Mietnachfolger
– Annahme bei entsprechender Bonität
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
278/64
Urteil vom
24.05.1967
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 1967 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats in Darmstadt des
Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. November 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte der Beklagten durch Vertrag vom 5. Juli 1960 Laden- und
Geschäftsräume für die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. August 1970 vermietet.
Der monatliche Mietzins war auf 2750 DM bemessen worden und sollte sich, sobald
das Grundgehalt eines Regierungsrats nach oben oder unten sich veränderte,
entsprechend erhöhen oder senken. Der Mietzins hatte im Februar 1962 2916 DM
betragen. Die Beklagte hatte eine Mietvorauszahlung von 30.000 DM geleistet, die
mit monatlich 500 DM auf die Miete verrechnet wurde. Der Beklagten war das Recht
zur Untervermietung und zur "Veräußerung des Geschäfts an einen objektiv
solventen Nachfolger eingeräumt.
Da der geschäftliche Erfolg den Erwartungen der Beklagten nicht entsprach,
schloß sie um die Jahreswende 1961/1962 ihr Ladengeschäft. Schon vorher hatte
sie durch ihren Prokuristen XXX mit dem Kläger über ihre Entlassung aus dem
Mietvertrage bei anderweiter Vermietung der Räume gesprochen. Der Kläger hatte
grundsätzlich zugestimmt und sich bereit erklärt, sich auch selbst um einen
neuen Mieter zu bemühen. Anfang Januar 1962 erkundigte sich Frau XXX die
Inhaberin eines Wäsche- und Ausstattungsgeschäftes, bei dem Kläger über die
Vermietung des Ladens. Der Kläger und Frau XXX Z erörterten in der Folgezeit die
Bedingungen eines Mietvertrages, die etwa denen des Mietvertrages mit der
Beklagten entsprechen sollten.
Frau XXX erklärte dabei, der noch nicht verrechnete und an die Beklagte zu
erstattende Baukostenzuschuß von 20.000 DM werde ihr von ihrem bisherigen
Vermieter gegeben. Der Kläger holte bei dem Verein Creditreform eine unter dem
19. Januar 1962 gegebene Auskunft ein, die auszugsweise wie folgt lautet:
". .. Außer der Inhaberin sind 3 weitere Hilfskräfte beschäftigt. Die
Geschäftslage ist nicht besonders günstig, doch hat das Geschäft als
Spezialgeschäft Stammkundschaft und die jährlichen Umsätze schätzt man auf ca.
DM 100.000,-. Genaue Zahlen konnten wir nicht erhalten. ...
Vermögenslage: Frau XXX ist in Erbengemeinschaft Teilhaberin an einem
Ruinengrundstück ... In der Ehe ist Gütertrennung vereinbart.
Das Eigenkapital der Firma war von Anfang an gering und man ist auf die
Unterstützung der Lieferanten und der Bankverbindung angewiesen. Die flüssigen
Mittel sind nicht groß, doch sah man bisher nie Grund zu Befürchtungen.
Krediturteil: Zahlungen erfolgen teilweise langsam und schleppend, teils werden
Ratenzahlungen geleistet.
Man sieht aber keinen Grund, eine Geschäftsverbindung abzusprechen und bringt
den Leuten Vertrauen entgegen."
Als Mietbewerber war der Beklagten nur eine Firma XXX bekannt. Da die Beklagte
nach Schließung ihres Geschäfts möglichst bald aus dem Mietvertrag mit dem
Kläger entlassen werden wollte, veranlaßte der Prokurist XXX der Beklagten die
Firma XXX, dem Kläger den Entwurf zu einem Mietvertrag zu unterbreiten. Dieser
Entwurf sah eine Umsatzmiete von 4 % und eine Mindestmiete von 2500 DM vor. Eine
Mietvorauszahlung sollte nicht geleistet werden. Am 23. Februar 1962
unterzeichnete der Kläger auf Drängen des Prokuristen XXX den vorgeschlagenen
Mietvertrag. Gleichzeitig schloß er mit der Beklagten eine Vereinbarung
folgenden Inhalts:
"... (Kläger) ist bereit, Herrn... (Inhaber der Beklagten) aus dem Vertrag vom
5. Juli 1960 freizustellen unter nachstehenden Bedingungen:
Der noch bestehende Baukostenzuschuß verfällt zu Gunsten des ... (Kläger) und
werden weitere 14.000,00 DM als Abfindung betreffs Vertragsfreistellung in bar
bezahlt.
