Mieterhöhung
bis Vergleichsmiete und Lärmbelästigung
Landgericht
Hamburg
Az: 311 S
106/08
Urteil vom
11.09.2009
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über eine 47,68 qm große Wohnung in der
... . Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der
monatlichen Nettokaltmiete um Euro 18,13, d.h. von Euro 267,00 auf Euro 285,13;
dies entspricht einer Miete von 5,98 Euro/qm.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der
angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Mit Urteil vom 06.08.2008 hat das Amtsgericht Hamburg den Beklagten verurteilt,
einer Mieterhöhung um Euro 8,59, d.h. von Euro 267,00 auf Euro 275,59
zuzustimmen, und die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Das
Amtsgericht hat in seinem Urteil die von der Klägerin aufgebrachte Wärmedämmung
an den Außenwänden nicht als wohnwerterhöhend berücksichtigt, da ein Vergleich
mit dem Heizkostenspiegel des Mietervereins für 2003 zeige, dass die
Wärmedämmung nicht zu einem signifikant niedrigerem Energieverbrauch geführt
habe.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 08.08.2008 zugestellte Urteil hat
die Klägerin eingehend am 04.09.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist am 08.10.2008 begründet. Die Klägerin ist der Ansicht,
die aufgebrachte Wärmedämmung sei sehr wohl als wohnwerterhöhend zu
berücksichtigen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der
Nichtberücksichtigung der Wärmedämmung und wendet ein, die ortsübliche
Vergleichsmiete sei aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens auf der
Fuhlsbüttler Straße und der damit einhergehenden Lärmbelastung unterhalb des
Mittelwerts einzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf das Protokoll des mündlichen Verhandlungstermins vom 28. August 2009.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 558 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur
Anhebung der Miete auf Euro 285,13 verlangen.
1. Die Kammer schließt sich zunächst der Beurteilung des Amtsgerichts an, dass
die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung nach Lage und allgemeiner
Ausstattung unter Außerachtlassung der Wärmedämmung 5,78 Euro/qm beträgt.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte hiergegen ein, die Lärmbelastung durch das hohe
Verkehrsaufkommen auf der ... rechtfertige nur eine Einordnung unterhalb des
Mittelwertes. Schon aus dem Umstand, dass für das Objekt ... ausweislich der
Internetauskunft der ... Hamburg keine Fördermöglichkeit für den Einbau von
Schallschutzfenstern besteht, folgt, dass die Wohnung keiner besonders hohen
Lärmbelästigung ausgesetzt ist, die eine Einordnung unterhalb des Mittelwerts
rechtfertigen würde. Das Amtsgericht hat zudem im Rahmen des Ortstermins
festgestellt, dass bei geschlossenen Fenstern in der Wohnung kein Straßenlärm zu
hören ist. Die Kammer schließt sich auch der Beurteilung des Amtsgerichts an,
dass der weite Blick ins Grüne auf den Baumbestand des Ohlsdorfer Friedhofs
durch die zur Straße gerichteten Fenster die bei geöffneten Fenstern
wahrzunehmenden Fahrgeräusche im Wesentlichen aufhebt.
2. Darüber hinaus war jedoch auch die von der Klägerin aufgebrachte Wärmedämmung
an der Außenfassade als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen mit der Folge, dass
die ortsübliche Vergleichsmiete im Bereich des sog. Zweidrittelwertes von 6,02
Euro/m 2 anzusiedeln ist und damit oberhalb der vorliegend begehrten 5,98 Euro/m
2 .
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass eine Wärmedämmung nur dann als
wohnwerterhöhendes Merkmal berücksichtigt werden kann, wenn sie zu einer
erheblichen Einsparung von Energie im Vergleich zu anderen Objekten derselben
Baualtersklasse führt.
Zur Beurteilung, ob ein solcher geringerer Energiebedarf gegeben ist, kann
allerdings nicht auf den Heizkostenspiegel des Mietervereins zurückgegriffen
werden. Wie auch das Amtsgericht zu bedenken gibt, fließen in diese Tabelle ohne
jegliche Aufschlüsselung nach Baualtersklasse die Werte sämtlicher Gebäude ein.
Dieser Umstand führt dazu, dass die im Heizkostenspiegel angegebenen Werte
keinerlei Aussagekraft für den Energiebedarf von Häusern aus der hier
einschlägigen Baualtersklasse haben.
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des Wärmepassbüros sowie des
Abnahmeprotokolls war es der Kammer jedoch möglich festzustellen, dass die von
der Klägerin aufgebrachte Außenwärmedämmung zu einer im Vergleich zu anderen
Mietobjekten derselben Baualtersklasse erheblichen Einsparung von Energie
geführt hat.
Der Bescheinigung des Wärmepassbüros ist zu entnehmen, dass die
Wärmedämmmaßnahme den Heizwärmebedarf des Mietobjekts von 389.883 kWh/Jahr um
155.303 kWh/Jahr auf 234.580 kWh/Jahr, reduziert. Dass die dieser Berechnung
zugrundegelegte Maßnahme auch tatsächlich entsprechend durchgeführt wurde,
ergibt sich aus dem Abnahmeprotokoll.
Führt aber eine Wärmedämmmaßnahme zu einer Einsparung von fast 40% des
Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, ist davon auszugehen, dass es nunmehr einen
erheblich besseren energetischen Zustand aufweist als die durchschnittlichen
Gebäude derselben Baualtersklasse, zumal weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich ist, dass das Gebäude vor Durchführung der Wärmedämmmaßnahme einen
unterdurchschnittlichen energetischen Zustand hatte.
Dafür, dass der energetische Zustand des Gebäudes vorliegend nach der
Wärmedämmung deutlich besser ist als bei anderen Gebäuden derselben
Baualtersklasse, spricht auch, dass der Wärmedurchgangskoeffizient laut
Bescheinigung des Wärmepassbüros nunmehr lediglich 0,28 W/(m 2 k) beträgt.
Hierbei handelt es sich um einen sehr niedrigen Wert, der bei älteren Gebäuden
üblicherweise nur durch Wärmedämmmaßnahmen erreicht werden kann, was dem Gericht
aus anderen Verfahren bekannt ist.
Der durch die Wärmedämmung überdurchschnittlich gute energetische Zustand des
Gebäudes rechtfertigt eine Einordnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für diese
Wohnung jedenfalls etwas unterhalb des Zweidrittelwertes, da gerade in Zeiten
steigenden Umweltbewusstseins und hoher Energiekosten dem energetischen Zustand
einer Wohnung eine hohe Bedeutung zukommt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.