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Metatag im Quelltext – markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Sicht

Landgericht München I

Az: 17 HKO 10389/04

URTEIL vom 24.06.2004


In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung erläßt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 folgendes Endurteil:

I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 – EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die zu vollstrecken an einem der Gesellschafter, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als auch im unsichtbaren -Teil ihrer Website „http://….de“ die Bezeichnung „Impuls“ anzuführen und/oder hiermit ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen. .

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand:

„Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Unterbringung eines bestimmten Wortes (Meta-Tag) im nicht sichtbaren Quelltext einer Internetseite aus markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht.

Die Antragstellerinnen bieten seit vielen Jahren u.a. über das Internet unter dem Internetauftritt „….de“ eine für den Benutzer kostenlose Informationsplattform zu verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, verbunden mit entsprechenden Preisvergleichsmöglichkeiten an. Die gepflegte Internetpräsenz wurde mit einem hohen redaktionellen sowie programmiertechnischen Aufwand über Jahre hinweg aufgebaut. Die Antragsstellerinnen bewerben ihre Dienstleistungen im Funk seit über 7 Jahren und im Fernsehen seit über 5 Jahren. Der monatliche Werbeaufwand beträgt regelmäßig 250.000,00 Euro, um den Begriff „Impuls“ im Zusammenhang insbesondere mit Versicherungsvergleichsmöglichkeiten zu bewerben.

Die Antragstellerin zu 1) ist unter ihrer Firma seit dem 4. Oktober 1995 im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin zu 2) verfügt über die Wort-/Bildmarke Nr…. die seit 14.11.2001 im DPMA für die Waren/Dienstleistungen „Werbung, Entwicklung von Marketingkonzepten, Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen“ eingetragen ist (AS 2):

XXXXXXXXXXXX

Für die Antragsgegnerin „ist. u.a. die Domain „….de“ registriert, unter der auch Subdomains eingerichtet sind wie „….de“. Die Antragsgegnerin betreibt neben einer Suchmaschine im Internet unter „…“ ein Internetverzeichnis, welches sich aus redaktionell geprüften, hauptsächlich deutschsprachigen Webseiten zusammensetzt.

Ein Mitarbeiter der Antragsstellerin zu 1), …, gab am 16.4.2004 in die Suchmaschine „Google“ die Begriffe „Impuls“ und „Versicherungsvergleich“ ein und erhielt folgende erste Seite auf der Suchmaschine: …

Auf der ersten Seite erscheint die Verlinkung der Subdomain „….de“, über die man automatisch auf das „Angebot des ELVO Versicherungsservice weitergeleitet wird. Ein Teil des Quelltextes für die Unterseite lautete wie folgt:

„abzugsfähigkeiten, krankenversicherungsvergleich impuls, Steuerprüfervergleiche“ und „privatkrankenversicherung, vorsorge, haftpflichtschäden impuls privat autohaftpflichtversicherungen“.

Die Antragstellerinnen behaupten, dass sie erstmals am 16.4.04 von ihrem Mitarbeiter … über diesen unter der Subdomain hinterlegten Quelltext erfahren haben.

Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, ihnen stünden sowohl wettbewerbsrechtliche als auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Die Parteien seien Wettbewerber, da ihre jeweilige Internetpräsenz darauf gerichtet sei, Interessenten für Versicherungen zu sammeln oder für eine solche Internetpräsenz Werbung zu betreiben, um Anschriften direkt an Versicherungen weiterzuleiten und damit entsprechende Entgelte zu verdienen. Die Antragsgegnerin leite nicht nur direkt an … weiter, sondern bewerbe selbst umfangreich Versicherungsvergleichsdienstleistungen. Die Antragsgegnerin hafte zumindest als Mitstörerin, da sie die Domain „…de“ zur Verfügung stelle und trotz der Abmahnung vom 19.4.2004 bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung (26.4.2004) die Subdomain abrufbar halte.

