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Mietminderung und rügelose Einlassung
des Vermieters
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 66/01
Verkündet am: 26.02.2003
Leitsätze:
1. Der Mieter muss sich darauf
verlassen können, daß der Vermieter, der eine Minderung über einen längeren
Zeitraum rügelos hinnimmt, die vertraglich vereinbarte Miete nicht rückwirkend
verlangen wird.
2. Für die Annahme einer Verwirkung
bedarf es neben dem Zeitablauf auch noch besonderer Umstände, die die
Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe bereits darauf vertrauen können,
daß der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend mache.
3. Solche besonderen Umstände liegen
vor, wenn sich der Vermieter mit einer Minderung - wenn auch nicht in der vom
Mieter vorgenommenen Höhe - einverstanden erklärt, und die Beseitigung des
Mangels innerhalb einer bestimmten Zeit zusagt, dies Zusage aber nicht einhält.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. Februar 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Miete und Nebenkosten für ein gewerbliches Mietobjekt
geltend.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 7.
Dezember 1992 Büroräume an eine Bürogemeinschaft, an der der Beklagte beteiligt
war, für die Zeit vom 15. April 1993 bis 15. April 2003. Die Miete samt
Nebenkostenpauschale betrug monatlich zunächst 4.708, 20 DM, ab Dezember 1993
4.801, 25 DM.
§ 12 des Mietvertrages lautet:
"1. Der Mieter kann gegen Mietzinsforderungen mit Schadensersatzforderungen nach
§ 538 BGB nur aufrechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des
Mietzinses schriftlich angezeigt hat.
2. Mit sonstigen Gegenforderungen kann der Mieter nur aufrechnen, soweit sie
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen
dem Mieter unbeschadet von Ziffer 1. nur wegen Gegenforderungen zu, die auf dem
Mietverhältnis beruhen."
Im Juli/August 1993 bezog der Beklagte, der nach dem Ausscheiden der übrigen
Mieter aus der Bürogemeinschaft den Mietvertrag als alleiniger Mieter
weiterführte, das Mietobjekt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 wies er erstmals
die Klägerin auf "unerträgliche Temperaturen infolge der Sonneneinstrahlung"
hin. Seit August 1995 minderte er deshalb die Miete um 50 %, seit September 1999
zahlte der Beklagte nur noch 1 DM Nettomiete. Mit Schreiben vom 21. August 1995
erklärte sich die Klägerin mit einer Minderung um 4 DM/qm auf 21 DM/qm
einverstanden. Die Minderung sollte ab dem 1. September 1995 beginnen und
"vorerst für den Zeitraum von einem Jahr" gelten. Darüber hinaus teilte sie dem
Beklagten mit, "daß mit Nachdruck an der Installation von Außenjalousien
gearbeitet wird". Sie versprach, die Außenjalousien innerhalb der nächsten acht
Wochen zu installieren.
Mit Schreiben vom 12. September 1995 stellte die Klägerin klar, daß sie die
Minderung in der vorgenommenen Höhe nicht akzeptiere. Der Beklagte zahlte
weiterhin nur eine um 50 % geminderte Nettomiete. Erstmals mit Schreiben vom 15.
Februar 1998 wies die neue Verwalterin der Klägerin auf Rückstände hin,
erklärte, daß ihr die Mängelanzeigen bekannt seien und schlug ein persönliches
Gespräch mit dem Ziel einer Einigung vor.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 125.920, 52 DM
sowie Zinsen in Höhe von 14.355, 58 DM sowie 6 % Zinsen aus 125.920, 52 DM seit
dem 25. Dezember 1999 zu bezahlen. Die Widerklage, mit der der Beklagte
Schadensersatz in Höhe von 395.214, 22 DM geltend gemacht hat, hat das
Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von
106.179, 59 DM nebst 6 % Zinsen, monatlich gestaffelt, verurteilt. Hinsichtlich
der abgewiesenen Widerklage ist das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben. Dagegen
wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat insoweit angenommen
hat, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Miete sei nicht gemindert. Da der
Beklagte vom Zeitpunkt seines Einzuges im Juli/August 1993 bis einschließlich
Juli 1995 die Miete vorbehaltlos bezahlt habe, sei sein Minderungsrecht
entsprechend § 539 BGB für die Vergangenheit und die Zukunft verwirkt. Ein
Zeitraum von sechs Monaten reiche in diesem Zusammenhang in der Regel aus,
Gewährleistungsrechte des Mieters auch für die Zukunft auszuschließen. Eine
längere Frist komme in Betracht, wenn sich der Mangel erst langsam entwickle und
der Mieter daher Zeit zur Prüfung benötige, ob ihm ein Minderungsrecht zustehe.
