Mieterhöhung –
vorbehaltslose Mietzahlung
Landgericht
Berlin
Az: 67 S
376/08
Urteil vom
12.03.2009
In dem Rechtsstreit hat die
Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17,
10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Wedding - 17 C 174/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz
1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und
Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist
damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung
der monatlichen Nettokaltmiete von 269,56 € um 53,91 € auf 323,47 € ab dem 01.
Januar 2008 aus § 558 Abs. 1 BGB.
Mit Vertrag vom 26. Februar 1971 mieteten der Beklagte und seine inzwischen
verstorbene Ehefrau, von der Klägerin die Wohnung, achtes Obergeschoss rechts.
Die Wohnung war bis Ende 2007 preisgebunden. Die Darlehn sind inzwischen
abgelöst.
Mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 verlangte die Klägerin von den Beklagten
die Zustimmung zur Erhöhung der Miete wie beantragt.
Eine ausdrückliche Zustimmung erklärten sie nicht.
Es ist unstreitig, dass sie indes ab Januar 2008 den erhöhten Mietzins zahlten.
Tilgungsbestimmungen sind nicht vorgetragen.
Im hiesigen Verfahren jedoch haben die Beklagten und in der Berufung dann der
Beklagte allein nicht nur die Abweisung der Klage beantragt, sondern auch
ausführlich vorgetragen, warum die Mieterhöhung ungerechtfertigt wäre, sowie im
übrigen den Vortrag der Klägerin bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem Amtsgericht ist die Abweisung der Klage beantragt worden, ohne auf
Zahlungen hinzuweisen.
Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Mieterhöhung kann auf das
amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang verwiesen werden. Die dortigen
Ausführungen sind nicht angegriffen.
Es kann dahinstehen, ob der Vermieter in jedem Fall einer vorbehaltlosen
Bedienung des erhöhten Mietzinses die ausdrückliche Zustimmungserklärung
verlangen kann (dazu Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl.,
§ 558b, Rn. 2 f.). Jedenfalls im hiesigen Fall verhielten sich die Beklagten
tatsächlich widersprüchlich. Selbst wenn man zu ihren Gunsten die Zahlung
unterstellt, so hätte daran anknüpfend der Klageanspruch anerkannt werden
müssen, wenn die Zahlungen eine vorbehaltlose Zustimmung ausdrücken sollten,
sodass über die Kostenverteilung im Rahmen des § 93 ZPO zu diskutieren gewesen
wäre. Hier ist es anders. Die Beklagten haben bis zum Ende des ersten
Rechtszuges ausdrücklich die Klageabweisung beantragt. Die Klägerin konnte
gerade auch der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
keine Erledigung entnehmen. Nach dem Prozessverhalten war eine Zustimmung nicht
ersichtlich.
Auch in der Berufung ist noch unklar, ob das Mieterhöhungsverlangen akzeptiert
wird.
Auswirkungen hat dies alles nicht mehr. Selbst wenn jetzt eine Zustimmung und
sodann übereinstimmend Erledigung erklärt worden wäre, hätte der Beklagte die
Kosten zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.