Zugleich wird vereinbart, sofern der neue Mieter, Firma XXX als Mieter des
Ladens D ... die 4 %ige Umsatzmiete bezahlt (und) den aus dem Vertrag mit der
(Beklagten) vom 5. Juli 1960 übersteigende Überschußbetrag an die (Beklagte)
abgeführt wird.
Zahlbar sind 7.000,00 DM am 1. März 1962 und den Rest am 1. April 1962 in Höhe
von 7.000,00 DM.
Die Miete Februar 1962 ist ebenfalls noch von der (Beklagten) zu entrichten?
Von den Verhandlungen mit Frau XXX, der der Kläger ein oder zwei Tage vorher
noch erklärt hatte, sie könne ruhig in Urlaub fahren, von den Bedingungen, die
mit ihr erörtert worden waren, und von dem Inhalt der Auskunft über Frau XXX
hatte der Kläger die Beklagte nicht unterrichtet. Er hatte lediglich gesagt,
eine Dame; die Interesse geäußert habe, komme nicht in Frage.
Als die Beklagte durch Frau XXX von den Verhandlungen zwischen dieser uns dem
Kläger hörte, warf sie ihm mit Schreiben vom 13. März 1962 vor, dass er sie über
das für sie wesentlich günstigere Angebot der nach ihren Ermittlungen
zahlungsfähigen Frau XXX nicht unterrichtet habe, und verweigerte die in der
Vereinbarung vom 23. Februar 1962 festgelegten Zahlungen von insgesamt 14.000
DM.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der 14.000 DM, der Mieten für Februar
in Höhe von noch 2.561,- DM und der Bearbeitungsgebühr eines Inkassoinstituts,
das er mit der Einziehung der Forderung beauftragt hatte, von 173,50 DM sowie
2,10 DM Mahnspesen, ferner Zahlung von Zinsen von 16.561,- DM.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten 14.000,-- DM und
der restlichen Februarmieten im Gesamtbetrage von 16.561,- DM nebst Zinsen
verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte
beantragt. die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht sieht die Vereinbarung vom 23. Februar 1962 als wirksam
begründet an. Es nimmt. an, der Beklagten stehe in Höhe von 20.000 DM ein
Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu, weil ihr durch
schuldhaften Verstoß des Klägers gegen seine Vertragspflicht die Erstattung des
noch nicht verrechneten Baukostenzuschusses in Höhe von 20.000 DM entgangen sei.
Die Forderung des Klägers sei durch Aufrechnung mit dieser
Schadensersatzforderung erloschen.
Das Berufungsgericht stellt fest, bei den Besprechungen zwischen den Parteien
über ein Ausscheiden aus dem Mietverhältnis habe man ausdrücklich die
Möglichkeit im Auge gehabt, daß die Beklagte bei einem Mietnachfolger, dessen
Bonität nicht ganz außer Zweifel sei, die Mithaftung übernehmen solle. Aus der
Vereinbarung des Mietvertrages, daß die Beklagte das Geschäft an einen objektiv
solventen Nachfolger veräußern dürfe, in Verbindung mit der späteren
Bereitschaft des Klägers, gegebenenfalls unter Mithaftung der Beklagten ihr
Ausscheiden aus dem Mietvertrag zu bewilligen, und aus der allgemeinen, dem
Grundsatz von Treu und Glauben entspringenden Schutz-, Mitwirkungs- und
Fürsorgepflicht, im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses auch die
Belange des Vertragsgegners angemessen zu wahren und vermeidbare Nachteile von
ihm fernzuhalten, entnimmt das Berufungsgericht so sind seine Ausführungen zu
verstehen -, daß der Kläger verpflichtet war, mit einem ihm von der Beklagten
benannten Mietbewerber einen Mietvertrag auch dann abzuschließen, wenn zwar
dessen Bonität nicht ganz außer Zweifel war, die Beklagte aber die Mithaftung
übernahm. Das Berufungsgericht folgert weiter, daß der Kläger verpflichtet war,
sofern ihm ein in diesem Sinne geeigneter Mietnachfolger bekannt wurde, die
Beklagte auf ihn hinzuweisen. Das Berufungsgericht ist schließlich der
Auffassung, der Kläger habe deshalb die Beklagte über die Bereitschaft der Frau
XXX, die Geschäftsräume zu mieten, unterrichten müssen. Die vom Kläger
vorgelegte Auskunft ergebe, dass es sich bei dem Geschäft der Frau XXX um ein
alteingeführtes Unternehmen mit Stammkundschaft handele, das, wenn auch ohne
große Kapitalgrundlage, bisher seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Weitere,
