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Fahrzeugvermietung – Mietzinszahlung und Unfall

Landgericht Darmstadt

Az.: 7 S 165/03

Urteil vom 18.02.2004

Vorinstanz: AG Lampertheim, Az.: 3 C 1002/03 (02)


In dem Berufungsrechtsstreit gegen xxx, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin xxx diese vertreten durch die Geschäftsführer xxx hat das Landgericht Darmstadt – 7. Zivilkammer – Berufungskammer – durch Vorsitzenden Richter xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2004 für Recht erkannt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 28.10.2003, Az: 3 C 1002/03, dahingehend abgeändert, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 zu zahlen sind.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.390,98 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Fahrzeugvermietung und verlangt vom Beklagten Zahlung restlicher Miete.

Der Beklagte war Halter eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Am 26.04.2003 wurde dieses Fahrzeug durch einen von einem Dritten verursachten Unfall beschädigt. Unstreitig haftet dieser Dritte und seine Haftpflichtversicherung dem Beklagten auf vollen Ersatz des bei dem Unfall entstandenen Schadens.

Der Sohn des Beklagten, der als Zeuge benannte xxx, der das Fahrzeug des Beklagten zum Unfallzeitpunkt führte, mietete direkt nach dem Unfall bei der Klägerin einen Ersatzwagen an. Die Anmietung erfolgte zum sogenannten Standardtarif. Ein Hinweis, dass bei Hingabe einer Kreditkarte die Anmietung billiger werden würde, erfolgte von Seiten der Mitarbeiter der Klägerin nicht. Als Mietdauer wurde in dem Vertrag vereinbart die Zeit vom 26.04.2003 bis 10.05.2003. Der Mietzins pro Tag sollte 136,40 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen (Bl. 3 d.A.). Am 10.05.2003 wurde der Wagen an die Klägerin zurückgegeben. In der Rechnung vom 10.05.2003 hat die Klägerin dann den „Standard-Tarif 18 Tage“ angesetzt, weil dieser Pauschalbetrag niedriger war als die Berechnung des Einzeltagessatzes für vierzehn Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen (B. 4 d.A.).

Insgesamt hat die Klägerin zuzüglich weiterer unstreitiger Nebenkosten 2.137,95 Euro in Rechnung gestellt, auf die vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der HDI Privat Versicherung AG, 746,97 Euro gezahlt wurden.

Den Restbetrag verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Sie hat behauptet, sie biete nur einen Standardtarif an. Bis einschließlich Mai 2003 habe sie auch nicht über eine eigene Internet-Hompage verfügt, so dass schon aus diesem Grund bei der Anmietung am 26.04.2003 kein Hinweis auf Internettarife hätte erfolgen können. Zudem seien diese Internettarife auch grundsätzlich mit der hier vorliegenden Anmietungsform nicht vergleichbar, weil ein anderer Vertriebsweg vorliege.

Die Klägerin hat mit der am 18.09.2003 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.390,98 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, bei der Klägerin habe ein günstigerer Tarif in Höhe des vorprozessual gezahlten Betrages bestanden, über den der Beklagte nicht aufgeklärt worden sei. Wegen dieser Pflichtverletzung habe sich die Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht, so dass der Beklagte mit seinem Schadensersatzanspruch gegen den Mietzinsanspruch aufrechnen könne.

Das Amtsgericht Lampertheim hat mit Urteil vom 28.10.2003 der Klage in der Hauptsache stattgegeben.

Der Amtsrichter hat keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin gesehen, da schon nicht erkennbar sei, welcher konkrete andere Tarif bei der Klägerin angeboten werde. Es bestehe auch keine Nebenpflicht, dem Kunden ungefragt günstigere Alternativen zu offerieren und ihn zu veranlassen, den Mietwagen über das Internet zu buchen oder bei einem billigeren Konkurrenten anzumieten.

Gegen dieses am 05.11.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 26.11.2003 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und mit einem am 29.12.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und ist der Ansicht, das Amtsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass keine Nebenpflicht bestehe, den Kunden ungefragt über günstigere Alternativen aufzuklären. Die Rechtsprechung dazu sei eindeutig. Aus den Internetangeboten der Klägerin ergebe sich zwingend, dass sie verschiedene Tarife anbiete. Jedenfalls könne bei der Klägerin eine Anmietung zum sog. Lokal-Tarif erfolgen, der auch günstiger sei als der Standard-Tarif.

