Mieträume –
Gebrauchserhaltungspflicht – verkehrssicherer Zustand
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
46/07
Urteil vom
20.09.2007
Leitsätze:
1. Die
Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfasst (auch) die Gewährleistung
eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der
diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Insbesondere hat der
Vermieter das vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der Weise
instandzusetzen, dass es genutzt werden kann, soweit es nicht zum Abriss
vorgesehen ist.
2. Hierzu gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Dach des Gebäudes in
einem Zustand befindet, der das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhindert
und durch den sichergestellt wird, dass eine anderweitige Schädigung des Mieters
und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen verhindert wird.
3. Kommt es über Jahre immer wieder zu einem Feuchtigkeitseintritt in die
Mieträume infolge vorhandener Dachundichtigkeiten, darf sich der Vermieter nicht
damit begnügen, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen,
sondern er muss das Dach in der Weise sanieren, dass es - in den zeitlichen
Grenzen einer gebotenen Erneuerung und von nicht vorhersehbaren
Natureinwirkungen abgesehen - dauerhaft dicht ist.
4. Zur Frage, ob eine unbestimmt befristete Kündigung i.S.v. BGH, NJW 2004, 284
vorliegt, wenn das anwaltliche Kündigungsschreiben im letzten Absatz den Zusatz
enthält, "...meine Mandantin wird schnellstmöglich neue Räume suchen und Ihnen
in Kürze den Auszugstermin mitteilen".
5. Zur angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2007 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien haben erstinstanzlich um wechselseitige Ansprüche aus einem
Mietverhältnis gestritten. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird
auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 427-430). Das
Landgericht hat auf den einseitigen Antrag der Klägerin die Erledigung der
Feststellungsklage in der Hauptsache festgestellt und die auf Zahlung von Miete
ab 9/04 in Höhe von insgesamt 34.518,36 EUR zzgl. bezifferter Zinsen in Höhe von
1.450,58 EUR gerichtete Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, die ursprüngliche Klage auf Feststellung der Beendigung
des Mietverhältnisses sei zulässig und begründet gewesen, weil das
Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 7.7.2004 gemäß
§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin den
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache teilweise entzogen, weil es nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme mehrfach zu Wasserdurchtritten durch das Dach der
Werkshalle gekommen sei und der hierin liegende und nicht dauerhaft behobene
Mangel die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt habe. Hieraus folge
zugleich, dass der Beklagten für die Zeit ab 09/04 ein Mietzinsanspruch nicht
mehr zustehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe
Bezug genommen (GA 430 ff.).
Hiergegen richtet sich die am 04.04.2007 fristgerecht eingegangene Berufung der
Beklagten. Sie meint, die Entscheidung des Landgerichts sei schon deshalb
fehlerhaft, weil dieses übersehen habe, dass es sich bei der fristlosen
Kündigung der Klägerin vom 07.07.2004 (GA 152) um eine i.S. von BGH NZM 2004, 66
unwirksame "unbestimmt befristete" Kündigung handele. Das Landgericht habe
ferner verkannt, dass die Kündigung im Lichte von § 314 Abs. 3 BGB jedenfalls
verspätet gewesen sei. Darüber hinaus habe im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs
auch kein den Tatbestand des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausfüllender Mangel
vorgelegen. Insbesondere habe sich das Landgericht nicht über die Aussage des
sachkundigen Dachdeckermeister E. hinwegsetzen dürfen, der klar bekundet habe,
dass die Ausbesserungsstellen abgedichtet gewesen und dort auch kein Wasser mehr
eingedrungen sei. Im Übrigen sei die Grenze der Unerheblichkeit nicht
überschritten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründung vom 02.05.2007 verwiesen (GA 461 ff..
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zunächst ihre erstinstanzlichen
Anträge wiederholt und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Klage abzuweisen
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie 34.518,36 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem
03.08.2005 sowie 1.450,58 EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung nach
Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 24.05.2007 (GA 478 ff.) entgegen.
Nach Einführung des Senatsvorsitzenden in den Sach- und Streitstand, hat der
Beklagtenvertreter sich für die Beklagte hinsichtlich der ursprünglich von der
Klägerin erhobenen Feststellungsklage der Erledigung angeschlossen und erklärt,
"zugleich nehme ich die Widerklage zurück". Der Klägervertreter hat erklärt,
"ich stimme der Widerklagerücknahme nicht zu".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der
Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen
Bezug genommen.
Die Akte 74 A 5/04 AG Krefeld war zu Informationszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
II.
Die Parteien haben die Feststellungsklage uneingeschränkt übereinstimmend für
erledigt erklärt, so dass insoweit keine Entscheidung über den Streitgegenstand
mehr ergehen kann, sondern nur noch nach billigem Ermessen eine Entscheidung
über die (anteiligen) Kosten zu treffen ist (vgl. BGHZ 156, 335; 106, 359, 366),
die zu Lasten der Beklagten ausfällt. Da aber die Erklärung der Beklagten, sie
nehme die Widerklage zurück, prozessual keine Wirkung entfaltet, weil die
Klägerin der Rücknahme nicht gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zugestimmt hat, ist über den
- nicht wirksam zurückgenommenen - Widerklageantrag sachlich zu entscheiden,
ohne dass die Beklagte ihren zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
zur Widerklage gestellten Antrag zu wiederholen brauchte (BGHZ 141, 185, 193).
Sachlich ist die Widerklage nicht begründet, so dass die zulässige Berufung der
Beklagten keinen Erfolg hat. Das angefochtene Urteil beruht hinsichtlich der
Widerklage im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs.
3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde
zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine
abweichende Entscheidung. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen.
1.
Mietzinsansprüche gemäß § 535 Abs. 2 BGB für die Zeit ab 09/04 in geltend
gemachter Höhe von 34.518,36 EUR stehen der Beklagten gegen die Klägerin ebenso
wenig zu wie die mit 1.450,58 EUR bezifferten Verzugszinsen. Da die Klägerin die
gemieteten Räumlichkeiten mit Ablauf des Monats 08/04 an die Beklagte
zurückgegeben hat und Streitgegenstand der Widerklage lediglich
Mietzinsansprüche und Verzugszinsen für die Zeit danach sind, kann offen
bleiben, welche der von der Klägerin im Rahmen ihres erstinstanzlichen
Feststellungsbegehrens in der Form von Haupt- und zwei Hilfsanträgen gestaffelt
zur Entscheidung gestellten drei außerordentlichen fristlosen Kündigungen aus
wichtigem Grund (29.04., 19.05. und 07.07.2004) das Mietverhältnis der Parteien
beendet hat (vgl. zur insoweit entgegen der Annahme des Landgerichts im Rahmen
einer Feststellungsklage einzuhaltenden Prüfungsreihenfolge BGH, Urt. v.
25.4.2001, XII ZR 263/98, BGHReport 2001, 539). Der Senat geht mit dem
Landgericht davon aus, dass das Mietverhältnis der Parteien jedenfalls durch die
fristlose Kündigung der Klägerin vom 07.07.2004 wirksam gekündigt worden ist.
Die Klägerin war gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Ausspruch der
Kündigung berechtigt. Danach liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vor, wenn dem Mieter der
vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig
gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade auch beim Auftreten
eines Mangels in Betracht (BGH, NJW 2007, 2474), wie er hier nach dem durch das
Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird (UE S. 6), zutreffend
gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme mit den zweitinstanzlich von der
Beklagten auch nicht mehr bestrittenen, mehrfach aufgetretenen und ihr
angezeigten Dachundichtigkeiten anzunehmen ist.
Soweit nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf
einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig ist, wenn der wichtige Grund - wie hier - in der Verletzung einer
Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, hat die Beklagte die Ursache der
Feuchtigkeitseinbrüche nicht innerhalb der ihr mit anwaltlichen Schreiben vom
14.06.2004 letztmalig zum 30.06.2004 gesetzten Frist dauerhaft beseitigt.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf einen Verstoß gegen § 286
ZPO, weil das Landgericht die Aussage des Zeugen E., die Ausbesserungsstellen
seien abgedichtet gewesen und dort sei kein Wasser mehr eingedrungen, nicht
hinreichend gewürdigt habe. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt
es hierzu, "Soweit die Beklagte sich darauf berufe, durch die letzte Reparatur
des Zeugen E. am 29.04.2004 sei das Dach endgültig dicht, ändere dies zur
Überzeugung des Gerichts nichts an der grundsätzlichen, die Klägerin zur
fristlosen Kündigung berechtigenden Mangelhaftigkeit der Mietsache. Denn aus dem
Gutachten des Sachverständigen S. ergebe sich, dass auch nach den
Reparaturmaßnahmen des Zeugen E. eine dauerhafte Dichtigkeit des Hallendaches
nicht gegeben sei." Mit diesem Inhalt ist die Beweiswürdigung des
erstinstanzlichen Urteils nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat der Aussage
des Zeugen E. im Hinblick auf die gutachterlichen Ausführungen des
Sachverständigen S. zu recht keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen und
die Mängelbeseitigungsversuche der Beklagten nicht als ausreichend angesehen.
Auch der Senat geht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon
aus, dass die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls zu einer
umfassenden Sanierung des Daches verpflichtet war und die ihr gegenüber der
Klägerin gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Pflicht, den vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache während der Dauer der Mietzeit zu gewährleisten, nicht
bereits durch die jeweiligen Einzelreparaturmaßnahmen des Zeugen E. erfüllt hat.
Die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfasst (auch) die Gewährleistung
eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der
diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Insbesondere hat der
Vermieter das vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der Weise
instandzusetzen, dass es genutzt werden kann, soweit es nicht zum Abriss
vorgesehen ist. Hierzu gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Dach des
Gebäudes in einem Zustand befindet, der das Eindringen von Feuchtigkeit
dauerhaft verhindert und durch den sichergestellt wird, dass eine anderweitige
Schädigung des Mieters und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen
verhindert wird (Senat, DWW 1999, 294 = NZM 2000, 464 = OLGR 1999, 440 = ZMR
1999, 627). Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte verstoßen, denn sie hat sich
statt der den Umständen nach gebotenen Sanierung des Daches mit
Einzelreparaturmaßnahmen begnügt, die zur dauerhaften Mangelbeseitigung nicht
geeignet waren. Zwar sind die zur Instandsetzung notwendigen Maßnahmen
grundsätzlich dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter kann ihm im Regelfall nicht
vorschreiben, auf welche Art und Weise die vorhandenen Mängel zu beseitigen
sind. Der Mieter muss sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
aber auch nicht mit provisorischen Reparaturmaßnahmen begnügen, sondern kann
eine dauerhafte Mängelbeseitigung verlangen. Jedenfalls dann, wenn es - wie hier
- nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme über Jahre immer wieder
zu einem Feuchtigkeitseintritt in die Mieträume infolge vorhandener
Dachundichtigkeiten gekommen ist, darf sich der Vermieter nicht damit begnügen,
nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen, sondern er muss das
Dach in der Weise sanieren, dass es - in den zeitlichen Grenzen einer gebotenen
Erneuerung und von nicht vorhersehbaren Natureinwirkungen abgesehen - dauerhaft
dicht ist. Dies war hier nicht der Fall. Der Zeuge Werner U. (GA 287), der seit
elf Jahren in dem Betrieb beschäftigt ist, hat insoweit bekundet,
Feuchtigkeitseinbrüche habe es über einen längeren Zeitraum gegeben. Es habe
immer mal wieder getröpfelt, aber auch massive Einbrüche gegeben. Der Zeuge K.
(GA 288) hat ausgesagt, er sei seit 15 Jahren bei der Beklagten (gemeint ist der
Betrieb der Klägerin) beschäftigt. Er habe überwiegend in der Halle gearbeitet
und es seien immer wieder Leckagen aufgetreten und es habe durch die Decke auf
die Maschinen getropft. In 2004 seien dann auch an Stellen Leckagen aufgetreten,
die vorher völlig "wasserfrei" gewesen seien. Hiermit korrespondieren die
Angaben des seit 1997 bei der Beklagten (gemeint ist der Betrieb der Klägerin)
beschäftigten Zeugen K., wonach bei starkem Regen immer Wasser reingetropft sei.
In gleicher Weise hat die Zeugin U. (GA 287) davon gesprochen, dass es nach
starken Regenfällen immer feucht gewesen sei. Auch der Zeuge D. (GA 289), der
seine Firma etwa in 2002 an die Beklagte (gemeint ist die Klägerin) verkauft hat
und für diese noch drei Tage in der Woche beratend tätig ist, hat bekundet, die
Häufigkeit der Wassereinbrüche habe sich seit dem Einzug gesteigert. Auch in
2004 habe es fünf bis sechs Wassereinbrüche gegeben. Damit meine er nicht die
kleineren Wassereinbrüche von oben, das seien dann nur Tröpfeleien von oben
gewesen. Es sei immer ein ziemlicher Aufwand gewesen, die Maschinen zu reinigen.
Die Beeinträchtigung der Maschinen durch von oben tropfendes Wasser hat auch der
Zeuge B. (GA 290), der nur ca. ein Jahr bei der Klägerin beschäftigt war (bis
31.08.2004), geschildert. Danach hätten sie morgens immer wieder Wasser auf den
Werkbänken vorgefunden. Daran seien sie eigentlich gewohnt gewesen.
Gegenteiliges hierzu ist den Aussagen der Zeugen E., Z. und S. mangels
Ergiebigkeit ihrer Ausführungen nicht zu entnehmen.
Den maroden Zustand des Daches hat der Sachverständige S. in seinem im Verfahren
74 H 5/04 (AG Krefeld) auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten vom
05.05.2004 (GA 46 ff.) bestätigt und nachvollziehbar und anschaulich
zusammenfassend ausgeführt, Ursache für die Nässe- und Feuchteschäden in der
Halle seien unzureichend durchgeführte Instandsetzungsarbeiten am Flachdach und
dessen Anschlüssen. Diese stellten keine dauerhafte Lösung dar. In seinem von
der Kammer eingeholten Ergänzungsgutachten vom 22.05.2006 (GA 342 f.) hat der
Sachverständige nach erneuter Ortsbesichtigung und unter Verweis auf sein
Erstgutachten daran festgehalten, dass durch die Nachbesserungsarbeiten der Fa.
E. gemäß ihrer Rechnung vom 29.04.2004 keine dauerhafte Dichtigkeit des Daches
gewährleistet war. Vor dem Hintergrund der nach den Zeugenaussagen in der
Vergangenheit immer wieder zu verzeichnenden Wassereintritte bestand damit auch
nach Vornahme punktueller, konkreter Reparaturmaßnahmen die fortbestehende
Gefahr eines jederzeitigen neuen Wassereintritts an anderer Stelle, so dass eine
Störung des Mietgebrauchs im Sinne der von der Berufung zitierten Fundstelle
(Emmerich/Sonnenschein, Miete-Handkommentar, 8. Aufl., § 543 BGB, RdNr. 17)
nicht nur zu befürchten war, sondern sich bereits konkret verwirklicht hatte.
Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge R., hat dies offenbar
selbst so gesehen. Nach seinen Angaben (GA 285 f.) hat er dem Zeugen E. schon
Ende 2003 gesagt, er müsse sich um das Dach kümmern. Dieses solle komplett neu
gemacht und alle Schäden behoben werden.
Ohne Erfolg beruft sich die Berufung darauf, das angefochtene Urteil lasse eine
gedankliche Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen, ob überhaupt eine
ins Gewicht fallende Gebrauchsentziehung angenommen werden könne. Die
Ausführungen des Landgerichts lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar
hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage nach der Erheblichkeit
des Mangels beschäftigt. Abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Vortrag der
Beklagten hierzu auch keine Veranlassung gab, waren die zur Überzeugung des
Senats feststehenden Feuchtigkeitsschäden auch nicht unwesentlich. Als
unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar
ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass etwa die
Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, GE 2005,
666 = GuT 2005, 166 = NJW 2005, 1713 = NZM 2005, 455 = WuM 2005, = ZMR 2005;
BGHReport 2004, 1615, 1616). Diese Voraussetzungen liegen zum einen schon
deshalb nicht vor, weil es bei wertender Betrachtung auf die Gesamtheit der
Feuchtigkeitsschäden und die hierdurch verursachten Beseitigungskosten ankommt,
so dass die Kosten für die einzelnen Reparaturmaßnahmen keine Rolle spielen. Zum
anderen musste es die Klägerin nach Treu und Glauben weder hinnehmen, dass
morgens auf den Werkbänken ihrer Mitarbeiter immer wieder Wasser stand (Aussage
des Zeugen B.) noch dass mit der Reinigung der Maschinen ein ziemlicher Aufwand
verbunden war (Aussage des Zeugen D). Damit war die Erheblichkeitsschwelle des §
543 Abs. 2 Nr. 1 BGB weit überschritten.
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht daran, dass es sich um eine
unbestimmt befristete Kündigung handelt. Zwar ist eine unbestimmt befristete
Kündigung regelmäßig unwirksam (BGH, NJW 2004, 284 = NZM 2004, 66). Dies beruht
auf der Überlegung, dass die Kündigung als Gestaltungsrecht es dem Kündigenden
ermöglicht, einseitig in die Rechtsverhältnisse einer anderen Person
einzugreifen. Diese muss aber, wenn sie schon der fremden Gestaltung unterworfen
ist, vor Unbilligkeiten geschützt werden. Für den Vermieter ist das Ende der
Mietzeit von entscheidender Bedeutung, weil davon die Möglichkeit einer
Neuvermietung abhängt. Die Ungewissheit, ob und wann das Mietverhältnis durch
die Kündigung aufgelöst ist, kann ihm deshalb nicht zugemutet werden.
Anders als in dem Fall des BGH hat die Klägerin die Beklagte hier aber nicht in
unzumutbarer Weise im Ungewissen darüber gelassen, ob die Ausübung der Kündigung
zu einer Umgestaltung des Mietverhältnisses führt oder nicht. Während das
Kündigungsschreiben des Mieters in dem der Entscheidung des BGH zugrunde
liegenden Sachverhalt lautete, "... nach § 542 Abs. 1 BGB kündigen wir hiermit
den Mietvertrag außerordentlich. Die Kündigung wird nicht mit sofortiger Wirkung
ausgesprochen, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem wir andere Geschäftsräume
beziehen können.", heißt es demgegenüber im anwaltlichen Kündigungsschreiben der
Klägerin (GA 152), "... Da Ihre Mandantin die
Feuchtigkeitsschäden...entsprechend den gutachterlichen Feststellungen bis heute
nicht beseitigt hat, erkläre ich aus diesem Grunde nochmals ...fristlose, d.h.
außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses...Die Kündigung wird neben den
bereits in den früheren Kündigungsschreiben ausgeführten Gründen nunmehr auch
auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt...". Mit diesem Inhalt hat die Klägerin ihre
Kündigung bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 242 BGB und für die Beklagte
erkennbar wegen der vorhandenen Feuchteschäden unbedingt erklärt und keinen
Zweifel an ihrer sofortigen Wirksamkeit gelassen. Dass das Kündigungsschreiben
selbst keinen (konkreten) Auszugstermin nennt, sondern im letzten Absatz den
Zusatz enthält, "Wie bereits erörtert, wird meine Mandantin schnellstmöglich
neue Räume suchen und Ihnen in Kürze den Auszugstermin mitteilen", lässt
vernünftige Zweifel an der von der Klägerin gewollten, sofortigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht aufkommen und führt für sich allein nicht zur Annahme
einer unwirksamen, unbestimmt befristeten Kündigung. Der Kündigungserklärung
sind weder im Wege der Auslegung noch nach dem Vortrag der Beklagten
hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Kündigung - wie im Fall
des BGH (a.a.O.) - ihre Wirkung erst dann entfalten sollte, wenn die Klägerin
Ersatzräumlichkeiten gefunden hatte. Dass es in einem späteren Schreiben der
vormaligen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.08.2004
heißt, diese behalte sich wegen eines aktuellen Wassereintritts Schadensersatz-
und weitere Ansprüche vor, belegt entgegen der Annahme der Beklagten ebenfalls
nicht, dass die Beendigungswirkung der Kündigung vom 07.07.2004 erst eintreten
sollte, wenn die Klägerin anderweitige Geschäftsräume gefunden hatte.
Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf eine Verwirkung der fristlosen
Kündigung. Zwar ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 314
Abs. 3 BGB in angemessener Frist auszusprechen (BGH, GE 2007, 711 = GuT 2007,
130 = NZM 2007, 400 = ZMR 2007, 525). Diese beginnt gemäß § 314 Abs. 3 BGB mit
der Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes durch den Berechtigten. Welche Frist
danach im Einzelfall noch als angemessen gilt, entzieht sich jedoch einer
generalisierenden Betrachtung, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab. Diese liegen hier so, dass die Klägerin erstmals seit Vorlage des im
selbständigen Beweisverfahren vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen S. vom
05.05.2004 positive Kenntnis erlangt hat, dass die bisherigen
Nachbesserungsversuche der Beklagten eine dauerhafte Beseitigung der
wiederkehrenden Feuchtigkeitsschäden nicht bewirken konnten. Die danach bis zum
07.07.2004 verstrichene Frist ist jedenfalls noch angemessen i.S. des § 314 Abs.
3 ZPO. Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2007 (a.a.O.) einen Zeitraum
von ca. vier Monaten zwischen Kenntnis des Kündigungsgrundes und
Kündigungsausspruch noch als angemessen behandelt. Die hierfür darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die hiervon abweichend
eine frühere Kenntnis der Klägerin belegen. Diese ergibt sich entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht aus den Aussagen der Zeugen W. und M. U., K., D.
und M. Zwar ist diesen Aussagen gemeinsam, dass es schon über längere Zeiträume
zu Feuchtigkeitsschäden infolge von vorhandener Dachundichtigkeit gekommen ist.
Da der Mietvertrag mit der B. D. GmbH, in den die Klägerin als deren
Rechtsnachfolgerin eingetreten ist, aber erst am 12.11.2000 für die Zeit ab
1.7.2001 (Mietbeginn) abgeschlossen worden ist, sind für die Kenntnis der
Klägerin i.S. des § 314 Abs. 3 ZPO nur Feuchtigkeitsschäden von Bedeutung, die
nach dem Mietbeginn aufgetreten sind. Wann welche Schäden seit dem 01.07.2001
aufgetreten sind, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Es kommt
hinzu, dass die Beklagte - wie insbesondere der mit der Klageschrift vorgelegten
wechselseitigen Korrespondenz zu entnehmen ist - in 2003 und Anfang 2004
mehrfach versucht hat, die an unterschiedlichen Stellen auftretende
Dachundichtigkeit zu beseitigen. Ihr vormaliger Geschäftsführer hat dem
Geschäftsführer der Klägerin Ende 2003 sogar die komplette Dacherneuerung in
Aussicht gestellt (GA 286). Vor diesem Hintergrund durfte und musste die
Klägerin den Erfolg der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und insbesondere abwarten,
ob die Beklagte die avisierten Sanierungsarbeiten vornehmen würde, wollte sie
sich nicht ihrerseits den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung gefallen
lassen müssen (BGH GE 2006, 1563 = GuT 2006, 312 = NJW 2007, 147 = NZM 2006, 92
= WuM 2007, 72 = ZMR 2007, 98).
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsklage
hat der Senat die insoweit angefallenen Kosten im Rahmen der einheitlichen
Kostenentscheidung in Anwendung der Grundsätze des § 91 a ZPO den Beklagen
auferlegt. Die Feststellungsklage war bis zu ihrer Erledigung zulässig und - wie
aus den Ausführungen vorstehend zu Ziffer 1 hervorgeht - jedenfalls auch
hinsichtlich des Feststellungshilfsantrages zu 2), mit dem die Klägerin die
Feststellung begehrt hat, dass das Mietverhältnisses durch die Kündigung vom
07.07.2004 beendet worden ist, begründet. Da der Beklagte bei der hier
vorliegenden wirtschaftlichen Identität i.S. des § 45 Abs. 1 GKG zwischen dem
Haupt- und den beiden Hilfsfeststellungsanträgen die Kosten auch dann zu tragen
hat, wenn die Feststellungsklage nur hinsichtlich des letzten
Hilfsfeststellungsantrags begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung über die
Berechtigung der mit Schreiben vom 29.04 und 19.05.2004 ausgesprochenen und zum
Gegenstand des Haupt- und Hilfsfeststellungsantrags zu 1) gemachten fristlosen
Kündigungen der Klägerin.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 34.518,36 EUR.
Der Wert des ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Feststellungsantrages
über die Beendigung des Mietverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom
20.04.2004 beurteilt sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Betrag des auf
die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgeblich, wenn nicht das einjährige
Entgelt geringer ist. Bei einer Klage auf Feststellung, dass die zu einem
bestimmten Termin ausgesprochene fristlose Kündigung durchgreift, kommt es für
den Beginn der streitigen Zeit auf den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung an,
und zwar auch dann, wenn er vor der Rechtshängigkeit des Feststellungsantrages
liegt (BGH, NJW-RR 2006, 378; NJW-RR 2005, 867). Da der streitgegenständliche
Mietvertrag erstmals zum 30.06.2011 durch Widerspruch gegen seine automatische
Verlängerung hätte beendet werden können, beträgt die streitige Zeit mehr als
ein Jahr, so dass das einjährige Entgelt (= 34.518,36 EUR) anzusetzen ist. Eine
Wertaddition zwischen dem Haupt- und den beiden Hilfsfeststellungsanträgen
scheidet nach § 45 Abs. 1 GKG aus. Da auch die Streitgegenstände der
Feststellungsklage und der auf Mietzahlung gerichteten Widerklage im Sinne des §
45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch sind (BGH, a.a.O.; Beschl. v. 25.7.2007, XII ZR
37/07), ist für die Wertberechnung nur der - höhere - Streitwert maßgeblich. Das
ist für das Berufungsverfahren der Streitwert der Widerklage. Zwar haben
erstinstanzliche Feststellungs- und Widerklage hier mit 34.518,36 EUR den
gleichen Wert. Nach einseitiger Teilerledigungserklärung bestimmt sich jedoch
der Wert des Streitgegenstandes nur noch nach der Summe der bis zum Zeitpunkt
der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2006,
GE 2007, 362 zur vergleichbaren Berechnung der Beschwer). Diese liegen unter dem
Wert der Widerklage. Die mit der Widerklage zugleich geltend gemachten
bezifferten Verzugszinsen in Höhe von 1.450,58 EUR bleiben als Nebenforderung
i.S. des § 4 ZPO unberücksichtigt (BGH, Urt. v. 12.6.2007, VI ZR 200/06).