Mietforderung
- Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
119/06
Urteil vom
13.03.2008
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts
München I vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der durch
die Nebenintervention verursachten Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin geht im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, mit dem die Beklagte Mietansprüche des
Nebenintervenienten (fortan: Schuldner) gegen die Mieter des Objekts O.
gepfändet hat. Für die Klägerin ist an diesem Grundstück an 6. Rangstelle eine
Grundschuld in Höhe von 3.200.000,00 DM eingetragen. Am 4. September 2002 trat
der Schuldner außerdem sämtliche Ansprüche aus der Vermietung des Objekts an die
Klägerin ab.
Die Beklagte hat ebenfalls Forderungen gegen den Schuldner. Am 14. Mai 1991
hatten der Schuldner und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Bestellung einer
Grundschuld an einem anderen, zwischenzeitlich zwangsversteigerten Grundstück
die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und
Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen unterworfen. Aufgrund dessen ließ die Beklagte am 21. März
2002 Zwangshypotheken auf dem mittlerweile in Wohnungseigentumseinheiten
geteilten Grundstück in O. eintragen. Am 1. Juni 2005 erwirkte sie einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der "derzeitigen und künftigen
Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden
Mietzinsen" aus der Vermietung dieses Grundstücks. Als "Titel" ist die
vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldsbestellungsurkunde an dem anderen
Grundstück angegeben. Der Beschluss enthält folgenden weiteren Vermerk
"Gepfändet wird sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem dinglichen
Anspruch."
Das Landgericht hat die Pfändung der Mietforderungen für unzulässig gehalten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den
Antrag, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen für unzulässig zu
erklären.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vollstreckbare Urkunde vom 14. Mai
1991, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen unterworfen habe, habe eine ausreichende Grundlage für die
Zwangshypotheken dargestellt. Durch die Pfändung der Mieten sei die nach § 1124
Abs. 2 BGB erforderliche Beschlagnahme der Mietforderungen bewirkt worden. Die
Beschlagnahme gehe der Abtretung vor, unabhängig davon, dass die Grundschuld der
Klägerin einen besseren Rang habe als die Zwangshypotheken der Beklagten; denn
die Klägerin habe die Mietforderungen ihrerseits nicht beschlagnahmen lassen.
Der dingliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung folge aus den
Zwangssicherungshypotheken, aber auch aus der notariellen Urkunde vom 14. Mai
1991.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten
nicht stand.
1. Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage zulässig. Die Klägerin beruft sich
auf ein die Zwangsvollstreckung in die Mieten hinderndes Recht, nämlich darauf,
aufgrund der Abtretung vom 4. September 2002 Inhaberin der von der Beklagten
gepfändeten Mietforderungen geworden zu sein.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Juni 2005 auf der
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen Urkunde
vom 14. Mai 1991 (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) beruht, hat die Abtretung vom 4.
September 2002 Vorrang vor der späteren Pfändung. Die Vorschrift des § 1124 Abs.
2 BGB ändert daran nichts. Gemäß § 1124 Abs. 2 BGB ist eine Vorausverfügung über
Forderungen auf Miete dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie
sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme
laufenden Kalendermonat bezieht. Die Vorschrift setzt also eine Beschlagnahme
der Mietforderungen zugunsten des Hypothekengläubigers voraus. Die Beschlagnahme
der Mietforderungen kann durch deren Pfändung bewirkt werden; sie muss nicht
durch Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgen (BGHZ 163, 201, 208). Grundlage
der Pfändung muss dann jedoch der dingliche Anspruch sein (BGH, aaO). Bei einer
Zwangsvollstreckung aufgrund einer Unterwerfungserklärung wegen einer
persönlichen Forderung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Um einen
Duldungstitel im Sinne von § 800 ZPO handelte es sich bei der
Unterwerfungserklärung nicht.
b) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den am 21. März 2002
eingetragenen Zwangshypotheken beruht, fehlt es an einem Vollstreckungstitel.
aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Art der Zwangsvollstreckung in
das Grundstück (§ 866 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Eintragung entsteht die Hypothek (§
867 Satz 2 ZPO). Eine Hypothek gewährt dem Gläubiger wegen einer ihm zustehenden
Forderung einen dinglichen Anspruch auf Zahlung des Hypothekenbetrages aus dem
Grundstück (§ 1113 Abs. 1 BGB). Die Befriedigung des Gläubigers aus dem
Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im
Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB). Diese findet nur aus einem besonderen
dinglichen Titel statt, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete
Grundstück aus der Hypothek lautet. Einen solchen Titel hat die Beklagte nicht
erwirkt.
bb) Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält § 867 Abs. 3
ZPO allerdings eine besondere Vorschrift. Danach genügt zur Befriedigung aus dem
Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf
dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung
der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Auf diese Vorschrift hat die
Beklagte sich berufen, und das Berufungsgericht hat sie für anwendbar gehalten.
cc) Der Anwendungsbereich des § 867 Abs. 3 ZPO ist jedoch auf die
Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den hier
vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haftungsverband
der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
(1) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur die Zwangsvollstreckung im
Wege der Zwangsversteigerung wird benannt; andere Arten der Zwangsvollstreckung
werden nicht erwähnt.
