Mietforderung
– Aufrechnung Kautionsguthaben
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
58/09
Urteil vom
10.10.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 27. März 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit ist im Umfang des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts
Hagen vom 12.03.2008 (08-1766982-0-4) erledigt.
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger
weitere 1.434,66 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit
dem 06.03.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43%, die Beklagte zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 2.400,00
€ Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das beruht, soweit der Senat nicht den
Ausführungen des Landgerichts folgt und die Ausführungen der Beklagten Anlass
zur Erörterung geben, auf folgenden Erwägungen:
1.
Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits
im Umfang des Vollstreckungsbescheides nur insoweit, als sie durch das
Landgericht auch mit den Kosten der Erledigung belastet worden ist. Damit kann
sie nicht gehört werden. Die Kostenentscheidung richtet sich bei einseitiger
Erledigungserklärung nach § 91 ZPO. Da der in der einseitigen
Erledigungserklärung des Klägers liegende geänderte Klageantrag Erfolg hat, sind
die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 I ZPO auch dann in vollem Umfang der
Beklagten aufzuerlegen, wenn durch die verzögerte Abgabe der
Erledigungserklärung zusätzliche Kosten zu Lasten der Beklagten entstanden sind.
Von der nahe liegenden Möglichkeit sich der Teilerledigungserklärung
anzuschließen und hinsichtlich etwaiger Mehrkosten der verzögerten
Erledigungserklärung im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung
eine Billigkeitsentscheidung in Anwendung des § 91 a ZPO herbeizuführen, hat die
Beklagte keinen Gebrauch gemacht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.1997, NJW-RR
1997, 1566).
2.
In Höhe von 2.400 € ist die rechnerisch unstreitige Mietzinsforderung des
Klägers für die Monate Februar und März 2008 in zuerkannter Höhe von 3.834,66 €
gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch
der Beklagten erloschen. Die Aufrechnung ist nicht durch Vereinbarung der
Parteien ausgeschlossen. Zwar ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht oder
einer Aufrechnung gegenüber dem Mietzins gemäß § 5 Ziffer 6 MV nur mit einer
unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Auch
gilt das vertragliche Aufrechnungsverbot nach der Rechtsprechung des Senats
(Urt. v. 17.6.2004, GE 2004, 886 = GuT 2004, 156 = ZMR 2004, 905 - I-10 U
145/03) grundsätzlich auch für den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters.
Über die in der Klausel genannten Fälle hinaus greift das Aufrechnungsverbot
aber auch dann nicht ein, wenn der Gegenanspruch, mit dem die Aufrechnung
erklärt wird, entscheidungsreif ist. Allerdings verhält sich das
Aufrechnungsverbot seinem Wortlaut nach allein über die Zulässigkeit der
Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen. Im Sinne von § 5 Ziffer 6 MV stellen entscheidungsreife
Forderungen jedoch nur einen Unterfall der unbestrittenen Forderungen dar, weil
sie mit präkludierten Einwendungen nicht mehr bestritten werden können. Eine
Bestimmung, die - wie hier - nur die Aufrechnung mit unbestrittenen (oder
rechtskräftig festgestellten) Forderungen vorsieht, erfasst daher sinngemäß auch
entscheidungsreife Forderungen. Auch bei Entscheidungsreife ist die
Gegenforderung als "unbestritten" i. S. der Klausel anzusehen (OLG Karlsruhe,
Urt. v. 17.1.2006, NJW-RR 2006, 600; Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 309,
RdNr. 18).
Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten ist seinerseits weder durch
Aufrechnung des Klägers mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.756,68 €
erloschen noch steht dem Kläger wegen der u.a. ausstehenden
Nebenkostenabrechnung 2008 ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist fällig. Zwar teilt der Senat im Grundsatz
die Auffassung der Kammer, dass der Rückzahlungsanspruch erst nach Ende des
Vertragsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und
Überlegungsfrist fällig wird. Ob diese - wie die Kammer unter Berufung auf
Palandt-Weidenkaff (BGB, 68. Aufl. vor § 535 BGB, RdNr. 126) meint – bis zu
einem Jahr betragen kann, mag dahin stehen. Jedenfalls ist der
Rückzahlungsanspruch aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat fällig. Diese
besonderen Umstände sieht der Senat darin, dass das Mietverhältnis der Parteien
seit dem 31.03.2008 beendet ist und der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht an der
Kaution wegen einer etwaigen Nachforderung aus der ausstehenden
Nebenkostenabrechnung 2008 nicht dargelegt hat. Auch ist nicht ansatzweise
erkennbar, warum der Kläger die Nebenkostenabrechnung 2008 bisher nicht
vorgelegt hat.
Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die fristgerechte Kündigung der
Beklagten vom 11.12.2007 entsprechend der in § 2 Ziffer 3 getroffenen Regelung
zum 31.03.2008 beendet worden und hat sich entgegen der Annahme des Klägers
nicht um ein Jahr, bis zum 31.03.2009 verlängert. Zwar hat der Kläger
bestritten, dass die Kündigung bereits am 11.12.2007 schriftlich erklärt worden
sei. Das Kündigungsschreiben vom 11.12.2007 hat die Beklagte indes mit
Schriftsatz vom 30.12.2008 vorgelegt (GA 86). Den Erhalt des Schreibens hat der
Kläger alsdann nicht mehr in Frage gestellt und auch den Inhalt des hierzu
vorgelegten Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG vom 13.12.2007 (GA 87)
nicht bestritten mit der prozessualen Folge, dass vom Zugang des
Kündigungsschreibens, dessen Absendung durch den Einlieferungsbeleg erwiesen ist
(§ 138 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 130 BGB), auszugehen ist. Unter diesen Umständen kann
dahinstehen, ob beim Einwurfeinschreiben nicht ohnehin bereits der
Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheins- beweises für den Beweis
des rechtzeitigen Zugangs genügt, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren
vom Zusteller eingehalten worden ist (so OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.3.2007,
NJOZ 2008, 840). Dementsprechend ist das Mietverhältnis der Parteien – wie für
diesen Fall vereinbart – seit dem 31.03.2008 beendet. Hieraus folgt zugleich,
dass dem Kläger über den geltend gemachten Zeitraum hinaus keine weiteren
Mietzinsansprüche mehr zustehen. Selbst wenn die Beklagte – wie der Kläger
behauptet - einige der erhaltenen Schlüssel nicht zurückgegeben haben sollte,
folgt hieraus den konkreten Umständen des Streitfalls nach (gemeinsame Begehung
und Rückgabe am 31.03.2008, Vornahme von Reparaturarbeiten und
Schönheitsreparaturen durch den Kläger nach Rückgabe) kein Anspruch des Klägers
auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB über den
streitgegenständlichen Mietzins hinaus.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter
Schönheitsreparaturen gegen die Beklagte zu. Zwar haftet der Mieter dem
Vermieter gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
Schadensersatz, wenn er bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen schuldhaft
nicht vornimmt. Dem Vortrag des Klägers ist jedoch bereits nicht zu entnehmen,
dass er der Beklagten gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist
zur Vornahme der Schönheitsreparaturen gesetzt hat. Eine Erfüllungsverweigerung
ist weder den getroffenen Feststellungen noch dem sonstigen Vortrag des Klägers
zu entnehmen. Unabhängig davon hat der Kläger die durchgeführten Malerarbeiten
nicht ausreichend spezifiziert. Nach seinem Vortrag verhält sich die Rechnung J.
vom 02.05.2008 über einen Neuanstrich der Wände im ersten Obergeschoss. In
welchen Räumen die Malerarbeiten konkret ausgeführt worden sind, lässt sich
weder dem Vortrag des Klägers noch der vorgelegten Rechnungskopie entnehmen.
Nach dem vorgelegten Mietvertrag war die vereinbarte Regelfrist von drei Jahren
gemäß § 12 A Ziffer 1 a) bei Ende des Mietvertrages lediglich für die
"mitvermieteten Küchen, Bäder und Toiletten" abgelaufen, während für die übrigen
Räume eine Frist von vier, fünf und sieben Jahren vorgesehen war. Zwar sieht die
zitierte Regelung im letzten Absatz vor, dass bei starker oder geringer
Abnutzung seit Mietbeginn kürzere oder längere Fristen nach dem Grad der
Erforderlichkeit einzuhalten sind und enthält damit eine sogenannte "weiche"
Ausführungsfrist. Soll die Fristenregelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aber nur für den Regelfall gelten und Ausnahmen nach dem
Erhaltungszustand zulassen, trifft den Mieter die Beweislast, dass entgegen der
im Vertrag genannten Frist noch keine Renovierungsbedürftigkeit besteht (BGH,
Urt. v. 8.10.2008, GE 2008, 1556 = NJW 2008, 3772 = NZM 2008, 890 = ZfIR 2009,
319 - XII ZR 84/06). Nimmt der Vermieter umgekehrt aber für sich eine Verkürzung
der Regelfristen in Anspruch, muss er darlegen und beweisen, dass der
Erhaltungszustand der Mieträume eine frühere Ausführung der
Schönheitsreparaturen erfordert. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der
Kläger nicht nachgekommen. Er hat nicht im Einzelnen spezifiziert, dass die
Voraussetzungen einer Fristverkürzung für die der Beklagten auferlegten
Schönheitsreparaturen vorliegen. Seiner Darlegungslast ist der Kläger weder mit
der pauschalen Behauptung, sämtliche Räume seien stark verschmutzt zurückgegeben
worden noch mit der Behauptung, die Räume seien durch starke Raucher genutzt
worden, was eine Renovierung der Wände und Bodenflächen erforderlich gemacht
habe, um den starken Geruch nach Zigarettenqualm aus den Räumen zu bekommen (GA
57 f.), in ausreichender Weise nachgekommen. Auf den unsubstanziierten Vortrag
hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28.10.08 (GA 63) hingewiesen, so
dass ein gerichtlicher Hinweis insoweit entbehrlich war. Im übrigen ergibt sich
aus der Rechnung GA 79, dass nicht der Kläger, sondern die von ihm betriebene
Firma den Auftrag zur Durchführung der Renovierungsarbeiten erteilt hat. Auch
dies steht einer Ersatzforderung entgegen. Soweit der Kläger sich zur Begründung
seiner Forderung auch auf die in § 12 B Ziffer 1 MV geregelte formularmäßige
Abgeltungsklausel beruft, lässt sich seinem Vortrag bereits eine zeitanteilige
Berechnung nicht entnehmen. Der Senat lässt daher dahin stehen, ob die
Abgeltungsklausel – was nahe liegt – bereits wegen Verstoßes gegen das
Transparenz- gebot des § 307 BGB unwirksam ist.
