Geschwindigkeitsüberschreitung - Messergebnis CAN-Bus-System
Amtsgericht
Senftenberg
Az: 54 OWi
1211 Js-OWi 16355/07
Beschluss vom
11.08.2008
In der Bußgeldsache wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht Senftenberg - Abt. 54 - durch
den Richter am 11.08.2008 beschlossen:
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die
Landeskasse.
Gründe:
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg vom 15.02.2007
vorgeworfen, am 13.01.2007 um 14:17 Uhr auf der BAB 13 zwischen den
Anschlussstellen Bronkow und Calau mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXX
die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h
überschritten zu haben. Gegen den Betroffenen wurde deshalb eine Geldbuße in
Höhe von 450,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.
Der Betroffene ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mit
der erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachweisbar. Das gewonnene
Messergebnis ist nicht verwertbar. Maßgebend ist hierbei, dass die Messung
mittels eines Wegstrecken-Zeit-Messgeräts vom Typ Vidista VDM-R erfolgt ist,
welches im Zeitpunkt der Messung gerichtsbekannt über keine wirksame Eichung
verfügte. Die zunächst erteilte Eichung ist erloschen, weil entgegen den dieser
zugrunde liegenden Vorgaben in der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) die Wegsignale nicht direkt zum Messgerät, sondern über
einen zwischengeschalteten sog. CAN-Bus weitergeleitet worden sind. Letzterer
verfügte gerichtsbekannt im Zeitpunkt der Messung über keine Bauartzulassung der
PTB.
Weitergehende Ermittlungen. welche zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts
über die Richtigkeit der Messung führen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar hat
der Sachverständige H. in dem schriftlichen Gutachten vom 19.11.2007
festgestellt, dass der Geschwindigkeitswert korrekt ermittelt worden sei. Jedoch
hat er darin auch ausgeführt, dass die Signalübertragung des CAN-Busses nicht
nachvollzogen werden könne und die gutachterlichen Feststellungen unter der
Voraussetzung gälten, dass die Signalübertragung korrekt erfolgt ist. Ob eine
derartige korrekte Signalweiterleitung in der konkreten Verkehrssituation zur
Tatzeit erfolgt ist. konnte durch das Gericht mit der erforderlichen Überzeugung
jedoch nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige in einem weiteren
schriftlichen Gutachten vom 08.04.2008 welches das Gericht im Parallelverfahren
54 OWi 36/07 eingeholt und im vorliegenden Verfahren beigezogen hat,
widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass
Überprüfungen des betreffenden Messgeräts auf einem Rollenprüfstand ergeben
hätten, dass das Messgerät innerhalb der im Eichschein vorgesehenen
Verkehrsfehlergrenzen arbeitet und weitergehende Toleranzabzüge nicht
erforderlich seien. Jedoch hat der Sachverständige auf der Grundlage des
letztgenannten schriftlichen Gutachtens in sämtlichen am 02.07.2008 verhandelten
Parallelverfahren auf Nachfragen herausgestellt, dass die konkrete
Funktionsweise des CAN-Busses weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Dieser sende
die Wegimpulse über Telegramme an das Messgerät, ohne dass eine Fehlerkontrolle
stattfinde. Zwar hätten die Versuchsreihen auf dem Rollenprüfstand keine
Hinweise auf eine fehlerhafte Wirkungsweise des CAN-Busses und damit des
Messgeräts ergeben. Wie der CAN-Bus in der konkreten Verkehrssituation jedoch
unter Berücksichtigung etwaiger äußerer Einflüsse gearbeitet habe und ob das
Messergebnis dementsprechend korrekt sei, könne mangels einer
Nachvollziehbarkeit der konkreten Funktionsweise des CAN-Busses sowie mangels
einer installierten Fehlerkontrolle nicht geprüft werden. Es könne nämlich
nachträglich nicht mehr nachvollzogen werden, ob und unter welchen Bedingungen
Störungen bei der Übertragung der Datentelegramme auftreten bzw. ob die
Zuordnung der übertragenen Wegdaten zu den Zeitdaten korrekt erfolgt ist. Mit
Blick darauf, dass sich die vorstehenden Ausführungen auf das auch im
vorliegenden Verfahren verwendete Messfahrzeug in derselben Konfiguration
bezogen haben, ist nicht zu erwarten, dass der Sachverständige abweichend davon
nunmehr zu einer anderen Einschätzung gelangt. Im Übrigen hat der
Sachverständige am Rande der Hauptverhandlungen in den Parallelverfahren vom
02.07.2008 darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen auch für das vorliegende
Verfahren Geltung zu beanspruchen hätten. Mit Blick darauf konnte auf eine
nochmalige Anhörung des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren - auch aus
Kostengesichtspunkten - verzichtet werden. Weitergehende Ermittlungsansätze sind
ebenfalls nicht erkennbar.