sich aus der Auskunft nicht ergebende Bedenken gegen die Bonität der Frau XX
habe der Kläger nicht vorgebracht. Das Berufungsgericht stellt sodann fest, die
Beklagte wäre auf Verlangen des Klägers bereit gewesen, neben Frau XXX zu
haften, wenn der Kläger sie auf Frau XXX aufmerksam gemacht hätte. Hätte alsdann
der Kläger mit Frau XXX, den Mietvertrag geschlossen, so hätte diese die
Beklagte wegen des noch nicht verrechneten Baukostenzuschusses in Höhe von
20.000 DM abgefunden.
2. a) Soweit das Berufungsgericht den Mietvertrag und die späteren Abreden der
Parteien dahin auslegt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, einen ihm von der
Beklagten vorgeschlagenen Mietnachfolger auch dann anzunehmen, wenn dessen
Bonität nicht ganz außer Zweifel stand, die Beklagte aber die Mithaftung für die
Miete übernahm, handelt es sich um die Würdigung von Individualvereinbarungen,
die der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind. Die
Auslegung des Berufungsgericht ist möglich und läßt einen Rechtsirrtum nicht
erkennen.
b) Mit Recht greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts an,
der Kläger habe aufgrund dieser Abreden auf Frau XXX als Mietnachfolgerin
hinweisen und mit ihr einen Mietvertrag schließen müssen.
Das Berufungsgericht legt dem Kläger in erster Linie zur Last, daß er die
Beklagte nicht auf Frau XXX hingewiesen habe. Wenn, wie noch zu erwähnen ist,
die Wortfassung auch Zweifel offen läßt, so scheint das Berufungsgericht doch
feststellen zu wollen, Frau XXX sei eine Mietbewerberin gewesen, gegen deren
Bonität höchstens geringfügige Zweifel bestanden hätten.
Diese Feststellung hält den Angriffen der Revision aber nicht stand. Ob, wie die
Revision meint, das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat, weil es
ausführt, weitere sich aus der Auskunft nicht ergebende Bedenken gegen die
Bonitä t der Frau XXX habe der Kläger nicht vorgebracht, kann dahingestellt
bleiben.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß es auf eine ?Bonität? der Frau XXX im
Sinne der Auskunft des Vereins Creditreform vom 19. Januar 1962 nicht ankommen
kann. Wenn das Berufungsgericht die Abrede des Mietvertrages, die Beklagte dürfe
an einen objektiv solventen Nachfolger veräußern, und die Zustimmung des
Klägers, daß ein geeigneter Nachfolger an die Stelle der Beklagten treten dürfe,
für seine Auslegung verwertet, so bedeutet das sinngemäß, der Nachfolger müsse
wirtschaftlich in der Lage sein, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Dafür aber
kommt es nicht auf die Bonität des Mietbewerbes vor Abschluß des Mietvertrages,
sondern auf seine Zahlungsfähigkeit für den Fall des Abschlusses an. In dieser
Hinsicht läßt das Berufungsgericht es an einer erschöpfenden Würdigung des
Sachverhalts und entsprechenden Feststellungen fehlen. Verschiedene Umstände
könnten, wie Revision mit Recht rügt, gegen eine Zahlungsfähigkeit der Frau XXX
sprechen. Nach ihrer als Zeugin gemachten Angabe zahlte sie bisher 2000 DM
monatlich Miete. Bei dieser Miete konnte sie ihr Geschäft anscheinend gerade
noch erfolgreich betreiben; immerhin erfolgten Zahlungen langsam und schleppend.
