Mietbeitritt -
Schriftformerfordernis
Oberlandesgericht Celle
Az: 2 W 116/07
Beschluss vom
27.11.2007
Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, Az.: 1 O 60/07
In dem Rechtsstreit hat der 2.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 27. November 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. August 2007 gegen den
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bückeburg vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen, soweit nicht das Landgericht durch Beschluss vom 23. Oktober
2007 teilweise der Beschwerde abgeholfen hat.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Beschwerde: 63.243,90 EUR.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat, soweit durch den Senat darüber noch
zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht
gemeint, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten über die bewilligte
Prozesskostenhilfe hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der Beklagte zu 2 sei nicht Partei des
Mietvertrages, der am 9. März 2006 geschlossene Mietvertrag sei nur von der
Klägerin und der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden, der schriftliche Nachtrag
zum Mietvertrag vom 31. März 2006, nach dessen Wortlaut der Beklagte zu 2 ab dem
1. April 2006 mit allen Rechten und Pflichten in den bereits bestehenden
Mietvertrag eintritt, sei nur von der Klägerin und dem Beklagten zu 2
unterzeichnet worden und damit unwirksam, weil die Beklagte zu 1 nicht
unterzeichnet habe.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der Vereinbarung gemäß
Nachtrag vom 31. März 2006 allerdings nicht um einen Schuldbeitritt. Denn Sinn
und Zweck der Abrede war nicht nur, dass der Beklagte zu 2 den Verpflichtungen
der Beklagten zu 1 aus dem Mietvertrag beitreten sollte. Vielmehr sollten dem
Beklagten zu 2 auch die Rechte aus dem Mietvertrag zustehen, er sollte mit der
Beklagten zu 1 selbst Mieter sein. Insoweit handelt es sich um einen
Vertragsbeitritt, einen sogenannten Mietbeitritt.
Dieser Mietbeitritt ist nicht deshalb unwirksam, weil er schriftlich nur
zwischen der Klägerin und dem beitretenden Beklagten zu 1 vereinbart worden ist.
Im Grundsatz bedarf ein Mietbeitritt keiner Form, vielmehr kann er auch nur
mündlich vereinbart werden (vgl. BGHZ 65, 49 ff.). Dem steht nicht entgegen,
dass in § 17.1 des Mietvertrages vom 9. März 2006 geregelt ist, dass alle mit
dem Mietobjekt zu treffenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Es ist
ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine solche Abrede mündlich
stillschweigend abbedungen werden kann, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der
mündlichen Abrede nur übereinstimmend wollen (vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 138).
Erheblich ist danach allein, ob alle Vertragsparteien wollten, dass der Beklagte
zu 2 dem Mietvertrag beitritt. Das Einverständnis der Beklagten zu 1 mit dem
Mietbeitritt ihres Ehemannes, des Beklagten zu 2, ist nicht im Streit. Überdies
würde es sich auch konkludent aus den Umständen des Falles ergeben und reicht
auch eine stillschweigende Zustimmung der Beklagten zu 1 aus (vgl. BGH NJW 2005,
2620).
Auch das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist im Streitfall beachtet. Nach §
550 BGB bedarf ein Mietvertrag, der wie derjenige des Streitfalles für längere
Zeit als ein Jahr geschlossen ist, der Schriftform. Da es einen rechtlichen und
wirtschaftlichen Unterschied macht, ob zwei Mieter Anspruch auf Überlassung der
Mietsache haben und ob dem Vermieter statt einem zwei Mieter den Mietzins
schulden, handelt es sich zunächst einmal nicht um eine nebensächliche
Vertragsänderung, die bereits deshalb möglicherweise nicht der Schriftform
bedurfte (vgl. BGHZ 65, 49 ff. m. w. N.). Allerdings ist im Streitfall die
Schriftform dadurch gewahrt, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2 durch den
Nachtrag vom 31. März 2006, der auf den Mietvertrag vom 9. März 2006
ausdrücklich Bezug nimmt, den Mietbeitritt schriftlich dokumentiert haben. Das
ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 550 BGB. Die Regelung in § 550 BGB
bezweckt in erster Linie den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers. Dieser
soll in die Lage versetzt werden, sich vollständig über die auf ihn übergehenden
Rechte und Pflichten des Mietvertrages zu unterrichten. Diese Funktion wird
durch den im Nachtrag schriftlich fixierten Mietbeitritt des Beklagten zu 2
gewährleistet. Soweit der Regelung des § 550 BGB daneben in geringem Maße eine
Klarstellungs, Beweis und Warnfunktion zukommt, genügt auch insoweit der
schriftliche Nachtrag. Dabei kann die Warnfunktion sich für den Streitfall nur
auf den beitretenden Mieter beziehen.
Einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Beklagten zu 1 bedurfte es nicht.
Im Falle einer Vertragsübernahme durch einen anderen Mieter ist nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung das Schriftformerfordernis dann gewahrt, wenn
der Eintretende seine Mieterstellung anhand einer Urkunde nachweisen kann, die
ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt (vgl. BGH NZM 1998,
29). Die Zustimmung des ausscheidenden Mieters zu dieser Vereinbarung ist nicht
formbedürftig (vgl. BGH NZM 2005, 584). Wenn schon im Fall der Vertragsübernahme
die Zustimmung des ausscheidenden Mieters nicht der Schriftform bedarf, muss
dies erst recht in dem Fall gelten, in dem ein weiterer Mieter dem Mietvertrag
beitritt. Mithin ist durch den schriftlichen Nachtrag vom 31. März 2006 der
Beklagte zu 2 wirksam in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
eingetreten und haftet deshalb mit der Beklagten zu 1 als Mieter.
2. Zutreffend hat das Landgericht auch gemeint, dass ein wirksamer Mietvertrag
vorliegt, auch wenn es im Mietvertrag vor § 1 heißt, dass der Mietvertrag unter
der auflösenden Bedingung geschlossen wird, dass die Mietsicherheit vom Mieter
an den Vermieter gezahlt wird. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass, nähme man
diese Regelung wörtlich, eine unsinnige und dem Parteiwillen zuwiderlaufende
Regelung vorläge.
Es kann dahinstehen, ob im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung die
Vereinbarung dahin zu verstehen ist, dass der Mietvertrag unter der
aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Mietsicherheit geschlossen worden ist.
Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund des Umstandes,
dass sie die Mietsicherheit nicht vollständig gezahlt hätten, läge ein wirksamer
Mietvertrag gar nicht vor.
Denn eine solche Vereinbarung hätten die Parteien einvernehmlich abbedungen. Die
Regelung vor § 1 des Mietvertrages ist im Zusammenhang mit § 4.7 des
Mietvertrages zu sehen, nach der die Mietsicherheit in drei Raten zahlbar sein
sollte, die erste vor Übergabe und die zweite und die dritte Rate jeweils am 31.
Juli und 31. August 2006. Nähme man das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung
an, wäre die Vereinbarung deshalb dahin zu verstehen, dass Bedingungseintritt
die nicht fristgerechte Zahlung der Mietsicherheit sein sollte. Die Beklagten
tragen selbst vor, die Beklagte zu 1 hätte sich im Hinblick auf die zu zahlende
zweite und dritte Rate der Mietsicherheit an die Klägerin gewandt, weil sie die
zweite und dritte Rate nicht habe zahlen können. Sie habe gegenüber einer
Mitarbeiterin der Klägerin hierauf hingewiesen und erklärt, sie wolle die
Mietsicherheit so schnell wie möglich zahlen. Hierin ist das Angebot der
Beklagten an die Klägerin zu sehen, in Abänderung des Mietvertrages die im
Mietvertrag geregelten Fristen zur Zahlung der Mietsicherheit entfallen zu
lassen und auch den Mietvertrag im Hinblick auf die aufschiebende Bedingung
abzuändern. Denn auch insoweit bedurfte es einer Änderung, weil ein
Zahlungszeitpunkt nicht absehbar war, die Parteien aber ersichtlich einen
wirksamen Mietvertrag wollten und eine dauerhafte Ungewissheit über den Bestand
des Mietvertrages nicht im Interesse der Parteien war. Dieses Änderungsangebot
hat die Klägerin, wie die Beklagten selbst geltend machen, durch schlüssiges
Verhalten stillschweigend angenommen.
