Mietnachforderung nach Abrechnung des Mietverhältnisses - Aufrechnung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
190/06
Urteil vom
12.12.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
16. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in D. . Am
1. Dezember 2004 erstellte die Klägerin die Abrechnung für das Jahr 2003 über
die von den Beklagten übernommenen Nebenkosten. Nach der den Beklagten
übersandten Abrechnung stand diesen unter Berücksichtigung der geleisteten
Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 208,73 EUR zu. Mit Schreiben vom 23.
Februar 2005 korrigierte die Klägerin in einigen Positionen ihre Abrechnung, die
nunmehr einen Nachzahlungsbetrag von 115,06 EUR zu Lasten der Beklagten auswies.
Die Beklagten erklärten gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Miete
für Mai 2005 die (Teil-)Aufrechnung mit dem ursprünglich ausgewiesenen Guthaben
in Höhe von 208,37 EUR und behielten die Miete in entsprechender Höhe ein.
Die Klägerin hat den einbehaltenen Differenzbetrag sowie die Kosten für die
Rücklastschrift in Höhe von 8,66 EUR gerichtlich geltend gemacht. Das
Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Landgericht hingegen die Klage insgesamt
abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Dortmund, WuM 2007, 447) hat zur Begründung ausgeführt:
Der ursprünglich aus § 535 Abs. 2 BGB begründete Mietzinsanspruch der Klägerin
sei durch Aufrechnung erloschen. Den Beklagten habe zum Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung eine wirksame Gegenforderung in Höhe von 208,37 EUR
zugestanden. Durch die Abrechnung vom 1. Dezember 2004 hätten die Beklagten
einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgewiesenen Guthabens erworben. Die erst am
23. Februar 2005 erfolgte Korrektur der Nebenkostenabrechnung habe sich nicht
mehr zum Nachteil der Beklagten auswirken können, weil Nachforderungen des
Vermieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch
dann ausgeschlossen seien, wenn sich aus der fristgerechten Abrechnung ein
Guthaben zugunsten des Mieters ergebe. Dies folge aus einer sach- und
interessengerechten Auslegung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Nach dem Wortlauf der Vorschrift seien sämtliche Nachforderungen ausgeschlossen.
Dies umfasse der Wortbedeutung nach nicht nur den die Summe der Vorauszahlungen
übersteigenden Betrag, sondern alle zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht
geforderten Beträge. Dazu gehöre auch die bei Fristablauf als Guthaben
ausgewiesene Summe, die der Vermieter erst mit der nachträglichen Korrektur als
- weiteren - Teil seines mietvertraglichen Anspruchs auf Erstattung der
Nebenkosten geltend mache. Dies werde besonders deutlich, wenn der
Guthabensbetrag dem Mieter nach fristgerechter Abrechnung bereits zurückgewährt
worden sei. Dann könne kein Zweifel daran bestehen, dass jede über den innerhalb
der dafür vorgesehenen Frist abgewickelten Status hinausgehende Forderung als
"Nachforderung" aufzufassen sei. Nichts anderes könne gelten, wenn der Vermieter
den Guthabenbetrag nicht umgehend zurückgezahlt habe, obwohl der Mieter dies
sogleich mit der Erteilung der Abrechnung habe beanspruchen können.
Auch bei einer systematischen Betrachtung könne sich der Ausschluss von
Nachforderungen im Fall einer fristgemäß erteilten Abrechnung nur auf deren
Ergebnis - und nicht auf die geleisteten Vorauszahlungen - beziehen. Dies
unterliege keinem Zweifel im Fall einer fristgerechten Abrechnung, deren
Ergebnis die Summe der geleisteten Vorauszahlungen übersteige. Warum sich der
Bezugspunkt für den Ausschluss von "Nachforderungen" (Ergebnis der
fristgerechten Abrechnung) allein durch den Inhalt der Abrechnung (ober- oder
unterhalb der Summe der Vorauszahlungen) ändern solle, sei nicht ersichtlich.
Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn noch keine Abrechnung erteilt worden sei.
Dann liege ein Abrechnungsergebnis als Bezugsgröße für den
Nachforderungsausschluss nicht vor, so dass auf einen Vergleich mit der Summe
der Vorauszahlungen zurückgegriffen werden müsse.
Für diese Auslegung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB spreche insbesondere auch der
Sinn und Zweck der Norm. Die Ausschlussfrist diene der Abrechnungssicherheit für
den Mieter und solle Streit vermeiden. Spätestens nach einem Jahr solle der
Mieter zuverlässig erfahren, ob und inwieweit er die Vorauszahlungen
zurückverlangen könne oder eine Nachzahlung zu leisten habe. Dieser Zweck,
zeitnah Gewissheit über die Höhe des Guthabens bzw. der Nachzahlung zu erlangen,
werde konterkariert, wenn dem Mieter das ausgewiesene Guthaben auch weit nach
Ablauf der Abrechnungsfrist durch eine Korrektur wieder entzogen werden könne.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
1. Die Restmietforderung der Klägerin für den Monat Mai 2005 ist gemäß wirksamer
Aufrechnung seitens der Beklagten mit ihrer Forderung auf Auszahlung ihres
Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 vom 1. Dezember 2004
nach § 389 BGB erloschen. Der Senat schließt sich der eingehenden und insgesamt
überzeugenden Begründung des Berufungsgerichts an. Lediglich ergänzend ist
auszuführen:
Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob der Vermieter eine
Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten
Frist bis zur Höhe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen wirksam
korrigieren kann. Das hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Eine nach §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur dann vor,
wenn - wie die Klägerin meint - nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
genannten Frist ein die geleisteten Vorauszahlungen übersteigender Betrag
gefordert wird. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen,
wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer
bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn
dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist.
a) Dies entspricht, wie auch die Revision nicht verkennt, der vom
Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats. Danach
dienen die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs.
3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf der
Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden. Sie
gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren
zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu
seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber
erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters
rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005,
219, unter II 2; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006,
903, unter II 1 b). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei Vorlage einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung innerhalb der Frist ein darin enthaltener materieller
Fehler auch noch nach Fristablauf zu Lasten des Mieters korrigiert werden
könnte. Das gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich der Höhe der
abgerechneten Einzelpositionen und unabhängig von dem Ausmaß der Abweichung. Der
Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Folge, dass die Nachforderung nach
einer erst später erfolgenden inhaltlichen Korrektur das Ergebnis der fristgemäß
vorgelegten Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten
darf (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, m.w.N.). Dementsprechend liegt
eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung unter anderem
dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte
Abrechnung übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005,
1499, unter II 5 c; Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, z.V.b.,
unter II 2 a aa (1)). Das schließt den hier gegebenen Fall ein, dass diese
Abrechnung mit einem Guthaben des Mieters endet.
b) Gegen diese Rechtsansicht wendet die Revision ohne Erfolg ein, damit stünde
der Vermieter besser, der binnen Jahresfrist überhaupt keine Abrechnung erteile,
denn dieser Vermieter könne noch bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen
nachberechnen, während bei fristgerecht erteilter Abrechnung der Vermieter auf
deren Höhe begrenzt werde. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend
ausgeführt hat, besteht für den Vermieter kein Anreiz, auf eine fristgemäße
Abrechnung - die mit einem Guthaben des Mieters enden könnte - zu verzichten.
Denn dies würde seine Rechtsposition unter mehreren Gesichtspunkten schwächen
und kann zu erheblichen Kosten und Nachteilen führen. So kann der Mieter
unmittelbar nach Ablauf der Abrechnungsfrist auf Erteilung einer (formell)
ordnungsgemäßen Abrechnung klagen. Bereits die dadurch verursachten und
letztlich vom Vermieter zu tragenden Kosten werden vielfach den vermeintlichen
Vorteil, noch kein Guthaben ausgewiesen zu haben, übersteigen. Auch steht dem
Mieter sogleich nach Fristablauf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB
hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Wie das
Berufungsgericht weiter richtig ausgeführt hat, begibt sich der Vermieter, der
nicht fristgemäß abrechnet, ohne Not der Möglichkeit, über die Summe der
Vorauszahlungen hinaus gehende Nachforderungen geltend zu machen.
2. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die
Rücklastschrift nach § 280 BGB. Mit ihrem Widerspruch gegen die Abbuchung eines
Teils der Miete für Mai 2005 haben die Beklagten keine Pflicht aus dem
Mietvertrag verletzt. In der fraglichen Höhe war die Miete bereits durch die
vorgenommene Aufrechnung beglichen.