Schadensersatz wegen Erneuerung des Teppichbodens kann der Kläger nicht
verlangen. Weder zählt die Erneuerung des Teppichboden zu den vereinbarten
Schönheitsreparaturen (BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2009, 111 = GuT 2008, 484 = Mk
2009, 40 = WuM 2009, 225 - XII ZR 15/07), noch hat der Kläger schlüssig
dargetan, dass der Austausch erforderlich gewesen ist, weil die Beklagte den
Teppichboden beschädigt hat. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erneuerung
daraus herleiten will, dass die Räume durch starke Raucher genutzt worden sein
sollen, liegt eine das Rauchen einschränkende Vereinbarung nicht vor, sodass die
hierdurch während der Mietzeit verursachten Ablagerungen grundsätzlich nicht
vertragswidrig sind (BGH, Urt. v. 28.6.2006, DWW 2006, 370 = GE 2006, 1158 = Mk
2006, 187 = NZM 2006, 691 = WuM 2006, 513 = ZMR 2006, 843 - VIII ZR 124/05).
Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Einen Schaden
in Höhe von 662,59 € und 1.026,79 € hat der Kläger zudem nicht schlüssig
dargetan. Zum einen fehlen die für eine Schadensprüfung unerlässlichen Angaben
zu Alter, Zustand und Qualität des bei Einzug vorhandenen Bodenbelags. Zum
anderen ist die Rechnung der Fa. S.-H.-KG (GA 78) nicht an den Kläger, sondern
an die Fa. K.-GmbH als Besteller des abgerechneten Bodenbelags adressiert. Das
gilt im Übrigen auch für die Rechnungen der Fa. L. & Söhne (GA 80 ff.) über
ausgeführte Reinigungsarbeiten, sodass auch insoweit ein Schadensersatzanspruch
des Klägers ausscheidet.
Nur ergänzend vermerkt der Senat, dass die Beklagte mangels vertraglicher Abrede
auch nicht zu einer Grundreinigung von Sanitäranlagen verpflichtet war. Ist der
Mieter nur verpflichtet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt zu übergeben,
handelt es sich lediglich um eine übliche Reinigung von dem sich allmählich
ansammelnden Schmutz etwa durch Staubsaugen. Sie ergibt sich aus der
vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von
Verschmutzungen und entspricht dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern,
Fenstern Türen und Sanitäranlagen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2009, 111 =
GuT 2008, 484 = Mk 2009, 40 = WuM 2009, 225 - XII ZR 15/07). Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Reinigungspflicht setzt ein
Vorgehen des Vermieters gegen den Mieter nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB
voraus. Auch hieran fehlt es.
Schließlich steht dem Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution
wegen der ausstehenden Nebenkostenabrechnungen 2007 und 2008 mehr zu. Zwar soll
die Kaution, wenn der Mietvertrag – wie hier - keine abweichende Regelung
enthält, regelmäßig alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag und seiner
Abwicklung sichern. Wegen dieses umfassenden Sicherungszwecks erstreckt sich die
Kaution auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses
vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten (BGH, Urt.