Darauf, ob im Übrigen § 162 BGB Anwendung findet und die Berufung der Beklagten
auf den fehlenden Bedingungsantritt treuwidrig ist, kommt es nach Vorstehendem
nicht mehr an.
3. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in Kenntnis der Marktlage mit
ihnen einen Mietzins vereinbart, den man als „Mondpreis" ansehen könnte, genügt
nicht zur Begründung, der vereinbarte Mietzins sei sittenwidrig i. S. des § 138
BGB. Zu einem ortsüblichen Mietzins fehlt jeder Vortrag der Beklagten,
unabhängig davon haben die Beklagten für eine entsprechende Kenntnis der
Klägerin Beweis nicht angeboten.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB haben die Beklagten
nicht erklärt, im Übrigen fehlt auch insoweit jeglicher Vortrag der Beklagten
zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung sowie ein entsprechender
Beweisantritt.
4. Der von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf
Erstattung der Kosten für die Verlegung der Gasleitung in Höhe von 2.610,86 EUR
besteht nicht. Vielmehr besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten
auf Rückbau bzw. auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebenem Rückbau.
Ob die Klägerin Eigentümerin der Gasleitungsanlage geworden ist, ist nicht
streiterheblich. Unabhängig von der dinglichen Rechtslage besteht ein
schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückbau, den die Klägerin auch
geltend gemacht hat. Diese Rückbaupflicht ergibt sich aus §§ 7.2 und 13.2 des
Mietvertrages. Wenn die Beklagten 40 m Rohr durch Räume und Mauern haben
verlegen lassen, kann nicht zweifelhaft sein, dass eine bauliche Veränderung
vorliegt, jedenfalls handelt es sich um eine Einrichtung, mit der die Beklagten
die Mieträume versehen haben.
Die Regelung in § 12 des Mietvertrages findet hinsichtlich der Gasleitung
überhaupt keine Anwendung, weil es dort um konkrete Renovierungs und
Umbaumaßnahmen geht, die die Beklagten vorgenommen hatten und wegen der sie eine
geringere Miete zu zahlen hatten. Zu diesen Renovierungs und Umbaumaßnahmen
gehörte die verlegte Gasleitung nicht. Im Übrigen wäre Rechtsfolge der dortigen
vertraglichen Abrede, dass die Gasleitung entschädigungslos in das Eigentum der
Klägerin übergegangen wäre und auch in diesem Fall ein Zahlungsanspruch der
Beklagten nicht bestünde.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 des
Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Soweit die Nr. 1812 die
Möglichkeit eröffnet, im Falle der teilweisen Zurückweisung die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist, hat der Senat im Hinblick auf den geringen Umfang
der Abhilfe durch das Landgericht keinen Grund gesehen, hiervon Gebrauch zu
machen.
Die Wertfestsetzung erfolgt allein im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren
nach dem Wert der Hauptsache (Nr. 3335 Abs. 1 1. Halbs. des
Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG). Der Streitwert war auf einen Betrag
in Höhe von 63.243,90 EUR festzusetzen. Auf den Antrag Ziff. 1 entfielen dabei
9.832,70 EUR. Der Wert des Antrages Ziff. 2 beträgt 53.411,20 EUR. Der Wert
einer auf einen künftigen Mietausfall gerichteten Klage ist nach § 9 ZPO
festzusetzen (vgl. BGH NZM 2004, 824 unter Hinweis auf BGH KostRspr. § 16 GKG
Nr. 39). Der geltend gemachte Mietausfall ist auf wiederkehrende Leistungen oder
Nutzungen gerichtet, der Schaden selbst ist noch nicht eingetreten, vielmehr ist
ungewiss, ob vor dem 31. März 2011 eine anderweitige Vermietung erfolgen kann.
Ist danach der 3,5fache Betrag der Jahresmiete anzusetzen, war nach Ansicht des
Senates in insoweit entsprechender Anwendung des § 41 GKG nur die Nettomiete
anzusetzen und im Übrigen für die ersten zehn Monate der aufgrund der
Staffelmietabrede geringere Betrag. Zudem war im Hinblick auf den
Festsetzungsantrag ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Das führte zu folgender
Berechnung: 10 Monate x 1.454 EUR + 32 Monate x 1.632 EUR = 66.764 EUR - 20 % =
53.411,20 EUR.