Mieterhöhung –
Anhebung bis zur Einzelvergleichsmiete
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
30/09
Urteil vom
21.10.2009
Leitsatz:
Der Vermieter
darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen
Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die
Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens
ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Juli 2005 - VIII ZR
322/04, NZM 2005, 660).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 1. September 2009 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Görlitz vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil
aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 13.
August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in G. . Die Grundmiete
betrug seit August 2001 234,32 EUR. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die
Klägerin die Beklagten unter Benennung von drei Vergleichswohnungen auf, der
Erhöhung der Nettomiete ab dem 1. Juni 2005 um 35,27 EUR auf 269,59 EUR
zuzustimmen. Dies entspricht einer Erhöhung der Miete von 3,33 EUR je qm auf
3,83 EUR je qm. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.
Die Klägerin hat Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend ihrem
Mieterhöhungsverlangen vom 14. März 2005 begehrt. Das Amtsgericht hat die
Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Erhöhung der
Grundmiete um 18,38 EUR auf 252,70 EUR monatlich zuzustimmen. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
abgeändert, als die Beklagten zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung über eine
monatliche Miete von 244,18 EUR hinaus verurteilt worden waren; insoweit hat es
die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Beklagten ihr Ziel der (vollständigen) Klageabweisung weiter. Mit
der Anschlussrevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg; die Anschlussrevision ist hingegen begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das formell zulässige Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei zum Teil
begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erhöhung der Grundmiete um 9,86
EUR auf 244,18 EUR zu. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.
Die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige habe die streitgegenständliche
Wohnung sowie 19 Vergleichswohnungen in Augenschein genommen und daraus
zutreffend eine Mietzinsspanne von 3,35 EUR bis 3,59 EUR je qm ermittelt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Amtsgerichts entspreche die
ortsübliche Vergleichsmiete nicht dem höchsten Wert der von der Sachverständigen
ermittelten Spanne. Das Sachverständigengutachten erfülle die Funktion des für
das Stadtgebiet von G. fehlenden Mietspiegels. Das Gericht müsse deshalb
innerhalb der von der Sachverständigen ermittelten Spanne die ortsübliche
Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete durch Schätzung nach § 287
ZPO ermitteln. Anhand der Ausführungen der Sachverständigen zu dem vorläufigen
relativen Mittelwert ergebe sich aus dieser Schätzung ein Wert von 3,47 EUR je
qm.
Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Sachverständige ihr Gutachten
aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage erstellt. Sie habe 19 im
gleichen Stadtteil wie die Wohnung der Beklagten liegende Vergleichswohnungen
verschiedener Vermieter in verschiedenen Häusern herangezogen. Dass die
Sachverständige nicht darüber hinaus eine Vollerhebung der Daten oder zumindest
eine repräsentative Befragung vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden, weil
der damit verbundene Aufwand zu der im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung
der Klägerin außer Verhältnis stünde.
Dass die Sachverständige die Vergleichswohnungen ausschließlich aufgrund von
Vermieterbefragungen ermittelt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Gefahr, dass sich daraus ein verfälschtes Bild der ortsüblichen Vergleichsmiete
ergebe, sei nur theoretischer Natur, denn es bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass die befragten Vermieter unzutreffende Angaben gemacht hätten.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht
allerdings davon ausgegangen, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin
formell ordnungsgemäß ist und die Voraussetzungen des § 558 BGB (Wartefrist,
Kappungsgrenze) eingehalten sind.
2.
Auch die - auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffene -
Feststellung des Berufungsgerichts zur Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete
ist frei von Rechtsfehlern. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das
Berufungsgericht seine Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO auf ein mit
methodischen Mängeln behaftetes Gutachten gestützt habe.