Der Beklagte trage selbst vor, daß er die zu hohen Temperaturen alsbald nach dem
Einzug in die Mieträume bemerkt habe. Selbst bei Einräumung einer Prüfungsfrist
bis Ende 1994 sei durch die vorbehaltslose Zahlung der Miete bis einschließlich
Juli 1995 das Minderungsrecht verwirkt. Auf die Mängelbeseitigungszusage könne
sich der Beklagte nicht berufen. Das Versprechen, innerhalb der nächsten acht
Wochen Außenjalousien anzubringen, sei erst nach Ablauf der dem Beklagten
einzuräumenden Prüfungsfrist erfolgt. Sie lasse die bereits eingetretene
Verwirkung des Minderungsrechts nicht mehr entfallen. Die Berufung der
Vermieterin auf § 539 BGB sei nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), zumal der
Mieter seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus § 536 BGB behalte. Der
Anspruch auf Miete sei nicht deshalb verwirkt, weil die Klägerin seit 1995
nichts gegen die Kürzungen der Miete durch den Beklagten unternommen habe. Dem
Vermieter dürfe es nicht ohne weiteres zum Nachteil gereichen, wenn er mit der
Geltendmachung seiner Ansprüche aus Bequemlichkeit oder Sorglosigkeit zuwarte.
Die Nebenansprüche seien nicht verjährt, die Gesamtforderung betrage 225, 869,79
DM. Abzüglich der insgesamt gezahlten 119.690,20 DM verbleibe eine Restforderung
in Höhe von 106.179, 59 DM. Die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus
§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB sowie die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes sei bereits durch § 12 Ziffer 1 des Mietvertrages
ausgeschlossen, weil sie nicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete
angezeigt worden seien. Die zulässige Widerklage sei unbegründet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Ohne Rechtsfehler durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, daß der
Beklagte aufgrund analoger Anwendung des § 539 BGB a.F. mit
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen sei, weil er die Miete seit seinem
Einzug Juli/August 1993 bis Juli 1995 vorbehaltlos bezahlt habe. Das
Berufungsgericht stützte sich dabei auf die ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000,
2663, 2664; Urteil vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - NJW-RR 1992, 267, 269;
ebenso bereits das Reichsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1936 - IV 132/36 - JW
1936, 2706). Der Senat hat die - nicht neuen - Argumente der Revision geprüft.
Sie geben keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Beklagte habe den Mangel
beim Einzug 1993 nicht sofort bemerkt; erst mit fortschreitender Mietdauer habe
er festgestellt, daß eine erhebliche Mietbeeinträchtigung vorliege. Nach den
bindenden Feststellungen (§ 561 ZPO a.F.) des Berufungsurteils hat der Beklagte
selbst vorgetragen, daß er die zu hohen Temperaturen alsbald nach dem Einzug in
die gemieteten Räume bemerkt habe. Das Oberlandesgericht konnte deshalb ohne
Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Beklagte selbst bei Einräumung einer
großzügigen Prüfungsfrist bis Ende 1994 das Minderungsrecht durch die
vorbehaltlose Zahlung der Miete bis einschließlich Juli 1995 in entsprechender
Anwendung des § 539 BGB a.F. verloren habe. Der Einwand der Revision, die
Anwendung des § 539 BGB a.F. scheitere schon an der Zusage der Mangelbeseitigung
seitens des Klägers, verkennt, daß die Zusage der Mangelbeseitigung erst mit
Schreiben vom 21. August 1995, somit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der
Beklagte seine Gewährleistungsrechte bereits verloren hatte.
c) Zu Recht macht die Revision aber geltend, auch der Mieter müsse sich darauf
verlassen können, daß der Vermieter, der eine Minderung über einen längeren
Zeitraum rügelos hinnehme, die vertraglich vereinbarte Miete nicht rückwirkend
verlangen werde. Ob insoweit die - gleichsam spiegelbildliche - entsprechende
Anwendung des § 539 BGB a.F. in Betracht kommt (bejahend OLG Hamburg ZMR 99,
328; a.A. Wiechert ZMR 2000, 65, 68; Palandt/Weidenkaff BGB 60. Aufl. § 539 Rdn.
5) kann dahinstehen, da § 539 BGB ein Unterfall der Verwirkung ist und
jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind.
Die Revision rügt zutreffend, daß die Gründe, mit denen das Berufungsgericht die
Voraussetzungen einer Verwirkung abgelehnt hat, seine Entscheidung nicht tragen.
Das Oberlandesgericht hat die Verwirkung unter Hinweis auf ein Urteil des VIII.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82
- NJW 1984, 1684) verneint, weil es dem Vermieter nicht ohne weiteres zum
Nachteil gereichen dürfe, wenn er mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus
Bequemlichkeit oder Sorglosigkeit zuwarte. Damit hat es ein Argument dieser
Entscheidung in unzulässiger Weide verallgemeinert. Das Berufungsgericht hat
zwar insoweit recht, als zur Annahme der Verwirkung allein der Ablauf eines
längeren Zeitraums im allgemeinen nicht genügt (vgl. auch BGH aaO). Der Verstoß
gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht nämlich
in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu
sehen ist, daß eine Forderung verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits
darauf vertrauen durfte, daß keine Forderungen mehr geltend gemacht werden, und
er sich hierauf auch bereits eingerichtet hat. Über den bloßen Zeitablauf hinaus
müssen somit besondere Umstände vorliegen, die die Feststellung rechtfertigen,
der Schuldner habe bereits darauf vertrauen können, daß der Gläubiger die
Forderung nicht mehr geltend mache. Solche Umstände lagen hier aber vor. Die
Klägerin hatte sich bereits mit einer Minderung - wenn auch nicht in der vom
Beklagten vorgenommenen Höhe - einverstanden erklärt. Sie hat Beseitigung des
Mangels innerhalb von acht Wochen durch Einbau von Außenjalousien zugesagt,
diese Zusage aber nicht eingehalten. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen
die Minderung über Jahre hinweg hinnimmt, so konnte die Beklagte darauf
vertrauen, daß die Klägerin keine Nachzahlung der einbehaltenen Miete verlangen
werde. Es ist auch naheliegend, daß der Beklagte im Vertrauen darauf von einer
Kündigung abgesehen hat.
An einer eigenen Entscheidung ist der Senat aber schon deshalb gehindert, weil
nicht feststeht, wie lange der Vertrauenstatbestand gegeben war. Mit Schreiben
vom 17. Februar 1998 hat die neue Verwalterin - erstmals seit September 1995 -
auf Rückstände hingewiesen, aber keineswegs zur Nachzahlung der vollen Miete
aufgefordert, sondern Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen. Feststellungen
dazu, wann der Beklagte nicht mehr mit der Duldung der Minderung rechnen durfte,
hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht zu Recht - nicht getroffen (vgl.
auch nachfolgend unter 4.).
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Nebenforderungen für 1994 seien
verjährt, diejenigen für 1995 bis 1998 durch Aufrechnungen erloschen. Das
Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zur Zahlung von Nebenkosten verurteilt.
Im Berufungsurteil ist lediglich eine Abrechnung vorgenommen, welche Nebenkosten
der Beklagte - neben der Miete - insgesamt schuldete und wieviel er insgesamt
bezahlte. Die Nebenforderungen waren durch die Vorauszahlungen in vollem Umfang
getilgt.
3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Der
Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es,
gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, die erforderlichen Feststellungen
treffen kann.
4. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Sollte das
Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß der geltend gemachte Anspruch
nicht in vollem Umfang verwirkt ist, so muß die Frage geklärt werden, ob die
behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen. Zu Recht macht die Revision nämlich
geltend, daß dem Beklagten bei Vorliegen der behaupteten Mängel ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ist das Mietobjekt mangelhaft und kann der Mieter
Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend machen, so bleibt ihm der
Erfüllungsanspruch erhalten; er kann Herstellung eines zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache geeigneten Zustandes verlangen (BGHZ 84, 42, 45). Darüber
hinaus ist der Mieter berechtigt, die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß
§ 320 BGB zu erheben (aaO 46). Diese Einrede ist in § 12 Abs. 1 des
Mietvertrages nicht ausgeschlossen und deren Geltendmachung auch nicht davon
abhängig gemacht, daß sie der Mieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete
schriftlich anzeigt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages). Der Beklagte
hat die Einrede erhoben. Sie führt - bei Vorliegen des Herstellungsanspruches -
zur Verurteilung Zug um Zug und schließt darüber hinaus den Verzug des Beklagten
aus (BGH aaO).
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