Markenrechtliche Ansprüche ergäben sich sowohl aus der eingetragenen Wort -/Bildmarke als auch aus der Firmierung der Antragsstellerinnen, wobei der Begriff „Impuls“ der einzig kennzeichnungskräftige Bestandteil der Firma sei. Die Verwendung des Wortzeichens der Marke im Quellcode als Meta-Tag stelle eine rechtsverletzende Markenbenutzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Die Positionierung des Begriffs „Impuls“ im Quelltext stelle keinen allgemeinen Sprachgebrauch oder Zufall dar, sondern erfolge ausschließlich, um in schmarotzerischer Art und Weise sich die Werbemaßnahmen und den Bekanntheitsgrad der Antragstellerin zu Nutze zu machen. Durch die Unterbringung des Begriffes im Quelltext werde die Suchmaschinenfunktion bewusst ausgenutzt. Der Begriff diene aktiv zur Beschreibung und damit zur Kennzeichnung der eigentlichen Website und den damit angebotenen Waren und Dienstleistungen.

Das Verhalten der Antragsgegnerin sei auch wettbewerbswidrig, da Kunden, die eigentlich zu den Antragsstellerinnen wollten, abgefangen würden.

Die Antragsstellerinnen beantragen den Erlass von folgender einstweiliger Verfügung:

„Der Antragsgegnerin wird bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als auch im nicht sichtbaren Teil ihrer Website „http://….de“ die Bezeichnung „Impuls“ anzuführen und/oder hiermit Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen“.

Die Antragsgegnerin beantragt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin rügt – zunächst, dass der Sachvortrag der Antragstellerinnen hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Impuls“ als Meta-Tag unsubstantiiert sei. Eine Domain selbst besitze keinen Quellcode oder Meta-Tag. Auch sei nicht klar, welche Begriffe die Antragsstelerinnen eingegeben hätten, um auf den Ausdruck bei „Google“ zu kommen. Die Antragsgegnerin hätte am 21.4.2004 nach Zugang der Abmahnung die mit der Subdomain adressierte Seite unverzüglich gelöscht. Als Betreiberin einer Suchmaschine sei sie frühestens nach Kenntniserlangung von einer möglichen Rechtswidrigkeit entsprechend § 11 TDG verpflichtet, solche fremden Angebot zu sperren.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, durch die Unterbringung des Wortes „Impuls“ im Quelltext liege keine markenmäßige Benutzung vor. Die Antragsstellerinnen besäßen kein Monopol zur Verwendung des Wortes „Impuls“ außer über eine markenmäßige Benutzung. Eine Irreführung oder Behinderung i.S.d § l, 3 UWG liege ebenfalls nicht vor, da bei solch allgemeinen Suchbegriffen wie „Impuls“ die Trefferlisten der Suchmaschinen sehr groß seien und der Benutzer damit rechne, eine Vielzahl von Domains angezeigt zu bekommen, die ihn sowieso nicht interessierten.

Zum Verfügungsgrund ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass durch die Einreichung des Verfügungsantrags beim unzuständigen Gericht, dem Landgericht Augsburg, und der Zeitdauer von 6 Wochen bis zur Verweisung an das Landgericht München I die Dringlichkeit nach § 25 UWG widerlegt sei.

Die Antragstellerinnen hatten zunächst am 26.4.2004 beim Landgericht Augsburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin am 25.5.04 die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg als Markengericht gerügt hatte, beantragten die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 26.5.2004 die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht München I. Die Akten sind am 3.6.2004 beim Landgericht München I eingegangen.

Im Termin vom 24.6.04 wurde der Zeuge … als präsenter Zeuge vernommen. Ferner wird auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von … vom 26.4.2004 (AS 1} und von … vom 12.5.2004 (AG 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, da der Antragstellerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, 4, § 5 Abs. l wegen des Unternehmenskennzeichens zusteht, der Antragsstellerin zu 2) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der eingetragenen Wort-/Bildmarke. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin zu 2) der Antragstellerin zu 1) Rechte an der eingetragenen Marke eingeräumt hat, muss daher nicht eingegangen werden.

