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Mietmangel – Verletzung Kleinkind

OLG Koblenz

Az.: 5 U 983/12

Beschluss vom 17.01.2013


1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mainz vom 23.07.2012, Az. 4 O 382/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 14.02.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach behauptetem gesetzlichem Forderungsübergang nach § 116 SGB X materiellen Schadensersatz.

Der zum Unfallzeitpunkt vierjährige Versicherungsnehmer der Klägerin wurde bei einem Sturz aus dem Fenster des 2. Obergeschoßes eines von ihm mit seiner Mutter bewohnten Raumes schwer verletzt. Die Klägerin hat die Behandlungskosten von 23.719,93 Euro getragen.

Die Streithelfer sind Eigentümer, die Beklagte Vermieterin der Wohnung. Die Unterkunft besteht aus zwei selbständigen Räumen, die nicht miteinander verbunden sind, sondern wechselseitig nur über den Hausflur erreicht werden können. Ob der Mietvertrag mit der Mutter des verletzten Kindes oder mit dem Amt für Soziale Leistungen abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 25.09.2007 verließ die Mutter, nachdem sie sich über das Kind geärgert hatte, die Wohnung. In der Zeit der Abwesenheit der Mutter gelang es dem Kind das Fenster des Zimmers zu erreichen. Es stürzte kurz danach aus dem Fenster auf den Bürgersteig.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Mutter des Kindes habe es nur 1- 2 Minuten unbeaufsichtigt gelassen. Das Kind sei nur deshalb aus dem Fenster gestürzt, weil der Verriegelungsmechanismus des Fensters defekt war und es sich in keiner Hebelstellung mehr verschließen ließ, was der Beklagten auch bereits längere Zeit bekannt gewesen sei. Sie begehrt den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen.

Die Beklagte und die Streitverkündeten haben diesen Vortrag bestritten und führen das Unfallereignis allein auf eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter zurück.

Das Landgericht hat unter Einbeziehung der Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (StA Mainz, Az.: 3553 Js 37026/07) die Klage abgewiesen. Die Klage scheitere an § 116 Abs. 6 SGB X, der einen Anspruchsübergang ausschließe, wenn neben dem Schädiger auch ein nach dieser Vorschrift privilegierter Familienangehöriger dem Versicherungsnehmer hafte, weil dessen Privilegierung anderenfalls durch den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Schädigern ausgehöhlt werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Mutter ihrem Kind nach §§ 1664, 277 BGB hafte, da sie ihre Aufsichtspflicht nach § 1631 BGB grob fahrlässig verletzt habe. Sie habe damit den entscheidenden Verursachungsbeitrag geleistet. Ihr Verschulden sei auch so überwiegend, dass dahinter eine denkbare Haftung der Beklagten im Innenverhältnis gänzlich zurücktrete.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Der Sozialversicherungsträger könne sich insoweit an den Zweitschädiger – hier die Beklagte – halten, als dieser im Innenverhältnis für den Schaden hafte. Da die Beklagte von dem Mangel des Fensters über einen längeren Zeitraum Kenntnis gehabt habe, ohne eine abhelfende Tätigkeit zu entfalten, hafte sie im Innenverhältnis voll. Die Mutter des versicherten Kindes habe ihre Aufsichtspflicht nicht grob fahrlässig verletzt, sondern ihr nach Maßgabe der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 1664 BGB) genügt. Sie habe mit dem Wegrücken des Sofas vom Fenster adäquat reagiert, so dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht festzustellen sei. Beruhe die Mithaftung eines Schädigers – der Mutter – nur darauf, dass er den anderen – die Beklagte – bei der Beseitigung einer Gefahr, nämlich der Reparatur des Fensters, nicht ausreichend beaufsichtigt habe, scheide nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Ausgleich im Innenverhältnis nach § 421 BGB aus. Die Beklagte könne aus Rechtsgründen auch keinen Mitverschuldenseinwand erheben. Da das Landgericht zum Sorgfaltsverstoß der Beklagten keine Feststellungen getroffen habe, biete sich die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.719,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.07.2012 mit seinen zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB könne bei einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 1631 BGB nicht in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Haftung der Mutter gegenüber dem versicherten Kind anzunehmen. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die Mutter grob fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, obwohl bereits die unstreitigen Tatsachen eine solche Annahme stützten. Die Mutter hätte jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für das Kind ermöglichen konnte, aus dem Raum entfernen müssen oder aber das Zimmer nicht verlassen dürfen.

Die Streitverkündeten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Fokussierung auf die der Mutter des versicherten Kindes vorzuwerfenden Pflichtverletzungen. Danach sei eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung kaum in Abrede zu stellen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht.

Hierzu Folgendes:

Die Klage scheitert daran, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch des Kindes nach §§ 280, 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 13, 229 StGB gegen die Beklagte nicht auf die Klägerin nach § 116 SGB X übergegangen ist.

Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V zu zahlen wären. Ein Übergang ist nach § 116 Abs. 6 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, allerdings grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 SGB X privilegiert die Beklagte zwar nicht unmittelbar, weil sie nicht „Familienangehörige“ des versicherten Kindes ist. Allerdings ist höchstrichterlich geklärt und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass die Privilegierung auch einem Dritten als Schädiger zukommt, wenn dieser bei einer Inanspruchnahme einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 421 BGB gegenüber einem privilegierten Familienangehörigen – hier der Mutter – geltend machen könnte, so dass dessen Privilegierung unterlaufen würde

Dass vorliegend eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen der Mutter des versicherten Kindes und der Beklagten in Betracht kommt (hierzu BGH vom 16.01.1979, VI ZR 243/76, NJW 1979, 973), wenn der Mutter eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Mutter des versicherten Kindes ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat, was sie gegenüber ihrem Kind schadensersatzpflichtig macht und im Innenverhältnis zur Beklagten – vorbehaltlich anderer Einwände – zu einer Alleinhaftung führen würde.

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Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (BGH v. 15.11.1999, II ZR 98/98, Rz. 5, zitiert nach juris; BGH NJW 1994, 2022; BGH NJW 1991, 1415; BGHZ 10, 14).

Der Senat teilt den Ausgangspunkt der Beklagten, dass die Mutter jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für das Kind ermöglichen konnte, aus dem Raum hätte entfernen oder aber das Zimmer nicht hätte verlassen dürfen. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung dar, die nach §§ 1664, 277 BGB zu einer Alleinhaftung der Mutter des versicherten Kindes führt. Sie hat schon nach dem Vortrag der Klägerin für einen erheblichen Zeitraum hingenommen, dass sich das Fenster nicht schließen ließ, obwohl ihr Hinweise gegeben wurden, dass ihr Kind wiederholt am Fenster spielte. Das legte nahe, dass das Spielen am Fenster für das Kind einen besonderen Reiz ausübte. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Mutter dem Kind das Spielen am Fenster verboten und es auf die besonderen Gefahren hingewiesen hat. Vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, um ein Öffnen des Fensters durch das Kind zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren werden nicht behauptet. Das Verschieben des Sofas genügte hierzu nicht, da das Kind das Fenster nach den Lichtbildern in der Ermittlungsakte durch Betreten einer Spielküche erreichen konnte. Dass weitere Sicherungsmaßnahmen möglich waren, zeigt die Ermittlungsakte. Danach konnte der Hausmeister das Fenster so verschließen, dass es sich nicht mehr öffnen ließ. Da sich der Raum im 2. Obergeschoß befindet, musste die Mutter die Hinweise auf die Anziehungskraft des Fensters für ihren wiederholt dort spielenden Sohn als überaus ernstes Warnsignal auffassen. Die Aufsichtspflicht erstreckte sich deshalb darauf, auszuschließen, dass das Kind auch nur in die Gefahr gerät, aus dem offenen Fenster zu fallen, zumal es sich um ein aufgewecktes, agiles Kind handelte. Die Mutter hat den Raum wegen eines Streites mit dem Kind verlassen. Zuvor hatte sie angekündigt, mit ihm noch einmal spazieren zu gehen. Sie musste deshalb damit rechnen, dass das erst vierjährige Kind sich nun am Fenster versichern wollte, ob die Mutter es „verlassen“ würde und den Spaziergang alleine mit der Schwester angeht. Eine solche Verhaltensweise ist bei Kindern naheliegend und zu beachten. Nach Auffassung des Senates war es deshalb bereits grob fahrlässig, das erst vierjährige Kind überhaupt alleine zu lassen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass sich noch für das Kind transportierbare Gegenstände in dem Raum befanden, die nach Verschieben und Besteigen ein Erreichen des Fensters ermöglichten, das ohne weiteres zu öffnen war. Das untere Lichtbild auf Bl. 22 der beigezogenen Ermittlungsakte gibt davon einen nachhaltigen Eindruck. Dort wird auch deutlich, dass das Kind die Spielküche nicht einmal bewegen musste, um auf die Fensterbank zu gelangen. Sie stand nämlich auf der Seite von der aus das Fenster geöffnet wurde. Die Kindesmutter geht selbst davon aus, dass das Kind über die Spielküche zum Fenster gelangt ist. Es handelt sich deshalb – anders als die Klägerin vorträgt – nicht nur um eine Vermutung der Staatsanwaltschaft oder Polizei. Ein Kinderstuhl stand – neben zwei weiteren Stühlen – in unmittelbarer Nähe. Nach dem unbestrittenen Zuschnitt der Wohnung hat sich die Mutter auch in einen Raum zurückgezogen, in dem es ihr nicht unmittelbar möglich war, wahrzunehmen, ob das Kind Gegenstände verschob oder sonst das Fenster zu erreichen suchte. Der Sorgfaltspflichtverstoß wird dadurch verstärkt, dass die Kindesmutter den vermeintlichen Mangel an dem Fenster nur einmal rund ein Jahr vor dem Vorfall einer ihr nicht bekannten Person gemeldet haben will, ohne zu prüfen, ob es sich dabei überhaupt um den richtigen Ansprechpartner handelte und ohne nochmals nachzuhaken. Damit steht zugleich fest, dass die Haftung der Mutter auch nicht ausschließlich darauf beruht, dass sie die Schadensbeseitigung durch die Beklagte nicht ausreichend beaufsichtigt hat. Der Hinweis der Klägerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in einem solchen Fall ein Ausgleich im Innenverhältnis nach § 421 BGB ausscheide (BGH NJW 1980, 2348) bleibt damit unerheblich. Ob die von der Klägerin zitierte Entscheidung überhaupt einschlägig ist, muss somit nicht vertieft werden.

