Änderungskündigungen (mehrere) zur selben Zeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
822/07
Urteil vom
10.09.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
17. Juli 2007 - 9 Sa 37/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von fünf ordentlichen
Änderungskündigungen.
Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als
Packer beschäftigt. Einschließlich freiwilliger Zulagen und Prämie erzielte er
zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.684,31 Euro.
Die Beklagte wurde im Jahr 1998 aus der insolventen S-Gruppe unter Übernahme von
deren Produktionsbereich Kunststoffverarbeitung gegründet. Sie stellt
Kunststoffverpackungen her, insbesondere für Molkereiprodukte, Fertiggerichte uÄ.
In ihrem Betrieb in B beschäftigte sie im Juli 2006 insgesamt 271 Arbeitnehmer,
davon 196 Arbeiter und 75 Angestellte.
Im Jahr 2001 trat die Beklagte aus dem tarifzuständigen Arbeitgeberverband der
Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie aus. Der zu diesem
Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag (MTV) lief am 31. Dezember 2004 aus.
Bereits im Jahr 2002 hatte die Beklagte mit einigen ihrer nicht gewerkschaftlich
organisierten Arbeitnehmer ein "Bündnis für Arbeit" geschlossen. Gegenstand der
Verständigung war ua. eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 40
Stunden. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von Zuschlägen
für die 37., 39. und 40. Wochenstunde. Ferner wurde vereinbart, dass sie künftig
die bisher auf der Grundlage des MTV geleistete Jahressonderzahlung nur noch auf
freiwilliger Basis zahlen würde. Der Kläger war an diesen Absprachen nicht
beteiligt.
Mit Datum vom 24. Juli 2006 erstellte die Beklagte einen Sanierungsplan. Darin
ist angegeben, sie habe im Betrieb B in den vorangegangenen Geschäftsjahren -
ausgenommen das Jahr 2004 - stets ein negatives operatives Ergebnis erzielt. Für
die Kalenderjahre 2006 bis 2008 rechne sie aufgrund vorausschauend erstellter
Gewinn- und Verlustrechnungen mit Verlusten im operativen Geschäft in Höhe von
1.831.000,00 Euro im Jahr 2006, 1.409.000,00 Euro im Jahr 2007 und 702.000,00
Euro im Jahr 2008. Der Sanierungsplan formuliert "zur Sicherung des
Produktionsstandorts in B" das Ziel, spätestens im Geschäftsjahr 2008 ein
positives operatives Ergebnis zu erwirtschaften. Als einzige Möglichkeit, das
Ziel zu erreichen, sieht der Plan - bei gleichzeitiger Verwerfung von
Alternativen - eine Senkung der Personalkosten vor, die durch insgesamt fünf
"Personalmaßnahmen" realisiert werden soll.
Als "Personalmaßnahme Nr. 1" ist die Vereinheitlichung der Arbeitszeit
sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer auf künftig 37,5 Wochenstunden vorgesehen.
Dazu soll eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden ohne Lohnausgleich entsprechend
angehoben und im Gegenzug eine Arbeitszeit von 40 Stunden entsprechend abgesenkt
werden. Die "Personalmaßnahme Nr. 2" sieht die ersatzlose Streichung einer 15 %igen
Spätzulage sowie Kürzungen der Feiertags- und Sonntagszulage von 150 % auf 100 %
bzw. 75 % auf 35 % vor. Gemäß "Personalmaßnahme Nr. 3" soll das Urlaubsgeld von
2,3 % eines regelmäßigen Bruttomonatslohns pro Urlaubstag auf maximal 50 % eines
regelmäßigen Bruttomonatslohns begrenzt und künftig nur noch bei Erreichen eines
positiven operativen Ergebnisses gezahlt werden. Die "Personalmaßnahme Nr. 4"
enthält die Streichung sämtlicher Überstundenzuschläge. Nach "Personalmaßnahme
Nr. 5" soll die Jahressonderzahlung in Höhe von 95 % eines regelmäßigen
Bruttomonatslohns betriebsweit nur noch erfolgsabhängig gewährt werden. Dabei
sollen zur Finanzierung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung maximal 30 % des
operativen Jahresergebnisses bereitgestellt werden. Soweit dies zur vollen
Anspruchserfüllung nicht ausreicht, ist die anteilige Kürzung der Leistungen
vorgesehen. Auf diese Weise sollten sich die Personalkosten um etwa 808.000,00
Euro im Jahr 2006 und je 969.000,00 Euro in den Jahren 2007 und 2008 verringern
und sollte sich im Jahr 2008 ein Gewinn von 119.000,00 Euro ergeben.
