Messestandmieter – Verweigerung der Vertragserfüllung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
13/06
Urteil vom
19.12.2007
Leitsatz:
Der Mieter
eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen,
verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des
Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des
Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an
Senatsurteil BGHZ 122, 163).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete für einen Messestand.
Die Beklagte meldete sich am 18. Februar 2003 auf einem Anmeldeformular der
Klägerin für die von dieser organisierte Fachmesse E. an, die in der Zeit vom 6.
bis 8. Oktober 2003 stattfinden sollte. Das Anmeldeformular nimmt Bezug auf die
Teilnahmebedingungen der Klägerin. Nach A 2 und 3 dieser Bedingungen sollte die
Klägerin dem Aussteller auf seine Anmeldung hin einen Platzierungsvorschlag
(Standangebot) unterbreiten, dessen Bestätigung durch den Aussteller das
Vertragsangebot darstellte. Die Annahme dieses Angebots sollte durch die
Zulassung der Klägerin erfolgen, die bis zu Beginn der Veranstaltung erfolgen
konnte. In dem der Beklagten übermittelten Terminplan hatte die Klägerin darauf
hingewiesen, dass sie die Zulassungserklärungen erst ab dem 23. Juni 2003
abgebe.
Nach A 21 der Teilnahmebedingungen verpflichtete sich der Aussteller, an der
Messe teilzunehmen und den Stand während der gesamten Messedauer zu betreiben.
Für den Fall, dass er den Stand auch am letzten Aufbautag (hier: 5. Oktober
2003) nicht bezogen haben sollte, war es der Klägerin gestattet, über den Stand
anderweitig zu verfügen. Nach A 5 der Bedingungen sollte sich der Aussteller,
wenn er den Standplatz nicht bezieht, nicht auf § 537 Abs. 2 BGB berufen können.
Die Klägerin unterbreitete der Beklagten am 7. Mai 2003 ein Standangebot über
einen 150 m² großen Stand, welches diese mit Schreiben vom 16. Mai 2003
bestätigte. Am 25. Juni 2003 erklärte die Beklagte der Klägerin jedoch zunächst
telefonisch und einen Tag später schriftlich, dass sie von dem Angebot
zurücktrete, weil sie den für die Messe geplanten Ausstellerpool nicht habe
realisieren können und damit für sie die Grundlage für eine Teilnahme an der
Messe entfallen sei.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003, das am 2. Juli 2003 bei der Beklagten einging,
übersandte die Klägerin die Zulassungserklärung in Form einer Rechnung. Sie wies
die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2003 darauf hin, dass die
Voraussetzungen für eine Vertragsauflösung nicht vorlägen und einer solchen auch
nicht zugestimmt werden könne. Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom
18. Juli 2003, ein Vertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen,
weil die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 16. Mai 2003 erst am 2. Juli
2003 und damit nicht mehr rechtzeitig i.S. von § 147 Abs. 2 BGB angenommen habe.
Auf dieses Schreiben erwiderte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 25.
September 2003, ein Vertrag sei wirksam zustande gekommen; eine anderweitige
Vermietung der Ausstellungsfläche sei bislang nicht möglich gewesen und in
Anbetracht der Größe des angemieteten Standplatzes auch höchst unwahrscheinlich.
Die Klägerin überließ den streitigen Messestand unentgeltlich vier Ausstellern,
die sich verpflichtet hatten, auf eigene Kosten den Überbau des Standes - mit
Ausnahme des Teppichbodens, der von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde -
durchzuführen.
Die Beklagte nahm an der Messe als Mitausstellerin an dem Stand der
Landeshauptstadt Düsseldorf teil.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der vereinbarten Miete von 73.080 EUR
gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die Annahmeerklärung
der Klägerin, wie das Landgericht meine, verspätet erfolgt und ein wirksamer
Mietvertrag schon deshalb nicht zustande gekommen sei. Zwar sei das Landgericht
zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel A 2 der Teilnahmebedingungen,
wonach die Beklagte "bis zu Beginn der Veranstaltung" an das Vertragsangebot
gebunden sei, die Beklagte unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
benachteilige und deshalb nichtig sei. Es sei jedoch zweifelhaft, ob hier nach §
147 Abs. 2 BGB aufgrund der besonderen Umstände von einer Verspätung der
Annahmeerklärung ausgegangen werden könne. Bei der Bemessung des Zeitraums, in
welchem die Beklagte den Eingang der Antwort der Klägerin unter regelmäßigen
Umständen habe erwarten dürfen, sei nämlich zu berücksichtigen, dass für die
Beklagte aus ihrer früheren Messeteilnahme als Hauptausstellerin die
umfangreichen und zeitaufwändigen, einer verbindlichen Zusage vorausgehenden
Planungsarbeiten der Klägerin erkennbar gewesen seien, und dass die Beklagte aus
dem ihr unstreitig zugegangenen Terminplan der Klägerin vom 20. Februar 2003
ohne weiteres habe entnehmen können, dass diese die Zulassungserklärungen erst
ab dem 23. Juni 2003 versenden würde.
