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Metagtag missbrauch – Unterlassungsanspruch

Landgericht Essen

Az.: 44 O 166/03

Urteil vom 26.05.2004


In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2004 für Recht erkannt:

1.

Der Beklagten wird unter Androhnung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf kommerziellen Webseiten, insbesondere unter den Domains XXX oder sonstige Begriffe zu verwenden, wenn die Webseiten keinen inhaltlichen Bezug zu den verwendeten Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffen aufweisen, auch wenn die Verwendung dergestalt erfolgt, dass die Begriffe für den Internet-Nutzer nicht bei Aufrufen der Domain unmittelbar sichtbar sind, sondern nur von Suchmaschinen ausgewertet werden oder im Quelltext ersichtlich sind.

Hiervon bleibt das Recht der Beklagten unbenommen, fremde Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder sonstige Begriffe auf den Webseiten aufzuführen, wenn diese Bestandteil auf der Webseite geschalteter Werbe- oder Informations-Links sind.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000.00 €.

Tatbestand:

I.

Die Beklagte war Inhaberin der Internet-Domains X. Im April 2004 gelangte der Kläger zu der Überzeugung, dass die Beklagte sich durch nutzen der Besonderheiten der Software gängiger Internet-Suchmaschinen gegenüber Mitbewerbern einen vom Kläger als unlauteres: bewerteten Vorsprung bei der Benennung durch Suchmaschinen verschaffte, indem sie ihren Internet-Seiten ein lexikonartiges Kompendium von Begriffen als sogenannte metatags unterlegte.

Auf Antrag des Klägers wurde am 15.04.2003 vom Landgericht Essen im Verfahren 44 0 67/03 eine einstweilige Verfügung erlassen, zu deren Einzelheiten auf Bl. 94-95 d. A. verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 23.05.2003 (Bl. 59-60 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die erlassene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Diesem Begehren kam die Beklagte nicht nach.

Die Beklagte hat die genannten Domains inzwischen ab- bzw. umgemeldet.

II.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Internetseite X dem Betrachter nicht ohne weiteres sichtbar – mit jenen Metatags unterlegt, die auf Bl. 71-82 d. A. aufgelistet seien. Hierdurch verschaffe sich die Beklagte einen unlauteren Vorteil gegenüber Mitbewerbern. Das ausufernde Benennen von Begriffen ohne inhaltlichen Bezug zu den Themen der Internet-Seite führe dazu, dass die von gebräuchlichen Internet-Suchmaschinen verwendete Software der jeweiligen Internetseite einen hohen Stellenwert für Nachfrager zubillige und sie vor anderen Wettbewerbern benenne. So sei beispielhaft -unstreitig – die Internet-Seite XC von der Suchmaschine Google an siebter Stelle für Nachfragen über Microsoft-Fachhändler benannt worden, obwohl die Internetseite keinen Bezug zur EDV-Technik aufweise. Vergleichbare hochrangige Einstufungen durch die Suchmaschine erfolgten auch bei der Verwendung anderer Suchbegriffe.

Im übrigen komme es zur Verletzung fremder Namensrechte.

Der Kläger beantragt

1.

Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf kommerziellen Webseiten, insbesondere unter den Domains X fremde Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder sonstige Begriffe zu verwenden, ohne dass die Webseiten einen inhaltlichen Bezug zu den verwendeten Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffen aufweisen, auch wenn die Verwendung dergestalt erfolgt, dass die Begriffe für den Internet-Nutzer nicht bei Aufruf der Domain unmittelbar sichtbar sind, sondern nur von Suchmaschinen ausgewertet werden oder im Quelltext ersichtlich sind.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, 262,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 25.06.2003 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

III.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Unterlassungsantrag sprachlich zu weit gefasst sei, weil er auch auf die Unterlassung von Verhaltungsweisen abziele, die nicht untersagungsfähig seien. Der Kläger sei auch nicht aktiv legitimiert.

Es werde bestritten, dass die auf Bl. 71 – 82 d. A. aufgeführten metatags auf der Internet-Seite X hinterlegt gewesen seien. Hierauf komme es aber auch nicht an, weil eine solche Gestaltung der XC nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden könne. Hierzu werde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.02.2004 (20 U 104/03) verwiesen. Es fehle an einer Irreführung und ausreichenden Wettbewerbsrelevanz.