Die Frage, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf § 254 Abs. 2 S. 2 BGB berufen kann, muss nach den vorstehenden Hinweisen ebenfalls nicht entschieden werden.

Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Klage aber auch daran scheitert, dass die Klägerin nicht substantiiert darlegt, wann und in welcher Form der nach § 536c BGB erforderliche Hinweis auf den Mangel des Fensters der Beklagten erteilt worden sein soll. Eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ist nach dem Sach- und Streitstand nicht festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme liegen nicht vor.

Die Ausführungen im 3. Absatz, Satz 1 auf S. 4 der Klageschrift genügten zur Darlegung der Erfüllung der Hinweispflicht nicht. Spätestens nachdem die Beklagte bestritten hat, dass sie auf den Mangel der Mietsache hingewiesen wurde, hätte dargelegt werden müssen, wann dies einem Vertreter der Beklagte mitgeteilt wurde. Dem wiederum genügt der Vortrag in der Replik nicht. Weder wurde die Mitteilung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisiert, noch ist dargetan, dass der – Zivildienstleistende – Zeuge W. ein Vertreter, Empfangsbevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe der Beklagten war. Ihm oblag mit dem Sozialarbeiter die Betreuung der Migranten, nicht aber die Vertretung der Beklagten. Selbst wenn die Kindesmutter ihm den Mangel mitgeteilt hat, gehört zu einem schlüssigen Vortrag, wann er die Information an die Beklagte weitergegeben hat. An einen solchen Vortrag waren auch deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Sozialarbeiter wie der Zivildienstleistende ausweislich der Ermittlungsakten mitgeteilt haben, dass die Kindesmutter sie nicht über ein defektes Fenster informiert habe, dies jedenfalls nicht erinnerlich sei und in diesem Fall – wie bei anderen Beschwerden – wohl Abhilfe geschaffen worden wäre, was dafür spreche, dass eine solche Information nicht gegeben wurde.

Ob andere Mieter sich über Mängel an ihren Fenstern beschwert haben, ist im Hinblick auf die der Mieterin nach § 536c BGB obliegenden Pflicht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ohne Belang. Aus – ebenfalls nicht hinreichend substantiierten – Beschwerden anderer Mitbewohner ist keine Pflicht abzuleiten, auch die Fenster in den der Mutter des versicherten Kindes überlassenen Räumen zu prüfen. Ungeachtet dessen ergibt sich hierzu aus den Ermittlungsakten, dass diesen Beschwerden sofort nachgegangen und Abhilfe geschaffen wurde.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist damit zwar schlüssig behauptet, nicht aber hinreichend unter Beweis gestellt.

Unschlüssig ist die Klage auch, wenn dem Vortrag im Schriftsatz vom 29.05.2012 gefolgt wird. Während die Klage und die weiteren Ausführungen stets darauf abstellen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen als Vermieterin verletzt habe und deshalb nach § 280 BGB dem versicherten Kind auf Schadensersatz hafte, wird dort die Existenz eines Mietvertrages zwischen der Mutter des versicherten Kindes und der Beklagten in Abrede gestellt. Zugleich wird behauptet, dass der Mutter und dem versicherten Kind die Räume – wohl öffentlich-rechtlich – zugewiesen wurden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass auch dann das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der zuständigen Kommune als Mieter – wozu jeder Vortrag fehlt – drittschützenden Charakter gegenüber dem versicherten Kind hat, scheitert ein Schadensersatzanspruch nach §§ 536c Abs. 2 Nr. 2, 536 BGB, da nicht behauptet wird, dass die Mieterin der Beklagten auf den Mangel hingewiesen hat.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.

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