(2) Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Begriff
"Zwangsversteigerung" bewusst verwandt worden ist, also nicht nur als Beispiel
für alle denkbaren Arten der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek dienen
sollte. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
heißt es zwar, "das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek" solle
entfallen (BT-Drucks. 13/341, S. 38 unter 3; vgl. auch S. 12 unter 6a). Sowohl
die Analyse des bis dahin geltenden Rechts (aaO, S. 36 ff) als auch die
Begründung der Neufassung (aaO, S. 38 f) behandelt jedoch ausschließlich die
Zwangsversteigerung. Am Ende der Einzelbegründung wird überdies ausgeführt, aus
welchem Grund die Einbeziehung der Zwangsverwaltung nicht erforderlich sei (aaO).
(3) Die Zwangsverwaltung ist deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 867 Abs. 3
ZPO herausgenommen worden, weil auch im Falle der Vollstreckung aus dem Titel
über den persönlichen Anspruch der Rang der Zwangshypothek gewahrt werde (vgl. §
155 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 11 Abs. 1 ZVG), das gesetzgeberische Ziel
- die rangwahrende Vollstreckung aus der Zwangshypothek ohne einen zusätzlich zu
erwirkenden Duldungstitel - also bereits erreicht sei (BT-Drucks. 13/341, S. 38
f). Mit der Pfändung von Mieten durch den Inhaber einer Zwangshypothek befasst
sich die Gesetzesbegründung demgegenüber nicht. Dieser Umstand allein lässt den
Schluss auf eine Regelungslücke jedoch nicht zu. Vielmehr ist die gesetzliche
Regelung in dem Sinne zu verstehen, dass der mit einem Vermerk gemäß § 867 Abs.
3 ZPO versehene Titel über den persönlichen Anspruch eine Pfändung der Mieten
mit der Wirkung des § 1124 Abs. 2 BGB nicht erlaubt.
aaa) Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück
durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch
Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstreckung durch
Eintragung einer Sicherungshypothek ist mit der Eintragung abgeschlossen (vgl. §
867 Abs. 1 ZPO). Weitere Maßnahmen wie die Zwangsversteigerung, die
Zwangsverwaltung oder die Pfändung der Mietforderungen sind selbständige
Maßregeln (vgl. § 866 Abs. 2 ZPO), die nur unter den gesetzlich normierten
Voraussetzungen zulässig sind. Der Gesetzgeber kann dieses in der amtlichen
Begründung des Entwurfs der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle so bezeichnete
"formale" Argument überwinden und das Erfordernis des Duldungstitels abschaffen
(BT-Drucks. 13/341, S. 38). Für die Pfändung der Mietforderung fehlt jedoch eine
entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers.
bbb) Gegen ein bloßes Versehen des Gesetzgebers spricht der erklärt
fragmentarische Charakter der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle. Nach dem
allgemeinen Teil der amtlichen Begründung verzichtete der Entwurf "im Interesse
der raschen Umsetzbarkeit" ausdrücklich auf eine grundlegende Reform des
gesamten Vollstreckungsrechts und beschränkte sich auf die Überarbeitung
einzelner Regelungen, deren Änderung von der Praxis als besonders dringlich
erachtet worden war (BT-Drucks. 13/341, S. 10). Wenn sich die Begründung zu §
867 Abs. 3 ZPO dann nur mit den praktisch besonders wichtigen
Vollstreckungsarten "Zwangsversteigerung" und "Zwangsverwaltung" befasste,
andere Vollstreckungsarten wie die Pfändung von zum Hypothekenverband gehörenden
Mietforderungen jedoch ausließ, geschah dies bewusst.
ccc) Die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des
Hypothekengläubigers vor einer Aushöhlung des Wertes seiner Sicherheit durch die
isolierte Abtretung der Mietforderungen oder gleichstehenden Verfügungen des
Eigentümers. Dem Hypothekengläubiger soll die laufende Miete oder Pacht als
Haftungsobjekt dienen. Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB das Prioritätsprinzip
ein (BGHZ 163, 201, 207 f). Die isolierte Pfändung der Mietforderungen aufgrund
eines persönlichen Titels verdient keinen besonderen Schutz, sei es vor oder
nach der Erwirkung einer Zwangshypothek.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der
Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.