Die Klägerin habe den Kunden auch auf die Schwierigkeiten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bei der Abrechnung zum Unfallersatztarif hinweisen müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 28.1.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, sie differenziere bei ihren Preisen nicht zwischen Unfallwagenersatzanmietung und normaler Fahrzeuganmietung. Der Lokal-Tarif werde auch nur Gewerbetreibenden angeboten.
Ferner sei ein Vergleich mit den Angeboten im Internet nicht möglich, zumal die Klägerin bis einschließlich Mai 2003 keine sogenannten Internet-Specials angeboten habe.

Die Anmietung eines Wagens als Ersatz für einen Unfallwagen sei auch mit einer normalen Anmietung nicht vergleichbar, weil keine Vorauskasse geleistet werde und Mietende und Rückgabeort nicht feststehen würden.

Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist somit zulässig.
In der Hauptsache hat sie aber keinen Erfolg, lediglich beim Zinsbeginn war eine geringfügige Änderung des angefochtenen Urteils vorzunehmen.

Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F.). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F.).

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass die Klägerin bei der Vermietung keine Vertragspflichten verletzt hat und deshalb ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, mit dem er gegen den Mietzinsanspruch der Klägerin aufrechnen könnte (§ 280 Abs. 1 BGB), nicht gegeben ist.

Zunächst ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Zwar hat nicht der Beklagte selbst den Mietvertrag unterzeichnet, sondern der als Zeuge benannte Sohn des Beklagten, xxx. Der Beklagte will sich aber offensichtlich das Verhalten seines Sohnes als sein Vertreter zurechnen lassen (§164 Abs. 1 BGB), denn er wendet sich nicht gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses, sondern greift nur dessen Höhe an.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist keine Pflichtverletzung der Klägerin bei Anmietung des Wagens erkennbar.

Die Preiskalkulation der Mietwagenunternehmen bei Unfallersatzwagen ist zwar nicht immer nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall stimmt der Vortrag der Klägerin zur Rechtfertigung für den Standardtarif bei Unfallersatzwagen nicht immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein.

Die Behauptung der Klägerin, ihr sei aufgrund des vorliegenden Vertrages überhaupt keine Disposition möglich gewesen, ist so nicht richtig. Der Vertrag wurde bei der Anmietung auf feste Zeit geschlossen und der Rückgabeort stand nach den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls fest.

Bei dem Mietpreis wird zudem im Vertag ein Tagespreis angesetzt, obwohl aufgrund der bereits bei Vertragsbeginn vereinbarten Mietdauer auch hier von Anfang an ein Pauschaltarif hätte angesetzt werden müssen. In der Rechnung hat die Klägerin dies dann wenigstens berücksichtigt, indem sie den Pauschaltarif für 18 Tage berechnet hat bei einer tatsächlichen Nutzungsdauer von zwei Wochen.

Auch die in vielen von den Parteien vorgelegten Entscheidungen angesprochene Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz stellt sich hier nicht.
Die Klägerin klagt nicht aus abgetretenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, sondern die Klägerin klagt aus eigenem Recht gegen ihren Vertragspartner.

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Die streitentscheidende Frage bleibt damit, ob der Autovermieter den Kunden vor der Anmietung darauf hinweisen muss, dass er weitere Vergünstigungen erhalten kann, wenn er mit Kreditkarte zahlt. Aus der von der Klägerin als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 03.12.2003, Az: 3 S 142/03, ergibt sich, dass die Klägerin schon einen günstigeren Tarif gewährt als den sogenannten Standardtarif, nämlich dann, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahlt. Weitere Vergünstigungsmöglichkeiten durch andere Vorausleistungen, wie z.B. bei einer Vorauszahlung in bar, gibt es bei der Klägerin offenbar nicht. Der Beklagte hat zwar behauptet, die Klägerin würde auch für Privatpersonen einen sogenannten Lokal-Tarif anbieten, der günstiger sei als der Standard-Tarif. Dieser Punkt musste aber nicht weiter aufgeklärt werden, weil ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Rechnung vom 02.10.2003 zu diesem Lokal-Tarif der Kunde mit Kreditkarte gezahlt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es keinen anderen Tarif als den Standart-Tarif gibt, den die Klägerin ohne weitere Vorleistungen seitens des Mieters anbietet.

Die Kammer verneint eine Pflicht des Mietwagenunternehmers, den Kunden, der einen Ersatz für einen Unfallwagen möchte, auf die Möglichkeit einer Kreditkartenzahlung hinzuweisen.

Grundsätzlich trifft die Vertragsparteien die Pflicht, sich gegenseitig über die Umstände aufzuklären, die allein der einen Partei bekannt und für die andere Partei sowie den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung sind. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles und den Grundsätzen von Treu und Glauben ab.

