Mietkaution
und Insolvenz des Vermieters - Aussonderungsrecht
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
132/06
Urteil vom
20.12.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom
19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zahlte im Februar 2001 an die H. AG (fortan: Schuldnerin), von der
sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in Höhe von 1.700 DM. Die
Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem
Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde zum 30. November 2004 beendet. Am
1. März 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin macht
geltend, ihr stehe hinsichtlich des Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu.
Sie nimmt den Beklagten auf Rückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in
Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2006, 1481 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO
zu. Eine Aussonderung setze voraus, dass der Vermieter die Kaution von seinem
Vermögen getrennt angelegt habe. Die spätere Schuldnerin habe aber die
Sicherungsverpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB nicht eingehalten. Der
Kautionsrückgewähranspruch gehöre auch nicht zu den sonstigen
Masseverbindlichkeiten des § 55 InsO. Der Anspruch habe bereits vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bestanden, weil das Mietverhältnis zuvor geendet habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. § 47 InsO gewährt demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu Recht darauf
beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu
demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Regel nach
dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz
ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Für schuldrechtliche Ansprüche kann
dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einer
vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen (BGHZ 155, 227,
233). Voraussetzung hierfür ist aber ein Treuhandverhältnis, das nicht nur
schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern auch eine vollzogene dingliche
Komponente besitzt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 369a). Für
eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist es nach dem auch
insoweit maßgeblichen Bestimmtheitserfordernis geboten, das Treugut - soweit es
sich um vertretbare Gegen-stände handelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders
getrennt zu halten. Dies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen
eingezogen werden oder Zahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine
Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstanden
sein, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch
gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970
- VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996,
662; Urt. v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; Urt. v. 7. Juli
2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).
2. In Übereinstimmung hierzu wird in Rechtsprechung und Schrifttum ganz
überwiegend vertreten, dass der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution in der
Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermieter sie auf
einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat. Ist dagegen die
Kaution unter Verletzung von § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vom Eigenvermögen des
Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonderungsbefugnis für den Mieter
(vgl. OLG Schleswig ZIP 1989, 252; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 213, 214; OLG
München ZMR 1990, 413; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 108 Rn. 24; Kübler/Prütting/Tintelnot,
InsO § 108 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 380; MünchKomm-InsO/Eckert, 2.
Aufl. § 108 Rn. 109 f; HambKomm-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. § 108 Rn. 13; Braun/Kroth,
InsO 3. Aufl. § 108 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 108 Rn. 36;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. § 551 Rn. 12; Schmidt-Futterer/Blank,
Mietrecht, 9. Aufl. § 551 BGB Rn. 111). Demgegenüber vertritt Derleder die
Ansicht, der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB gebiete es, eine
insolvenzfeste Rückzahlungspflicht des Insolvenzverwalters anzuerkennen (NZM
2004, 568, 577 f).
3. Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Die gesetzlichen Wertungen des
Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer nicht vollzogenen Treuhandabrede die
Rechtswirkung eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen (vgl. BGHZ 155, 227, 234).
Auch gebietet der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB keine andere
Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur treuhänderischen
Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution sicherstellen, dass der Mieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters
ungeschmälert auf die Sicherheitsleistungen zurückgreifen kann, soweit dem
Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen (vgl. BT-Drucks. 9/2079 S. 10).
Um den Schutz des Mieters zu gewährleisten, ist dem Vermieter in § 551 Abs. 3
Satz 3 BGB aufgegeben, eine erhaltene Sicherheit von seinem Vermögen getrennt
anzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtung auch
durchzusetzen. Solange der Vermieter seiner Anlagepflicht nicht nachkommt, ist
der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldeten Mietzahlungen in Höhe des
Kautionsbetrages im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern (LG
Mannheim NJW-RR 1991, 79, 80; LG Kiel WuM 1989, 18; Schmidt-Futterer/Blank aaO
Rn. 77; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 12). Darüber hinaus steht dem Mieter das
Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, die Kaution sei
gesetzeskonform angelegt (Schmidt-Futterer/Blank aaO).