Mieterhöhungsverlangen – Berechnung der Wartefrist
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen:
VIII ZR 287/06
Urteil vom
09.04.2008
Leitsatz:
Bei der
Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch
solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten
Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind
(Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - 2.
Zivilkammer - vom 13. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens nach §
558 BGB.
Die Beklagten haben von der Klägerin eine 58,97 qm große Wohnung in G. gemietet.
Die Miete betrug 250,28 EUR zuzüglich Nebenkosten. Mit Schreiben vom 25. März
2003 machte die Klägerin zunächst eine Mieterhöhung wegen Modernisierung (§ 559
BGB) um 24,77 EUR monatlich mit Wirkung ab 1. Juni 2003 geltend. Gleichzeitig
verringerten sich die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen, weil die den
Beklagten erteilte Abrechnung ein Guthaben auswies. In der Folgezeit kam es zu
einem Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Zuordnung der von den
Beklagten erbrachten Zahlungen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 teilten die
Beklagten der Klägerin mit, dass sie nur eine Mieterhöhung in Höhe von 17,85 EUR
akzeptieren würden, denn der Mieterverein habe sie beraten, die Mieterhöhung
belaufe sich nur auf diesen Betrag. In der Folgezeit zahlten die Beklagten eine
jeweils um diesen Betrag erhöhte Miete.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 wies die Klägerin darauf hin, dass die von den
Beklagten gezahlte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete von 5,13 EUR je
qm liege und forderte sie gemäß § 558 BGB auf, einer Erhöhung der Nettomiete um
32,02 EUR auf nunmehr 300,16 EUR zuzustimmen. Dabei legte sie - unter Hinweis
darauf, dass die Beklagten die vorangegangene Mieterhöhung wegen der
durchgeführten Modernisierung durch Zahlung teilweise (in Höhe von 17,85 EUR
monatlich) anerkannt hätten - eine bisherige Nettomiete von 268,13 EUR zugrunde.
Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage
abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung schon deswegen
nicht zu, weil die 15-monatige Wartefrist des § 558 Abs. 1 BGB nicht eingehalten
sei. Denn erst durch das Mieterhöhungsverlangen vom 25. Mai 2004 habe die
Klägerin das im Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2004 liegende Angebot
auf einvernehmliche Erhöhung der Grundmiete um 17,85 EUR angenommen, wodurch
eine übereinstimmende Änderung der Miethöhe gemäß § 557 Abs. 1 BGB eingetreten
sei. Diese Anhebung der Miete durch Änderungsvertrag sei nicht als Mieterhöhung
gemäß §§ 559 bis 560 BGB anzusehen und falle deshalb nicht unter die
Ausnahmevorschrift des § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. April 2004 - VIII ZR
185/03, NJW 2004, 2088 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien wegen der vom
Gesetzgeber bei der Neufassung des Mietrechts vorgenommenen redaktionellen
Änderungen nicht mehr anwendbar. Durch den Wortlaut des § 557 Abs. 3 BGB und die
systematische Stellung des § 557 Abs. 1 BGB im Verhältnis zu § 557 Abs. 3 BGB
werde klargestellt, dass eine einvernehmliche Änderung der Miete etwas
grundsätzlich anderes sei als die im Grunde einseitig durchsetzbare Mieterhöhung
nach §§ 558 bis 560 BGB. Dies gelte insbesondere für die Mieterhöhung wegen
Modernisierung nach § 559 BGB; insoweit habe der Gesetzgeber im Rahmen des
Mietrechtsreformgesetzes die Befugnis des Vermieters zur einseitigen
Mieterhöhung sprachlich klargestellt. Der Gesetzgeber habe mithin die
einvernehmliche Regelung bei Vergleichsmietenerhöhungen durch die Formulierung
des § 558 BGB unter voller Beachtung der Schutzwürdigkeit des Vermieters
befördern wollen, während er eine solche Vorgehensweise bei Mieterhöhungen nach
§ 559 BGB nicht für angebracht erachtet habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch der
Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zu der mit Schreiben vom 25. Mai 2004
verlangten Mieterhöhung kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung verneint werden.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Parteien hätten eine Mieterhöhung um 17,85 EUR durch
schlüssiges Verhalten vertraglich vereinbart. Die Auslegung des
Berufungsgerichts, im Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2004, dem
entsprechend erhöhte Mietzahlungen folgten, liege ein Angebot auf
einvernehmliche Erhöhung der Grundmiete um 17,85 EUR, das die Klägerin durch ihr
Schreiben vom 25. Mai 2004 angenommen habe, ist als tatrichterliche Würdigung
einer Individualvereinbarung in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf
überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt
worden sind (BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133). Derartige Fehler zeigt die
Revision nicht auf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher
für die Revisionsinstanz bindend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR
88/90, NJW 1992, 1967, unter II 3 a).
2. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ist
jedoch davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser vertraglichen Regelung
Modernisierungsaufwendungen der Klägerin auf die Beklagten umgelegt haben, die
auch eine entsprechende förmliche Mieterhöhung nach § 559 BGB gerechtfertigt
hätten. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem dieselbe
Wohnanlage der Klägerin betreffenden, im Wesentlichen gleich gelagerten
Rechtsstreit entschieden hat (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06,
NJW 2007, 3122, Tz. 12 ff.), gilt die in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene
Ausnahme für Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB auch für eine
einvernehmliche Mieterhöhung wegen vom Vermieter durchgeführter
Modernisierungsmaßnahmen.
§ 559 BGB verfolgt - ebenso wie die frühere entsprechende Regelung in § 3 des
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHRG) - aus wohnungs-, wirtschafts- und
umweltpolitischen Gründen den Zweck, die Modernisierung vorhandenen alten
Wohnbestandes zu fördern. Die Privilegierung dieser Kosten hat ihren sachlichen
Grund in der erwünschten Modernisierung des Wohnungsbestandes, nicht in der Art
und Weise der rechtlichen Umsetzung - einseitiges Mieterhöhungsverlangen oder
vertragliche Regelung - einer hierauf gestützten Mieterhöhung. Die vom
Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete
ausgestalteten Modernisierungskosten sollen deshalb nicht durch die Jahresfrist
(§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) teilweise
wieder "neutralisiert" werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO); dies gilt
auch für die so genannte Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Annahme des
Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe durch die im Rahmen des
Mietrechtsreformgesetzes vorgenommenen Änderungen die Frage, ob auch eine
vertragliche Mieterhöhung wegen umlagefähiger Modernisierungskosten die
Jahressperrfrist auslöse, im Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung geregelt, findet im Gesetzgebungsverfahren keine Stütze und lässt
sich auch nicht mit der Systematik des Gesetzes begründen (vgl. Senatsurteil vom
18. Juli 2007, aaO, Tz. 13).
3. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt
es für die Frage, ob eine nicht unter die Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB
fallende Vereinbarung einer Mieterhöhung wegen Modernisierung vorliegt, nicht
darauf an, ob der Vereinbarung ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen
gemäß § 559 BGB vorausgegangen ist.
Erforderlich ist lediglich, dass der Vermieter die wegen der Modernisierung
vereinbarte Mieterhöhung in dieser Höhe auch einseitig nach § 559 BGB hätte
durchsetzen können. Das ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachvortrag der Klägerin hier der Fall. Dem steht, anders als die
Revisionserwiderung meint, nicht entgegen, dass die Klägerin weder in ihrem
Mieterhöhungsverlangen vom 25. Mai 2004 noch im Prozess näher dargelegt hat,
aufgrund welcher Modernisierungsmaßnahmen sie eine Mieterhöhung nach § 559 BGB
in Höhe des von den Beklagten bislang schon gezahlten Mehrbetrags von 17,85 EUR
hätte einseitig durchsetzen können. Denn die Beklagten hatten der Klägerin mit
Schreiben vom 13. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie nur diesen Betrag nach einer
Beratung durch den Mieterverein für berechtigt hielten. Unter diesen Umständen
oblag es zunächst den Beklagten, näher darzulegen, weshalb entgegen ihrer
Auffassung im Schreiben von 13. Februar 2004 der von ihnen - nach rechtlicher
Prüfung der auf § 559 BGB gestützten Mieterhöhung der Klägerin laut Schreiben
vom 25. März 2003 - zunächst akzeptierte Teilbetrag von 17,85 EUR monatlich
nicht durch die von der Klägerin zuvor durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
gerechtfertigt war. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, dass die
Beklagten in den Tatsacheninstanzen die Nichtberücksichtigung einer
Zinsvergünstigung beanstandet hätten, so wird in dem von ihr zitierten
Vorbringen eine Zinsverbilligung von 0,08 EUR je qm angeführt; daraus ergibt
sich bei einer Wohnfläche von 58,97 qm lediglich ein Betrag von 4,71 EUR; selbst
wenn die Klägerin die von ihr im Schreiben vom 25. März 2003 verlangte
Mieterhöhung von 24,77 EUR in Höhe eines Betrages von 4,71 EUR nicht hätte
einseitig durchsetzen können, verbleibt noch ein auf Modernisierung gestützter
Erhöhungsbetrag, der die von den Beklagten akzeptierten 17,85 EUR übersteigt.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung
reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den weiteren
Voraussetzungen des § 558 BGB getroffen hat und den Parteien Gelegenheit zu
geben ist, ihren Sachvortrag dazu, ob die Klägerin eine Mieterhöhung in Höhe von
17,85 EUR nach § 559 BGB einseitig hätte durchsetzen können, zu ergänzen. Die
Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).