Zwar ist ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters gegeben, wenn er trotz ausdrücklicher Frage des Geschädigten, ob eine Vergünstigung bei Bar- oder Kreditkartenzahlung möglich sei, diese Frage nicht oder wahrheitswidrig beantwortet (vgl. dazu BGH NJW 1996, S. 1965, 1966).

Ungefragt muss der Vermieter den Kunden aber nicht darauf hinweisen, dass bei einer Kreditkartenzahlung der Mietpreis günstiger wird. Eine solche Hinweispflicht kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens der Einsatz der Kreditkarte des Geschädigten nicht die Regel ist. Die Anmietung erfolgt, weil das Fahrzeug des Anmietenden durch einen Dritten geschädigt wurde. Der Geschädigte geht also davon aus, dass er einen Ersatzanspruch gegen diesen Dritten hat und deshalb für die Kosten der Ersatzanmietung letztlich nicht aufkommen muss. Bei dem Einsatz der eigenen Kreditkarte müsste der Geschädigte aber in Vorleistung treten und würde dem Mietwagenunternehmer sein Konto zum unbegrenzten Zugriff, jedenfalls im Verhältnis zu der Bank, die die Kreditkarte ausgegeben hat, zur Verfügung stellen.

Das gefundene Ergebnis, dass der Beklagte hier der Klägerin die angefallenen Mietwagenkosten in voller Höhe ersetzen muss, ist nur auf den ersten Blick für den Beklagten unbillig.

Er kann nämlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den vollen Ersatz der von ihm zu zahlenden Mietwagenkosten verlangen.

Der Preiskampf zwischen den Versicherern und den Mietwagenunternehmen kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann deshalb einen Mietwagen zu dem ihm angebotenen Tarif anmieten, wenn dieser für ihn nicht erkennbar außerhalb des Üblichen liegt. Da der Geschädigte gegenüber dem Unfallgegner in diesem Fall nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt (§ 254 Abs. 2 BGB), muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die angefallenen Mietwagenkosten als den erforderlichen Geldbetrag für die Schadenswiedergutmachung erstatten (§ 249 S. 2 BGB; vgl. dazu BGH NJW 1996, S. 1958 ff).

Ein Hinweis auf billigere eigene Internet-Angebote muss das Mietwagenunternehmen schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Vertriebsweg und der regelmäßigen Forderung nach Kreditkartenzahlung bei einer Internetbuchung auch nicht geben. Diese Frage braucht hier aber letztlich nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin unbestritten vorträgt, dass bis Mai 2003 überhaupt kein eigenes Internetangebot existierte, die Anmietung aber bereits am 26.04.2003 erfolgte.

Schließlich muss der Kunde vom Vermieter auch nicht auf mögliche Schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Regulierung der Mietwagenkosten hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass dem Vermieter dann der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemacht werden könnte, muss der Geschädigte selbst dafür sorgen, ob und wie er den ihm entstandenen Schaden ersetzt bekommt. Zudem wäre ein solcher Hinweis in seiner Allgemeinheit auch nichtssagend, weil Schwierigkeiten bei einer Schadensabwicklung immer möglich sind und offensichtlich auch nicht alle Haftpflichtversicherungen die Bezahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten ablehnen.

Das Amtsgericht hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung dem Klageantrag in der Hauptsache zu Recht stattgegeben.
Auch die Höhe der verlangten Zinsen ist richtig bestimmt worden, nur bei dem Zinsbeginn ist eine geringfügige Änderung vorzunehmen. Die Klägerin kann Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, weil durch Erhebung der Klage auch Verzug eingetreten ist (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Zustellung der Klageschrift fällt aber in den Lauf des Tages, so dass Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem Folgetag verlangt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend; vgl. BGH NJW-RR 1990, S. 519; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63 Aufl. 2004, § 187, Rdnr. 1 a.E.).

Da die Berufung des Beklagten bis auf die geringfügige Änderung beim Zinsbeginn ohne Erfolg geblieben ist, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wird das Urteil nur in einem Nebenpunkt abgeändert, der für den Beschwerdewert keine Bedeutung hat, ist das Rechtsmittel als erfolglos zu bewerten (vgl. dazu Zöller-Herget, Kommentar zu ZPO, 24 Aufl. 2004, § 97, Rdnr. 1).

Gegen das Urteil hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Zulassung ist erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Frage der Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Dieser Punkt betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und aufgrund der Höhe der im Streit stehenden Forderungen ist eine Eingangszuständigkeit der Landgerichte regelmäßig nicht gegeben. Dies führt zu einer Vielzahl von Einzelentscheidungen durch landgerichtliche Berufungskammern oder auch durch Amtsgericht. Nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts könnten hier Vorgaben geschaffen werden für die zukünftige einheitliche Behandlung dieser Fälle.

 

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