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Beschädigung eines Mietwagens “bei Mietgebrauch”

Landgericht Lübeck

Az: 14 S 211/11

Urteil vom 13.06.2013


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Berufungsurteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2,  313 a Abs. 1 ZPO weitgehend verzichtet.

Die Beklagte hat in zulässiger Weise Berufung gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck eingelegt.

In der Sache streiten die Parteien um den Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei Rückgabe einer Mietsache im Fall eines angemieteten Kraftfahrzeuges.

Die Berufungsklägerin beantragt,

das am 18.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck – 24 C 1784/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst vollumfänglich auf die rechtlich zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil.

Ergänzend führt die Kammer aus:

1.

Die Klägerin hat als Vermieterin des Kraftfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für eine Mangelfreiheit des Fahrzeuges bei Beginn des Mietverhältnisses. Dem hat die Klägerin hier genüge getan. Der weitere, streitgegenständliche Schaden lag ausweislich des Übergabeprotokolls bei Mietbeginn nicht vor und die Beklagte hat insoweit auch nicht hinreichend schlüssig vorgetragen und im Übrigen auch keinen Beweis dahin geführt, dass dieser streitgegenständliche weitere Schaden bei Mietbeginn vorlag. Das ist in dem Urteil des Amtsgerichts in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt worden, auch was die Beweiswürdigung angeht.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung hat die Kammer berücksichtigt, dass sie gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. An einem solchen konkreten Zweifel fehlt es hier. Die Kammer hat insoweit beachtet, dass Fehler der Beweiswürdigung u. a. sind Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie z. B. eine Verkennung des Beweismaßes. Dabei muss der Tatrichter nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO (lediglich) die für seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe angeben. Es muss erkennbar werden, dass er das Parteivorbringen erfasst hat und seine Auseinandersetzung damit muss argumentativ sein. Andererseits muss er sich in dem Urteil nicht mit jedem Gesichtspunkt oder jeder Behauptung ausdrücklich oder gar ausführlich auseinandersetzen, erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überhaupt stattgefunden hat. Die Entscheidungsgründe sollen im Übrigen nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, § 313 Abs. 3 ZPO (vgl. Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 4. Auflage, Rn 367 ff mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).

Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien sind dem angegriffenen Urteil Beweiswürdigungsfehler nicht zu entnehmen. Dass unter Umständen auch eine Beweiswürdigung mit einem anderen Beweisergebnis möglich sein könnte, begründet nicht Fehler der Beweiswürdigung.

2.

Die Klägerin trifft als Vermieterin auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität für die Ursache des Schadens im Obhutsbereich der Beklagten als Mieterin durch Ausschluss der eigenen Verursachung oder der Verursachung durch Dritte.  Der Nachweis dieses Ausschlusses ist allerdings dann entbehrlich, wenn feststeht, dass die Mietsache durch Mietgebrauch beschädigt wurde. In diesem Fall trifft die Beklagte als Mieterin die Darlegungs- und Beweislast, dass der streitgegenständliche weitere Schaden von ihr nicht zu vertreten ist (vgl. BGH, ZMR 2005, 116 ff; Palandt/BGB-Weidenkaff, 72. Auflage 2013, § 538 Rn 4 mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Dieser Darlegungs- und Beweislast konnte die Beklagte hier nicht genügen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Beweisaufnahme insoweit und beweisrechtliche Wertung durch das Amtsgericht sind nach Maßgabe der o. a. Kriterien berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ergänzend führt die Kammer aus:

Der Schaden ist hier bei Mietgebrauch entstanden.

Zum Mietgebrauch gehört auch das Abstellen auf dem frei zugänglichen Parkgelände/öffentlich zugänglichen Hof der Klägerin als Vermieterin. Die Beendigung des Mietvertrages war hier vertraglich durch Zeitablauf bestimmt auf den 30. Januar 2011, 08:00 Uhr morgens. Die einseitige (bloße) Besitzaufgabe durch den Mieter durch Abstellen des Fahrzeuges bereits in der Nacht zuvor und Einwurf des Schlüssels in einen Einwurfkasten beinhaltet keine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages; dass der Vermieter eine solche Rückgabevorrichtung optional vorhält, kann in Ansehung der tatsächlichen Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, nicht als Willenserklärung dahin gedeutet werden, dass dadurch ein (vorzeitiger) Mietaufhebungsvertrag wirksam zustande kommt. Der Rückgabevorrichtung ist ein solcher Zweck im vorliegenden Fall ebenso wenig beizumessen wie eine Regelung über die Risikoverteilung bei einem nächtlichen Schadensfall auf dem Hof.

Dass der Schaden hier durch Mietgebrauch entstanden ist, dürfte sich im Übrigen aus dem Schadensbild ergeben, das eine typische dellenhafte Beschädigung durch Rangieren und Parkvorgänge eines Klein-Lkws wiedergibt.

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