Der für den Betrieb B gebildete Betriebsrat stimmte den Personalmaßnahmen zu und
vereinbarte mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag zur 37,5 Stundenwoche -
Änderung der einzelvertraglichen Regelungen". Während 93 % der Arbeitnehmer ihre
Zustimmung zu dem Sanierungskonzept erklärten und später mit der Beklagten
entsprechende Änderungsverträge schlossen, war ua. der Kläger zu einer
einvernehmlichen Regelung nicht bereit.
Nach Anhörung des Betriebsrats und einer am 25. Juli 2006 erfolgten
Massenentlassungsanzeige sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit getrennten
Schreiben vom 26. Juli 2006 fünf ordentliche Änderungskündigungen aus. Jede von
ihnen hatte eine der im Sanierungsplan vorgesehenen Personalmaßnahmen zum
Gegenstand. In allen Kündigungsschreiben heißt es am Ende:
"Ihre sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen (teilweise:
Arbeitsvertragsregelungen) bleiben unverändert. Wir weisen an dieser Stelle
allerdings darauf hin, dass Sie unter heutigem Datum weitere 4
Änderungskündigungen erhalten."
Der Kläger hat die ihm unterbreiteten Änderungsangebote unter dem Vorbehalt des
§ 2 KSchG angenommen und geltend gemacht, die Kündigungen seien sozial
ungerechtfertigt. Die Änderungsangebote seien unklar und unbestimmt. Aus ihnen
gehe nicht hervor, was gelten solle, wenn einige der Änderungen vorbehaltlos
angenommen, andere unter Vorbehalt angenommen und die übrigen abgelehnt würden.
Außerdem fehle es an einem dringenden betrieblichen Erfordernis zu einer
Änderung der Arbeitsbedingungen. Das dem Sanierungsplan zugrunde gelegte
Zahlenwerk sei nicht nachvollziehbar. Ihr Sanierungsziel habe die Beklagte durch
die Zustimmung eines Großteils der Belegschaft bereits erreicht. Im Übrigen sei
keine der Änderungskündigungen für sich genommen geeignet, dieses Ziel zu
erreichen. Schließlich fehle es an der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats
und einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigungen
vom 26. Juli 2006 (Änderungskündigung Nr. 1: Änderung der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit, Änderungskündigung Nr. 2: Änderung der Spät-, Sonntags- und
Feiertagszulagen, Änderungskündigung Nr. 3: Änderung des Urlaubsgelds,
Änderungskündigung Nr. 4: Wegfall der Überstundenzuschläge, Änderungskündigung
Nr. 5: Änderung der Jahressonderzahlung) sozial ungerechtfertigt ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die
Kündigungen ließen hinreichend deutlich erkennen, dass sie das Arbeitsverhältnis
nur bei Annahme sämtlicher Änderungsangebote - sei diese auch unter dem
Vorbehalt des § 2 KSchG erklärt worden - habe fortsetzen wollen. Der Ausspruch
gesonderter Kündigungen für die im Einzelnen angestrebten Änderungen der
Arbeitsbedingungen sei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschuldet.
Dieser zufolge sei eine Änderungskündigung insgesamt unwirksam, wenn sich auch
nur eine von mehreren angebotenen Änderungen als sozial ungerechtfertigt
erweise. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien erforderlich gewesen, um
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und einer weiteren Verschlechterung ihrer
Geschäftsergebnisse entgegenzuwirken. Sie habe für die Jahre 2006 bis 2008 mit
operativen Verlusten in der im Sanierungsplan dargestellten Größenordnung
rechnen müssen. Diese seien in erster Linie auf stetig steigende Material- und
Energiekosten und eine weit über dem Durchschnitt vergleichbarer Betriebe
liegende Personalkostenquote zurückzuführen. Im Ergebnis habe sich die Senkung
der Personalkosten als einzig mögliche Sanierungsmaßnahme erwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu
Recht stattgegeben. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Kündigungen
vom 26. Juli 2006 sind nach § 2, § 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt. Auf das
Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe kommt es nicht an.