Hätte sie die Geschäftsräume des Klägers gemietet, so hätte sie in der ersten
Zeit bei Verrechnung des zu übernehmenden Baukostenzuschusses von 20.000 DM
monatlich 500 DM und später monatlich 1000 DM mehr bezahlen müssen. Das
Unternehmen der Frau XXX war ersichtlich klein, der Umsatz war verhältnismäßig
gering. Das Geschäft besaß zwar Stammkundschaft; ob angenommen werden kann, daß
diese bei einer Verlegung der Verkaufsstätte gefolgt wäre, ist nicht
festgestellt. Wenn dazu, wie das Berufungsgericht als zutreffend annimmt, Frau
XXX auf die Unterstützung der Lieferanten und der Bankverbindung angewiesen war
und Zahlungen teilweise nur langsam und schleppend, teilweise in Raten leistete,
so hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb Frau XXX noch als eine
Mietbewerberin anzusehen war, die aller Voraussicht nach die erheblich höhere
Miete hätte zahlen können und bei der die Zahlungsfähigkeit nur "nicht ganz
außer Zweifel? war.
c) Auch eine weitere Rüge der Revision greift durch. Der Kläger hätte - so sind
die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen - einen Mietbewerber nur
dann annehmen müssen, wenn er wenigstens zur Zahlung des Mietzinses bereit war,
den die Beklagte zu zahlen hatte. Das war aber. Soweit das Berufungsurteil
erkennen lässt, bei Frau XXX nicht der Fall. Der zuletzt von der Beklagten
gezahlte Mietzins betrug zwar 2916 DM, während Frau XXX 3000 DM zahlen wollte.
Zwischen den Parteien war aber wirksam eine Gleitklausel des Inhalts vereinbart,
daß entsprechend den Änderungen des Grundgehalts eines Regierungsrats der
Mietzins sich erhöhen oder senken sollte. Daß Frau XXX auch mit der Vereinbarung
einer solchen Gleitklausel einverstanden war, ergibt der Tatbestand des
Berufungsurteils nicht. Schon bei einer Anhebung des Grundgehalts um einen
geringen Hundertsatz, mit der bei dem Steigen der Lebenshaltungskosten im Januar
1962 ohne weiteres zu rechnen war, wäre die von Frau XXX zu zahlende Miete
geringer gewesen als die mit der Beklagten vereinbarte. Dafür, daß die Beklagte
etwa nicht nur die "Mithaft? für eine Schuld der Frau XXX, sondern auch die
alleinige Haftung für den Betrag übernommen hätte, um den die mit Frau XXX zu
vereinbarende Miete unterhalb derjenigen blieb, die die Beklagte hätte zahlen
müssen, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht, an das die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird
deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Beklagte, wenn der Kläger ihr von
Frau XXX als Mietbewerberin Kenntnis gegeben hätte, auch die Haftung für diesen
Ausfall des Klägers übernommen hätte.
d) Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht, an das die Sache
zurückverwiesen werden muß, noch folgendes zu beachten haben: Es meint an einer
Stelle seiner Ausführungen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, einen ihm
bekannten, und ?nicht schlechthin ungeeigneten? Mietinteressenten nicht zu
verschweigen. Wie weit die Hinweispflicht geht, kann hier dahingestellt bleiben.
Ein Schaden kann der Beklagten durch ein Verschweigen jedenfalls nur dann
entstanden sein, wenn der Kläger, hätte er seiner Aufklärungspflicht genügt, mir
Frau XXX einen Vertrag hätte schließen müssen. Dazu war er aber nach der
Auslegung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, wenn Frau XXX nur "nicht
schlechthin ungeeignet", also nicht völlig ungeeignet, war. Voraussetzung für
die Pflicht zum Abschluß eines Mietvertrages war vielmehr, daß der Mietbewerber
geeignet war, wobei in Kauf genommen werden sollte, daß seine Bonität "nicht
ganz außer Zweifel" war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen es
fraglich erscheinen, ob es sich dieses Unterschiedes zwischen einem nicht
schlechthin ungeeigneten und einem geeigneten Bewerber, bei dem geringfügige
Zweifel bestehen durften, bewußt gewesen ist.
3. Für die erneute Verhandlung sei schließlich auf folgendes hingewiesen: Das
Berufungsgericht nimmt an, der Kläger sei der Beklagten zur Zahlung von 20.000
DM Schadensersatz deshalb verpflichtet, weil die Beklagte durch Abschluß der
Vereinbarung vom 23. Februar 1962 des Anspruches auf Erstattung der nicht
verbrauchten Mietvorauszahlung verlustig gegangen sei. Mit dieser
Schadensersatzforderung habe die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Damit wird das Berufungsgericht ersichtlich dem Verlangen der Beklagten, sofern
es begründet ist, nicht gerecht. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur
Zahlung der in der Vereinbarung vom 23. Februar 1962 versprochenen 14.000 DM
nicht verpflichtet, vielmehr habe sie Anspruch auf eine Rückzahlung des nicht
verbrauchten Baukostenzuschusses in Höhe von 20.000 DM, auf deren Erstattung sie
in der Vereinbarung verzichtet hatte. Der ihr durch Abschluß dieser Vereinbarung
entstandene Schaden beträgt nach ihrer Auffassung also 34.000 DM. Trifft es zu,
daß die Vereinbarung vom 23. Februar 1962 durch eine vom Kläger begangene
schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten zustande gekommen ist, so bestände
in der Tat der Schaden nicht nur in dem Verlust des Anspruches auf Erstattung
der 20.000 DM, sondern auch als sogenannter Passivschaden in der Belastung mit
der Verbindlichkeit zur Zahlung von 14.000 DM. Der Kläger wäre demnach
verpflichtet, der Beklagten in der Weise Schadensersatz zu leisten, daß er seine
Rechte aus der Vereinbarung nicht verfolgt, das heißt ,die Forderung auf Zahlung
von 14.000 DM nicht mehr geltend macht und der Beklagten 20.000 DM zahlt. Für
eine Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten von 20.000 DM gegen eine
Forderung des Klägers auf 14.000 DM ist dann kein Raum. Daran ändert es auch
nichts, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Mai 1962 erklärt hat, sollte das
Gericht einen Verstoß des Klägers gegen § 138 Abs 1 BGB verneinen, so rechne sie
gegen die gesamte Forderung des Klägers mit der ihr durch das Verhalten des
Klägers entstandenen Schadenersatzforderung von 20.000 DM auf. Dieses Vorbringen
ist dadurch überholt, daß die Beklagte. spätestens im zweiten Rechtszuge ihr
Klageabweisungsbegehren mit einem Schadensersatzanspruch begründet hat. Im
Schriftsatz vom 3. August 1964 führt sie ausdrücklich an, der Schaden, der ihr
entstanden sei, entspreche dem eingeklagten Betrag. Daraus wird deutlich, daß
die Beklagte nicht etwa deshalb die Zahlung verweigert, weil sie aufgerechnet
hat, sondern weil sie glaubt, den vereinbarten Betrag von 14.000 DM überhaupt
nicht zu schulden.
II.
Auch die Forderung des Klägers auf Zahlung von Bearbeitungsgebühren und
Mahnspesen des Vereins Creditreform ist nicht zur Entscheidung reif. Es ist zwar
denkbar, daß der Kläger auch dann, wenn die Forderung auf Zahlung von 14.000 DM
begründet ist, diese Spesen und Gebühren nicht beanspruchen kann. Der Senat kann
jedoch eine endgültige Entscheidung noch nicht treffen. Die einem Gläubiger
durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro
entstehenden Kosten können sich als ein Verzugsschaden darstellen, der nach §
286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug ist grundsätzlich die adäquate Ursache der
Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen
muss. Hier hat sich die Beanspruchung eines Inkassobüros aber als erfolglos
herausgestellt. In einem solchen Fall fragt es sich, ob der Gläubiger die
Erfolglosigkeit voraussehen konnte und zur Abwendung des durch die
Inanspruchnahme eines Inkassobüros erwachsenden Schadens von einer solchen
Beauftragung nach § 254 Abs. 2 BGB hätte absehen müssen (Siegert Betr. 1965,
1767). Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der
Kläger nicht etwa nach dem Verhalten der Beklagten damit rechnen mußte, sie
werde ernstlich einwenden, daß der Vertrag vom 23. Februar 1962 unverbindlich
sei, und er werde daher auf jeden Fall den Klageweg beschreiten müssen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht
übertragen.