Im Ergebnis geht das Gericht mit den Ausführungen des Sachverständigen in den am
02.07.2008 verhandelten Parallelverfahren zwar davon aus, dass auch vorliegend
einiges für die Richtigkeit der Messung sprechen mag. Allerdings ist ein
Nachweis dafür, dass das Messgerät in der konkreten Verkehrssituation korrekt
gearbeitet hat, mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Wirkungsweise des
CAN-Busses als wesentlichem Bestandteil des Wegstrecken-Zeit-Messgeräts nicht
möglich. Die insoweit bestehenden Restzweifel des Gerichts, für deren Ausräumung
weitergehende Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind, führen dazu, dass die
Messung nicht zur Überzeugung des Gerichts zu Lasten des Betroffenen als korrekt
angesehen und in diesem Sinne verwertet werden kann.
Auch kann die Messung nicht unter einem weiteren Toleranzabzug- etwa
vergleichbar mit einer Messung mittels Nachfahrens ohne geeichten Tachometer -
verwertet werden. Einerseits verbietet sich eine derartige Betrachtungsweise
nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb, weil hier nicht lediglich ein
ungeeichtes Messgerät vorliegt, sondern ein solches, für dessen wesentliche
Bestandteile eine Bauartzulassung der PTB nicht bestanden hat, was einen derart
schwerwiegenden Mangel darstellt, dass die zunächst erfolgte Eichung erloschen
ist. Hinzu kommt jedoch auch, dass es an einem hinreichend sicheren
Anknüpfungspunkt tür einen weiteren Toleranzabzug fehlt. Mangels hinreichender
Kenntnisse über die Richtigkeit der Messung in der konkreten Messsituation ist
nicht erkennbar, um welchen Betrag das Messergebnis möglicherweise bzw.
höchstens zu Lasten des Betroffenen falsch sein könnte. Dies gilt insbesondere
in Anknüpfung an die aufgrund der Videodistanzauswertung ermittelte
Geschwindigkeit, weil mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Wirkungsweise
des CANBusses eine Mindestgeschwindigkeit nicht festgestellt werden kann. Daher
ist auch eine Bezifferung des Toleranzabzuges, der zumindest eine
Benachteiligung des Betroffenen sicher ausschließt, nicht möglich. Im Übrigen
ist auch nicht nachvollziehbar, mit welcher - einem weiteren Toleranzabzug
zugänglichen - Geschwindigkeit das Polizeifahrzeug in der konkreten Situation
tatsächlich im Durchschnitt mindestens gefahren ist. Die Einblendung der
aktuellen Geschwindigkeit im Videoband kann hierbei nicht zugrunde gelegt
werden, weil dieser wiederum der CAN-Bus zwischengeschaltet ist und sie darüber
hinaus, worauf auch der Sachverständige in 1211 am 02.07.2008 verhandelten
Parallelverfahren hingewiesen hat, eine nicht geeichte und unuenaue Angabe
darstellt. Auch ein Toleranzabzug aufgrund der durch den Tachometer angezeigten
Geschwindigkeit ist nicht möglich, weil eine Kenntnis des Gerichts über diese
nicht besteht und aufgrund des Zeitablaufs durch weitergehende Ermittlungen
(z.B. Zeugenbefragung) nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit ermittelt
werden könnte.
Auch wenn der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben
dürfte, kommt eine Verurteilung aufgrund vorstehender Ausführungen und mangels
weitergehender erkennbarer Ermittlungsansätze nicht in Betracht. Auch konnte das
Gericht mangels eines Ansatzpunktes hinsichtlich der Mindestgeschwindigkeit
insoweit einen Mindestverstoß nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. l StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Von
einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse
konnte nicht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sowie
§ 109a Abs. 2 OWiG abgesehen werden.