v. 18.1.2006, DWW 2006, 376 = GE 2006, 510 = JZ 2007, 197 = MDR 2006, 1100 = Mk
06, 100 = NJW 2006, 1422 = NZM 2006, 343 = WuM 2006, 197 = ZMR 2006, 431 - VIII
ZR 71/05). Dass der Anspruch des Vermieters auf Ausgleich einer
Nebenkostennachforderung erst mit der Erteilung einer - nachprüfbaren -
Abrechnung fällig wird (vgl. BGHZ 113, 188, 194; BGH, Urt. v. 9.3.2005, NJW
2005, 1499 - VIII ZR 57/04), schränkt das Recht des Vermieters, die Kaution bis
zu der - in angemessener Frist erteilten - Betriebskostenabrechnung
einzubehalten, nicht ein. Noch nicht fällige Ansprüche können zwar kein
Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB begründen. Diese Norm greift aber
schon deshalb nicht ein, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters
seinerseits erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs und Abrechnungsfrist
fällig wird und sich das Recht des Vermieters, die Kaution innerhalb der ihm
zustehenden Abrechnungsfrist Frist einzubehalten, unmittelbar aus der
Kautionsabrede ergibt (BGH, a.a.O.).
Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der
ihm zustehenden Abrechnungsfrist aber nur einbehalten, wenn eine Nachforderung
zu erwarten ist. Hierzu fehlt in Bezug auf die ausstehenden
Nebenkostenabrechnungen 2007 und 2008 jeglicher Vortrag des Klägers.
Damit sind die streitgegenständlichen Mietforderungen in Höhe von 2.400,00 €
erloschen, sodass die Zahlungsverurteilung in Höhe von 1.434,66 €
aufrechtzuerhalten ist. Soweit die Beklagte weitergehend die Zahlung einer
Kaution in Höhe von insgesamt 3.100,00 € behauptet, hat sie zwar für die Zahlung
Zeugenbeweis angetreten. Dieser ist jedoch nicht zu erheben, weil jeglicher
Vortrag zu Art und Weise der angeblichen Zahlung fehlt.
Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht an der geltend gemachten Mietforderung
bis zur Vorlage der ausstehenden Nebenkostenabrechnungen kann die Beklagten
nicht gemäß §§ 273, 320 BGB beanspruchen. Wenn überhaupt stünde der Beklagten
lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorschüssen zu (BGH, Urt.
v. 29.2.1984, NJW 1984, 1684 = WM 1984, 127 - VIII ZR 310/82). Das
Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich daneben nicht auch auf die laufende
Grundmiete. Insoweit besteht weder ein Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 320
Abs. 1 Satz 1 BGB noch Konnexität im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB. Zwischen dem
Anspruch auf Miete und dem auf Rechnungslegung besteht kein so enger natürlicher
und wirtschaftlicher Zusammenhang, dass es gegen Treu und Glauben verstieße,
wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und
durchgesetzt werden könnte. (Senat, Urt. v. 28.9.2000, DWW 2001, 210 = MDR 2000,
1427 = OLGR 2001, 32 = WuM 2000, 678 = ZMR 2001, 25; OLG Düsseldorf, Urt. v.
12.6.2001, DWW 2002, 31 = GuT 2001, 7 = ZMR 2002, 37 - 24 ZS.; OLG Koblenz, Urt.
v. 20.1.1994, DWW 1995, 81 = MDR 1995, 251 = NJW-RR 1995, 394 = WuM 1995, 154 =
ZMR 1995, 157; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, Rn. V 287; a.A.
Lützenkirchen, WuM 2003, 63, 68). Auch ein Zurückbehaltungsrecht an den
anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen hinsichtlich der streitgegenständlichen
Miete kommt hier nicht in Betracht, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch gemäß
§§ 396 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB bei – wie hier – fehlender bindender
Tilgungsbestimmung zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen und erst dann auf
die restliche Miete zu verrechnen ist (vgl. jeweils für die gleichgelagerte
Verrechnung von eingehenden Mietzahlungen Senat, Urt. v. 2.3.2006, GE 2006, 647
= MDR 2006, 1164 = ZMR 2006, 685 - I-10 U 120/05 m.w.N.; Schmid, NZM 2001, 705).
Sind danach aber die in den geltend gemachten Mieten für Februar und März 2008
enthaltenen anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen gemäß §§ 387, 389 BGB
erloschen, betrifft der aufrechnungsfreie Restbetrag von 1.434,66 € allein die
Grundmiete, an der der Beklagten – wie dargelegt – ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zusteht.
3.
Den Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5 Nr. 1 MV.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung
der Revision liegen nicht vor.
Streitwert für die Berufung: bis 6.000,00 €
Streitwert für die I. Instanz:
bis 05.02.08: 8.007,14 €
ab 06.02.08: bis 6000,00 € = 3.834,66 € + die bis zur Abgabe der einseitigen
Teilerledigungserklärung entstandenen anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten
berechnet nach einem Streitwert von 8.007,14 € (RA-Gebühren: (583,70 € + 20 €) x
19 % x 2 Anwälte + anteilige Gerichtskosten nach einem Streitwert von 4.172,48 €
= 113 € x 3 = insgesamt 1.775,81 €)