vor der 13. Kalenderwoche 1999 lagen, verwirkt. Mehrarbeit für die 23. – 50. Kalenderwoche 1999 hat der Kläger geltend gemacht mit der Klageerweiterung vom 20. Januar 2000, die der Beklagten am 25. Januar 2001 zuging. Damit waren alle Ansprüche, die am 25. Januar 2001 länger als 3 Monate zurücklagen, d.h. vor der 43. Kalenderwoche lagen, verwirkt. Für die 13.-21. Kalenderwoche 1999 war somit die Vergütung für insgesamt 107 Stunden und für die 43. – 50. Kalenderwoche 1999 die Vergütung für 103 Stunden rechtzeitig geltend gemacht. Für diese 210 Stunden kann der Kläger bei einem Stundenlohn von DM 18,75 DM 3.920,70 verlangen.

Soweit die Beklagte aus dem Tarifvertrag ableitet, dass nicht geleistete Mehrarbeit nicht zu vergüten ist, ist dies grundsätzlich richtig, ändert aber nichts daran, dass nicht geleistete Arbeit unter den Voraussetzungen des Annahmeverzugs zu vergüten ist. Daraus, dass der Kläger keinen Mehrarbeitszuschlag geltend macht, folgt nichts. Soweit die Beklagte dem Kläger glaubt vorhalten zu müssen, dass er wegen Verstößen gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen mehrfach abgemahnt worden sei und sie beim Arbeitsgericht mehrfach Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers – der Betriebsratsmitglied ist – anhängig machte und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr gegeben sei, muss betont werden, dass dies für das vorliegende Verfahren jedenfalls unerheblich ist. Diese Fragen sind bzw. waren Gegenstand entsprechender Rechtsstreitigkeiten, die im Übrigen von der Beklagten im Wesentlichen verloren wurden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Kosten des Rechtsstreits sind im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos