Mehrfachkollision – mittlerer Fahrer - Haftung
Landgericht
Bonn
Az: 10 O 14/07
Urteil vom
10.03.2008
1. Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.689,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.216,83 EUR seit dem
04.01.2007 und aus weiteren 1.473,00 EUR seit dem 15.12.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger weitere 1.087,90 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 als vorgerichtliche
Anwaltskosten zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 83 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den jeweiligen Beklagten insgesamt
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am
06.12.2006 auf der B56 in Richtung F, dessen genauer Hergang zwischen den
Parteien streitig ist.
Der nicht vorzugssteuerabzugsberechtigte Kläger befuhr an jenem Tage gegen 11:30
Uhr die B-56 in Richtung F auf der äußerst rechten Fahrspur mit dem PKW G ### (
M ) mit Automatikgetriebe, amtliches Kennzeichen SU-** ####. Vor ihm fuhr der
Zeuge Herr K T als Halter des PKW, amtliches Kennzeichen SU-** ###.
Die Beklagte zu 1) fuhr als Halterin des PKW, amtliches Kennzeichen BN-** ###,
hinter dem Kläger. Auf der linken Fahrspur näherte sich der Beklagte zu 2) als
Halter seines PKW X J, amtliches Kennzeichen SU-* ####. Vor der UnfallsteIle auf
der B-56, Abschnitt 63, Km. 0,8, befindet sich eine Ampelanlage, hinter welcher
sich die Fahrbahn auf nur eine Fahrspur verengt. Diese Ampelanlage wechselte
beim Zufahren des Beklagten zu 2) von rot auf grün, so dass sich die auf der
rechten Fahrspur haltenden Fahrzeuge langsam in Bewegung setzten. Der Beklagte
zu 2) fuhr weiter auf der linken Fahrspur an den rechts fahrenden Fahrzeugen
vorbei und wechselte schließlich an der Einmündung unmittelbar vor Herrn T auf
die rechte Fahrspur. Auf dieses Manöver reagierte der vor dem Kläger fahrende
Herr T mit der Lichthupe, woraufhin der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug bis zum
Stillstand abbremste und die Warnblinkanlage einschaltete. Dies veranlasste
sowohl den Kläger als auch die Beklagte zu 1) zu einer starken Bremsung. Infolge
dieser Bremsmanöver der Beteiligten kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge des
Klägers mit dem Zeugen T sowie der Beklagten zu 1) und dem Kläger, wobei die
Reihenfolge der einzelnen Kollisionen streitig ist. Das Fahrzeug des Klägers
wurde dabei so schwer beschädigt (wobei die Frontschäden wesentlich geringer als
die Heckschäden waren), dass es nicht mehr fahrbereit und ein Abschleppen
notwendig war. Aus diesem Grunde ließ der Kläger das Fahrzeug zu der Firma Y
GmbH in 0 abschleppen und fuhr dabei in dem Abschleppfahrzeug mit. Nachdem der
vom Kläger beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Herr
U das Fahrzeug am 11.12.2006 begutachtet und u. a. den Restwert auf 2.850,00 €
inkl. MwSt. beziffert hatte, verkaufte der Kläger das Fahrzeug an die Y GmbH zu
diesem Preis und übergab bei Übergabe des Fahrzeuges auch den Fahrzeugbrief.
Noch am Tage des Unfalls setzte sich der Werkstattmeister der Firma Y GmbH mit
der Firma B in Verbindung und vermittelte die sofortige Anlieferung eines
Mietwagens, welcher von der Firma B zur Werkstatt gebracht wurde, was wiederum
die Anfahrt mit zwei Fahrzeugen erforderlich machte. Dort wurde auch ein
entsprechender Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug vom Typ P E-Klasse
unterzeichnet, wegen dessen genauen Inhalts auf BI. 38 und 223 d. A. verwiesen
wird. Fahrzeuge dieses Typs sind die kleinsten Fahrzeuge, welche die Firma B im
Bereich der automatikgetriebenen Fahrzeuge zur Vermietung anbietet. Bereits am
08.12.2006 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt H mit der Wahrnehmung seiner
Interessen und führte zu diesem Zwecke mit diesem am selben Tage ein Gespräch
zur Aufklärung der Einzelheiten des Unfallgeschehens.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte sich daraufhin unmittelbar mit den
gegnerischen Haftpflichtversicherungen in Verbindung und forderte diese zur
Regulierung des Schadens auf, wobei er in seinem Schreiben an die Versicherung
der Beklagten zu 1) von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausging. Diese waren jedoch
der Ansicht, dass sich ihre Regulierungsverpflichtung zunächst durch die
Anforderung der Ermittlungsakte erledigt hatte. Außerdem nahm der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrfach Kontakt mit der Polizeistation
zwecks Information über den Stand der Ermittlungen auf. Nachdem die Versicherer
der Beklagten eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatten, kam es zu einer
Verlängerung der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, bei welcher der
Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem behilflich war. Durch den Schriftsatz
der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 30.03.2007 erfuhr der Kläger
erstmalig von einer Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 976,84 €
unmittelbar an den Sachverständigen durch den Versicherer des Beklagten zu 2).
Am 19.12.2006 bestellte der Kläger einen Neuwagen und vereinbarte einen
Liefertermin für den 09.02.2007. Zwischenzeitlich wurde die Firma Y GmbH zum
31.12.2006 liquidiert und von der Automobilgruppe Q übernommen.
Der Kläger verlangt Ersatz der ihm aus dem Unfallgeschehen entstandenen
Aufwendungen, welche er (nunmehr noch) wie folgt beziffert:
Fahrzeugschaden 9.050,00 €
Aufwendungspauschale 25,00 €
Abschleppkosten 142,73 €
Wert des Restbenzins im Tank 9,00 €
Mietwagenkosten 1.568,80 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.087.90 €
Summe 11.883,43 €
Hierzu behauptet der Kläger, der Beklagte zu 2) habe sich der Unfallstelle mit
überhöhter Geschwindigkeit genähert, sich im Bereich der Einmündung auf die
rechte Fahrspur hineingedrängt und nach der Lichthupe des Zeugen T ohne
verkehrsbedingten Grund stark abgebremst. Durch seine eigene starke Bremsung
habe der Kläger seinerseits ein Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug
verhindern können. Des weiteren habe die hinter ihm fahrende Beklagte zu 1) zwar
auch stark abgebremst, allerdings habe sie keinen ausreichenden
Sicherheitsabstand eingehalten und aufgrund fehlender Aufmerksamkeit zu spät
reagiert, so dass sie auf den Kläger aufgefahren sei. Zudem, so behauptet der
Kläger weiter, sei er im Zeitpunkt des Unfalles Halter und Eigentümer des PKW,
amtliches Kennzeichen SU-** ####, gewesen. Er und seine Ehefrau seien täglich
auf den PKW, dabei insbesondere auf dessen Automatikgetriebe, angewiesen, so
dass die sofortige Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestanden
habe. Zudem sei das Ersatzfahrzeug auch zur Rückfahrt nach Z , dem Wohnort des
Klägers, erforderlich gewesen. Weiter habe er keine Kenntnis von
unterschiedlichen Tarifen der Autovermieter bei der Anmietung von
Unfallersatzfahrzeugen, zumal ihm gegenüber keine dahin gehenden Erläuterungen
erfolgt seien. Außerdem habe die Firma B GmbH dem Kläger eine Gutschrift in Höhe
von 1.194,28 € auf die Mietwagenkosten gewährt, so dass jedenfalls der
reduzierte Mietpreis auch angemessen sei. Diesen in einer unstreitig auf den
08.06.2007 datierten Rechnung (BI. 223 d. A.) ausgewiesenen Betrag habe der
Kläger mittlerweile auch bezahlt. Hinsichtlich der geltend gemachten
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält der Kläger eine 1,7 -Geschäftsgebühr
angesichts der Komplexität des Unfallgeschehens sowie der umfangreichen
Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten für angemessen.
Der Kläger hat zunächst mit seiner am 15.01.2007 bei Gericht eingegangenen und
den Beklagten am 08.02.2007 (Beklagte zu 1) bzw. am 12.02.2007 (Beklagter zu 2)
zugestellten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn 11.291,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 zu zahlen. Mit Schriftsatz: vom 23.02.2007,
eingegangen bei Gericht am 26.02.2007 und den Beklagten am 02. (Beklagte zu 1)
bzw. 05.03.2007 (Beklagte zu 2) zugestellt, hat der Kläger seinen Antrag
dahingehend erweitert, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
14.054,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
11.291,47 € seit dem 04.01.2007 und aus 2.763,48 € seit dem 02. (Beklagte zu 1)
bzw. 05.03.2007 (Beklagter zu 2) zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10.04.2007, bei
Gericht eingegangen am selben Tage und der Beklagten zu 1) am 11.04.2007 und dem
Beklagten zu 2) am 12.04.2007 zugestellt, hat der Kläger seinen Antrag in Höhe
von 976,84 € zurückgenommen. Anschließend hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 15.06.2007 den mit Schriftsatz vom 06.06.2007, bei Gericht
eingegangen am 08.06.2007, der Beklagten zu 1) am 12.06.07 und dem Beklagten zu
2) am 13.06.2007 zugestellt, angekündigten Antrag gestellt, die Beklagten als
Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.078,11 € zu verurteilen, und zwar 10.314,63 €
an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
04.01.2007 und 2.763,48 € an die Firma B GmbH nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007. Der nunmehr gestellte
Antrag ist am 12.12.2007 beim Landgericht eingegangen und den Beklagten jeweils
am 14.12.2007 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 11.883,43 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 10.314,63 € seit dem 04.01.2007 und
- aus 1.568,80 € seit dem 14.12.2007
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) sieht sich zum Schadensersatz nicht verpflichtet und
behauptet hierzu, der Kläger sei trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum
Stehen gekommen, sondern vielmehr dem Zeugen T aufgefahren. Sie selbst habe zwar
trotz ebenfalls starker Bremsung ein Auffahren auf das Fahrzeug des Klägers
nicht verhindern können, dies sei aber nachfolgend erfolgt und zudem darin
begründet, dass der Kläger ihr durch eine Unterschreitung des
Sicherheitsabstandes zum Vordermann den Bremsweg verkürzt habe. Zudem bestreitet
sie mit Nichtwissen das Eigentum des Klägers an dem PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen SU-** ####, dessen Haltereigenschaft, den - insoweit unstreitig -
durch den Sachverständigen U mit 11.900,00 € bezifferten Wiederbeschaffungswert
sowie die Höhe der angefallenen Mietwagenkosten. Außerdem sei es jedermann und
im übrigen auch dem Gericht bekannt, dass Mietwagen unterschiedliche Tarife
hätten, was man u. a. aus diversen Werbeanzeigen entnehmen könne. Zudem hätte
der Kläger den gewählten Tarif als "Selbstzahler" niemals akzeptiert. Weiter
hätte der Kläger preiswertere, öffentliche Verkehrsmittel zur Rückfahrt nach Z
benutzen können, zumal der Kläger auch sonst durchaus preiskritisch und
preisbewusst sei. Auch sei das Mietfahrzeug während der Mietzeit ausgetauscht
worden. Schließlich bestreitet die Beklagte zu 1) die Gutschrift der Firma B
GmbH in Höhe von 1.194,28 € zugunsten des Klägers mit Nichtwissen und behauptet
hierzu, die Firma B GmbH gebe grundsätzlich keine Nachlässe.
Auch der Beklagte zu 2) sieht sich nicht zum Schadensersatz verpflichtet und
behauptet hierzu - insoweit unwidersprochen - dass die vor der roten Ampel
wartenden Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur mit Ausnahme des Zeugen T zu einem
vorausfahrenden LKW keinen ausreichenden Sicherheitsabstand untereinander
eingehalten hätte, weswegen sich ein Einfädeln als äußerst schwierig gestaltet
habe. Darüber hinaus habe er nicht ohne Grund stark abgebremst, sondern vielmehr
wegen starker Kopfschmerzen sowie Unwohlseins aufgrund seiner Vollzeittätigkeit
als Bauarbeiter, einer stationären Behandlung seiner Ehefrau, Schlafmangels
sowie völliger Überbelastung angesichts der Betreuung seiner drei Kinder. Zwar
habe er durch das Anhalten die Bremsvorgänge der nachfolgenden Fahrzeuge
ausgelöst, doch sei der Unfall sowie der Schaden des Klägers ausschließlich von
der Beklagten zu 1) verursacht worden. Im übrigen hätte sich - so behauptet der
Beklagte zu 2) weiter - der Unfall in gleicher Weise ereignet, wenn er mit Grund
gebremst hätte.
Bezüglich der Höhe der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges behauptet
der Beklagte zu 2), die Anmietung eines angemessenen Ersatzfahrzeuges sei
bereits für 69 € pro Tag möglich.
Beide Beklagten halten darüber hinaus die 1,7-Geschäftsgebühr des
Prozessbevollmächtigten des Klägers für unangemessen, da es sich um einen
normalen Verkehrsunfall handele.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2007 Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen Kund N T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf BI. 141 ff. d. A. verwiesen. Des weiteren hat das Gericht Beweis
erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wegen dessen Inhalts
auf BI. 195 d. A verwiesen wird. Zu Informationszwecken war die Ermittlungsakte
der Staatsanwaltschaft 0, Az.: ### Js ##/##, beigezogen, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen
aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 10.689,83 EUR zzgl. weiterer 1.087,90 EUR
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1
StVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften ist der Halter bzw.
Fahrer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Eigentümer sämtliche Schäden zu
ersetzen, welche beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sind.
Der Kläger ist durch die Beklagten als Halter der PKW mit den amtlichen
Kennzeichen BN-** ### sowie SU-* #### in seinen absoluten Rechten verletzt. Die
Schutzgüter des §§ 7, 18 StVG decken sich mit denen des § 823 BGB, zu denen
insbesondere das Eigentum und der berechtigte Besitz zählen. Der Kläger ist
Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SU-** #### und jedenfalls auch
dessen berechtigter Besitzer. Zwar bestreitet die Beklagte zu 1) das Eigentum
des Klägers im Unfallzeitpunkt, allerdings kommt dem Kläger diesbezüglich die
Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugute. Hiernach wird zugunsten des Klägers
als Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache
ist. Dies gilt gemäß Abs. 2 auch für frühere Besitzer für den Zeitraum ihres
Besitzes. Diese Vermutung konnte die Beklagte zu 1) nicht widerlegen, denn ihr
obliegt diesbezüglich gemäß § 292 ZPO der volle Beweis des Gegenteils, welchen
sie nicht erbracht hat. Die Verletzung des klägerischen Eigentums liegt in den
Front- und Heckschäden seines Fahrzeuges.
Dieser Schaden ist auch bei dem Betrieb der Kraftfahrzeuge der Beklagten
eingetreten. Voraussetzung dieser haftungsbegründenden Kausalität ist jedenfalls
ein kausaler Beitrag beider Beklagten. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) die
nachfolgenden Bremsvorgänge ausgelöst und somit die erste, noch bis zur letzten
Kollision fortwirkende Ursache gesetzt. Auch die Beklagte zu 1) hat, unabhängig
davon, ob der Kläger zuvor bereits selbst auf den Beklagten zu 2) aufgefahren
ist, durch ihr Auffahren eine Ursache für die Kollision gesetzt. In beiden
Fällen hat sich auch die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges realisiert.
Da es sich auch um ein verkehrsinternes Ereignis handelte, liegen die
Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer
Gewalt für beide Beklagten nicht vor.
Eine Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der
Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG führt zu dem
Ergebnis, dass der Kläger vollständig von einer Haftung befreit ist. Bei der
Abwägung von Verursachungsbeiträgen mehrerer Unfallbeteiligter und des
Geschädigten ist grundsätzlich zunächst eine Einzelabwägung zwischen dem
Geschädigten und jedem Schädiger und erst im Anschluss hieran eine Gesamtschau
aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, Bearb.: Heß, § 17 StVG Rn. 23a). Hiernach
haben die Schädiger zusammen nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der dem
Anteil der Mitverantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur
Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt zu tragen haben. Die Haftungsquoten
sind derart aufeinander abzustimmen, ,dass der Geschädigte das ersetzt erhält,
was ihm nach der Gesamtabwägung zusteht und jeder Schädiger insgesamt auf das
haftet, was nach einer Einzelabwägung auf ihn entfällt. Es ist also letztlich
eine Solidarquote der Gesamtschuldner und eine Separatquote für die einzelnen
Schädiger zu bilden (Jagow/Burmann/Heß aaO).
Die Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten zu 1)
ergibt, dass diese in vollem Umfang haftet und dem Kläger auch eine
Betriebsgefahr nicht anzurechnen ist. Der Kläger ist vorliegend gemäß § 17 Abs.
3 StVG wegen Vorliegens eines für ihn unabwendbaren Ereignisses gegenüber der
Beklagten zu 1) von jeder Haftung befreit. Unabwendbar im Sinne dieser
Vorschrift ist ein Unfallereignis, wenn der Fahrer es auch bei größtmöglicher zu
erwartender Sorgfalt nicht hätte verhindern können, wobei insoweit auf einen die
Minimierung jeden Risikos bezweckenden Idealfahrer abzustellen ist (Jagow/Burmann/Heß,
Bearb.: Heß, § 17 Rn. 8 m. w. Nachw.). In den Konstellationen des hier
vorliegenden Aufschiebens im Rahmen einer Mehrfachkollision ist der Halter des
mittleren Fahrzeuges grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn er noch
rechtzeitig bremsen konnte (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10.
Aufl. 2007, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 144).
Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. 0 steht zur
Überzeugung der Kammer fest, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des
Auffahrens der Beklagten zu 1) stillstand und auch zuvor keinen Kontakt mit dem
Fahrzeug des Zeugen T gehabt hatte. Diese Überzeugung konnte durch die Aussagen
der Zeugen Kund N T nicht erschüttert werden, da diese für die Beantwortung der
Beweisfrage unergiebig sind. Beide Zeugen konnten bereits nach eigenem Bekunden
weder die hinter ihrem Fahrzeug stattfindenden Ereignisse, noch die Reihenfolge
und Anzahl der Kollisionen wahrnehmen. Der Kläger hat demnach die ihm obliegende
Sorgfalt beachtet und konnte insbesondere noch rechtzeitig vor einem Kontakt mit
dem Fahrzeug des Zeugen T abbremsen. Auch mit der größtmöglichen Sorgfalt eines
Idealfahrers hätte er das nach der Überzeugung des Gerichts - nachfolgende
Auffahren der Beklagten zu 1) nicht verhindern können. Daran änderte sich selbst
dann nichts, wenn der Kläger zuvor leichten Kontakt mit dem Fahrzeug des Zeugen
T gehabt hätte, denn auch in diesem Falle wäre das Auffahren der Beklagten zu 1)
für ihn unabwendbar gewesen. In einem solchen Fall des Auffahrens auf ein
stehendes Fahrzeug ist auf Seiten des Klägers nicht einmal die Betriebsgefahr
seines Fahrzeuges zu berücksichtigen.
Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist der Kläger ebenfalls. gemäß § 17 Abs. 3 StVG
von jedweder Haftung befreit, da auch das Aufschieben seines Fahrzeuges auf das
Fahrzeug des Zeugen A ein für ihn aus o. g. Gründen unabwendbares Ereignis
darstellt.
Die Beklagte zu 1) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des
Gerichts auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren (s.o.), so dass der
Beweis des ersten Anscheins entweder für eine Unterschreitung des
Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 StVO), die Nichteinhaltung einer
verkehrsangepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO), unabhängig von der
tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit) oder das Fehlen der erforderlichen
Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) spricht. Diesen Anscheinsbeweis konnte die
Beklagte zu 1) nicht durch den Beweis einer ernsthaften Möglichkeit eines
abweichenden, atypischen Geschehensablaufs erschüttern. Zwar ist dieser
Anscheinsbeweis grundsätzlich erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug
selbst auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffahrt und dadurch den Bremsweg für
das hinter ihm auffahrende Fahrzeug verkürzt (Jagow/Burmann/Heß, Bearb.: Burmann,
§ 4 StVO Rn. 24), nach Überzeugung der Kammer ist der Kläger jedoch zuvor nicht
auf das Fahrzeug des Zeugen T aufgefahren. Vielmehr zeigt das noch rechtzeitige
Anhalten des Klägers, dass dieser einen ausreichenden Sicherheitsabstand
eingehalten hat und somit auch eine Verkürzung des Bremsweges der Beklagten zu
1) nicht eingetreten ist.
Des weiteren ist die Kammer nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugin N T sowie
nach dem Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. 0 der Überzeugung, dass
der Beklagte zu 2) ohne zwingenden verkehrstechnischen Grund eine Vollbremsung
auf freier Strecke durchgeführt und somit jedenfalls gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO
verstoßen hat. Die dahingehende Aussage der Zeugin ist glaubhaft, denn im
Gegensatz zu dem Geschehen hinter dem von ihrem Mann gesteuerten Fahrzeug hatte
die Zeugin die Strecke vor dem Fahrzeug - und damit insbesondere auch das
Fahrzeug des Beklagten zu 2) - im Blick. Aufgrund des gewagten Einschermanövers
des Beklagten zu 2) und der Reaktion ihres Mannes in Form der Lichthupe war ihre
besondere Aufmerksamkeit auch auf den Streckenbereich vor den
streitgegenständlichen Fahrzeugen gerichtet. Ebenso ist die dahingehende
gutachterliche Feststellung des Sachverständigen nachvollziehbar und
widerspruchsfrei. Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht durch das
Vorbringen des Beklagten zu 2), er habe wegen plötzlichen Unwohlseins und
starker Kopfschmerzen den Wagen zum Stehen gebracht, erschüttert. Unabhängig
davon, ob diese Schilderung überhaupt glaubhaft ist, steht jedenfalls nicht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Symptome eine sofortige Vollbremsung
gerechtfertigt hätten, noch dazu im Bereich einer Einmündung der linken
Fahrspur. Vielmehr hätte - die geschilderten Symptome unterstellt - auch ein
langsames, kontrolliertes Ausrollen des Fahrzeugs ausgereicht. Darüber hinaus
hat der Beklagte zu 2) seine Beschwerden nicht einmal gegenüber den
herbeigerufenen Polizei beamten geäußert. Letztendlich würde aber selbst der
Vortrag des Beklagten zu 2) als wahr unterstellt, an dessen Haftung gegenüber
dem Kläger nichts ändern. Denn wenn das Unwohlsein und die starken Kopfschmerzen
des Beklagten zu 2) tatsächlich auf Schlafmangel und völlige Überbelastung
zurückgehen sollten, so hätte er in diesem Zustand unter keinen Umständen ein
Fahrzeug führen dürfen. Das Führen eines Fahrzeuges in einem der Schilderung des
Beklagten zu 2) entsprechenden Zustand der völligen Übermüdung und Erschöpfung
rechtfertigt vielmehr den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (Geigel,
Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Bearb.: Zieres, 27. Kap. Rn. 114). Ebenso
kann ihn das Vorbringen nicht entlasten, die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur
hätten ihrerseits keinen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten. Zum einen
ist der amtlichen Begründung zur Straßenverkehrsordnung zu entnehmen, dass
angesichts der Formulierung "in der Regel" in § 4 StVO in den Fällen des
Anfahrens bei Grün auch ein geringerer Sicherheitsabstand zulässig ist (Jagow/Burmann/Heß,
Bearb.: Burmann, § 4 Rn. 12), zum anderen berechtigt das Unterschreiten des
Sicherheitsabstandes durch andere noch lange nicht zu einem riskanten
Einschermanöver. Der Beklagte zu 2) hätte vielmehr abwarten und durch Setzen des
Blinkers darauf hinwirken müssen, dass er von einem Fahrzeug auf der rechten
Spur hineingelassen wird. Auch der pauschale Einwand des Beklagten zu 2), der
Unfall hätte sich in der gleichen Weise ereignet, wenn er mit Grund gebremst
hätte, ist unbeachtlich. Denn das rechtmäßige Alternativverhalten ist vorliegend
nicht ein Bremsen mit Grund, sondern überhaupt kein Bremsen.
Dem Kläger ist auch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 10.689,83 € zzgl.
weiterer 1.087,90 € vorgerichtlicher Anwaltskosten entstanden. Nach der
Grundregel des § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er bei
Ausbleiben des Schadensereignisses stünde (Grundsatz der Naturalrestitution).
Durch die Heckkollision mit der Beklagten zu 1) und dem hierdurch bedingten,
nachfolgenden Aufschieben auf das Fahrzeug des Zeugen T ist dem Kläger ein
Sachschaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 9.050,00 € entstanden. Weitere
ersatzfähige Schadenspositionen sind die geltend gemachte Aufwendungspauschale
in Höhe von 25 € (Palandt, Bearb.: Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 249 Rn. 43) und
die Abschleppkosten in Höhe von 142, 73 €. Nicht ersatzfähig sind dagegen die
geltend gemachten Benzinkosten in Höhe von 9,00 €, 40 da der Kläger nicht
hinreichend substantiiert vorgetragen hat, welche Restmenge Benzin sich im
Unfallzeitpunkt noch im Tank befand. Dass der Kläger zuletzt am 17.11.2006 für
18,72 € getankt hat, lässt für sich genommen noch keine sicheren Rückschlüsse
auf die im Unfallzeitpunkt noch vorhandene Benzinmenge zu.
Aufgrund dieser unvollständigen Tatsachengrundlage sieht sich die Kammer auch
nicht zu einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO in der Lage.
Des weiteren kann der Kläger die Kosten der Anmietung eines angemessenen
Ersatzfahrzeuges in Höhe von gerundet 1.473,00 € ersetzt verlangen. Der Umfang
des ersatzpflichtigen Schadens ist bei der Anmietung einer Ersatzsache zunächst
gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den zur Herstellung des Zustandes ohne das
schädigende Ereignis erforderlichen Aufwand begrenzt (Palandt aaO, Rn. 31 m. w.
Nachw.). Bestehen für den Geschädigten mehrere Wege der Herstellung, so hat er
im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, so
dass er sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Normaltarif und
nicht den Unfallersatztarif entscheiden muss (Palandt aaO, Rn. 30 f.; st. Rspr:
BGH NJW 2007,1676; 2758; 2916). Entscheidet er sich dennoch für den
Unfallersatztarif, so kann er im Wege des Schadensersatzes nach ständiger
Rechtsprechung (BGH NJW 2007,1449; 1676) nur den Satz des Normaltarifs
verlangen, und zwar unabhängig von einem etwaigen Mitverschulden des
Geschädigten, denn diese Beschränkung ergibt sich bereits aus § 249 Abs. 2 BGB
selbst (Palandt aaO, Rn. 30). Allenfalls wenn ihm der Normaltarif nicht
zugänglich ist, kann der Geschädigte bei Hinzutreten weitere Umstände, für deren
Vorliegen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Unfallersatztarif ersetzt
verlangen.
Hierzu muss er darlegen und beweisen, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren
nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen PKW
preisgünstiger zu mieten (Palandt aaO, Rn. 31 a; BGH NJW 2005, 1933 ff.; 2006,
1506 ff.; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Hierfür ist insbesondere nicht
ausreichend, wenn der Kläger behauptet, den Mietwagen umgehend zur Rückfahrt zu
seiner Wohnung benötigt zu haben und der Vermieter überdies nur diesen Tarif
angeboten hat. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Zeitpunkt des Unfalles
nur dann eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen, wenn der Unfall zur
Nachtzeit oder unmittelbar vor oder an einem Feiertag stattgefunden hat (BGH NJW
2007, 2122 Tz. 19; OLG Köln NJW-RR 2006, 1396; AG Hof NZV 2007, 149).
Da der Unfall vorliegend aber an einem Werktag stattfand, bestand unter diesem
Gesichtspunkt keine Notwendigkeit der sofortigen Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges ohne Erkundigungen über die angebotenen Tarife. Hinzu kommt,
dass die Werkstatt dem Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges behilflich
war. Dabei ist davon auszugehen, dass jedenfalls dem Werkstattmeister einer
Kfz-Werkstatt bekannt ist, dass Autovermietungen im Vergleich zum Normaltarif
deutlich überteuerte Unfallersatztarife anbieten. Nach dem Vorstehenden kann der
Kläger zunächst nur den Normaltarif ersetzt verlangen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Besonderheiten der
Unfallsituation (vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhter
Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen,
Vorhaltung eines Notdienstes) in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der
Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 II 1 BGB erforderlich ist (LG
Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung
kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen
Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter
gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH, Urt. v. 13. 6. 2006, VI ZR 161/05, NZV
2006,526 (527, Tz. 9) = juris, Rz. 9); LG Bonn, NZV 2007,362,363). Im Streitfall
hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für den Mietwagen nach
vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt: Sie ist von den
durch den Sachverständigen ermittelten drei Angeboten ausgegangen und daraus
einen mittleren Wochentarif von 406,67 € abgeleitet. Die Kammer hat also für die
Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands nicht auf den
Tagestarif abgestellt und eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage
vorgenommen, sondern vielmehr eine Addition von (insgesamt drei) Wochentarifen
auf (3 x 406,67 € =) 1.220,00 € durchgeführt. Diese Vorgehensweise
berücksichtigt die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach
Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen.
Auf den auf diese Weise ermittelten Normaltarif ist nach der Rechtsauffassung
der Kammer zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen (s.o.) ein Aufschlag in Höhe von 20 % zu machen. Dieser
pauschale Aufschlag erhöht den oben ermittelten Wert (1.220,00 €) auf 1.1.464,00
€. Hinzu kommt weiter die in der Rechnung der Firma B aufgeführte Zustellgebühr
in Höhe von 9,00 €. Nicht in Ansatz bringen kann der Kläger hingegen die in der
Rechnung der Firma B (BI. 223 d. A.) aufgeführte Betankungsgebühr, da als
allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass Mietfahrzeuge nur in vollgetanktem
Zustand zurückzugeben sind und der Kläger durch ein entsprechendes Unterlassen
gegen seine Schadensminderungspflicht gern. § 254 Abs. 1 BGB verstoßen hat.
Des weiteren kann der Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 1.087,90 € auf der Grundlage einer 1 ,7-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
ersetzt verlangen.
Die Schadensersatzpflicht des § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch
auf die Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem die Rechtsanwaltskosten, welche
auch im Bereich des § 7 StVG vom Schutzzweck der Norm erfasst werden (BGH, NJW
2006,1065; Heinrichs, in: Palandt, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn. 39 f.).
Die Angemessenheit der Rechtsanwaltskosten beurteilt sich nach § 14 RVG i. V. m.
Nr. 2300 VV RVG. Hiernach kann eine Gebühr über dem 1,3-fachen Gebührensatz nur
verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der
Entscheidung der Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war, ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes es nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit
besonders umfangreich oder besonders schwierig war (Mayer/Kroiß,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage 2006, Bearb.: Teubel, RVG Nr. 2300 Rn.
9). Bei der Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich war, ist primär auf
den zeitlichen Aufwand abzustellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die
Intensität der Tätigkeit, es kommt allein darauf an, ob der Anwalt durch die
Bearbeitung des Mandates gehindert war, sich anderen Angelegenheiten zu widmen
(Mayer/Kroiß aaO, Rn. 17). Gerade bei Verkehrsunfällen ist zu berücksichtigen,
dass die Ermittlung der angemessenen Gebühr nach VV Nr 2300 auf der Grundlage
von § 14 RVG primär eine Ausübung des Ermessens des Anwaltes im Einzelfall
darstellt. Dabei ist insbesondere unerheblich, ob der Gesetzgeber dem Anwalt für
die Verkehrsunfallregulierung grundsätzlich oder immer oder früher die
Mittelgebühr oder Schwellengebühr zugebilligt hat oder zubilligen wollte sowie
die Behauptung der Beklagten, die Tätigkeit im konkreten Einzelfall sei am
denkbar untersten Rand von Umfang und Schwierigkeit angesiedelt sei und mit
irgendwelchen in Literatur oder Rechtsprechung veröffentlichten konkreten
Einzelfällen vergleichbar oder nicht vergleichbar (vgl. Mayer/Kroiß aaO, Rn.
41). Bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann nicht nur auf
die Tätigkeit abgestellt werden, die sich in Schreiben des Anwaltes
niederschlägt, sondern es sind insbesondere auch die Beratungs- und
Aufklärungstätigkeiten des Anwaltes, etwa bei dem ersten Gespräch nach dem
Unfall, zu berücksichtigen (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 44). Für eine normale,
durchschnittliche Unfallregulierung ist nach Ansicht der Kammer zunächst ein
Gebührensatz zwischen 1,2 und 1,8 der durchaus angemessene Bereich, wobei
leichte, zügige Abwicklungen eher in dem Bereich von 1,2 bis 1,4 anzusiedeln
sind, etwas kompliziertere, aber noch durchschnittliche Regulierungen eher in
dem Bereich von 1,6 bis 1,8 (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 36). Ob dann im Einzelfall die
Schwelle von 1,3 überschritten werden darf, hängt davon ab, ob die
Bemessungskriterien Umfang oder Schwierigkeit - wenn auch nur im geringen Umfang
- überschritten werden. Auch das ist eine Entscheidung im Einzelfall (Mayer/Kroiß
aaO, Rn. 47). Diesbezüglich ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass
insgesamt vier Fahrzeuge an der Kollision beteiligt waren, zwei Beteiligte den
Unfall verursacht haben und eine umfangreiche vorgerichtliche Korrespondenz mit
zwei Versicherungen, welche sich noch dazu nicht zu einer sofortigen Regulierung
veranlasst sahen, erforderlich war. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der
Angemessenheit vorliegend die ursprüngliche Forderung einer Geschäftsgebühr des
Prozessbevollmächtigten des Kläger gegenüber der Versicherung in Höhe des nur 1
,3-fachen Gebührensatzes nicht entgegen. Zum damaligen Zeitpunkt (15.12.2006)
war die Abwicklung und Aufarbeitung des Unfalles weder abgeschlossen, noch in
ihrer Entwicklung absehbar. Wenn der Prozessbevollmächtigte in einer solchen
Situation Augenmaß zeigt und zunächst nur die übliche Geschäftsgebühr verlangt,
so kann ihm dies später nicht zum Nachteil gereichen. Abschließend ist zu
berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der Rahmengebühr gem.
§ 14 RVG ein Ermessen zusteht, welches sich innerhalb einer Abweichung von 20 %
der richterlichen Überprüfung entzieht (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 46 m. w. Nachw. in
Fn. Nr. 84) und für dessen Missbrauch den dies Behauptenden die Beweislast
trifft (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auf!. 2007, § 14 RVG Rn. 25). Jedenfalls
reicht das pauschale Behaupten der Unangemessenheit der Gebühr seitens der
Beklagten sowie das Abstellen auf die Frage, ob die Mitwirkung des
Prozessbevollmächtigten an der Verlängerung der Mietzeit für das Ersatzfahrzeug
überobligationsmäßig war, angesichts der substantiierten Darlegung der Gründe
für die Festsetzung einer Gebühr von 1,7 durch den klägerischen
Prozessbevollmächtigten nicht aus, um von einem fehlerhaft ausgeübten Ermessen
bei der Festsetzung der Gebühr auszugehen.
Abschließend reduzieren sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im
vorliegenden Falle auch nicht wegen einer Anrechnung auf die im gerichtlichen
Verfahren entstehende Verfahrensgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Zum einen richtet sich die außergerichtliche Vertretung nicht gegen den Gegner
des gerichtlichen Verfahrens, wenn bei einer Verkehrsunfallregulierung der
Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich die Ansprüche nur gegen den
Kfz-Haftpflichtversicherer geltend macht und dann, nachdem dieser nicht gezahlt
hat, Klage nur gegen den Unfallgegner erhebt, (Mayer/Kroiß, Bearb.: Mayer, RVG
Vorbemerkung 3, Rn. 63; LG Bonn, Urteil v. 12.11.2003, Az.: 5 S 181/03). Zum
anderen ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass sich selbst im Falle
einer Anrechnung nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV
RVG, sondern die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG reduziert (BGH, NJW 2007,
2049 f., juris-Rz. 11).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291; 288 Abs. 1; 849 i. V. m. 246 ff. BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf §§ 92 Abs. 1,
100 Abs. 4 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit.auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 25.02.2007 10.203,57 €
vom 26.02.2007 - 10.04.2007 12.967,05 €
ab dem 11.04.2007 11.990,21 €
Die außergerichtlichen Anwaltskosten waren bei der Festsetzung des Streitwertes
als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG, weil sie
unabhängig davon, dass vorgerichtlich nur mit dem Versicherer korrespondiert
wurde, während die Klage sich gegen die unmittelbaren Fahrzeugführer richtet -
in ihrer Berechnung der Höhe nach unmittelbar von der Höhe der eingeklagten
Hauptforderung abhängen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie - wie hier - im
Rahmen eines einheitlichen Antrags begehrt werden oder bereits durch die
klagende Partei separat ausgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -
VI ZB 22/07 - juris Rz. 7 u. 8).