Minderwert
(merkantiler) bei älterem Fahrzeug
Amtsgericht
Arnsberg
Az: 3 C 339/09
Urteil vom
20.01.2010
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Arnsberg im schriftlichen Verfahren am 20.01.2010 durch für Recht
erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,63 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten
auferlegt. Das gilt nicht für die durch das Gutachten des Sachverständigen G.
vom 27.11.2009 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend,
der sich am 18.12.2008 im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignete.
Hinsichtlich des Haftungsrundes ist zwischen den Parteien die 100-prozentige
Haftung der Beklagten unstreitig.
Bei dem infolge des Unfallgeschehens beschädigten Fahrzeug der Klägerin handelte
es sich um eine Mercedes C-Klasse Limousine, mit Erstzulassungsdatum 16.01.2003,
die zum Unfallzeitpunkt 176.483 km gelaufen hatte. Die Klägerin ließ den Schaden
durch den Dipl.-Ing. L. begutachten, der die Schadenhöhe mit 1.918,62 € netto
bezifferte und einen merkantilen Minderwert i. H. v. 150,00 € annahm. Die
Beklagte regulierte den Sachschaden unter Bezugnahme auf eine von ihr eingeholte
gutachterliche Stellungnahme der D. mit 1.580,99 €, die eine Wertminderung
verneint. Die Klägerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des
Dipl.-Ing. L. zum Gutachten der D. ein, der seine Einschätzung bestätigte und
für die ergänzende Stellungnahme 178,50 € brutto in Rechnung stellte. Weitere
Zahlungen leistete die Beklagte aufgrund dieser Stellungnahme jedoch nicht.
Die Klägerin - die ihren Schaden fiktiv abrechnet - behauptet, ihr Fahrzeug habe
infolge der unfallbedingten Beschädigung eine Wertminderung i. H. v. 150,00 €
erlitten. Ferner ist sie der Ansicht, sie könne auf Basis des Gutachtens
abrechnen und müsse sich weder die sog. Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge
abziehen lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des
Schadensersatzbetrages sei insoweit nicht gerechtfertigt. Sie sei berechtigt
gewesen, das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der D. einer Prüfung
unterziehen zu lassen und könne daher auch die hierfür angefallenen Kosten
erstattet verlangen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 666,13 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält einen Minderwert angesichts des Fahrzeugalters, der Laufleistung und
der Art des Schadens für nicht gerechtfertigt. Verbringungskosten und
UPE-Aufschläge seien in Abzug zu bringen, weil es sich insoweit um rein fiktive
Kostenpositionen handele. Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des
Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig, weil die abweichende Abrechnung
allein auf einer rechtlich und nicht auf einer tatsächlich abweichenden
Bewertung beruht habe.
Wegen des weiter gehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat über die Frage der Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 (Blatt 75 ff. der
Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung weiteren Schadensersatzes gem. §§ 7,
17 StVG, § 3 PflVersG i. V. m. §§ 823, 249, 251 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang verlangen.
Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu, den
ihr Fahrzeug infolge des Unfallereignisses erlitt und den das Gericht mit 150,00
€ bemisst.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urt. v.
23.11.2004 – VI ZR 357/03 – VersR 2005, 284) erleidet ein Kraftfahrzeug dann
einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen Unfall oder ein ähnliches
Ereignis nicht nur unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig
einwandfreier Instandsetzung der Verkehr das instand gesetzte Fahrzeug wegen des
Verdachts verborgener Mängel geringer bewertet als vergleichbare unfallfreie
Kraftfahrzeuge. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht insoweit auf dem
Erfahrungssatz, dass unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge – trotz aller Fortschritte
in der Reparaturtechnik – auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst im Falle
einwandfreier Reparatur gegenüber gleichwertigen Fahrzeugen ohne Vorschaden
regelmäßig mit einem Preisabschlag gehandelt werden (vgl. LG Stuttgart, Urt. v.
11.06.2002 – 16 O 75/01 – DAR 2002, 458 ff.). Bei der Bestimmung eines evtl.
