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Zuspätkommen (mehrmaliges) – Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az: 14 Sa 31/03

Urteil vom 20.05.2003


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.09.2002 – Az.: 1 Ca 27/02 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte produziert Automobile. Der Kläger und Berufungskläger ist im Jahr 1963 geboren und verheiratet. Er ist für drei Kinder unterhaltsverpflichtet. Das Kind V ist am 20.06.1988 geboren, das Kind G am 25.09.1990 und das Kind A am 28.11.2000.

Der Kläger ist seit August 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsgehalt belief sich auf € 2.395,–.

Der Kläger war zuletzt als Montagearbeiter in der Abteilung Endmontage eingesetzt. Er arbeitete im Schichtbetrieb. Die Arbeit in der Frühschicht beginnt um 5.45 Uhr.

Anlass der Kündigung sind verschiedene Verspätungen des Klägers bei der Arbeitsaufnahme. Am 28.05.1999 erschien der Kläger erst um 6.15 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Daraufhin mahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.06.1999 ab. Auf den Inhalt der Abmahnung (Anlage zur Klageerwiderung/Bl. 12 d. A.) wird Bezug genommen.

Am 11.06.1999 erschien der Kläger erst um 9.00 Uhr zur Arbeit. Auch dies mahnte die Beklagte ab, und zwar mit Schreiben vom 18.06.1999 (Bl. 13 d. A.).

Am 16.01.2001 erschien der Kläger um 10.20 Uhr zur Arbeit. Streitig ist, ob er an diesem Tag einen Mitarbeiter der Beklagten von der verspäteten Arbeitsaufnahme in Kenntnis setzte.

Am 11.04.2001 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Streitig ist gleichfalls, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt er hiervon die Beklagte in Kenntnis setzte. Die Beklagte mahnte das Verhalten mit Schreiben vom 18.01.2001 (Bl. 14 d. A.) sowie mit Schreiben vom 20.04.2001 (Bl. 15 d. A.) gleichfalls ab.

Am 25.04.2001 nahm der Kläger um 8.15 Uhr seine Arbeit auf. Die Beklagte mahnte das Verhalten mit Schreiben vom gleichen Tage ab, dies unter Hinweis darauf, dass es sich um eine letztmalige Abmahnung handle (Bl. 16 d. A.).

Am 05.12.2001 erschien der Kläger um 6.30 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Sie hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 11.12.2001 zur beabsichtigten Kündigung an. Auf den Inhalt der Anhörung (Bl. 17 und 18 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Betriebsrat der Beklagten widersprach mit Schreiben vom 10.01.2002 der beabsichtigten Kündigung.

Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.01.2002 zum 30.06.2002. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 31.01.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 08.02.2002 zugestellten Klage.

Der Kläger hat behauptet, in den beiden Nächten vor dem 28.05. und 11.06.1999 habe das Kind G. unter hohem Fieber gelitten, er und seine Ehefrau hätten fast die ganze Nacht am Bett des Kindes verbracht. Dies habe dazu geführt, dass er an beiden Tagen verschlafen habe und erst mit Verspätung seine Arbeit aufgenommen habe.

Der Kläger behauptet ferner, das Kind G sei in der Nacht vom 15. auf den 16.01.2001 erneut erkrankt. Er habe daher zusammen mit seiner Ehefrau am Morgen des 16.01.2001 einen Kinderarzt aufsuchen müssen, da seine Ehefrau nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Vor dem Arztbesuch habe er gegen 7.00 Uhr auf seiner Arbeitsstelle angerufen und dort mit dem stellvertretenden Vorarbeiter W gesprochen und sich entschuldigt.

Die Verspätung vom 11.04.2001 sei darauf zurückzuführen, dass er sich verhoben habe, als er am Morgen seinen im Keller des Wohnhauses abgestellten Motorroller über die Treppe auf die Straße habe tragen wollen, er sei an diesem Tag deshalb arbeitsunfähig gewesen. Er habe um 6.30 Uhr auf seiner Arbeitsstelle angerufen und dort mit dem Vorarbeiter K gesprochen und sich für diesen Tag arbeitsunfähig krank gemeldet.