1. Die, Parteien sind Wettbewerber i.S.d. §§ 14, 15 MarkenG. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass sie ein Internetverzeichnis betreibt, das sich aus redaktionell geprüften Inhalten zusammensetzt. Ob sie daneben auch eine Suchmaschine betreibt, ist nicht entscheidungserheblich. Für dieses Internetverzeichnis stellt sie ihre Domain „….de“ zur Verfügung. In diesem Internetverzeichnis befindet sich auch das Konkurrenzangebot … Versicherungsanalyse“, das zum Teil identische Dienstleistungen wie die Antragstellerinnen anbietet. Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, dass die eingerichtete Subdomain und die aufrufbare Website von dritter Seite mit fremdem Inhalt eingerichtet worden sei. Eine Privilegierung gemäß § 11, 8 TDG hinsichtlich der Verantwortung für fremde Inhalte bis zum Zeitpunkt der Abmahnung scheidet damit aus. Die Antragsgegnerin haftet nicht nur als Mitstörerin durch das Zurverfügungstellen der Domain „…de“, sondern unmittelbar als Verletzerin durch die entsprechende Unterbringung des Wortes „Impuls“ im Quelltext der Subdomain „…de“.

2. Die Antragsstellerin zu 1) hat einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. l MarkenG. In ihrer Firma die so seit 1995 im Handelsregister eingetragen ist, stellt der Ausdruck „Impuls“ das kennzeichnungskräftige Firmenschlagwort dar. Der Zusatz „Medienmarketing“ stellt nur einen beschreibenden Zusatz hinsichtlich der Geschäftstätigkeit dar. Gerade bei längeren zusammengesetzten Firmen neigt der Verkehr dazu, isoliert Firmenschlagworte oder Abkürzungen zu verwenden. Im hier zu entscheidenden Fall ist der Begriff „Medienmarketing“ so nichtssagend, dass der Verkehr sich auf den Begriff „Impuls“ zur Kennzeichnung der Firma beschränken wird. Dies ergibt sich auch aus dem unbestrittenen Sachvortrag der Antragsstellerin hinsichtlich der Werbeaufwendungen von monatlich über 250.000,00 Euro, um den Begriff „Impuls“ im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichsmöglichkeiten zu bewerben.

Das Firmenschlagwort „Impuls“ ist auch mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Für Versicherungsdienstleistungen ist das Wort „Impuls“ in keiner Weise beschreibend. Ob dem Begriff angesichts der hohen Werbeaufwendungen und der langjährigen Marktpräsenz sogar gesteigerte Keimzeichnungskraft zukommen könnte, muss nicht entschieden werden/ da hier bereits die durchschnittliche Kennzeichnungskraft die Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkeriG begründet. Die Antragsgegnerin verwendet im Quelltext den identischen Begriff „Impuls“ für Versicherungsdienstleistungen im weiteren Sinn. Aus dem Quelltext ergibt sich auch die Verwendung für Versicherungsvergleiche, so dass auch unter Berücksichtigung der Branchennähe bzw. Branchenidentität Verwechslungsgefahr besteht.

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3. Der Antragsstellerin zu 2) steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die eingetragene Wort-/Bildmarke wird durch den Wortbestandteil „Impuls“ geprägt. Die grafische Gestaltung tritt demgegenüber völlig zurück, da sie lediglich aus einer farbigen Gestaltung in .Fettdruck besteht. Aus dem vorgelegten Markenregisterauszug (AS 2) ergibt sich keine eigentümliche Gestaltung in bildlicher Hinsicht.

Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft, der Zeichenidentität bzw. Ähnlichkeit und der Branchennähe wird auf 2. verwiesen.

4. Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14: Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar (vgl . hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, nach § 15 Rn 83, Ströbele /Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 14 Rn 118, 119; OLG München vom 6.4.2000, WRP 775, 777 -Hanseatic: OLG Karlsruhe vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 6 U 112/03 a. A. OLG Düsseldorf vom 17.2.2004, Aktenzeichen: 20 U 104/03).

Durch die Unterbringung im Quellcode sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. Die Antragstellerinnen haben durchgängig und insbesondere auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 25.4.04 (AS 1) vorgetragen, dass durch die Eingabe der Begriffe „Impuls“ und „Versicherungsvergleiche“ die gerügte Unterseite „…de“ bei Google erscheint und von dort aus über einen weiteren Link unmittelbar das Konkurrenzangebot von … erreicht werden kann. Was hieran‘ unsubstantiiert sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Wenn aber nun ein Benutzer den Begriff „Impuls“ im Zusammenhang mit Versicherungen eingibt, dann sucht er gezielt nach Dienstleistungen eines Geschäfts, das irgendwie unter „Impuls“ firmiert. Da die Antragsgegnerin den Begriff „Impuls“ im Quelltext ohne jeden Sinnzusammenhang mit verschiedenen Begriffen aus dem Versicherungsbereich kombiniert hat, handelt es sich um keine beschreibende Benutzung, sondern um eine markenmäßige bzw. kennzeichnende Benutzung in dem Sinn, als mit „Impuls“ bestimmte Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang gebracht werden. Eine markenmäßige Benutzung könnte höchstens dann nicht vorliegen, wenn die Antragsgegnerin diesen Begriff in einem Fliestext ohne Hinweis auf bestimmte Versicherungsdienstleistungen untergebracht hätte (ob dann der Begriff „Impuls“ überhaupt noch von Google erfasst würde, entzieht sich der Kenntnis des Gericht). So aber weist der Begriff „Impuls“ im Quelltext der Subdomain „…de“ auf ein breit gestreutes Versicherungsangebot nicht nur für Hundehalter hin.

5. Ob daneben auch gemäß den §§ l, 3 UWG wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden bestehen, muss nicht entschieden werden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, an welcher Stelle der Trefferliste bei Google das Angebot der Antragsgegnerin steht.

6. Es besteht Wiederholungsgefahr. Die Antragsstellerinnen haben durch anwaltliche Versicherung im Schriftsatz vom 26.04.04 glaubhaft gemacht, dass zumindest am 26.4.04 die angegriffene Website unter der Subdomain trotz Abmahnung vom 19.4.04 noch aufrufbar war. Der Sachvortrag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Löschung am 21.4.04 entspricht nicht der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Mai 2004 (AG 1), in der von einer Löschung der Seite „spätestens am 3. Mai 2004 oder früher“ die Rede ist. Im übrigen würde eine Wiederholungsgefahr nicht schon durch die Löschung der Seite beseitigt, da die Antragsgegnerin nicht nur als Mitstörerin, sondern als unmittelbare Verletzerin in Anspruch genommen wird.

Es besteht der Verfügungsgrund der Dringlichkeit entsprechend § 25 UWG. Die Antragsstellerinnen haben durch den vernommenen Zeugen … dargelegt und bewiesen, dass sie erstmals am 16.4.04 Kenntnis von dem Quelltext hatten. Der Zeuge … sagte im Termin vom 24.6.04 aus, dass er der erste in der Firma gewesen sei, der davon Kenntnis genommen habe und er derjenige gewesen sei, der die Geschäftsführer informiert habe. Dies wird auch belegt durch die im Termin übergebene E-Mail vom 16.4.04 an den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerinnen. Wenn nun die Antragstellerinnen bereits am 26.4.04 den Antrag auf einstweilige Verfügung einreichen, so ist dies noch innerhalb eines Zeitraums, der die Dringlichkeitsvermutung entsprechend § 25 UWG nicht widerlegt. Die Einreichung des Verfügungsantrags beim an sich unzuständigen Gericht widerlegt ebenfalls die Dringlichkeitsvermutung nicht. Die Verzögerung des Verfügungsverfahrens beruht im Wesentlichen auf innerdienstlichen Umständen im Bereich des Landgerichts Augsburg, das ohne jede Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der sich aufdrängenden Unzuständigkeit bei Markenrechtsverletzungen, frühen ersten Termin im Verfügungsverfahren angeordnet hat. Sobald, aber die Unzuständigkeit vom Gegner gerügt wurde, haben die Antragstellerinnen noch am selben Tag Verweisungsantrag gestellt.

8. Kosten: § 91 ZPO; die einstweilige Verfügung ist von sich aus vorläufig vollstreckbar.

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