Mietereinbauten – Wertersatzanspruch - Übertragung
Bundesfinanzhof
Az: XI R 18/06
Urteil vom
14.02.2007
Leitsätze:
1.
Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des
Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden.
2. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt
werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des
Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das
diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu
vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403,
BStBl II 2000, 588).
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Mai 1995 an der S und
P GbR zusammen mit seinem Vater --Steuerberater W.S.--, der zuvor eine
Einzelpraxis betrieben hatte, beteiligt. Mit Partnerschaftsvertrag vom 5.
November 1997 trat die Ehefrau des Klägers mit Wirkung vom selben Tag in die
Sozietät ein. Am 6. November 1997 verstarb der Vater des Klägers. Alleinerbin
aufgrund des Testaments vom 26. Januar 1980 war die Ehefrau des Verstorbenen,
Frau I.S. Aufgrund einer Testamentsergänzung vom 29. Oktober 1997 erhielten die
Enkelkinder jeweils ein Vermächtnis in Höhe von 50 000 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte in den
Streitjahren 1997 und 1998 zunächst den Angaben in den von der Sozietät
eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und erließ entsprechende
Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nach einer Außenprüfung versagte das FA Abschreibungen in Höhe von 5 702,60 DM
für 1997 und von 38 017,32 DM für 1998. Die im Anlageverzeichnis 1997 als
"Einbauten in fremde Gebäude" aufgeführten Vermögensgegenstände in Höhe von 264
363,53 DM (der Betrag umfasse die vom Verstorbenen getragenen, durch Beträge für
Absetzung für Abnutzung --AfA-- geminderten Umbaukosten aus dem Jahr 1987 in
Höhe von 570 256,92 DM) seien Sonderbetriebsvermögen des W.S. gewesen. Dieses
sei nicht den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) zugewachsen, sondern sei Teil der Erbmasse des Verstorbenen
geworden. Die Vermögensgegenstände seien deshalb zum 6. November 1997 aus dem
Betriebsvermögen entnommen worden. Abschreibungen seien insoweit nicht möglich.
Mit Vertrag vom 8. Januar 1998 habe Frau I.S. zwar u.a. Mietereinbauten zum
Buchwert von 212 959,04 DM auf den Kläger übertragen. Diese Einbauten seien
jedoch mit dem Erbfall wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden. Sie
hätten deshalb nicht mehr gesondert auf den Kläger übertragen werden können. Das
FA folgte dieser Auffassung und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Der
hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das FA habe zutreffend die streitigen
Abschreibungsbeträge in 1997 und 1998 unberücksichtigt gelassen. Die im Jahre
1987 von W.S. finanzierten Umbaukosten seien grundsätzlich mit den "AfA-Kosten"
steuerlich zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--). Dies gelte auch dann, wenn diese Aufwendungen
wie im Streitfall als Mietereinbauten auf in fremdem Eigentum stehende
Wirtschaftsgüter erbracht würden, weil Gebäudeteile in einem unterschiedlichen
Funktions- und Nutzungszusammenhang als selbstständige Wirtschaftsgüter
anzusehen seien (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, m.w.N.). Das
aus betrieblichen Gründen hergestellte Wirtschaftsgut sei in diesem Fall wie ein
materielles Wirtschaftsgut zu behandeln.
Das Wirtschaftsgut habe dem Vater des Klägers zugestanden. Er habe
Abschreibungsbeträge in seiner Steuerberaterpraxis geltend machen können. Die
Abschreibung habe mit dessen Tod geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter I.S.
als Alleinerbin nach dem Testament vom 26. Januar 1980 --durch Entnahme mit dem
Teilwert-- auch Eigentümerin der Mietereinbauten geworden. Damit seien die bis
dahin selbstständig bewerteten Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der
Steuerberaterpraxis mit dem Eigentum am Gebäude in der Person der Mutter des
Klägers vereinigt; entgegen der Ansicht des Klägers sei eine eigenständige
Übertragung nicht mehr möglich, auch nicht bei Bestehen eines Vermächtnisses.
Die Voraussetzungen eines Vermächtnisses zugunsten des Klägers lägen im
Streitfall nicht vor. Weder enthalte das Testament vom 26. Januar 1980
Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Klägers ein Vermächtnis (Übertragung des
Sonderbetriebsvermögens) bestimmt gewesen sei, noch enthalte die Ergänzung des
Testaments vom 29. Oktober 1997 einen entsprechenden Hinweis, obwohl gerade in
diesem Nachtrag den Enkelkindern des Erblassers Vermächtnisse zugewendet worden
seien.
Entgegen den entsprechenden Bekundungen der Mutter und der Geschwister des
Klägers sei zweifelhaft, ob der Erblasser dem Kläger überhaupt ein Vermächtnis
habe einräumen wollen. Jedenfalls fehle es aber für die Wirksamkeit eines
Vermächtnisses an der Einhaltung der hierzu notwendigen Formvorschriften.
Darüber hinaus wäre allerdings auch bei Vorliegen eines Vermächtnisses die
Übertragung der Mietereinbauten auf den Kläger im Wege der Erbfolge nicht
möglich gewesen. Diese fielen mit dem Erbfall in das Eigentum der Mutter des
Klägers und wären damit als selbstständige Wirtschaftsgüter nicht mehr vorhanden
gewesen. Aus diesem Grund scheitere auch eine Anwendung des § 41 der
Abgabenordnung (AO); selbst dann, wenn ein Vermächtnis zugunsten des Klägers
gewollt gewesen wäre, lasse sich das gewünschte steuerliche Ergebnis, weiterhin
Abschreibungen auf das Sonderbetriebsvermögen des Erblassers vornehmen zu
können, nicht erreichen.
Soweit der Kläger hierzu auf die Vereinbarung vom 8. Januar 1998 verweise, gehe
die danach beabsichtigte Übertragung der Einbauten steuerrechtlich ins Leere.
Selbst wenn hiernach zivilrechtlich die Mutter verpflichtet gewesen wäre, dem
Kläger einen entsprechenden Anspruch (Wertersatz) einzuräumen, stehe diesem
schon mangels Anschaffungskosten kein Abschreibungsbetrag zur Verfügung.
Mit der Revision macht der Kläger geltend:
1. Er habe aufgrund eines formunwirksamen, gleichwohl aber gemäß § 41 AO zu
berücksichtigenden Vermächtnisses wirtschaftliches Eigentum an den
Mietereinbauten erworben.
2. Der Mietereinbau sei unmittelbar --unter Ausschluss der Alleinerbin-- mit dem
Erbfall auf ihn übergegangen.
3. Die Argumentation des FA gehe fehl; im Streitfall sei ein "unentgeltliches
Vermächtnis" zu beurteilen; es gehe nicht um eine entgeltliche
Erbauseinandersetzung. Das BFH-Urteil vom 24. September 1991 VIII R 349/83 (BFHE
166, 124, BStBl II 1992, 330) und der Beschluss vom 28. Januar 1998 VIII B 9/97
(BFH/NV 1998, 959) seien auf den Streitfall anwendbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter
Änderung des Feststellungsbescheides 1997 vom 8. Juni 2005 und des
Feststellungsbescheides 1998 vom 9. Oktober 2002 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 den Gewinn um die Abschreibung auf
Mietereinbauten für 1997 um 5 702,60 DM und für 1998 um 38 017,32 DM zu mindern.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1. Erbfall und Erbauseinandersetzung seien zwei selbstständige Rechtsvorgänge;
für die Vorstellung, dass der Miterbe direkt vom Erblasser erwerbe, sei kein
Raum (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161,
332, BStBl II 1990, 837, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 959).
2. Eine Ausnahme bilde lediglich der Übergang eines Gesellschaftsanteils
aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel. Die Ausnahme gelte nicht für
andere Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens.
II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG. Entgegen der Rechtsansicht des FG ist
nicht ausgeschlossen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5,
§ 7 Abs. 1 EStG zur Vornahme von AfA auf das Wirtschaftsgut "Praxiseinbau"
berechtigt war.
1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Erbfall der
"Praxiseinbau" als selbstständiges Wirtschaftsgut zwangsläufig und endgültig
untergegangen ist.
a) Mietereinbauten können selbstständige Wirtschaftsgüter sein.
aa) Reale Teile eines Gebäudes (z.B. ein Erdgeschoss) sind selbstständige
Wirtschaftsgüter, wenn sie in einem unterschiedlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang stehen, z.B. teils eigenbetrieblich, teils durch
Vermietung genutzt werden (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom
26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; BFH-Urteil vom 7.
November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141; Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 25. Aufl., § 5 Rz 131 ff.; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz
395); ein gesonderter Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht auch bei
Betriebsvorrichtungen, bei Ladeneinbauten und bei Scheinbestandteilen i.S. von §
95 BGB (BFH-Beschluss in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; R 4.2 Abs. 3 und
Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005). Keine selbstständigen
Wirtschaftsgüter sind z.B. Fahrstuhlanlagen, Heizungsanlagen sowie Be- und
Entlüftungseinrichtungen, also solche Bestandteile, die nur der Nutzung des
Gebäudes selbst dienen. Selbstständige Wirtschaftsgüter sind hingegen
Betriebsvorrichtungen, die nicht der Nutzung des Gebäudes dienen, sondern in
einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in
dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen (BFH-Beschluss in BFHE 111, 242,
BStBl II 1974, 132). Verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge können
dazu führen, Teile eines Gebäudes als verschiedene Wirtschaftsgüter zu erfassen
(BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006,
169).
Auch Praxiseinbauten und andere Bauten auf fremden Grund und Boden können
selbstständige (materielle) Wirtschaftsgüter sein (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O.,
§ 5 Rz 114). Auch insoweit ist auf den jeweiligen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen; dabei sind die Gegebenheiten des Einzelfalls
zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333,
BStBl II 1994, 164).
bb) Ob ein Einbau in der Hand des Erben, der zugleich Eigentümer des Grundstücks
ist, zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut mit dem vorhandenen Gebäude
"verschmilzt", hängt davon ab, ob der Einbau in einen mit dem Gebäude
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang überführt wird (vgl. dazu
ebenfalls BFH-Urteil 172, 333, BStBl II 1994, 164). Das ist z.B. der Fall, wenn
die bisherige betriebliche Nutzung eingestellt wird. Ist das nicht der Fall,
bleibt das Wirtschaftsgut "Einbau" als selbstständiges Wirtschaftsgut bestehen.
In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2005 V
ZR 35/05 (BGHZ 165, 184) entschieden, dass eine Umwandlung eines wesentlichen
Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch nach der Verbindung durch
Neubestimmung des Eigentümers möglich ist; auch insoweit findet keine endgültige
"Verschmelzung" statt.
2. Mietereinbauten, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, können auf Dritte
übertragen werden.
Ist der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden, ist er als
Scheinbestandteil i.S. des § 95 BGB zu qualifizieren; in diesem Fall ist der
Einbauende rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Einbaus. Das Eigentum
wird gemäß § 929 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Einräumung
des Besitzes übertragen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und handelt es sich bei dem Einbau um
einen wesentlichen Bestandteil (§§ 93, 94 BGB), kann der Einbauende zwar nicht
zivilrechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer sein (vgl. dazu BFH-Urteile
in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199,
181, BStBl II 2002, 741). Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf
den Erwerber ist erforderlich, dass die Substanz und das Nutzungspotenzial des
Wirtschaftsguts so übertragen werden, dass der Erwerber den zivilrechtlichen
Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das
Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das ist
z.B. der Fall, wenn der Erwerber ein uneingeschränktes Nutzungs- und
Verfügungsrecht erhält. Im Falle der Befristung oder Kündbarkeit des
Nutzungsrechts reicht es aber auch aus, dass ihm ein Wertersatzanspruch für den
Fall des Herausgabeverlangens eingeräumt wird.
3. Bei der AfA-Befugnis des Erwerbers eines Einbaus ist zu unterscheiden, ob er
ihn entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Bei einem entgeltlichen Erwerb
sind die Anschaffungskosten des Erwerbers zu aktivieren. Im Falle eines
unentgeltlichen Erwerbs kann er die Einbauten mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
Halbsatz 1 EStG) in sein Betriebsvermögen einlegen und davon die AfA vornehmen
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II
1994, 15, bestätigt durch BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 83/95, BFHE 182,
137, BStBl II 1997, 287).
4. Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist in rechtlicher Hinsicht nicht
ausgeschlossen, dass die Mutter den ererbten Praxiseinbau auf den Kläger
übertragen hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher zu prüfen haben, ob die
Mutter den Einbau als selbstständiges Wirtschaftsgut auf ihren Sohn, den Kläger,
übertragen und dieser es seinerseits in sein (Sonder-)Betriebsvermögen eingelegt
hat.
In diesem Zusammenhang ist ggf. auch die vom FG letztlich offengelassene Frage
abschließend zu prüfen, ob ein Vermächtnis zugunsten des Klägers gewollt war.
Das FG wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die steuerliche Anerkennung
nicht an der Nichteinhaltung der hierzu notwendigen Formvorschriften scheitern
muss. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt
werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des
Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das
diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu
vollziehen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II
2000, 588). Ggf. wird zu prüfen sein, ob der Kläger möglicherweise in der
Rechtsnachfolge seines Vaters auf direktem Wege wirtschaftlicher Eigentümer
geworden ist (vgl. zu ähnlichen Konstellationen BFH-Urteil in BFHE 166, 124,
BStBl II 1992, 330; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 959). Die Vereinbarung vom 8.
Januar 1998 könnte insoweit als Bestätigung dessen angesehen werden, was von
vornherein gewollt war.
5. Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch zu prüfen haben, ob die Sozietät und
ggf. auch die Mutter als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns notwendig beizuladen
sind (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65).