Der Kläger hat weiter behauptet, am 25.04.2001 verschlafen zu haben, da er sich in der Nacht um das erkrankte Kind A habe kümmern müssen, das zu diesem Zeitpunkt ca. sechs Monate alt gewesen sei. Am 05.12.2001 habe er pünktlich zur Arbeit fahren wollen, sein Motorroller sei jedoch nicht angesprungen. Er habe daher zu Fuß zur Arbeitsstelle gehen müssen, da ein Stadtbus der Stadtwerke erst zu einem späteren Zeitpunkt gefahren sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.01.2002 nicht beendet wird;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bandarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger am 16.01.2001 mit einem Vorarbeiter W gesprochen habe, jedenfalls habe es sich bei diesem nicht um den zuständigen Mitarbeiter gehandelt, da etwaige Arbeitsverhinderungen dem Vorgesetzten des Klägers S hätten mitgeteilt werden müssen. Ebenso werde bestritten, dass der Kläger am 11.04.2001 den Vorgesetzten K angerufen habe, jedenfalls sei ein Eintrag im Schichtbuch nicht erfolgt. Zudem ergebe sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, dass er mehrfach gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, etwaige Verspätungen unverzüglich, bis spätestens bei Arbeitsbeginn seinem jeweiligen Vorgesetzten anzuzeigen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.09.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits auf Grund der Verstöße gegen die Meldepflicht die Kündigung sozial gerechtfertigt gewesen sei.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 38-40 d. A.) und das dem Kläger am 12.12.2002 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz, der am 08.01.2003 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese am 10.02.2003 im Einzelnen begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er vertritt die Auffassung, dass seine Verspätungen durch die von ihm vorgetragenen Gründe jeweils entschuldigt seien. Zudem habe er am 16.01.2001 und 11.04.2001 seine Verhinderungsgründe angezeigt. Insgesamt überwiege angesichts der Dauer der Beschäftigung sowie der Unterhaltsverpflichtung für vier Personen das Interesse des Klägers, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, zumal es innerhalb der ersten neun Jahre zu keinerlei Verspätungen gekommen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.09.2002 AZ.: 1 Ca 27/02 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.01.2002 nicht beendet wurde sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bandarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, dass auf Grund der Häufung der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen und der insgesamt vier Abmahnungen die Kündigung gerechtfertigt sei.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung des Klägers vom 07.02.2003 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 12.03.2003 Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen, da die Kündigung durch verhaltensbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl nach der Größe des Betriebes als auch nach der Dauer der Beschäftigung des Klägers das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, §§ 1 und 23 KSchG. Die Klage des Klägers gegen die ordentliche Kündigung ist ferner innerhalb der Frist des § 4 KSchG i. V. m. § 270 Abs. 3 ZPO erhoben worden.

2. Die Kündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG. Es liegen verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung vor.

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (so BAG, U. v. 07.12.1988 – 7 AZR 122/88 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 126). Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Die Prüfung erfolgt in der Regel in drei Stufen. Zunächst ist zu klären, ob der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten – in der Regel schuldhaft – verletzt hat. Ferner müssen die Vertragspflichtverletzungen Störungen des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft erwarten lassen. Schließlich muss die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, mildere Mittel dürfen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen. In der Regel ist daher eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich. Schließlich folgt eine umfassende Interessenabwägung, wobei zu prüfen ist, ob unter Zugrundelegung der prognostizierten künftigen Belastungen das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung oder das des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich bereits, dass der Kläger mehrfach seine Arbeitspflichten verletzt hat. Dies gilt zunächst für die Vorfälle vom 11.06.1999 sowie vom 25.04.2001. An beiden Tagen ist der Kläger erst verspätet zur Arbeit erschienen, wobei die Verspätung auch nicht unerheblich war. Am 11.06. erschien der Kläger erst gegen 9.00 Uhr zur Arbeit, am 25.04.2001 erst um 8.15 Uhr.

Zwar rechtfertigt der Kläger seine Verspätung damit, dass er verschlafen habe und er sich in der vorhergehenden Nacht um ein erkranktes Kind habe kümmern müssen. Dies war jedoch bereits Anlass für eine Verspätung am 28.05.1999. Auch an diesem Tag trägt der Kläger vor, durch sein erkranktes Kind in der Nacht am Schlaf gehindert worden zu sein und deshalb am nächsten Tag verschlafen zu haben. Selbst wenn das Gericht davon ausgeht, dass die erstmalige Verspätung nicht verschuldet war, hätte sich der Kläger spätestens nach der ersten Verspätung am 28.05.1999 auf diese Situation einstellen können und einstellen müssen. Dies gilt insbesondere für Vorkehrungen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Dass er hierfür Vorsorge getroffen hätte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Des Weiteren liegen unstreitige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der verspäteten Arbeitsaufnahme am 16.01.2001 sowie vom 11.04.2001 und erneut am 05.12.2001, dem Anlass der Kündigung, vor. In allen Fällen ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, dass er sich nicht unverzüglich bei der Beklagten gemeldet hat und seine Arbeitsverhinderung angezeigt hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat er sich am 16.01.2001 erst um 7.00 Uhr bei der Beklagten gemeldet, obwohl ihm eine rechtzeitige Meldung zum Arbeitsbeginn um 5.45 Uhr möglich gewesen wäre. Folgt man nämlich seinem Vortrag, so musste er sich an diesem Tag mit seiner Ehefrau zum Arzt begeben, so dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, die einer rechtzeitigen Meldung entgegenstanden. Gleiches gilt auch für den Vorfall vom 11.04.2001. Auch an diesem Tag hat der Kläger jedenfalls gegen seine unverzügliche Meldepflicht verstoßen. Selbst wenn man seinem Vortrag folgt, dass er am 11.04.2001 arbeitsunfähig erkrankt war, als er sich beim Transport des Motorrollers aus dem Keller verhob, ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – folgt man wiederum seinem Vortrag – erst um 6.30 Uhr auf seiner Arbeitsstelle anrief. Allein die von ihm geschilderten starken Schmerzen im Rücken ließen es durchaus zu, rechtzeitig seinen Vorgesetzten durch einen Telefonanruf zu informieren.

Gleiches gilt für den Vorgang vom 05.12.2001. An diesem Tag soll der Motorroller des Klägers nicht angesprungen sein. Auch dies hätte einer rechtzeitigen Meldung seiner Verhinderung um 5.45 Uhr zu Arbeitsbeginn nicht im Wege gestanden. Insgesamt liegen mehrere erhebliche Pflichtverletzungen des Klägers vor, die auch schuldhaft sind und bei denen der Kläger Rechtfertigungsgründe nicht substantiiert vorträgt.

Aus diesen Pflichtverletzungen folgt auch eine negative Prognose. Insbesondere angesichts der Häufungen der Vorfälle im Jahre 2001, nämlich vier erhebliche Verspätungen, die jeweils zwischen einer Dreiviertelstunde bis zu mehr als vier Stunden liegen, führen dazu, dass die Beklagte auch in Zukunft mit entsprechenden Pflichtverletzungen des Klägers rechnen musste. Dies gilt auch, soweit es die Verstöße gegen die unverzügliche Meldepflicht betrifft.

Die Kündigung der Beklagten verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beklagte hat jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vertragsverstößen das Verhalten des Klägers abgemahnt und darauf hingewiesen, dass sie im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht zieht. Nach der Vielzahl der Vorfälle sowie der mehrfachen Abmahnung hat sie zudem in der Abmahnung vom 25.04.2001 deutlich gemacht, dass es sich hierbei um eine letztmalige Abmahnung handelt.

Zwar ist in den Abmahnungen nicht nach dem Verstoß gegen die jeweiligen Verpflichtungen, nämlich der Hauptpflicht zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme sowie etwaigen Nebenpflichten wie der unverzüglichen Meldepflicht differenziert. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn aus Sicht der Beklagten sowohl ein Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme als auch ein Verstoß gegen die Meldepflicht vorliegt. Jedenfalls hat der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Abmahnungen auch nicht etwaige Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten vorgetragen, so das Anlass für die Beklagte bestand, in ihren Abmahnungen entweder die Meldepflicht oder den Verstoß der Hauptpflicht jeweils im Einzelnen aufzuführen.

Auch die umfassende Interessenabwägung führt nicht dazu, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt wäre. Zwar ist der Kläger bereits seit mehr als 10 Jahren bei der Beklagten beschäftigt, das Arbeitsverhältnis verlief auch in der ersten Zeit störungsfrei. Zudem ist der Kläger für seine Ehefrau und drei Kinder unterhaltsverpflichtet. Diese Umstände führen jedoch nicht dazu, dass das Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegt Zum Einen handelt es sich bei den Verspätungen des Klägers um erhebliche Verspätungen, die jeweils in einer Größenordnung von einer Dreiviertelstunde bis vier Stunden liegen. Hinzu kommt, dass der Kläger an einem Arbeitsplatz tätig ist, an dem Verspätungen zu erheblichen Ablaufstörungen führen. Der Kläger ist Montagearbeiter in der Abteilung Endmontage. Die Beklagte ist gerade in diesem Bereich darauf angewiesen, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen, da nicht nur die Arbeit des Klägers, sondern auch der übrigen Montagearbeiter am Band von einer pünktlichen Anwesenheit abhängig sind. Gleiches gilt auch für den Verstoß gegen die unverzügliche Meldepflicht bei etwaigen Arbeitsverhinderungen. Die Beklagte muss im Falle einer Verhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen rechtzeitig für Ersatz sorgen. Dies wird erschwert, wenn sie nicht rechtzeitig Kenntnis von einer Arbeitsverhinderung hat.

Insgesamt ist angesichts der Pflichtverletzungen des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Situation, seines Alters sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Kündigung sozial gerechtfertigt.

5. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO, da diese ohne Erfolg ist.

Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen.

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