Minderwerts können eine ganze Reihe von Einflussfaktoren von Bedeutung sein.
Neben Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert (Pflegezustand),
Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden und Anzahl der Vorbesitzer sind
natürlich Aspekte des Schadens, wie die Gesamtreparaturkosten (Materialkosten,
Lohnkosten und Lackierungskosten) und die Art der Substanzschädigung (tragende
Teile, Austauschteile etc.) zu beachten. Darüberhinaus ist der "Faktor Markt"
von ganz ausschlaggebender Bedeutung. D. h., dass die Bewertung des Minderwerts
entscheidend von der Einschätzung des Marktes und somit von der Marktgängigkeit
eines Fahrzeuges, den gesamtwirtschaftlichen Umständen, regionalen
Besonderheiten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen (Bsp.: Abwrackprämie oder
Steuervorteile) bestimmt wird.
Diese Überlegungen zeigen, dass ein Minderwert in keinem Fall allein deshalb
entfällt, weil ein Fahrzeug älter als 5 Jahre ist oder mehr als 100.000 km
gelaufen hat. Eine solche pauschale Betrachtung wird den Entwicklungen am Markt
nicht gerecht. Die von der früheren Rechtsprechung gezogene Grenze für die
Zuerkennung des merkantilen Minderwerts von 100.000 km, ist zwischenzeitlich in
Auflösung begriffen (vgl. Wenker in jurisPR-VerkR 5/2009, Anm. 2). Angesichts
der besseren Verarbeitung der Fahrzeuge und der daraus resultierenden
Langlebigkeit ziehen die Instanzgerichte keinesfalls mehr eine starre Grenze bei
100.000 km (vgl. z. B. OLG Oldenburg, Urt. v. 01.03.2007 – 8 U 246/06 – DAR
2007, 522 (195.648 km); OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.1986 – 1 U 229/85 – DAR
1988, 159 (136.080 km); AG Rendsburg, Urt. v. 20.08.2005 – 11 C 334/05 – ZfS
2006, 90 (122.000 km)) und auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung
aus dem Jahre 2004 (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – NJW 2005, 277)
bereits angedeutet, dass die fortschreitende technische Entwicklung eine höhere
Obergrenze rechtfertigt.
Es ist auch nicht plausibel, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind,
kein merkantiler Minderwert mehr eintreten soll. Ein entsprechender Wandel auf
dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich bereits in der Bewertung von
Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder.
Diese gehen in ihren Notierungen mittlerweile bis auf 12 Jahre zurück und weisen
ausdrücklich darauf hin, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie
Fahrzeuge beziehen (BGH, a.a.O., OLG Oldenburg a.a.O.). Die höhere
Haltbarkeitserwartung eines Fahrzeuges führt z. T. dazu, dass auch ältere
Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt noch beachtliche Preise erzielen können. Die
5-Jahres-Grenze beruht auf einer Entschließung des 13. Verkehrsgerichtstages aus
dem Jahre 1975. Seitdem ist aber sowohl das Durchschnittsalter als auch der
Durchschnittspreis von Gebrauchtfahrzeugen derart angestiegen, dass die
5-Jahres-Grenze heute nicht mehr haltbar ist.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist das Gericht nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der merkantile Minderwert des
Fahrzeuges der Klägerin mit 150,00 € zu bemessen ist.
