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Kündigungen und Weiterbeschäftigungsantrag
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
699/06
Urteil vom
23.04.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 2. September 2005 - 6 Sa 39/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen, die die
Beklagte mit Kündigungsschreiben jeweils vom 25. Juni 2004 ausgesprochen hat.
Der am 30. Mai 1953 geborene Kläger ist von Beruf Erzieher. Er war seit dem 1.
Oktober 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und
zuletzt als Leiter einer Jugendwohngemeinschaft in S tätig.
Am 26. Juni 2004 erhielt der Kläger ein von dem Geschäftsführer der Beklagten
unterschriebenes Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2004, mit dem ihm fristlos zum
31. Juli 2004 gekündigt wurde. Der Betriebsrat war zu dieser Kündigung nicht
angehört worden.
Der Kläger hat gegen diese Kündigung am 28. Juni 2004 Klage beim Arbeitsgericht
erhoben mit den in seiner Klageschrift angekündigten Anträgen:
"1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der
Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2004 erklärte Kündigung nicht aufgelöst
ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Leiter der Jugendwohngemeinschaft der Beklagten in S weiterzubeschäftigen."
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme
auf die zum 31. Juli 2004 erklärte Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt von seiner
Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Am 29. Juni 2004 oder am 30. Juni 2004 erhielt der Kläger ein - im Übrigen
inhaltlich identisches - von der stellvertretenden Geschäftsführerin der
Beklagten unterschriebenes weiteres Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2004, mit
dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Zu dieser Kündigung
war der Betriebsrat angehört worden und hatte mit Schreiben vom 24. Juni 2004
Widerspruch erhoben.
Mit einem am 10. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat
der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag ausdrücklich auf die zweite, fristlose
Kündigung vom 25. Juni 2004 erstreckt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, es liege kein wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Er habe die zweite, fristlose
Kündigung vom 25. Juni 2004 auch rechtzeitig klageweise angegriffen. Es liege
schon keine zweite selbständige Kündigungserklärung der Beklagten vor, die
Beklagte habe ihre vorangegangene Kündigungserklärung nur berichtigt. Jedenfalls
erfassten seine Anträge zur ersten Kündigung auch die zweite
Kündigungserklärung. Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag habe er die
Unwirksamkeit der zweiten fristlosen Kündigung hinreichend iSv. § 6 KSchG
geltend gemacht. Der Weiterbeschäftigungsantrag lasse nur den Schluss zu, er
wolle sich auch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen wenden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der
Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2004 erklärten fristlosen Kündigungen weder
zum 31. Juli 2004 noch vorher beendet worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Leiter der Jugendwohngemeinschaft der Beklagten in S weiterzubeschäftigen,
hilfsweise zu Ziff. 2.)
die Beklagte zu verurteilen, ihn als Erzieher zu einem durchschnittlichen
monatlichen Einkommen von 4.120,00 Euro brutto weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Das
Arbeitsverhältnis sei auf Grund der zweiten, fristlosen Kündigung vom 25. Juni
2004 rechtswirksam beendet worden. Der Kläger habe diese fristlose Kündigung
nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist gesondert angegriffen. Wie sich aus dem
veränderten Beendigungszeitpunkt, der anderen Unterschrift und der vorherigen
Anhörung des Betriebsrats ergebe, habe es sich erkennbar um eine eigenständige
Kündigungserklärung gehandelt. Der Weiterbeschäftigungsantrag beziehe sich nur
unmittelbar auf die erste Kündigung. Aus ihm könne nicht geschlossen werden,
dass sich der Kläger auch gegen weitere Kündigungen habe wenden wollen. Eine
Weiterbeschäftigung des Klägers in der Jugendwohngemeinschaft S sei
ausgeschlossen, das Jugendwohnheim sei zum 31. März 2005 geschlossen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht wegen
Divergenz zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger die zweite,
fristlose Kündigung vom 25. Juni 2004 nicht rechtzeitig iSv. § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 4 Satz 1, § 7 KSchG angegriffen hat und sie deshalb als von Anfang an
rechtswirksam gilt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich
der Kläger noch rechtzeitig in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG in der
ersten Instanz auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im
Wesentlichen damit begründet, dass die zweite fristlose Kündigung kraft der
Fiktion des § 7 KSchG rechtswirksam geworden sei. Es habe sich erkennbar nicht
nur um eine bloße "Berichtigung" der ersten Kündigung, sondern um eine
eigenständige Kündigung gehandelt, die der Kläger innerhalb der
Drei-Wochen-Frist hätte gesondert klageweise angreifen müssen. Sie sei einige
Tage später als die erste Kündigung zugegangen, sei in Abänderung mit der im
ersten Kündigungsschreiben eingeräumten Auslauffrist ausdrücklich als fristlose
erklärt und von einer anderen vertretungsberechtigten Person unterzeichnet
worden. Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag löse die
fristwahrende Wirkung des § 6 KSchG nicht aus. Er beziehe sich nur auf die erste
Kündigung vom 25. Juni 2004 und nicht auch auf andere Beendigungstatbestände.