I. Die Kündigungen sind schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte dem Kläger in
den Kündigungsschreiben kein hinreichend bestimmtes oder bestimmbares
Änderungsangebot unterbreitet hat.
1. Eine Änderungskündigung ist gemäß § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei
Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung
muss als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu
geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss, wie jedes
Angebot iSv. § 145 BGB, eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein (vgl. Senat
16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 58; 17. Mai
2001 - 2 AZR 460/00 - zu II 1 a der Gründe, EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3). Es
muss nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre so konkret gefasst sein, dass es
einer Annahme durch den Arbeitnehmer ohne Weiteres zugänglich ist. Für diesen
muss zweifelsfrei deutlich werden, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten
sollen. Nur so kann er eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder
Ablehnung des Angebots treffen. Da der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen innerhalb
einer kurzen Frist auf das Änderungsangebot reagieren muss, ist schon im
Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass in dem Änderungsangebot zum
Ausdruck kommt, zu welchen neuen Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem
Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zulasten des
Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (Senat 15.
Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 16 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141).
2. Bei der Würdigung, ob das Änderungsangebot diesen Anforderungen genügt, ist
dessen Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei können und
müssen auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung seines
Inhalts geeignete Umstände herangezogen und berücksichtigt werden. Da sich das
Schriftformerfordernis des § 623 BGB bei der Änderungskündigung nicht nur auf
die Kündigungserklärung, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt, ist
nach der Ermittlung des einschlägigen rechtsgeschäftlichen Willens weiter zu
prüfen, ob dieser in der Urkunde Ausdruck gefunden hat (Senat 16. September 2004
- 2 AZR 628/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 58). Bei formbedürftigen
Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen
Form erklärt worden ist (Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 133 Rn. 19).
3. Diesen Wirksamkeitserfordernissen werden die Änderungskündigungen vom 26.
Juli 2006 nicht gerecht. Dabei kann zugunsten der Beklagten von einem
gleichzeitigen Zugang der Kündigungsschreiben ausgegangen werden. Auch unter
dieser Voraussetzung hat die Beklagte dem Kläger keine ausreichend bestimmten
oder bestimmbaren Änderungsangebote unterbreitet. Der Kläger konnte unter
Berücksichtigung aller ihm im Kündigungszeitpunkt bekannten Umstände den
Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich entnehmen, mit welchem Inhalt das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen solle. Den
Schreiben lässt sich insbesondere nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die
Beklagte das Arbeitsverhältnis nur bei Annahme sämtlicher angestrebten
Änderungen fortsetzen wolle. Die gegenteilige Auffassung des
Landesarbeitsgerichts findet in den Kündigungserklärungen keine Stütze.
a) Die Beklagte hat in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende Kündigungen mit
inhaltsgleichen Änderungsangeboten ausgesprochen. Die Auslegung solcher -
typischen - Willenserklärungen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der
uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (Senat 17. Januar 2008 - 2
AZR 902/06 - Rn. 37 mwN, AP KSchG 1969 § 23 Nr. 40 = EzA KSchG § 23 Nr. 31).
b) Bei isolierter Betrachtung der einzelnen Kündigungen vom 26. Juli 2006 bleibt
das mit ihnen jeweils unterbreitete Änderungsangebot unklar. Zwar hat die
Beklagte die jeweilige Änderung der Arbeitsbedingungen als einzelne konkret und
nachvollziehbar beschrieben. Die betreffenden Kündigungsschreiben geben aber
jedes für sich genommen keine hinreichende Auskunft darüber, mit welchem
weiteren Inhalt das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Sie sind in dieser
Hinsicht widersprüchlich. Während die Erklärung, die "sonstigen
Arbeitsvertragsbedingungen" bzw. "sonstigen Arbeitsvertragsregelungen" des
Klägers blieben "unverändert", auf ein abschließendes Änderungsangebot mit der
Folge hindeutet, der übrige Inhalt des Arbeitsverhältnisses solle unangetastet
bleiben, wird dieser Erklärungsgehalt anschließend durch den Hinweis auf zu
erwartende weitere Änderungskündigungen wieder in Frage gestellt. Dabei ist den
jeweiligen Schreiben - für sich genommen - weder zu entnehmen, um welche
weiteren Änderungen es gehen soll, noch geben sie zu erkennen, in welcher
Beziehung die einzelnen Kündigungen und die mit ihnen verbundenen
Änderungsangebote zueinander stehen sollen.
c) Diese Unklarheit wird durch den Inhalt der jeweils weiteren
Kündigungsschreiben und deren "Durchnummerierung" von Nr. 1 bis Nr. 5 nicht
beseitigt. Zwar deuten diese Gesichtspunkte darauf hin, dass es der Beklagten
darauf ankam, eine Änderung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich aller durch die
Kündigungen berührten Beschäftigungsbedingungen zu erreichen. Sie lassen aber
nicht die Annahme zu, die Beklagte habe dem Kläger in Wahrheit keine voneinander
unabhängigen Änderungsangebote, sondern ein einziges, lediglich in mehreren
Teilerklärungen ausgedrücktes Änderungsangebot unterbreiten wollen. Einem
solchen Verständnis steht gerade der Ausspruch getrennter Änderungskündigungen
und die in ihnen enthaltene Erklärung entgegen, die sonstigen Arbeitsbedingungen
blieben unverändert. Auch nach den Ausführungen der Beklagten selbst hat diese
mit dem Ausspruch getrennter Änderungskündigungen das Ziel verfolgt, das
Arbeitsverhältnis je nach Ausgang des zu erwartenden Kündigungsschutzprozesses
ggf. lediglich mit einem Teil der angestrebten Änderungen fortzusetzen. Die
Änderungskündigungen enthalten gemäß ihrem objektiven Erklärungswert somit
einerseits das Angebot, das Arbeitsverhältnis nur bei Änderung der
Arbeitsbedingungen in allen angesprochenen Punkten fortzusetzen, andererseits
das Angebot, es auch mit einzelnen der betreffenden Änderungen fortzuführen,
ohne dass die Beklagte diese Willenserklärungen in ein von ihr bestimmtes
Verhältnis zueinander gesetzt hätte. Ein solches Angebot ist perplex. Es führt
zur Unwirksamkeit der Änderungskündigungen.
d) Die Ansicht der Revision, die gewählte Vorgehensweise sei um der
"größtmöglichen Wirksamkeitsgewährleistungen" willen nötig, rechtfertigt kein
anderes Ergebnis. Es stünde im Widerspruch zum Recht der Willenserklärung.
Zwar trifft es zu, dass bei einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber
eine Änderung der Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten erreichen will, bereits
die Unverhältnismäßigkeit einer der angestrebten Vertragsänderungen zur
Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt führt. Das Gericht kann in einem solchen
Fall die Kündigung nicht in Teilen für wirksam erklären (Senat 21. September
2006 - 2 AZR 120/06 - Rn. 26, BAGE 119, 332; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - Rn.
28, BAGE 115, 149). Gleichwohl bilden Kündigung und Änderungsangebot im Fall der
Änderungskündigung eine innere Einheit (Senat 16. September 2004 - 2 AZR 628/03
- zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 58). Nach den Grundprinzipien des
Kündigungsschutzrechts ist jede Kündigung mit dem in ihr enthaltenen
Änderungsangebot eigenständig und unabhängig von der Wirksamkeit weiterer
Kündigungen und deren Inhalt auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen.
Das verlangt, dass sich der Änderungswille des Arbeitgebers in der jeweiligen
Änderungskündigung vollständig abbildet. Das Risiko des Arbeitgebers, die von
ihm angestrebten Änderungen im Fall der Unverhältnismäßigkeit einer von ihnen
insgesamt nicht durchsetzen zu können, vermag ihn nicht von der Verpflichtung zu
entbinden, dem Arbeitnehmer mit jeder Kündigung ein in sich klares und
annahmefähiges Änderungsangebot zu unterbreiten. Dies ist hier nicht geschehen.
II. Die Änderungskündigungen sind auch deshalb sozial ungerechtfertigt, weil es
an einem dringenden betrieblichen Erfordernis zur Änderung der
Arbeitsbedingungen iSd. § 2, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG fehlt.
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn sich der
Arbeitgeber bei einem anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich
solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen
muss (Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 138 =
EzA KSchG § 2 Nr. 71). Im Rahmen von § 1, § 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das
Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen
Vertragsbedingungen entfallen ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat.
Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen
muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen
müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den
geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen
für alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige
vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom
Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des
angestrebten Ziels erforderlich ist (Senat 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn.
15 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 17, aaO.).
2. Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen und ein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein.
Voraussetzung ist, dass durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des
Betriebs oder eine deutliche Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann
und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (st. Rspr., Senat 26.
Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 138 = EzA KSchG § 2 Nr.
71). Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle
gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft
(Senat 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - zu II 1 c der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 2
Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35). Der Arbeitgeber hat die Finanzlage des Betriebs,
den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für
den Betrieb und für die Arbeitnehmer darzustellen und darzulegen, weshalb andere
Maßnahmen nicht in Betracht kommen (Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 20
mwN, aaO.; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 107a ff.; APS/Künzl 3. Aufl. § 2 KSchG
Rn. 257 ff.).
3. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Beklagten nicht.
a) Die Beklagte hat geltend gemacht, sie verspreche sich von der
Vereinheitlichung der Wochenarbeitszeit durch die Änderungskündigung Nr. 1
"positive Auswirkungen auf das Betriebsklima". Dies vermag das dem Kläger
angetragene Änderungsangebot nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat keine
konkreten Störungen dargelegt, die durch die unterschiedlichen Arbeitszeiten der
Beschäftigten eingetreten wären und ihr eine Aufrechterhaltung der bisherigen
Regelungen unzumutbar machten. Das bloße Interesse des Arbeitgebers an der
Vereinheitlichung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stellt kein
dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar (st.
Rspr., Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - Rn. 28, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 =
EzA KSchG § 2 Nr. 56).
b) Die Änderungen der Beschäftigungsbedingungen gemäß den Änderungskündigungen
Nr. 1 bis Nr. 5 sind nicht wegen Sanierungsbedürftigkeit des Betriebs in B
gerechtfertigt. Sie zielen auf die Einsparung von Personalkosten und führen beim
Kläger zu entsprechenden Einkommenseinbußen. Zu ihrer sozialen Rechtfertigung
fehlt es an einem schlüssigen, die Notwendigkeit der Änderungen der
Arbeitsbedingungen aufzeigenden Sanierungskonzept.
aa) Aus dem Vorbringen der Beklagten wird nicht deutlich, weshalb die
prognostizierten operativen Verluste in absehbarer Zeit zu einer Reduzierung
eines erheblichen Teils der Belegschaft hätten führen müssen. Auch ohne die
ergriffenen Personalmaßnahmen erwartete sie einen Rückgang ihrer Verluste, vom
Jahr 2007 auf das Jahr 2008 sogar um die Hälfte. Ihre Behauptung, sie hätte bei
gleichbleibenden Personalkosten spätestens im Jahr 2008 Teile des Betriebs
stilllegen müssen, ist schon aus diesem Grund nicht hinreichend nachvollziehbar.
bb) Dies gilt auch für ihre Behauptung, sie habe sich in einer ihre Existenz
bedrohenden Lage befunden. Um seine drohende Existenzgefährdung darzutun, muss
der Arbeitgeber seine allgemeine Geschäftslage im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung nachprüfbar offenlegen. Das kann regelmäßig durch Vorlage der Bilanzen
und dazugehöriger betriebswirtschaftlicher Auswertungen geschehen. Die
Ausführungen der Beklagten zu Bilanzergebnissen erschöpfen sich demgegenüber in
der Behauptung, ihr sei im Jahr 2002 ein "Turnaround" insoweit gelungen, als sie
erstmals einen bilanziellen Gewinn erzielt habe. Daraus lässt sich nicht auf
eine Bestandsgefährdung schließen.
cc) Zudem fehlt es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - an
schlüssigen Darlegungen dazu, dass das angestrebte Sanierungsziel nur durch
Personalkostensenkungen erreicht werden konnte. Weshalb Einsparungen in anderen
Bereichen ausschieden, wird aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend
deutlich. So hat sie etwa die betriebliche Notwendigkeit der vorgesehenen
Erhaltungsinvestitionen von rund einer Million Euro jährlich nicht näher
dargelegt. Weder hat sie erläutert, wie sich diese Position im Einzelnen
zusammensetzt, noch wird aus ihrem Vorbringen deutlich, weshalb auf derartige
Investitionen keinesfalls und selbst teilweise nicht verzichtet werden konnte.
dd) Ihr Vorbringen lässt auch nicht erkennen, weshalb von ihren Gesellschaftern
keine Sanierungsbeiträge mehr erwartet werden konnten. Soweit sich die Beklagte
in diesem Zusammenhang auf eine persönliche Risikoübernahme durch die "hinter
ihr stehende" Privatperson J beruft, hat sie nicht dargelegt, welche Belastungen
mit dieser Übernahme verbunden waren. Dies geht auch aus dem Sanierungsplan
nicht hervor.
ee) Soweit die Beklagte meint, es gebe keinen vernünftigen Grund, an der
Richtigkeit der im Sanierungsplan offengelegten Informationen und
Wirtschaftsdaten zu zweifeln, die Details des Sanierungsplans seien als ihre
unternehmerische Entscheidung hinzunehmen, verkennt sie ihre sich aus § 2 iVm. §
1 Abs. 2 Satz 4 KSchG ergebende Darlegungslast. Erst eine hinreichende
Konkretisierung der ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Angaben ermöglicht dem
Arbeitnehmer eine sachliche Stellungnahme und den Gerichten die Nachprüfung und
ggf. Beweisaufnahme (vgl. Senat 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - zu II 2 b der
Gründe, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31).
Damit werden an die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten
Änderungskündigung zur Kostensenkung keine im Verhältnis zur betriebsbedingten
Beendigungskündigung überzogenen Anforderungen gestellt. Die Beklagte übersieht,
dass die Behauptung der Unrentabilität eines Betriebs oder eines Betriebsteils
als solche nicht nur eine Änderungskündigung, sondern auch eine
Beendigungskündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Nur wenn der Arbeitgeber die
Unrentabilität zum Anlass für eine Organisationsentscheidung nimmt, die
ihrerseits zur Verringerung des Beschäftigungsbedarfs führt, kann sich daraus
die Rechtfertigung einer betriebsbedingten Beendigungskündigung iSv. § 1 Abs. 2
KSchG ergeben. Dazu hat der Arbeitgeber die Auswirkungen seiner
Organisationsentscheidung auf den betrieblichen Beschäftigungsbedarf im
Einzelnen und nachprüfbar darzulegen (vgl. Senat 12. November 1998 - 2 AZR 91/98
- zu B II 1 der Gründe, BAGE 90, 182). Spricht der Arbeitgeber eine
Änderungskündigung zur Kostenreduzierung aus und beruft er sich zu ihrer
Rechtfertigung auf die Unrentabilität des Betriebs, hat er die betriebliche
Unabweisbarkeit seiner für den Arbeitnehmer nachteiligen, einseitig in das
vertragliche Gefüge von Leistung und Gegenleistung eingreifenden Entscheidung
nachprüfbar darzutun. Seine Darlegungen müssen dabei nicht höheren, sondern -
analog zum Kündigungsgrund - anderen Anforderungen genügen. Beide Male wird vom
Arbeitgeber lediglich verlangt, die Tatsachen vorzutragen, die die Kündigung
bedingen.