Minderwert
(merkantiler) – Ersatz nach Verkehrsunfall
Amtsgericht
Neumünster
Az: 32 C
1453/07
Urteil vom
15.05.2008
Der Beklagte zu 2, wird verurteilt,
an die Kläger als Gesamtgläubiger 437,78 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent
aus 250,00 € für die Zeit vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 und in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2007
sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 187,78
€ seit dem 23. November 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte den Klägern und zur
Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger
werden zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 1. werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen trägt jede Partei
ihre Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter Verzicht auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten
zu 2. richtet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist demgegenüber unbegründet.
Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. den Ersatz eines unfallbedingt für ihr
Fahrzeug zu veranschlagenden merkantilen Minderwerts sowie die Begleichung
weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen.
Der Anspruch der Kläger auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts ergibt sich aus
§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften haften Halter und Führer
eines unfallbeteiligte Kraftfahrzeugs gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall
entstandenen Schäden. Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. und damit
seine umfassende Schadensersatzpflicht für die unfallbedingten Schäden sind
außer Streit. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger bestritten
haben, ergibt sich diese aus § 1006 Abs. 1 BGB, wonach das Eigentum der Kläger
an dem unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Pkw Volvo vermutet wird. Außerdem
haben die Kläger ihr Eigentum durch die Vorlage von Kopien des Kaufvertrages und
des Fahrzeugscheins belegt. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt.
Der zu ersetzende Schaden umfasst bei einem verunfallten Kfz gemäß §§ 249 Abs.
1, 251 BGB nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BGH auch einen
merkantilen Minderwert, wenn ein solcher nach fachgerechter Reparatur des
Fahrzeugs verbleibt (vgl. nur BGH Z 161, [151]), Ob ein solcher Schaden
entstanden ist und wie hoch er ist, hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach
freier Überzeugung zu entscheiden, wobei es unter Würdigung aller bekannten
Faktoren eine Schätzung vorzunehmen hat. Es kann sich dafür sachverständiger
Hilfe bedienen, dies bleibt jedoch seinem Ermessen überlassen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet,
dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein relevanter Minderwert verblieben ist,
den es mit 250,00 € als zutreffend beziffert einschätzt. Die von den Beklagten
angeführten Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung - ein Fahrzeugalter
von 5 Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km - sind durch die technische
Entwicklung überholt (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH führt zutreffend aus, dass für
die Beurteilung eines Minderwertes nicht die Laufleistung an sich, sondern ihre
Bedeutung für die Bewertung des betreffenden Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt
maßgeblich ist Gleiches muss für das Fahrzeugalter gelten.
Solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter
noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem geringeren
Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines Minderwerts vom
Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen. Das Gericht ist angesichts
des erheblichen Wiederbeschaffungswerts von 8.300 €, den der Gutachter der
Kläger ermittelt hat und der von den Beklagten nicht angegriffen worden ist,
überzeugt, dass das Fahrzeug mit seinen zum Unfallzeitpunkt knapp 8 Jahren und
einer Laufleistung von rund 116.500 km durchaus noch marktgängig ist und dass
sich der reparierte Unfallschaden auf den Marktpreis auswirkt. Im Rahmen der
Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen geht die Rechtsprechung bei der Schätzung
von Nutzungsersatzansprüchen heute von einer durchschnittlichen Laufleistung
eines Pkw von mindestens 200,000 km, oft mehr aus (vgl. die Übersicht bei
Staudinger-Kaiser(2004), § 346 Rn. 233). Der BGH (a.a.O.) weist darauf hin, dass
Bewertungsinstitute mittlerweile Marktpreise für gebrauchte Pkw bis zürn Alter
von 12 Jahren ermittelten und dabei regelmäßig darauf hinwiesen, dass die
Unfallfreiheit Voraussetzung ihrer Bewertung ist Auch dem kann entnommen werden,
dass sich die fehlende Unfallfreiheit selbst bei älteren Pkw noch im Marktwert
niederschlagen kann. Bei dem klägerischen Pkw ist davon auszugehen, dass das der
Fall ist. Trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem
Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs verbleibt eine Wertminderung allein
deshalb, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende
Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH a.a.O.).
Eine erhebliche Beschädigung hat vorgelegen; dies ergibt sich aus dem
unstreitigen Reparaturumfang, und das Misstrauen möglicher Käufer im Hinblick
auf die Vollständigkeit der Reparatur und möglicherweise versteckt gebliebene
Unfallschäden bleibt bei einer Reparatur dieses Umfangs auch dann bestehen,
wenn, wie die Beklagten anführen, keine tragenden Teile beschädigt worden sind.
Gerade bei einem Fahrzeug der Marke Volvo, die gemeinhin ein Publikum anspricht,
das besonderen Wert auf Zuverlässigkeit und Langlebigkeit legt und bereit ist,
dafür einen relativ hohen Preis auch noch für ein gebrauchtes Fahrzeug zu
zahlen, muss davon ausgegangen werden, dass sich ein reparierter Unfallschaden
mit einem Reparaturvolumen von rund 8.800 € abschreckend und damit preismindernd
auswirkt.
Die Höhe des Minderwerts scheint angesichts des erheblichen Reparaturumfangs mit
3 % des Wiederbeschaffungswerts moderat angesetzt. Es ergibt sich insofern kein
Anlass, die Schätzung des Sachverständigen S. nicht als zutreffend zugrunde zu
legen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens war deswegen nicht geboten.
Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Minderwertermittlung durch einen
gerichtlich bestellten Sachverständigen anders ausfällt, es ist jedoch - gerade
weil sich die Wertminderung nicht arithmetisch errechnen lässt - nichts dafür
ersichtlich, dass sie zutreffender wäre (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 251 Rn. 15).
Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. zudem weitere 187,78 € an
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Die streitige
Erhöhungsgebühr ist gemäß Nr. 1008 RVG-VV angefallen. Der Klägervertreter hat
von Anfang an zwei Anspruchsteller in derselben Angelegenheit vertreten. Damit
liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes vor.
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Wertminderungsbetrages für den
Zeitraum vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 aus §§ 849, 246 BGB.
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können die Kläger
erst seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen; dies gilt
auch für die Wertminderung, Vorheriger Verzug des Beklagten zu 2. ist nicht
dargetan. Zwar wirkt im Regelfall die Verzugsbegründung gegenüber dem
Kfz-Haftpflichtversicherer abweichend von § 425 BGB auch gegenüber dem
Versicherungsnehmer; dies jedoch aufgrund besonderer versicherungsvertraglicher
Bestimmungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 425 Rn. 3), die für das
litauische Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden
können und für deren Geltung die Kläger nichts dargelegt haben.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen, ebenso wegen
der weitergehenden Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit nach
einem Wert von 250,00 €. Der Wertminderungsbetrag war von Anfang an Gegenstand
der vorgerichtlichen Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten und ist
deswegen entweder im Gegenstandswert der Gebührennote vom 5. September 2007
berücksichtigt oder zu Unrecht nicht berücksichtigt, wobei in letzterem Falle
auch bei zusätzlicher Berücksichtigung kein Gebührensprung einträte. Die Kosten
sind demnach bereits mit beglichen bzw. nunmehr tituliert. Wird vorgerichtlich
eine Forderung geltend gemacht und nur zum Teil bezahlt, so fallen die
vorgerichtlichen Gebühren nach der Gesamtforderung an; wird die Forderung wegen
des nicht gezahlten Teils sodann vorgerichtlich weiterverfolgt, fällt hierfür
keine neue Geschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 2 RVG).
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. war insgesamt abzuweisen. Gegen sie besteht
keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte zu 1. ist nicht Haftpflichtversicherer
des Beklagten zu 2. und daher auch nicht passivlegitimiert. Sie hat sich auch
nicht als Versicherer aufgeführt, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger
von vornherein als Abwickler zu erkennen gegeben. Dass die Verfolgung eines
Anspruchs im Ausland als unzumutbar angesehen wird, wie die Kläger geltend
machen, vermag keinen Anspruch gegen einen Dritten zu begründen, nur weil er -
erkennbar als Vertreter - den Beteiligten die Abwicklung im Vorfeld erleichtert
hat. Im Übrigen ist eine Geltendmachung gegen den ausländischen
Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht nötig, denn der Anspruch kann gegen
den Verein „Deutsches Büro Grüne Karte e.V." gerichtet werden (Prölls/Martin-/Cr7appma/W7,
27 Aufl., § 3 PflVersG Rn. 3 - ausdrücklich nicht gegen den nur mit der
Regulierung beauftragten deutschen Versicherer).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Anwendung
der sog. „Baumbach'schen Formel". Im Prozessrechtsverhältnis der Kläger zum
Beklagten zu 2. sind die Zuvielforderungen im Verhältnis zur Gesamtforderung
geringfügig und haben keine höheren Kosten verursacht, so dass insoweit den
Beklagten zu 2. die volle Kostenlast trifft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus ZPO § 708 Nr.
11, 711, 713
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Gründe des § 511 Abs. 4 ZPO für die
Zulassung liegen nicht vor.