Mietrückstände
– unbekannte Erben und Nachlasspfleger
Landgericht
Köln
Az: 11 T
160/08
Beschluss vom
03.07.2008
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 28.05.08 –33 VI 238/08- aufgehoben und das Amtsgericht
angewiesen über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers, nach Maßgabe
der folgenden Gründe, anderweitig zu entscheiden.
Gründe:
Am 19. März 2008 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) als Vermieter des
Erblassers einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben. Sie haben
vorgetragen, dass das Mietverhältnis mit dem Erblasser noch nicht abgewickelt
sei und auch noch Mietrückstände beständen. Die Wohnung sei nicht geräumt und
sie hätten auch noch weitere Ansprüche gegen den Nachlass (vgl. Bl. 72 f., 87).
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einrichtung einer
Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
Gegen diesen, den Beteiligten am 03.06.08 zugestellten Beschluss, haben diese
Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie noch weitere Ansprüche hätten
und insoweit die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringes im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie
die auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG, 11 RPflG statthaft und auch sonst
zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält einer
Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben. Die Zurückweisung des Antrages
auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs.1 BGB, d.
h. bei unbekannten oder ungewissen Erben, einen Nachlasspfleger zu bestellen,
wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs,
der sich gegen den Nachlass richtet, von den Berechtigten beantragt wird.
Hier sind die Erben bisher unbekannt, nachdem die bekannten Erben die Erbschaft
ausgeschlagen haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen
Beschluss, ist für die Beantragung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB ein
Bedürfnis der Nachlasssicherung nicht erforderlich, anders als im § 1960 Abs. 1
BGB. An die Stelle des Fürsorgebedürfnisses tritt ein Rechtsschutzbedürfnis des
Gläubigers, dass sich grundsätzlich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er
einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen wird (vgl. Münchener
Kommentar-Leipold, Erbrecht, 3. Auflage § 1961 Rdnr. 8 m. w. N. w.).
Dies liegt vorliegend auf der Hand, da das einst mit dem Erblasser eingegangene
Mietverhältnis noch nicht abgewickelt ist und Mietrückstände bestehen. Die
Wohnung ist noch nicht geräumt worden und kann daher von den Beteiligten nicht
genutzt werden. Darauf, ob das Vorgehen der Beteiligten dem Gericht zweckmäßig
erscheint, kommt es nicht an. Sind, wie hier die Voraussetzungen des § 1961 BGB
erfüllt, hat es die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Diese Anordnung darf es
grundsätzlich auch nicht davon abhängig machen, dass der bzw. die
Nachlassgläubiger einen Kostenvorschuss zahlen, denn für die Kosten, die durch
die Nachlasspflegschaft entstehen, haften gemäß § 6 KostO die Erben. Davon, dass
hier ein kostendeckender Nachlass fehlt, kann nicht ohne weiteres ausgegangen
werden, sodass es auf die Frage einer Haftung weiterer Kostenschuldner nach den
§ 2, 3 KostO für diesen Fall nicht ankommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die von der Sparkasse Köln-Bonn
angegebenen Konten bestanden haben, aber dann anschließend von den Erben, die
danach die Erbschaft ausgeschlagen haben, wohl aufgelöst worden sind. Was sich
auf dem Sparbuch befunden hat und im Schließfach, ist daher nicht erkennbar.
Insoweit besteht durchaus die Möglichkeit, dass noch Nachlassvermögen vorhanden
ist.
Nach alle dem war –wie geschehen- zu entscheiden.