a)
Das Gutachten ist hinreichend aussagekräftig, weil die Sachverständige aus 48
Wohnungen des gleichen Bautyps ("WB 70"), die im selben Stadtteil wie die
Wohnung der Beklagten liegen, 19 Vergleichswohnungen mit möglichst ähnlicher
Ausstattung für ihr Gutachten herangezogen hat und dabei teils neu vereinbarte,
teils angepasste Bestandsmieten Berücksichtigung fanden. Die Beschränkung auf 19
Vergleichswohnungen ist dabei - auch unter Berücksichtigung des vertretbaren
Umfangs einer solchen Begutachtung - nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass die
Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung der Beklagten teilweise hinter dem
Standard der Vergleichswohnungen zurückbleibt, ist in dem Gutachten, dem das
Berufungsgericht hinsichtlich der Mietzinsspanne folgt, durch Abschläge
(Anpassungsfaktoren) Rechnung getragen; einen revisionsrechtlich beachtlichen
Fehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
b)
Auch der Umstand, dass die Sachverständige die Wohnungen ausschließlich durch
Befragung von Vermietern ermittelt hat, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens
nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass durch diese Vorgehensweise das Ergebnis im Sinne einer zu hohen
Vergleichsmiete verfälscht worden sein könnte. Die Revision macht insoweit
geltend, Vermieter könnten ein Interesse daran haben, das allgemeine Mietniveau
anzuheben, und deshalb geneigt sein, bei der Befragung durch die Sachverständige
billigen Wohnraum zu verschweigen und nur besonders teure Wohnungen anzugeben.
Für eine solche Annahme bestehen aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Dass
die in das Gutachten eingeflossenen Angaben der befragten Vermieter über die
Miete der jeweils benannten Vergleichswohnung zutreffend sind, wird von der
Revision nicht in Zweifel gezogen.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Gutachten der Sachverständigen auch
nicht deshalb fehlerhaft, weil es als ortsübliche Vergleichsmiete für die
Wohnung der Beklagten nicht einen exakten Betrag, sondern lediglich eine
Bandbreite (Spanne) ermittelt hat. Nach § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche
Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum gebildet.
Wie der Senat ausgeführt hat, handelt es sich bei der ortsüblichen
Vergleichsmiete regelmäßig nicht um einen punktgenauen Wert; die Vergleichmiete
bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Spanne (Senatsurteile vom 20.
April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074, unter II 2 b sowie vom 6. Juli 2005
- VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660, unter II 2 c).
3.
Dagegen kann dem Berufungsgericht, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend
macht, nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, der Vermieter
dürfe die Miete nicht bis zum oberen Wert einer solchen - unter Heranziehung
eines Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelten - Bandbreite der
konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dies gilt entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts auch dann, wenn - wie hier - kein Mietspiegel vorhanden
ist. In diesem Fall ersetzt das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten
nicht den Mietspiegel, sondern dient der Ermittlung der konkreten ortsüblichen
Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete. Auch hierbei geht es nicht
um einen punktgenauen Wert, sondern um eine Bandbreite. Diese Bandbreite hat das
Berufungsgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens - wie ausgeführt -
rechtsfehlerfrei mit einer Mietzinsspanne von 3,35 EUR je qm bis 3,59 EUR je qm
ermittelt. Denn auch der obere Spannenwert liegt noch innerhalb der ortsüblichen
Vergleichsmiete, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB
darstellt (Senatsurteil vom 6. Juli 2005, aaO, unter II 2 d). Maßgeblich ist
daher weder der vom Berufungsgericht errechnete Mittelwert (3,47 je qm) noch,
wie die Revision meint, der untere Spannenwert von 3,35 EUR je qm. Das
Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist vielmehr in Höhe des oberen Spannenwerts
der Einzelvergleichsmiete, mithin in Höhe von 3,59 EUR je qm, berechtigt.
III.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet und daher
zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin
entschieden hat, kann das Berufungsurteil hingegen keinen Bestand haben; es ist
daher insoweit auf die Anschlussrevision der Klägerin hin aufzuheben (§ 562 Abs.
1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren
Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten sind - wie vom
Amtsgericht ausgesprochen - verpflichtet, einer Erhöhung der monatlichen
Grundmiete um den Betrag von 18,38 EUR zuzustimmen, der sich bei Zugrundelegung
des vom Berufungsgericht festgestellten oberen Spannenwerts der
Einzelvergleichsmiete (3,59 EUR je qm) ergibt. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Amtsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.