Das Gericht gründet diese Einschätzung auf das sorgfältig erstattete und
nachvollziehbar begründete Gutachten des für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G. vom 27.11.2009. Der
Sachverständige führt in seinem Gutachten - das auch von der Beklagten nicht
angegriffen wird - aus, dass die Ermittlung des Minderwerts sich in erster Linie
am Markt orientieren muss. Dabei spielen insbesondere der Wert und der
Pflegezustand sowie die Art des Schadens eine entscheidende Rolle. Nach
Darstellung des Sachverständigen besteht für das Fahrzeug eine mittlere
Marktgängigkeit, so dass ein Kaufinteressent ausreichend Gelegenheit hat, sich
um ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug zu kümmern. Andererseits befand sich
das Fahrzeug in einem attraktiven Pflegezustand und war checkheftgepflegt. Diese
Aspekte machen das Fahrzeug für einen potentiellen Käufer interessant, der
allerdings das Unfallereignis und den daraus resultierenden Austausch der
Fahrzeugtür mit Nachlackierung regelmäßig zum Anlass für Nachverhandlungen
nehmen wird. Unter Heranziehung des vom BVSK entwickelten Modells zur Ermittlung
des Minderwerts kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass am Markt ein
realistischer Minderwert von 150,00 € eintreten wird. Das ist nicht zu
beanstanden.
Auch die Art des Schadens führt zu keiner anderen Beurteilung, da trotz
Austauschs der Tür zumindest Auswirkungen des Unfalls in Form anderer
Lackschichtdicken verbleiben.
Die Klägerin kann auch den Ausgleich restlicher Reparaturkosten in Höhe von
337,63 € verlangen.
Insoweit geht es einerseits um die Frage, ob Verbringungskosten und sog.
UPE-Aufschläge auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig
sind und andererseits darum, ob sich der Geschädigte auf die günstigeren
Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt verweisen lassen muss.
Beide Komplexe betreffen im Kern die Frage, inwieweit es sich um den
"erforderlichen" Wiederherstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB handelt.
Der erforderliche Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten
für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Für
das, was insoweit zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, ist ein
objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab
anzulegen.
Dies vorausgeschickt, ist das Gericht der Ansicht, dass auch im Falle fiktiver
Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz sog. UPE-Aufschläge und von
Verbringungskosten in dem durch das Schadengutachten dargestellten Umfang
besteht.
Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver
Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei Eggert,
Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144). Nach der wohl herrschenden Meinung können
prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung
verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den
erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens
erforderlich ist (Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht
an. Denn es ist - sowohl aus eigener Erfahrung als auch aufgrund von
Erkenntnissen aus Parallelverfahren - gerichtsbekannt, dass markengebundene
Werkstätten im hiesigen Raum UPE-Aufschläge auf Ersatzteilpreise erheben. Es
handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der
Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des
Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll unter anderem der Aufwand
abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen
verbunden ist; denn deren ständige Verfügbarkeit verkürzt in der Regel die
Reparaturdauer.
Der anderen Ansicht vermag sich das Gericht deshalb nicht anzuschließen, weil
sie im Ergebnis darauf hinausliefe, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle
ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig
wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche
Reparatur gerade nicht maßgeblich.
Da die Beklagte - selbst unter Heranziehung des von ihr vorprozessual
eingeholten Schadengutachtens - nicht darlegt, warum von der in der Region
üblichen Abrechnungsweise abzuweichen wäre, sind die berechneten UPE-Aufschläge
erstattungsfähig.
Dasselbe gilt für Verbringungskosten. Auch insoweit handelt es sich um den
erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, weil die Werkstätten in der Region
gerichtsbekannt kaum noch über eigene Lackierereien verfügen sondern
üblicherweise in Spezialwerkstätten lackieren lassen. Dem Einwand, es handele
sich bei den Verbringungskosten um eine doppelte Fiktion vermag das Gericht
ebenfalls nicht zu folgen, weil dieser Ansatz verkennt, dass es um die
Ermittlung der "erforderlichen" Kosten geht.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin ferner auf Basis der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen.
