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Mietrechtsirrtümer – in aller Munde………. Zum Thema Mietrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten" entsprechen: 1. Wer beim Einzug renoviert, muss beim Auszug nicht mehr renovieren. Ein Mieter muss bei einer zulässigen Renovierungsklausel im Mietvertrag unter Umständen bei Auszug aus der Mietwohnung nochmals renovieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er die Wohnung bei Einzug bereits renoviert hat. 2. Eine Mietminderung muss man sich vom Vermieter genehmigen lassen bzw. beim Vermieter anmelden. Der Mieter ist lediglich dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mietmangel unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, sobald ein Mietmangel besteht. Der Mieter kann daher die Miete mindern, sobald ein Mietmangel besteht. Je gravierender ein Mietmangel ist, desto höher kann die Miete gemindert werden (vgl. hierzu Mietminderungstabelle unter www.ra-kotz.de/minderungen.htm). 3. dreimal laut Feiern im Jahr ist erlaubt (oder einmal im Monat)! Falsch! Bei allen Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und im Zeitraum von 22.00 – 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören (vgl. § 9 LImschG-NRW). In diesem Zeitraum darf nur noch in Zimmerlautstärke gefeiert werden. 4. Man darf die Kaution abwohnen! Ein Abwohnen der gestellten Mietkaution während des bestehenden Mietverhältnisses ist unzulässig! Die gestellte Mietkaution dient dem Vermieter u.a. als Sicherheit für eventuelle Mietschäden, für ausstehende Betriebskosten sowie für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen. 5. Wenn man drei Nachmieter stellt, muss der Vermieter den Mieter aus dem Mietvertrag entlassen. Falsch! Grundsätzlich muss der Mieter die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist einhalten, es sei denn der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel oder es besteht ein berechtigtes Mieterinteresse zur Mietvertragskündigung. |
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