Die Beklagte habe durch die Ausgestaltung der Internet-Seiten keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch Einfügen einer Datei Robots.txt den Versuch unternommen habe, zu verhindern, dass Textinhalte von Suchmaschinen erfasst und ausgewertet werden. Zumindest sei durch das Ab- bzw. Ummelden der Domain die Wiederholungsgefahr weggefallen.

Die Kosten des Klägers für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung seien nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, so dass gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen. Die Formulierung des Antrages bringt sprachlich klar und eindeutig zum Ausdruck, was der Beklagten nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers untersagt werden soll. Soweit die Beklagte beanstandet, der Antrag sei zu weit gefasst, wird die Zulässigkeit des Begehrens hierdurch nicht berührt. Ob der Antrag sprachlich eingegrenzt werden muss, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Klagebegehrens.

II.

Der Kläger kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, 1 UWG im zugesprochenem Umfang von der Beklagten Unterlassung der im Urteilstenor bezeichneten Verhaltensweise verlangen.

1.

Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Aufgrund früherer Verfahren und juristischer Publikation ist gerichtsbekannt, dass dem Kläger alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes, die Handwerkskammern und ca. 400 Verbände angehören und er etwa 1600 Mitglieder hat (vgl.: Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage UWG Einleitung Rn. 36). Bei der Beurteilung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind die über die Industrie- und Handelskammern erfassten Mitglieder rechnerisch mit zu berücksichtigen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2004 auch klargestellt, dass er mit einem Klagebegehren nicht nur auf den Schutz von Verbrauchern abzielt, sondern auch die Interessen von Mitbewerbern der Beklagten verfolgt und Handlungen unterbinden will, die nach seiner Einschätzung geeignet sind, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

2.

Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin der Internet-Domains XX war. Zwar hat die Beklagte dies bestritten. Die Kammer bewertet das Bestreiten jedoch als Verletzung der Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO und deshalb als unbeachtlich. Von einer Verletzung der Wahrheitspflicht wird ausgegangen, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift unstreitige Tatsachen vorgetragen hat, die darauf schliessen lassen, dass die Beklagte Inhaberin der vorgenannten Internet-Domains gewesen sein muss:

So hat die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderungsschrift vom 03.11.2003 vortragen lassen, dass sie zum Werbebanner „Immobilien Scout“ für die Internet-Seite Abreden getroffen habe. Das Einbinden eines Banners zugunsten von R habe sie kostenlos vorgenommen, weil die Beklagte zum genannten Rechtsanwalt in freundschaftlicher Beziehung stehe. Auf Seite 5 der Klageerwiderungsschrift wusste die Beklagte zu berichten, dass ihr die Werbung für die Firma Tchibo keine wirtschaftlichen Vorteile verschafft habe. Weiter führte sie aus, dass sie versucht habe, durch eine vorgeschaltete Datei Robots.txt. den Zugriff durch Suchmaschinen zu beeinflussen.

Sie erklärte als zutreffend, dass sie die Domains „verkauft“ habe, was begrifflich regelmäßig voraussetzt, dass sie zuvor Inhaberin dieser Domains gewesen ist. Die vorgelegten Schriftstücke (Bl. 64, 66, 68, 70, 85 d. A.) deuten ferner auf ihre Inhaberschaft hin.

3.

Die Beklagte verfolgte mit der Gestaltung ihrer Internet-Seiten im geschäftlichen Verkehr auch Zwecke des Wettbewerbes.

Wie durch den Ausdruck der Internet-Seite X (Bl. 83 d. A.) urkundlich nachgewiesen ist, offerierte die Beklagte auf der genannten Internet-Seite gewerbliche Leistungen und forderte zur Abforderung von Preislisten auf.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Internet-Seiten der Beklagten gewerbliche Angebote enthalten, weil die Domain-Namen vom Kläger nur exemplarisch („insbesondere“) erwähnt werden und das gewerbliche Handeln auf einer Internet-Seite rechtlich ausreicht.

Gewerbliches Handeln im Sinne des § 1 UWG setzt auch nicht voraus, dass sich die mit der Gestaltung der Internet-Seiten verknüpften Gewinnerwartungen der Beklagten letztlich so realisiert haben und der erhoffte geschäftliche Gewinn eingetreten ist.

Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich das Gewinnstreben der Beklagten nicht nur darauf ausrichtete, dass Besucher ihrer Internet-Seite unmittelbar Waren oder Leistungen bei der Beklagten bestellten. Vielmehr wünschte sich die Beklagte wirtschaftliche Vorteile auch dadurch zu verschaffen, dass Besucher ihrer Internet-Seite dort platzierte Werbe-Links anklickten, um Werbung Dritter abzurufen, wofür die Beklagte branchenüblich dann eine anteilige Vergütung zu beanspruchen hatte. Hierbei ist rechtlich nicht entscheidend, ob die Beklagte von sämtlichen auf der Internet-Seite platzierten Werbepartnern eine anteilige Provision beanspruchen konnte, oder dies nur bei einem Teil der Werbepartner der Fall war.

4.

Die Kammer bewertet aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt C als nachgewiesen, dass die Beklagte ihrer Internet-Seite XX die auf Bl. 71 – 82 d. A. abgedruckten metatags in der Weise unterlegt hat, dass die Stichwörter zwar von Suchmaschinen gelesen werden konnten, für den Betrachter der Internet-Seite aber nicht ohne weiteres sichtbar waren. Rechtsanwalt X hat hierzu erklärt, dass er mit Schreiben vom 08.04.2003 vom Kläger mandatiert worden sei und sich durch Aufruf der genannten Internet-Seite dann selbst vom Vorhandensein der beanstandeten metatags überzeugt habe. Hierzu habe er sich durch Rücksprache bei einem Sachbearbeiter des Klägers kundig gemacht, wie sich die versteckte Wortliste aufrufen läßt. Er habe auf der Internet-Seite dann die als Bl. 71 – 82 d. A. zur Akte gereichte Stichwortliste vorgefunden und diese ausdrucken lassen.

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Die Kammer erachtet diese Bekundungen als glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht ergänzend, dass die Liste mit einem Copyright-Vermerk abschließt, durch welche ein Herr Y.Urheberschutz in Anspruch nimmt.

5.

Die Kammer geht davon aus, dass sich die Beklagte gegenüber konkurrierenden Mitbewerbern einen nach § 1 UWG als unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorteil verschafft hat, weil sie durch das kompendiumartige Auflisten vieler hundert metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zur Internet-Seite der Beklagten erreichen wollte, dass ihre Internet-Seite bei Verwendung gängiger Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert wird:

Die Kontaktaufnahme zu Kunden über das Internet hat in den letzten Jahren zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Geschäftliche Kontakte zu Internet-Anbietern werden hierbei in vielen Fällen dadurch angebahnt, dass der Interessent sich wegen der für ihn unüberschaubaren Vielfalt von Angeboten der Hilfe von Suchmaschinen zur Vorauswahl bedient, in die entsprechenden Suchmasken die ihn interessierenden Waren und Begriffe eingibt, um von der Suchmaschine zu seiner Nachfrage passende Anbieter-Adressen benannt zu bekommen. Es entspricht weiterhin allgemeiner Erfahrung, dass die Suchmaschinen meist eine Reihe von Anbieter-Adressen benennen, wobei der Nachfrager allein aufgrund der Benennung der Adresse oft nicht erkennen kann, welche Internet-Adresse interessantere Angebote enthält. Es besteht deshalb eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen, bevorzugt zunächst solche Internet-Adressen aufzurufen, die von der Suchmaschine an einer der vorderen Stellen benannt werden. Der Mitbewerber verschafft sich daher regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine Internet-Adresse an vorderer Stelle benennt und so Kunden anlockt, sich mit dem auf der Internet-Seite befindlichen Angeboten vor Angeboten konkurrierender Mitbewerber zu befassen oder aber auch nur aus Spielerei, Frustration oder anderer Motivation auf der Internet-Seite vorhandene Werbe-Links anderer Unternehmen anzuklicken, um dem Inhaber der Internet-Seite durch die dann anfallenden Provisionsansprüche zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Verwendung von metatags gleichwohl nicht in jedem Falle als unlauter zu bewerten ist. So muss es der Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Internet-Seite mit Suchbegriffen gefüllt wird, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Anbieters stehen.

Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Grenze zur Unlauterkeit aber überschritten, wenn als metatags viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei einem weiten Verständnis keinen Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot des Internet-Anbieters mehr erkennen lassen. Ein solches Verhalten läßt dämlich den Schluss zu, dass es dem Gestalter der Internet-Seite nicht mehr darum geht, sein Angebot im Internet optimal zu präsentieren, sondern er die technischen Schwächen der Suchmaschinen-Software ausnutzen will, um sich bei der Benennung durch Suchmaschinen Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Er macht sich hierbei den Umstand zu nutze, dass die Software der Suchmaschinen die Bedeutung eines Anbieters regelmäßig nur danach beurteilt, in welcher Häufigkeit bestimmte Begriffe oder thematisch nahe Begriffe auf der Seite benannt sind und die Software nicht zu bewerten vermag, ob eine Erheblichkeit und Bedeutsamkeit nur künstlich dadurch vorgetäuscht wird, dass man von der Suchmaschine erfasste Begriffe beziehungslos in großer Zahl aneinander reiht. Der von der Kammer zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich zu diesem Punkt wesentlich von der Sachlage, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.02.2004 (20 U 104/03) befunden hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden, dass die Beklagte zwei Begriffe verwandte und als metatags ihrer Internet-Seite unterlegte. Die genannte Entscheidung ergibt weiter, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung zuneigt, dass eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit dann angenommen werden könne, wenn die Verwendung von metatags in nicht unerheblichem Umfang dazu führe, dass sich der Wettbewerber bei gängigen Suchmaschinen vordränge. So liegt die Sachlage hier. Durch die Vielzahl beziehungsloser metatags hat es die Beklagte erreicht, dass ihre Internet-Seiten bei Anwendung der Suchmaschine Google unter den ersten Anbietern benannt werden und sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Anbietern verschafft, die ihre Internet-Werbung ohne manipulative metatags im Internet präsentieren.

6.

Der Beklagten wird nicht darin zugestimmt, dass durch die Ab- bzw. Ummeldung der Internet-Domains die Wiederholungsgefahr fortgefallen sei und ein Bedürfnis für das vom Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren nicht mehr erkennbar sei. Der Kläger hat die von der Beklagten geführten Internet-Domains nur exemplarisch benannt. Die Beklagte kann jederzeit neue Internet-Domains anmelden und den neuen Internet-Seiten wieder in der festgestellten Weise meta-tags unterlegen. Die Beklagte nimmt hierbei den Standpunkt ein, das^f als wettbewerbswidrig beurteilte Verhalten sei ihr rechtlich so gestattet, was die Besorgnis begründet, dass sich die Beklagte in Zukunft an dieser Bewertung der Rechtslage orientiert und erneut unter Verletzung des § 1 UWG werben kann. Die Kammer teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (19.03.1998 – I ZR 264/95), dass bei solcher Ausgangslage regelmäßig die zu vermutende Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewährte Unterwerfungserklärung auszuräumen ist.

III.

Der Beklagten steht allerdings das Recht zu, Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffe zu verwenden, wenn diese Bestandteil auf der Internet-Seite geschalteter Werbe-Links sind und auf der Internet-Seite deshalb erwähnt werden, um der Beklagten profitable Geschäfte mit Werbepartnern zu ermöglichen. Das Unterlassungsbegehren war daher teilweise einzuschränken.

IV.

Das Zahlungsbegehren ist gemäß den §§ 683, 670 BGB begründet.

Der Kläger hat die Beklagte nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2003 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Die dem Kläger für die Abfassung des Aufforderungsschreibens entstandenen Kosten in unstreitiger Höhe sind ersatzfähig (vgl.: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 8. Auflage § 43.Rn. 30). Der Kläger hat hierzu klargestellt, dass er nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit in Rechnung stellen will, welche nicht als ersatzfähig zu beurteilen wären.

Das Zinsbegehren ist gemäß den §§ 288, 28 6 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.05.2003 zugleich aufgefordert, den Kostenerstattungsbetrag bis zum 10.06:2003 zu zahlen, so dass nach Fristablauf Verzug eingetreten ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Aus der Begründung der Klageschrift ergibt sich, dass es dem Kläger im wesentlichen mit seinem Unterlassungsantrag darum ging, den missbräuchlichen Einsatz von metatags zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zu verhindern und seinen Antrag nur geringfügig zu weit abgefasst hat.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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