Ob und in welchem Umfang sich der Geschädigte auf die günstigeren
Stundenverrechnungssätze eines von der Schädigerseite benannten
Reparaturbetriebs verweisen lassen muss, ist in der Rechtsprechung trotz des
sog. "Porsche-Urteils" des BGH (Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 398/02 - NJW 2003,
2086) auch obergerichtlich weiterhin umstritten. Während das OLG Oldenburg eine
solche Verweisung im Fall einer technisch gleichwertigen Reparatur zugelassen
hat (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 06.11.2007 - 2 U 59/07), hat das KG
unter Berufung auf eine fehlende wirtschaftliche Gleichwertigkeit eine solche
Verweisung abgelehnt (KG, Urt. v. 30.06.2008 - 22 U 13/08). Daneben findet man
eine Reihe differenzierender Urteile, die z.B. im Falle "einfacher"
Instandsetzungsarbeiten oder dann, wenn die Reparatur wegen des Fahrzeugalters
keinen besonderen Einfluss mehr auf den Wert des Fahrzeuges hat, eine konkrete
Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt billigen (vgl. die
Zusammenstellung von Nugel, ZfSch 2007, 248 – 255).
Eine abschließende Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Auffassungen kann
hier dahinstehen. Denn ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit
setzt jedenfalls voraus, dass diese nicht nur gleichwertig sondern auch für den
Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist (vgl. Woyte, jurisPR-VerkR
2/2007 Anm. 4). Die Beklagte hat jedoch nicht einmal einen konkreten Betrieb
benannt, auf den sich die Klägerin verweisen lassen sollte. Den pauschalen
Hinweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Fachwerkstatt hält das
Gericht aber in keinem Fall für ausreichend, weil damit nicht einmal die
Möglichkeit eröffnet wird, die Frage der gleichwertigen Reparatur bei müheloser
Zugänglichkeit überhaupt zu überprüfen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es
am Kriterium der mühelosen Zugänglichkeit einer günstigen Reparaturmöglichkeit
ohnehin stets dann fehlen dürfte, wenn das Abstellen auf Zuverlässigkeit und
Zumutbarkeitskriterien zu Auseinandersetzungen darüber führt, ob sich der
Geschädigte im konkreten Fall auf eine bestimmte, nicht markengebundene
Fachwerkstatt verweisen muss. Denn die Auseinandersetzung hierüber verhindert
bereits eine mühelose Zugänglichkeit.
Die Klägerin kann allerdings nicht die Kosten der ergänzenden gutachtlichen
Stellungnahme i. H. v. 178,50 € brutto erstattet verlangen.
Das Gericht ist zwar der Auffassung, dass der Geschädigte das Gutachten einer
Versicherung, auf das diese sich im Rahmen der Schadensregulierung stützt,
grundsätzlich einer ergänzenden Prüfung unterziehen darf und sich hierzu
seinerseits auch eines Sachverständigen bedienen darf, wenn ihm die eigene
Sachkunde fehlt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nur den
erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangen kann und dass ihn
eine Schadensminderungspflicht trifft.
Zum erforderlichen Aufwand gehört eine ergänzende Begutachtung vor diesem
Hintergrund aber nur dann, wenn eine technisch-kalkulatorische Fragestellung zu
beantworten ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen obliegt nämlich nicht dem
Sachverständigen. Wie aus obigen Ausführungen deutlich wird, betrafen die
Kürzungen der Beklagten die Bereiche UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und
Stundensätze. Bereits bei einer einfachen Gegenüberstellung des von der Klägerin
eingeholten Schadensgutachtens mit dem von der Beklagten beauftragten Gutachten
wird deutlich, dass es ausschließlich um die Abrechnungsfähigkeit dieser
Kostenpositionen und somit ausschließlich um Rechtsfragen ging. Dementsprechend
finden sich in der ergänzenden Stellungnahme auch keinerlei
technisch-kalkulatorischen Ausführungen sondern lediglich der Hinweis, dass im
Gutachten der Beklagten "falsche Stundenverrechnungssätze" angegeben worden
seien. Dies war für die anwaltlich vertretene Klägerin auch ohne sachverständige
Stellungnahme ohne weiteres erkennbar. Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme
können damit nicht als erforderlich angesehen werden.
Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 280, 286, 288
BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 96 ZPO. Da das Sachverständigengutachten
ausschließlich die Frage der Wertminderung betraf und die Beklagte insoweit
vollständig unterliegt, waren ihr die Kosten gem. § 96 ZPO aufzuerlegen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.