B. Dem folgt der Senat nicht.
I. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe
zwei Kündigungen ausgesprochen und habe mit der zweiten Kündigung vom 25. Juni
2004 nicht nur die erste Kündigungserklärung berichtigen wollen. Hiergegen
erhebt die Revision keine revisionsrechtlich relevanten Einwendungen.
1. Bei den beiden Schreiben vom 25. Juni 2004 handelt es sich um atypische
Willenserklärungen. Die Auslegung solcher atypischen Willenserklärungen ist in
erster Linie Sache der Tatsachengerichte. Sie ist vom Revisionsgericht nur
beschränkt überprüfbar. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die
Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt
wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der
Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 24.
September 2003 - 10 AZR 640/02 -BAGE 108, 1; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - EzA
TzBfG § 8 Nr. 17).
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung der Erklärungen
durch das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres stand. Es lässt keinen
revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen, wenn das
Landesarbeitsgericht auf Grund der nicht nur unterschiedlichen Zugangsdaten der
Kündigungsschreiben, sondern vor allem wegen der verschiedenen Aussteller
(Geschäftsführer einerseits und stellvertretende Geschäftsführerin andererseits)
und dem unterschiedlichen Inhalt (fristlos einerseits und fristlos mit Frist zum
31. Juli 2004 andererseits) nicht von einer nur doppelt verlautbarten
Kündigungserklärung ausgeht, sondern zwei selbständige Kündigungserklärungen
annimmt (zum umgekehrten Fall: vgl. BAG 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP
BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zweite
Kündigungserklärung vom 25. Juni 2004, die dem Kläger am 29. oder 30. Juni 2004
zugegangen ist, jedoch nicht nach § 7 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG
rechtswirksam geworden. Der Kläger hat bei der hier gegebenen Fallkonstellation
durch den Weiterbeschäftigungsantrag, der mit dem gegen die erste Kündigung
gerichteten Kündigungsschutzantrag verbunden war, auch die Klagefrist für eine
Klage gegen die zweite Kündigung vom 25. Juni 2004 im Rahmen der verlängerten
Anrufungsfrist gewahrt (§ 6 KSchG analog).
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der
Kläger habe die zweite Kündigung vom 25. Juni 2004 erst mit seiner am 10. August
2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung und damit nicht
innerhalb der Klagefrist von drei Wochen des § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2
KSchG angegriffen.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, der Kläger
könne sich nicht auf die verlängerte Anrufungsfrist berufen (§ 6 KSchG analog).
a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine - außerordentliche - Kündigung sei
rechtsunwirksam, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden
ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG). Allerdings kann nach § 6 KSchG der
Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, eine rechtswirksame Kündigung liege
nicht vor, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster
Instanz sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb
der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Mit der Anwendung von § 6
KSchG wollte der Gesetzgeber - auch nach Novellierung des
Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember
2003 - erreichen, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht nur durch eine
Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung
geltend gemacht werden, sondern die Klagefrist auch dadurch gewahrt werden kann,
dass der Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Frist auf anderem Wege geltend
macht, eine unwirksame Kündigung liege nicht vor (vgl. BAG 16. April 2003 - 7
AZR 119/02 - BAGE 106, 72). Nach der redaktionell missglückten Fassung des § 6
KSchG besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Rechtsfolge nicht nur auf
einzelne Unwirksamkeitsgründe zu beziehen ist, sondern sich - wie schon vor der
Gesetzesnovelle - generell auf die Verlängerung der Frist zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage beziehen kann (vgl. HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn.
10; Raab RdA 2004, 321, 325). Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen
Regelung entsprechen und lediglich angepasst werden (BT-Drucks.15/1509; Raab RdA
2004, 321, 328; HaKo-Gallner 3. Aufl. § 6 KSchG Rn. 19).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG entsprechend
anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende
Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (30. November 1961 - 2 AZR
295/61 - BAGE 12, 75; 28. Juni 1973 - 2 AZR 378/72 - AP KSchG 1969 § 13 Nr. 2;
16. April 2003 - 7 AZR 119/02 -BAGE 106, 72; KR-Friedrich 8. Aufl. § 6 KSchG Rn.
23a; HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG
14. Aufl. § 6 Rn. 5; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1821; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann
§ 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 329). Entsprechendes gilt, wenn der
Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen
Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen
gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - aaO; ErfK/Kiel
8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 3; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen aaO Rn. 1821;
KR-Friedrich § 6 KSchG Rn. 29a; HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 6; v.
Hoyningen-Huene/Linck § 6 KSchG Rn. 10; HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1c u. 19;
APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 6 KSchG Rn. 18; Thüsing/Laux/ Lemke-Wiehe KSchG § 6
Rn. 6; KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 6 KSchG Rn. 7).
bb) Zweck der gesetzlichen Regelung des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit §
4 KSchG frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will
den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines
Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen (vgl. hierzu HaKo-Gallner § 6
KSchG Rn. 1, 9 u. 19 mwN). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur
verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen
Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend
klar zum Ausdruck zu bringen. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch
in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch
ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den
Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise in dem der
Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die
Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. HWK/Pods/Quecke §
6 KSchG Rn. 1; BAG 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 =
EzA BGB § 140 Nr. 12). Diesem Regelungszweck dient auch die neue Fassung des § 6
KSchG (vgl. ErfK/Kiel § 6 KSchG Rn. 4; KDZ-Zwanziger KSchR § 6 KSchG Rn. 5;
HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 7;
zur Auslegung vgl. auch BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 -BAGE 73, 30). Das
Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein
Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig
nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und
Zwecks des § 6 KSchG zurücktreten (vgl. HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1;
Dornbusch/Fischermeier/Löwisch/Bröhl Arbeitsrecht § 6 KSchG Rn. 1).
b) Nach diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung des auf die Kündigung zum
31. Juli 2004 bezogenen Weiterbeschäftigungsantrags in entsprechender Anwendung
von § 6 KSchG von einer fristwahrenden Klageerhebung auch gegen die zweite -
fristlose - Kündigung vom 25. Juni 2004 auszugehen. Der Beklagten musste
hierdurch hinreichend deutlich geworden sein, dass der Kläger die Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptiert und er eine Fortsetzung seines
Arbeitsverhältnisses mit ihr erstrebt. Das gilt jedenfalls bei der hier
gegebenen Konstellation, bei der die Kündigungsgründe für beide
Kündigungserklärungen identisch waren und die begehrte - ggf. auch nur
vorläufige - Weiterbeschäftigung auch nach dem 31. Juli 2004 ein fortbestehendes
Arbeitsverhältnis voraussetzt. Gegen das Ergebnis kann nicht eingewandt werden,
dass der Kläger keinen "isolierten" Weiterbeschäftigungsantrag gerichtlich
geltend gemacht hat, sondern ihn in Verbindung mit der ersten, außerordentlichen
mit Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung vom 25. Juni 2004 gestellt hat. Auch
aus diesem Antrag wird die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich
zumindest grundsätzlich gegen solche Beendigungserklärungen zu wenden, die auf
dieselben Gründe gestützt werden und das Arbeitsverhältnis sogar zu einem
deutlich früheren Zeitpunkt beenden sollten. Etwas anderes mag gelten, wenn der
Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem
anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erklärt hat. Im vorliegenden Fall
konnte jedoch die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde die
außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nicht, hingegen die früher wirkende
zweite fristlose Kündigung ohne Weiteres akzeptieren.
III. Da die Kündigungsschutzklage des Klägers noch nicht allein deshalb
abzuweisen war, weil der Kläger es versäumt hatte, rechtzeitig gegen die zweite
fristlose Kündigung Klage zu erheben, wird das Landesarbeitsgericht das
Vorliegen eines wichtigen Grundes näher prüfen müssen. Da es die zugrunde
liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt hat, wird es dies
nachzuholen haben. Deshalb war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
- auch über den Weiterbeschäftigungsantrag - an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).