Letztlich bedürfe die Frage, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei,
aber keiner endgültigen Entscheidung, weil ein Anspruch der Klägerin auf
Mietzahlung bereits nach § 537 Abs. 2 BGB nicht bestehe. Die Klägerin sei
nämlich infolge der Überlassung des Gebrauchs des Messestands an Dritte während
der vereinbarten Mietzeit außerstande gewesen, der Beklagten den Gebrauch zu
gewähren. § 537 Abs. 2 BGB sei durch A 5 der Teilnahmebedingungen der Klägerin
nicht wirksam abbedungen. Der allgemeine Ausschluss dieser Bestimmung sei auch
im kaufmännischen Bereich nicht möglich, da es sich um einen wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB handele.
Der Beklagten sei es auch nicht nach den Grundsätzen über den Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 537 Abs. 2 BGB zu
berufen. Dieser Einwand sei nur berechtigt, wenn die Beklagte durch einen groben
Vertragsbruch die Überlassung des Messestands an Dritte herbeigeführt habe.
Selbst wenn ihr ein grober Vertragsbruch vorzuwerfen sei, könne sie sich nur
dann nicht auf § 537 Abs. 2 BGB berufen, wenn die Klägerin sich redlich bemüht
habe, durch die Weitervermietung aus der von der Beklagten rechtswidrig
geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das Beste zu machen.
Hier fehle es bereits an einem groben Vertragsbruch der Beklagten. Für sie habe
es nämlich keineswegs auf der Hand gelegen, dass die von ihr vertretene
Rechtsauffassung, ein Mietvertrag sei wegen verspäteter Annahmeerklärung der
Klägerin nicht zustande gekommen, unhaltbar sei. Dies ergebe sich schon daraus,
dass das Landgericht ebenfalls diese Auffassung vertreten habe, und weiter
daraus, dass § 147 Abs. 2 BGB keine festen Fristen beinhalte, sondern eine
Gesamtwürdigung erfordere, die verschiedene Wertungsmöglichkeiten zulasse. Zu
berücksichtigen sei insoweit auch, dass eine Unsicherheit über den Zeitpunkt des
Zustandekommens des Vertrages durch die Klägerin selbst gesetzt worden sei,
indem sie eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung benutzt habe, die es ihr
habe gestatten sollen, Vertragsangebote noch bis zum Beginn der Messe
anzunehmen.
Darüber hinaus sei die unentgeltliche Überlassung des Messestands an andere
Aussteller auch nicht überwiegend im Interesse der Beklagten oder zumindest
beider Parteien erfolgt, sondern im Interesse der Klägerin daran, Leerstände
während der Messe zu vermeiden und Messestände so anzuordnen, dass ein
geschlossenes Bild entstehe. Der vorliegende Fall unterscheide sich daher von
den Fällen, in denen der Vermieter eine Weitervermietung der Mietsache vornehme
und es eindeutig im Interesse des Mieters liege, statt der gesamten Miete,
lediglich die Mietdifferenz gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB zahlen zu müssen. Hier
habe die Beklagte durch die unentgeltliche Überlassung des Messestandes an
Dritte keine Mietzahlungen erspart.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in A 21 der Teilnahmebedingungen
vorgesehenen Betriebspflicht der Aussteller. Eine solche verstoße zwar nicht
gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass ein Verstoß
gegen die Betriebspflicht Schadensersatzansprüche der Klägerin auslösen könne.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzforderungen auf die
Beklagte wegen Nichtbetreibens ihres Messestandes zugekommen wären, habe die
Klägerin jedoch in keiner Weise dargetan. Es sei daher nicht ersichtlich, dass
die unentgeltliche Überlassung des Messestandes an Dritte aus diesem Grund
zumindest auch erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gedient
habe.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten an das diese nach § 145
BGB gebunden war, nicht, wie in A 2 ihrer Teilnahmebedingungen vorgesehen, bis
zu Beginn der Messe, sondern gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt
erklären konnte, in welchem die Beklagte den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten durfte.
a) Die Regelung in A 2 der Teilnahmebedingungen, wonach die Klägerin die Annahme
des Vertragsangebots bis zum Veranstaltungsbeginn erklären kann, hält der
Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand. Im Rahmen dieser
Inhaltskontrolle kommt dem im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 310 Abs.
1 BGB nicht unmittelbar geltenden Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB, wonach eine
Bestimmung, durch die sich der Verwender u. a. unangemessen lange Fristen für
die Annahme eines Angebots vorbehält, Indizwirkung für eine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners zu (Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10.
Aufl. § 308 Nr. 1 BGB Rdn. 10; § 310 BGB Rdn. 27, 31).
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Aussteller
dadurch, dass er bis zu Beginn der Messe darüber im Unklaren gelassen wird, ob
er ausstellen kann oder nicht, unangemessen benachteiligt wird. Denn der
Aussteller muss rechtzeitig vor der Messe vorbereitende in der Regel Kosten
verursachende Maßnahmen und Dispositionen treffen, die für den Fall der
Nichtannahme des Angebots durch die Klägerin vergeblich sind. Gegen dieses
schutzwürdige Interesse des Ausstellers an einer ausreichenden Vorbereitungszeit
und Planungssicherheit verstößt die Klausel, ohne dass dies durch ein
entsprechendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt wäre.
b) Anstelle der unwirksamen Annahmefrist in A 2 der Teilnahmebedingungen tritt
somit gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB.
Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Annahmefrist des § 147
Abs. 2 BGB gewahrt hat, offen gelassen hat und hierzu keine weiteren
Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Frage selbst entscheiden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des §
147 Abs. 2 BGB solche verzögernden Umstände gehören, die der Antragende kannte
oder kennen musste (RGZ 142, 404; BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 63/51
- LM § 147 Nr. 1).
Im vorliegenden Fall musste die Beklagte aufgrund des ihr unstreitig von der
Klägerin mit der Anmeldebestätigung vom 20. Februar 2003 übersandten Terminplans
wissen, dass die Klägerin die Zulassungserklärungen erst ab dem 23. Juni 2003
versenden würde. Da der Beklagten aufgrund ihrer früheren Teilnahme an der
Fachmesse deren Größe bekannt war musste die Beklagte auch damit rechnen, dass
sich die Versendung der Zulassungserklärungen über mehrere Tage erstrecken und
deren Zugang bis zu der dem Versendungsbeginn folgenden Woche dauern würde. Die
Zeitspanne von drei Monaten bis zum Messebeginn Anfang Oktober 2003 war auch
hinreichend lang, um der Beklagten eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen.
Durch die am 2. Juli 2003 der Beklagten zugegangene Zulassungserklärung vom 26.
Juni 2003 hat die Klägerin somit die Annahmefrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB
gewahrt. Damit ist zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag zustande
gekommen.
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des §
537 Abs. 2 BGB vorliegen.
a) Zutreffend nimmt es zunächst an, dass § 537 Abs. 2 BGB durch A 5 der
Teilnahmebedingungen der Klägerin nicht wirksam abbedungen worden ist. Denn die
formularmäßige Abweichung von der Regelung, dass der Mieter zur Entrichtung der
Miete nicht verpflichtet ist, solange der Vermieter den Gebrauch der Mietsache
nicht gewähren kann, widerspricht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung und hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand
(Bub/Treier/Brunn Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III A
Rdn. 130; Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB Rdn. 38; Erman/Jendrek 11. Aufl.
§ 537 BGB Rdn. 1; MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 20). Zweck des §
537 Abs. 2 BGB ist es, das Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen
Hauptleistungspflichten, nämlich der Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter (§
535 Abs. 1 BGB) und der Zahlung der Miete durch den Mieter (§ 535 Abs. 2 BGB),
zu wahren. Der Mieter soll nach § 537 Abs. 2 BGB das ihm gemäß § 537 Abs. 1 BGB
auferlegte Verwendungsrisiko dann nicht tragen, wenn der Vermieter nicht in der
Lage ist, ihm den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Durch den Ausschluss von §
537 Abs. 2 BGB wird die gesetzlich geregelte Rechtsstellung der Vertragsparteien
und angemessene Verteilung des Vertragsrisikos unangemessen zum Nachteil des
Mieters verändert. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet die zwischen den
Parteien vereinbarte Betriebspflicht keine andere Bewertung. Zwar kann die
Betriebspflicht zusammen mit weiteren Umständen des Einzelfalls dazu führen,
dass der Mieter rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf eine Befreiung
von der Mietzinszahlung nach § 537 Abs. 2 BGB beruft. Die Betriebspflicht allein
rechtfertigt jedoch keinen generellen Ausschluss von § 537 Abs. 2 BGB.
b) Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die
Klägerin sei infolge der Überlassung des von der Beklagten gemieteten
Messestandes an andere Aussteller nicht erfüllungsbereit gewesen, weshalb die
Beklagte grundsätzlich gemäß § 537 Abs. 2 BGB nicht zur Zahlung der Miete
verpflichtet gewesen sei.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte jedoch gegen
Treu und Glauben, wenn sie sich auf § 537 Abs. 2 BGB beruft.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem vertragsbrüchigen
Mieter, der die Mieträume nicht übernimmt oder vorzeitig räumt, gemäß § 242 BGB
versagt sein kann, sich auf § 537 Abs. 2 BGB (§ 552 Satz 3 BGB a.F.) zu berufen
(Senatsurteile BGHZ 122, 163, 169 und vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 239/97 -
NJW 2000, 1105; MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 11;
Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB Rdn. 36; Schmidt-Futterer/Langenberg
Mietrecht 9. Aufl. § 537 BGB Rdn. 24).
Eine im Rahmen der Mietrechtsreform vom Bundesrat vorgeschlagene ergänzende
Regelung in § 537 Abs. 2 BGB dahin, dass der Mieter bei mangelnder
Erfüllungsbereitschaft des Vermieters von der Entrichtung der Miete dann nicht
frei werden solle, wenn er die Mietzahlung einstelle und den Gebrauch aufgegeben
habe und der Vermieter ihm die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten angezeigt
habe, hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten. Da es von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhänge, ob der Vermieter bei
Gebrauchsaufgabe durch den Mieter weiterhin einen Anspruch gegen diesen auf
Zahlung der Miete habe, sei die bestehende Regelung (§ 552 Satz 3 BGB a.F./§ 537
Abs. 2 BGB), die im Einzelfall durch § 242 BGB eine der Billigkeit entsprechende
Korrektur erfahren könne, sachgerecht (BT-Drucks. 14/4553, 83, 98).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufen des Mieters
auf die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters regelmäßig
rechtsmissbräuchlich, wenn er eine grobe Vertragsverletzung begangen hat, indem
er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen
ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu
einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat (Senatsurteil BGHZ 122, 163,
168 f.). Das gilt auch dann, wenn ein Mieter, der die Mieträume noch nicht
bezogen hat, sich trotz des bestehenden Mietvertrages grundlos weigert, diesen
zu erfüllen, und der Vermieter nur wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des
Mieters eine Weitervermietung vorgenommen hat (Senatsurteil vom 22. Dezember
1999 - XII ZR 339/97 - NJW 2000, 1105, 1106). Dabei ist entscheidend, dass es
unbillig ist, wenn der Mieter aus einem Verhalten seines sonst vertragstreuen
Vertragspartners, das er selbst durch einen groben Vertragsbruch herbeigeführt
hat, Rechte herleitet. Von einem groben Vertragsbruch kann allerdings dann nicht
ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen
davon ausgeht, das Mietverhältnis sei beendet (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169).
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mieters liegt schließlich selbst bei
grobem Vertragsbruch des Mieters dann nicht vor, wenn sich der Vermieter im
Vertrauen auf die Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung der Miete nicht
redlich bemüht hat, durch die Gebrauchsüberlassung an Dritte aus der von dem
Mieter vertragswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das
Beste zu machen (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169).
c) Im vorliegenden Fall ist eine Korrektur nach den Grundsätzen über den Einwand
der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) geboten.
aa) Die Beklagte hat eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem sie die vor
Messebeginn fällig gewordene Miete nicht bezahlt und trotz wirksam vereinbarter
Betriebspflicht den Messestand nicht aufgebaut und bezogen hat.
Sie musste auch davon ausgehen, dass der Mietvertrag wirksam zustande gekommen
ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme wesentliche
Tatumstände außer Acht gelassen (zur Revisibilität: BGH Urteil vom 16. März 1993
- XI ZR 103/92 - NJW 1993, 1583, 1584). Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts konnte die Beklagte dem ihr unstreitig zugegangenen Terminplan
der Klägerin ohne weiteres entnehmen, dass der Versand der Zulassungen erst ab
dem 23. Juni 2003 erfolgen würde. Auch wusste sie aufgrund ihrer früheren
Messeteilnahme, dass die der verbindlichen Zusage der Klägerin vorausgehenden
Planungsarbeiten umfangreich und zeitaufwändig waren. Diese Umstände hat das
Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte habe davon ausgehen können,
dass der Mietvertrag nicht zustande gekommen sei, nicht berücksichtigt. Es hat
vielmehr im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Landgericht ebenso wie die
Beklagte die Auffassung vertreten habe, ein Mietvertrag sei nicht zustande
gekommen, weil die Annahmeerklärung durch die Klägerin verspätet gewesen sei.
Dabei hat es außer Acht gelassen, dass das Landgericht den Terminplan, auf den
die Parteien in erster Instanz nicht abgestellt hatten, in seine Überlegungen
nicht einbezogen hatte. Auch der Umstand, dass die Parteien über das
Zustandekommen des Mietvertrages gestritten haben, konnte die Beklagte nicht in
ihrer Rechtsansicht bestätigen. Denn die Klägerin hat stets darauf hingewiesen,
dass der Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Schließlich war auch die
unwirksame Klausel A 2 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Klägerin nicht
geeignet, die Beklagte in ihrer Rechtsansicht zu bestärken. Nach dieser Klausel
wäre eine Vertragsannahme durch die Klägerin sogar bis zu Beginn der Messe
möglich gewesen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass gemäß § 147
Abs. 2 BGB die Klägerin den Antrag bis zu dem Zeitpunkt annehmen konnte, in
welchem die Beklagte mit dem Eingang unter regelmäßigen Umständen rechnen
durfte. Diese Annahmefrist hat die Klägerin - für die Beklagte ohne weiteres
erkennbar - gewahrt (siehe oben zu 1 b).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Standfläche
nicht lediglich im eigenen, sondern auch im Interesse der Beklagten
unentgeltlich anderen Ausstellern überlassen. Denn die Beklagte hatte sich gemäß
A 21 der Teilnahmebedingungen wirksam zum Betrieb des Messestands verpflichtet.
Durch die Vereinbarung der Betriebspflicht haben die Parteien dem berechtigten
Interesse der Klägerin Rechnung getragen, einen Leerstand zu vermeiden, der sich
auf das Gesamtbild der Messe nachteilig ausgewirkt hätte. Nachdem die Beklagte
die Erfüllung des Vertrages und damit auch ihrer Betriebspflicht abgelehnt
hatte, war die Klägerin berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um den drohenden
Leerstand zu verhindern. Dadurch, dass die Klägerin Aussteller gefunden hat, die
die freie Fläche auf ihre Kosten überbaut haben, hat die Klägerin Kosten
erspart, die durch ein andernfalls erforderlich gewordenes Kaschieren der leeren
Fläche, z.B. durch Einrichten einer Ruhezone, zusätzlich angefallen wären und
deren Ersatz sie von der Beklagten wegen Verletzung der Betriebspflicht hätte
verlangen können.
3. Das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellung
dazu getroffen, ob sich die Klägerin bei der unentgeltlichen Überlassung an die
anderen Aussteller um die bestmögliche anderweitige Verwertung der Sache
gekümmert hat (§ 242 BGB). Während die Klägerin behauptet, es sei ihr nicht
möglich gewesen, zahlende Mieter für die von der Beklagten gemietete Fläche zu
akquirieren, behauptet die Beklagte, die Klägerin habe den vier Ausstellern den
Standplatz unentgeltlich überlassen, obwohl diese bereit gewesen seien, hierfür
Miete zu zahlen. Dann könnte die Klägerin sich insoweit wegen ihres eigenen
treuwidrigen Verhaltens nicht auf ein rechtsmissbräuliches Verhalten der
Beklagten berufen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen.