Meldefristen
bei der Arbeitsagentur – Wochenende verkürzt diese frist nicht
Sozialgericht
Dresden
Az.: S 34 AL
769/07
Urteil vom
01.04.2008
Entscheidung:
Die Beklagte wird unter
Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2006 in der Fassung des
Bescheides vom 13.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.09.2007 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 16.09.2006 bis
zum 22.09.2006 Arbeitslosengeld I ohne Eintritt einer Sperrzeit zu
gewähren.
Die Beklagte hat die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Berufung wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den
Eintritt einer Sperrzeit gem. §§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6, 37 b SGB III.
Der Kläger stand seit dem 18.07.2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma D.
GmbH als Projektleiter. Zuletzt erhielt er ein Bruttogehalt in Höhe von 4.000,-
EUR monatlich. Mit Schreiben vom 01.09.2006 sprach die Firma D. dem Kläger eine
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.09.2006 aus. Den Erhalt
der Kündigung hat der Kläger handschriftlich für den 01.09.2006 bestätigt.
Am 05.09.2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 16.09.2006 arbeitslos bei
der Beklagten und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 26.09.2006 verhängte die Beklagte eine Sperrzeit für den Bezug
von Arbeitslosengeld vom 16.09. bis 22.09.2006, da der Kläger sich entgegen §
37b SGB III nicht spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der
Kündigung persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe.
Mit einem am 02.10.2006 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger gegen den
Eintritt der Sperrzeit Widerspruch. Er hätte die Kündigung erst am Abend des
01.09.2006 erhalten, welcher ein Freitag gewesen sei. Am folgenden Wochenende
sei die persönliche Arbeitslosmeldung gar nicht möglich gewesen. Die Meldung am
Dienstag, dem 05.09.2006 sei damit innerhalb von 3 Tagen erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2006 wurde der Widerspruch des Klägers
zurückgewiesen. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf keinen Werktag falle,
könne gem. § 193 BGB das Fristende auf den nächsten Werktag verlegt werden.
Am 10.07.2006 stellte der Kläger hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit
einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X, der mit Bescheid der Beklagten vom
13.08.2007 abgelehnt wurde. Der Eintritt einer Sperrzeit sei korrekt gewesen.
Gegen diesen Überprüfungsbescheid erhob der Kläger am 24.08.2007 bei der
Beklagten erneut Widerspruch. Dabei verwies er auf ein Urteil des Sozialgerichts
Hamburg vom 20.04.2007, nachdem bei der Fristberechnung Wochenendtage nicht mit
berechnet werden dürften.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg sei nicht als
höchstrichterlicher Grundsatzentscheidung anzusehen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21.09.2007 Klage, die er
wiederum auf die Entscheidung des SG Hamburg stützte.
Der Kläger beantragt,
1. ihm unter Aufhebung des
Bescheides vom 26.09.2006 in der Fassung des Bescheides vom 13.08.2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2007 für die Zeit vom
16.09. bis 22.09.2006 Arbeitslosengeld ohne Eintritt einer Sperrzeit zu
gewähren.
2. Die Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte
der Beklagten mit der Stammnummer beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Leistungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten, die gewechselten
Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 01.04.2008
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2006 in der Fassung des
Überprüfungsbescheides vom 13.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die
Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter
Arbeitslosmeldung festgestellt. Die Arbeitslosmeldung des Klägers ist nach
Überzeugung der Kammer rechtzeitig erfolgt.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer
Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III (eingefügt
durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005, in Kraft ab 31.
Dezember 2005) liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose
seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 37 b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung
persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen
der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb
von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die
Handlungsfrist von drei Tagen beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
der Verpflichtete vom Beendigungszeitpunkt Kenntnis erhält.
Ob diese Frist nur an Tagen läuft an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist,
lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung eindeutig
entnehmen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu lediglich an, dass die Einführung
"einer nach Tagen bestimmten Reaktionsfrist" auch der Verwaltungsvereinfachung
dient (Bundestags-Drucksache 16/109, Seite 6).
Nach Überzeugung der Kammer spricht diese Gesetzesbegründung dafür, dass auch
nach dem Willen des Gesetzgebers das Entscheidende an dieser Frist ist, dass die
Möglichkeit zu der gewünschten "Reaktion" besteht, also dass die Agentur für
Arbeit zur Arbeitslosmeldung persönlich aufgesucht werden kann. Dies ist an
Tagen fehlender Dienstbereitschaft eben gerade nicht möglich. Auch spricht die
Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich von "Kalendertagen". Die Kammer schließt
sich daher der vom SG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 20.04.2007, AZ. 18 AL
829/06) und in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht an, dass sich die
Handlungsfrist um Tage an denen die Arbeitsagentur nicht dienstbereit ist hinaus
schiebt (vgl. Rademacher in GK-SGB III Stand Dezember 2006 zu § 37b Rdnr. 30;
Niesel 4. Auflage § 37b Rn. 15).
Für diese Auslegung spricht auch die bisherige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zu § 37b SGB III a.F ... Danach können Tage der Verspätung
nur solche Tage sein, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann,
sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit
möglichst zu vermeiden oder deren Dauer zu begrenzen. Dabei sind Tage fehlender
Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes, nämlich Wochenenden oder Feiertage,
auszunehmen (BSG Urteil vom 18.08.2005, Az. B 7a/7 AL 94/04 R; Spellbrink in:
Eicher/Schlegel SGB III, § 140 Rdnr. 31, Stand Juni 2003). Dem entspricht die im
Gesetzestext gewählte Formulierung "Tage" statt "Kalendertage" (Spell-brink
a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung im Leitsatz
for-muliert, dass es nicht auf die Zahl der Kalendertage ankommt, sondern auf
die Zahl der Tage, an denen es dem Arbeitslosen möglich war, sich arbeitsuchend
zu melden. Dass "Tag" im Sinne von § 37 b SGB III nur den Werktag erfassen kann,
kann mit dem BSG schlüssig aus der Gesetzesbegründung zu § 140 SGB III
hergeleitet werden.
Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie
der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der
Arbeitslosenversicherung, weil sie die Einleitung von Vermittlungs- und
Eingliederungsbemühungen verzögern und dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit
nehmen, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des
Schadens zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Tage, an denen die
Arbeitsagentur ohnehin keine Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen
unternommen hätte den Schaden für die Versichertengemeinschaft nicht
beeinflussen (SG Hamburg Gerichtsbescheid vom 20.04.2007, AZ. 18 AL 829/06 m.w.N.).
Nach alledem erfolgte die Arbeitslosmeldung des Klägers am 05.09.2006 jedenfalls
nicht verspätet, so dass es auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung
erfolgten Vortrag, dass die Agentur für Arbeit in R. am 04.09.2006 wegen Umbau
geschlossen gewesen sei, nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht der Entscheidung in
der Hauptsache.
Die Kammer hat die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen.