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Messfoto: Vergleich mit dem Passbild
erlaubt? Unwirksamkeit des Bussgeldbescheids
OLG Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 54 B/02
Beschluss vom: 19.04.2002
In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 19. April 2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Prenzlau vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Prenzlau zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Betroffenen am 13. Dezember
2001 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die zulässige
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 255,00 DM und ordnete ein Fahrverbot
von einem Monat an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
er die Sachrüge erhebt.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Verfahrenshindernis liegt allerdings nicht vor. Insbesondere ist entgegen
der Auffassung des Betroffenen nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.
Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) drei Monate, so lange wegen der
Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist,
danach sechs Monate. Da dem Betroffenen vorgeworfen wurde, am 27. Februar 2001
mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, trat
drei Monate später Verfolgungsverjährung ein, sofern kein
Unterbrechungstatbestand vorlag. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die
Verfolgungsverjährung durch die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen
unterbrochen. Das ist hier vor Ablauf der Dreimonatsfrist entgegen der Ansicht
des Betroffenen in wirksamer Weise geschehen. Dem Betroffenen ist als Halter des
Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen UM-WS 131 am 4. April 2001 ein Anhörungsbogen
übersandt worden, aus dem sich der Tatvorwurf eindeutig ergibt. Dieser ist nach
den Feststellungen des angefochtenen Urteils überschrieben mit "Anhörung des
Betroffenen" Nach der Anrede heißt es: "Ihnen wird vorgeworfen, am 27.02.2001 um
18.05 Uhr auf der BAB 11 km 73,5 [...] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu
haben: [...]" Anschließend folgt die Belehrung über die Rechte als Betroffener
im Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Der Inhalt dieses Anhörungsbogens ist eindeutig. Der Betroffene als Adressat des
Anhörungsbogens wird beschuldigt, die angegebene Verkehrsordnungswidrigkeit
begangen zu haben. Darüber kann auch angesichts der Textpassagen, "Sie sind aber
auf jedem Falle - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben -
verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr. 1) vollständig und richtig zu
beantworten" und "zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers kann die
Behörde das Beweisfoto mit dem Personalausweis- oder Paßregister abgleichen"
kein Zweifel bestehen. Ein verständiger Leser konnte nicht dem Irrtum
unterliegen, die Ermittlungen der Ordnungsbehörde richteten sich gegen einen
(noch) unbekannten Täter und nicht gegen den Betroffenen.
Die Dreimonatsfrist, die gemäß § 33 Abs. 3 OWiG mit der Anordnung der Anhörung
des Betroffenen von neuem zu laufen begann, wurde sodann am 31. Mai 2001 durch
den Erlaß des Bußgeldbescheides unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Auffassung des Betroffenen wirksam. Nicht
jeder Mangel des Bußgeldbescheides führt zu dessen Unwirksamkeit; der Bestand
des Bußgeldbescheides wird nur durch schwerwiegende Mängel beeinträchtigt.
Schwerwiegend ist ein Mangel dann, wenn er die Abgrenzung des Schuldvorwurfs in
persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ermöglicht (BGHSt 23,
336) oder zur Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Rechtsfolge im Falle des
Rechtskrafteintritts führt. Ein derartiger Mangel des Bußgeldbescheides liegt
ersichtlich nicht vor. Soweit der Betroffene den Verstoß gegen ein
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot rügt, weil die Ordnungsbehörde vor
Erlaß des Bußgeldbescheides vom Einwohnermeldeamt die Ablichtung des Passbildes
des Betroffenen anforderte, verkennt er, dass Mängel im Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde grundsätzlich keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des
Bußgeldbescheides haben und im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind
(Karlsruher Kommentar 2. Aufl. 2000, § 66 OWiG Rdnr. 39; Göhler 13. Aufl. 2002 §
66 Rdnr. 51). Das Gericht entscheidet nicht darüber, ob der Bußgeldbescheid in
zulässiger Weise erlassen und begründet worden ist, sondern über die durch den
Bußgeldbescheid in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzte Tat in der
Sache selbst.
Im übrigen läßt das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen ein
Beweiserhebungsverbot nicht erkennen. Die Übermittlung der Kopie des Lichtbildes
des Betroffenen von dem Einwohnermeldeamt B... an das Polizeipräsidium O... wird
von § 2 b Abs. 2 PersonalAuswG gedeckt. Diese Vorschrift schränkt die generelle
Auskunftspflicht der Behörden nach § 161 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG unter
anderem dahingehend ein, dass eine Datenweitergabe durch die
Personalausweisbehörden nur dann zulässig ist, wenn die Daten bei dem
Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden
können (§ 2 b Abs. 2 Nr. 3 PersonalAuswG). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Das Aufsuchen des Betroffenen in ... S... durch einen Bediensteten des
Polizeipräsidiums O... mit Sitz in G..., dem als Zentrale Bußgeldstelle der
Polizei des Landes Brandenburg die Ermittlungen oblagen, zum Abgleich des
Radarfotos mit dem Betroffenen stünde außer Verhältnis zu dem angestrebten
Erfolg. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen kamen hier erkennbar nicht in
Betracht. Nachdem der Betroffene den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hatte,
war insbesondere nicht zu erwarten, dass er einer Vorladung zum Polizeipräsidium
O... Folge leisten würde.
Aber selbst wenn die Übermittlung des Passbildes nicht mit § 2 b Abs. 2
PersonalAuswG in Einklang stünde, führte dieser Verstoß - entgegen der
Auffassung des Betroffenen - in jedem Fall nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot (ebenso BayObLG NJW 1998, 3656, 3657; OLG Frankfurt NJW
1997, 2963, 2964). Das PersonalAuswG sieht ein Verwertungsverbot für den Fall
einer rechtswidrigen Informationsweitergabe nicht vor. Der Strafprozeßordnung
läßt sich über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus kein allgemeines
Beweisverwertungsverbot bei Verfahrensverstößen entnehmen. Vielmehr ist bei dem
Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift im Einzelfall das Interesse des Staates
an der Tataufklärung gegen das geschützte Interesse des Bürgers abzuwägen (BGH
NJW 1971, 1097, 1098).
Bei der hier vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass durch die
Übermittlung des Passbildes der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen
nicht berührt wird und die Identifizierung des Betroffenen jederzeit auf andere
Weise verfahrensfehlerfrei hätte erfolgen können. Insgesamt stellt sich der -
unterstellte - Verfahrensfehler daher als nicht so schwer dar, dass das
Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müßte.
Der Schuldspruch kann dennoch von Rechts wegen keinen Bestand haben, da die
Ausführungen des Amtsgerichts zur Täterschaft des Betroffenen rechtsfehlerhaft
sind.
Bei der Identifizierung des Täters als Fahrzeugführer anhand eines Meßfotos muß
der Tatrichter darlegen, dass und warum das der Verurteilung zugrunde liegende
Meßfoto tauglich ist, den Betroffenen als Fahrer des Fahrzeuges zu überführen.
Dabei darf er sich grundsätzlich darauf beschränken, das Lichtbild durch eine
ausdrückliche Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der
Urteilsgründe zu machen. Sieht der Tatrichter von der Verweisung ab, muß er dem
Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsmaterial zur
Verfügung steht, durch eine ausführliche Beschreibung der
Identifikationsmerkmale die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung
geeignet ist (BGHSt 41, 377, 384). Das Urteil muß dann unter anderem
Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder
jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise
beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei der
Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung
generell geeignet ist.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der bloße Hinweis des Tatrichters, er habe den Betroffenen "auf dem mittleren in
Augenschein genommenen Beweisfotos [...] als Fahrzeugführer" festgestellt, kann
nicht als prozeßordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
angesehen werden, denn damit wird lediglich der Vorgang der Beweiserhebung als
solcher beschrieben. Die Verweisung muß in den Urteilsgründen deutlich und
zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (BGHSt a.a.O., 382; OLG Düsseldorf NZV 1994,
202). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass die Urteilsgründe den
Gesetzeswortlaut wiederholen; der Tatrichter muß aber sinngemäß erklären, dass
das Lichtbild ebenso Teil der Urteilsurkunde werden soll wie ihr Text. Diese
Erklärung muß so deutlich sein, dass jeder Zweifel am Vorliegen und Gegenstand
der Verweisung ausgeschlossen ist.
Das Urteil enthält aber auch nicht die - im Falle unterbliebener Verweisung nach
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - erforderlichen Ausführungen zur Bildqualität bzw. die
präzise Beschreibung zumindest mehrerer charakteristischer
Identifizierungsmerkmale. Die vom Amtsgericht angeführte Beschreibung - "der
Kopfform, der hohen Stirn und Kinnform und der allgemeinen Gesichtskonturen" -
sind zu allgemeine Erkennungsmerkmale, die ohne präzisere Beschreibung zur
Identifizierung des individuellen Fahrers nicht geeignet sind.
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