Mietüberzahlung - Rückzahlungsanspruch
Landgericht
Coburg
Az: 23 O
416/08
Urteil vom
23.06.2009
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 5.5.2009 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.572,78 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.828,92 EUR ab
5.8.2008 und aus weiteren 11.743,86 EUR seit 8.1.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung überzahlten Mietzinses für
den Zeitraum 1.1.2004 bis 20.6.2006.
Die Beklagte- ist Eigentümerin des Grundstücks ###. Der Kläger betrieb in den
Gewerberäumen des Anwesens seit dem 1.1.1995 bis 30.9.2006 einen Getränkehandel.
Zu diesem Zweck hatte er mit dem Ehemann der Beklagten am 19.10.1994 einen
schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen (Anlage B 1), in den die Beklagte mit
Erwerb des Grundstücks eintrat. Gem. Ziffer 3. der Mietvertragsurkunde schuldete
der Kläger einen monatlichen Mietzins in Höhe von 4.000,00 DM netto, der sich ab
dem 1.1.2000 auf 4.400,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhöhte. Seit 1.1.2002
belief sich die Miete auf 2.609,63 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das
Mietverhältnis endete zum 31.12.2005. Der Beklagte nutzte die angemieteten Räume
jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 30.9.2006. Im Rahmen einer Begehung
der Gewerberäume mit dem Ehemann der Beklagten am 11.10.2006 erfolgte die
Schlüsselrückgabe (letzte Anlage der Klägerseite zu Bl. 48 ff. d.A.). Spätestens
ab Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen angeblicher Mangelhaftigkeit des
Mietobjekts die Miete nur noch unter Vorbehalt (vgl. Bl. 67 d.A.). Ab Juli 2006
zahlte der Kläger keinen Mietzins mehr.
Mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 14.11.2007 (13 O 64/07), bestätigt durch
Urteil des OLG Bamberg vom 10.10.2008 (7 U 30/07), wurde der Beklagten (dortige
Klägerin) ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem
11.10.2006 (Schlüsselübergabe) abgesprochen. Für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis
11.10.2006 ging das Landgericht von einer um 25 % gegenüber der Miete
geminderten Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.566,17 EUR aus,
erachtete aber diesen Anspruch in Folge Aufrechnung des Klägers (dortiger
Beklagter) mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Miete für den
Zeitraum 1.1.2003 bis 30.6.2006 als erloschen. Auf die genannten Entscheidungen
des LG Coburg und des OLG Bamberg wird vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, es sei in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen
Wassereinbrüchen gekommen. Die Miete sei deswegen um mindestens 25 % gemindert.
Er habe den Mangel der Beklagten wiederholt angezeigt, beispielsweise durch
Schreiben vom 8.5.2000 (Beiakte 13 O 64/07, Anlagen der Beklagtenpartei, Bl.
80). Der Dauerauftrag zwecks Zahlung der Miete nur noch unter Vorbehalt sei
bereits zum 8.8.2001 geändert worden.
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum vom
1.1.2004 bis einschließlich 30.6.2006 und legt hierbei folgende Berechnung
zugrunde:
30 Monate x 2.609,69 EUR = 78.290,70 EUR
78.290,70 EUR x 25 % = 19.572,78 EUR
Der Kläger hat die ursprüngliche Klage auf Zahlung von 7.828,92 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
zugestellt am 4.8.2008 (Bl. 8/14 a d.A.), durch Schriftsatz vom 23.12.2008,
zugestellt am 7.1.2009 (Bl. 29/30 a d.A.), erweitert.
Er stellt daher zuletzt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.572,78 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie macht geltend, der Kläger habe eine über Jahre hinweg dauerhaft
gleichbleibende Minderung der Gebrauchstauglichkeit nicht dargelegt; eine
Minderung sei nur in bestimmten Zeiten des Wassereinbruchs vorstellbar. Auch der
Umfang der Minderung mit 25 % sei nicht hinreichend dargelegt. Dem
Bereicherungsanspruch stehe die Entreicherung der Beklagten entgegen, die die
vereinnahmten Mieten für ihre Lebenshaltung verbraucht habe. Die Beklagte erhebt
ferner den Einwand entgegenstehender Rechtskraft, weil mit den vermeintlichen
Rückzahlungsansprüchen bereits in dem Verfahren 13 0 64/07 aufgerechnet worden
sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt bzw. verwirkt. Etwaige
Gewährleistungsrechte seien durch den nachträglichen Vorbehalt bei Zahlung nicht
wieder aufgelebt.
Vorsorglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2009 (Bl. 37/39 ff. d.A.)
die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt:
So habe der Kläger einen ihm bei Mietbeginn überlassenen Elektrohubstapler nicht
zurückgegeben. Er habe daher Schadensersatz in Höhe des Restwerts von 3.000,00
EUR zu leisten.
Außerdem habe er 3 Feuerlöscher nicht zurückgegeben. Er schulde deswegen
Schadensersatz in Höhe der Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 900,00 EUR.
Entgegen Ziffer 2. des Mietvertrages (Anlage B 1) habe der Kläger die
erforderlichen Schönheitsreparaturen, insbesondere den Anstrich der Wände,
unterlassen. Eine Fristsetzung ihm gegenüber sei entbehrlich gewesen, weil er
die Erfüllung durch kommentarlose Schlüsselrückgabe konkludent verweigert habe
und er auch auf den Hinweis im Schriftsatz vom 21.11.2006 (Anlage B 2), zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein, nicht reagiert habe. Der Beklagten
stehe daher Schadensersatz in Höhe der Kosten des Innenanstrichs von 10.845,86
EUR zu (Anlage B 3).
Außerdem habe der Kläger Schadensersatz zu leisten, weil er eingezogene
Trennwände nicht wieder entfernt habe. Die Beseitigungskosten würden sich auf
3.850,00 EUR belaufen.
Zuletzt könne die Beklagte Schadensersatz verlangen, weil der Kläger Werbefolien
an den Fenstern nicht entfernt habe. Die Kosten würden sich auf 1.100,00 EUR
belaufen.
Der Kläger wendet ein, er habe die der Vormieterin ### gehörenden Feuerlöscher
durch Inventarkauf übernommen. Ein konkretes Verlangen nach
Schönheitsreparaturen sei ihm gegenüber nicht ausgesprochen worden. Die Beklagte
habe die Räume als ordnungsgemäß zurückgenommen. Im Übrigen habe der Kläger die
Anfangsrenovierung des unrenoviert übernommenen Mietobjekts erledigt und auch
während des weiteren Mietverlaufs Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der
desolate und renovierungsbedürftige Zustand beruhe auf der schlechten
Balisubstanz und der Mangelhaftigkeit der Mietsache. Die Trennwände würden vom
Vormieter stammen. Zur Beseitigung der Werbeklebefolien sei er nie aufgefordert
worden. Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie ihm den Abbau
der Werbeanlagen untersagt habe.
Der Einzelrichter hat die Akten des Landgerichts Coburg, 13 O 64/07, zu
Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Beide Parteien haben sich mit der Verwertung der dortigen Zeugenaussagen als
Beweismittel einverstanden erklärt (Bl. 57 d.A.). Außerdem sind die Lichtbilder
der Beiakte auf Bl. 27-76 der Beklagtenanlage in Augenschein genommen worden.
Der Beklagten ist gem. § 283 ZPO Gelegenheit gegeben worden, auf neues
Tatsachenvorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 20.4.2009 schriftsätzlich
zu erwidern. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.5.2009 ergänzend
vorgetragen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 812
Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Mieten in
Höhe von insgesamt 19.572,78 EUR. Die monatliche Miete in Höhe von 2.609,69 EUR
war im maßgeblichen Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2006 in Folge
Mangelhaftigkeit des Mietobjekts um 25 % auf 1.957,27 EUR gemindert (§ 536 Abs.
1 BGB), so dass der Kläger für 30 Monate monatlich 652,42 EUR ohne rechtlichen
Grund zahlte.
1. Die Mietsache war in der genannten Zeit mit einem Sachmangel behaftet, der
die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht- unerheblich minderte, § 536
Abs. 1 BGB. Der wiederkehrende Eintritt von Feuchtigkeit in die vermieteten
Lagerräume stellt einen derartigen Mangel dar. Aus den Angaben der im
Parallelverfahren vernommenen Zeugen ### ergibt sich, dass es zumindest seit Mai
2000 regelmäßig zu Wassereinbrüchen in die Lagerräume gekommen war.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen wecken
würden, bestehen nicht. So sind die Angaben der Zeugen sachlich und
widerspruchsfrei. Außerdem haben sie offen eingeräumt, wenn sie sich an Details
nicht mehr haben erinnern können. Die Kernaussage, dass es nach stärkeren
Regenfällen zu Wassereintritten in verschiedenen Räumen gekommen ist, stimmt
zudem überein mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Beiakte.
Die Zeugenaussagen aus dem Termin vom 20.6.2007 in dem Verfahren 13 O 64/07
waren als Zeugenbeweis verwertbar, weil die Parteien dem gemäß § 284 S. 2 ZPO
zugestimmt haben.
Ein anderes Beweisergebnis folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen ### im
beigezogenen Verfahren. Soweit dieser behauptet hat, Feuchtigkeitserscheinungen
seien nur bei Tauwetter im Winter aufgetreten, hat er dies sehr vage formuliert
("dürfte", "müsste"; Bl. 54 d. Beiakte). Der Zeuge hat jenen von ihm
zugestandenen Feuchtigkeitseintritt mit einer zu geringen Dachneigung begründet
und beispielhaft auf die Lichtbilder auf Bl. 35 des Anlagenkonvoluts verwiesen,
welche unstreitig den Raum 6 gemäß Klägerskizze im hiesigen Verfahren vom
5.5.2009 betreffen. Es fällt indes auf, dass auf den weiteren Lichtbildern auch
Feuchtigkeitsspuren an Stellen zu sehen sind, die sich unstreitig in ganz
anderen Gebäudeteilen befinden. Dies gilt beispielsweise für die Halle 2 auf Bl.
40 und 74 des Lichtbildkonvoluts und für Halle 1 auf Bl. 51 und 67. Gegen die
Glaubhaftigkeit des Zeugen ### spricht ferner, dass er seine Behauptung, Wasser
sei nur nach Frostperioden eingetreten, im weiteren Verlauf relativieren musste.
So hat er im Nachhinein zu Bl. 31 des Lichtbildkonvoluts erklärt, hier sei wegen
einer übergelaufenen Dachrinne Regenwasser in die Innenräume eingedrungen und an
der Wand heruntergelaufen. Ferner hat er - ebenso wie die Beklagte im hiesigen
Verfahren versucht, Schadensereignisse in den über einem Teil der Mieträume
gelegenen Wohnungen als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen anzuführen. Auch
dies überzeugt nicht, weil auf den Lichtbildern Feuchtigkeitsentwicklungen an
Stellen zu sehen sind, die sich unstreitig in ganz verschiedenen Gebäudeteilen
befinden, so auch in den Hallen 1 und 2, über denen keine Wohnräume liegen.
Im Übrigen spielt es für die Frage der Mietminderung keine Rolle, auf welche
Ursache eine von außen in Mieträume eindringende Feuchtigkeit zurückzuführen
ist, wenn nur der Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich
aber ohne Weiteres aus den Aussagen der Zeugen ### sowie aus den in Augenschein
genommenen Lichtbildern.
2. Der Kläger hat den Mangel der Beklagten auch bereits mit Schreiben vom
8.5.2000 angezeigt (Beklagtenanlage der Beiakte, Bl. 80). Dass die Mängelanzeige
(§ 536 c Abs. 1 BGB) der Beklagten zuging, ergibt sich zum einen aus den Angaben
der Zeugin ### die bekundet hat, der Kläger habe die Mängelanzeigen jeweils
persönlich in das Büro der Beklagten getragen. Zum anderen haben auch die Zeugen
### und ### davon berichtet, dass die Beklagte von Wassereintritten unterrichtet
wurde.
3 Die Würdigung des Umfangs der vom Kläger gerügten Feuchtigkeitseintritte
ergibt zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei, dass zumindest schon die
Schwelle einer noch leichten bzw. geringen Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache überschritten war, wenn man die Angaben der
Zeugen ### und ### berücksichtigt, dass durch die eintretende Feuchtigkeit
Schäden an den eingelagerten Waren sowie den Bürogeräten des Klägers entstanden
sind. Die von der Klägerseite geltend gemachte Minderungsquote von 25 % ist
daher allein schon wegen der seit Mai 2000 regelmäßig wiederkehrenden
Feuchtigkeitseinbrüche angemessen und sachgerecht. Den Gesamtbetrag der
rechtgrundlosen Zahlungen errechnet der Kläger zutreffend wie folgt:
Die 30-monatige Zahlung vom 1.1.2004 - 30.6.2006 beläuft sich auf 78.290,70 EUR.
Eine 25 %- ige Minderung ergibt somit einen Überzahlungsbetrag in Höhe von
19.572,78 EUR.
4. Der Kläger hat sein Recht, sich auf die Minderung zu berufen, nicht in Folge
Verwirkung verloren. Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend § 539
BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft
bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001 (Palandt,
BGB, § 536 b, Rn. 8). Entscheidend ist daher vorliegend, dass der Kläger die
Mietzahlungen jedenfalls ab Dezember 2002 nur noch unter Vorbehalt leistete.
5. Der Anspruch ist auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung
beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung, für 2004 somit mit Ablauf des
31.12.2004.Der Rückzahlungsanspruch wegen Überzahlungen in jenem Jahr wäre also
am 31.12.2007 verjährt. Durch Eingang des Mahnbescheidsantrags am 20.12.2007 ist
die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt worden (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 167
ZPO).
6. Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich die Beklagte ebenfalls nicht
mit Erfolg berufen. Den ihr obliegenden Beweis (Palandt, BGB, § 818, Rn. 34 f.
und 55), dass sie durch die Mittelverwendung keine Ausgaben ersparte, hat sie
nicht geführt. Vielmehr räumt sie selbst ein, das Geld für den Lebensunterhalt,
also nicht etwa für Luxusausgaben, verbraucht zu haben.
7. Schließlich ist der Anspruch auch nicht durch Aufrechnung im beigezogenen
Verfahren erloschen. Aus dem Schriftsatz des Klägers im beigezogenen Verfahren
vom 30.3.2004 ist ersichtlich, dass er dort nacheinander Ansprüche wegen
Überzahlung für die Zeit ab 1.1.2003 zur Aufrechnung stellte. Mit dieser
Aufrechnung brachte er eine Restforderung der hiesigen Beklagten auf
Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.7. bis 11.10.2006 in Höhe von
(gemindert) 6.566,17 EUR zum Erlöschen. Allein der Gegenanspruch des hiesigen
Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überzahlungen im Jahr 2003
beläuft sich auf 7.828,88 EUR (2.609,63 EUR x 12 Monate x 25 %). Daraus folgt,
dass über Bereicherungsansprüche wegen Überzahlungen in den Jahren 2004 bis 2006
im beigezogenen Verfahren nicht - und schon gar nicht mit Rechtskraftwirkung -
entschieden wurde. Im Übrigen stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung
im Falle der Aufrechnung gem. § 322 Abs. 2 ZPO nur bei Aberkennung der
Gegenforderung, weil die Gegenforderung andernfalls bereits durch die
Aufrechnung selbst erlischt.
8. Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung mit Gegenforderungen
erloschen (§§ 387; 389 BGB).
a) Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe eines
Elektrohubstaplers nicht dargetan. Ein Anspruch aus §§ 989; 990 BGB würde
voraussetzen, dass die Herausgabe gem. § 985 BGB unmöglich ist. Selbst wenn es
der Beklagten gelänge, mit Hilfe des Zeugen ### zu beweisen, dass ein solcher
Elektrohubstapler dem Kläger überhaupt zur Verfügung gestellt wurde, bliebe
offen, ob er ihn überhaupt noch hat. Die Beklagte hat auf Nachfrage insoweit
erklärt, sie wisse nicht, was mit dem Stapler sei. Mit einem etwaigen
Herausgabeanspruch könnte die Beklagte mangels Gleichartigkeit von Forderung und
Gegenforderung nicht aufrechnen.
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 546 Abs. 1; 280; 281; 286 BGB setzt voraus,
dass dem Kläger eine Frist zur Rückgabe des Staplers gesetzt wurde (§ 281 Abs. 1
S. 1 BGB). Hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Im Übrigen hat die Beklagte mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung
vom 11.10.2006 durch ihren Ehemann konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die
Rückgabe der Mietsache ordnungsgemäß erfolgte. In dem über die Begehung des
Mietobjekts am 11.10.2006 gefertigten Protokoll (letzte Klägeranlage zu Bl. 48
ff. d.A.) heißt es ausdrücklich: "Von Seiten ### keine Beanstandungen".
Damit hat die Beklagte die ordnungsgemäße Räumung bestätigt. Soweit die Beklagte
dieser Erklärung einen solchen Inhalt nicht beimessen will, wird dies weder
durch die Auslegung des Schriftstücks noch durch die Aussage des Zeugen ### im
beigezogenen Verfahren, welche vorliegend aufgrund Parteizustimmungen verwertbar
ist, gestützt. Auch wenn die schriftliche Erklärung vom 11.10.2006 nicht mit
"Übergabeprotokoll" überschrieben ist, erschließt sich aus ihrem Inhalt
zwanglos, dass der Kläger die von der Beklagten angemieteten Räume an sie
zurückgeben wollte. Dies war letztendlich auch der Beklagten bekannt, da der
Zeuge ### bestätigt hat, seine Frau und er hätten wahrgenommen, dass der Kläger
im August und September die angemietete Lagerhalle geräumt hatte.
Das pauschale Bestreiten einer entsprechenden Vollmacht zugunsten des Zeugen ###
im Schriftsatz vom 19.5.2009 ist unbehelflich. Der Zeuge hat im beigezogenen
Verfahren am 20.6.2007 ausgesagt, seine Frau sei wegen eines
Mittelfußknöchelbruchs verhindert gewesen. Er sei deswegen mit dem Kläger durch
die Räumlichkeiten des Getränkemarktes hindurchgelaufen und habe das Protokoll
vom 11.10.2006 für seine Ehefrau unterzeichnet. Daraus ergibt sich eine
entsprechende Vertretungsmacht.
b) Auch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe
dreier Feuerlöscher greift nicht durch. Der Kläger räumt ein, Feuerlöcher
mitgenommen zu haben, trägt aber vor, diese seien von der Vormieterin ###
angeschafft und von dieser durch Inventarkauf übernommen worden. Vor diesem
Hintergrund scheidet ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989; 990 BGB mangels
Unmöglichkeit der Herausgabe aus. Für einen vertraglichen Anspruch aus §§ 545
Abs. 1; 280; 281; 286 BGB fehlt es erneut an einem substantiierten Vortrag zur
Fristsetzung. Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs steht zudem auch
hier das Übergabeprotokoll vom 11.10.2006 entgegen, in dem die Beklagte,
vertreten durch ihren Ehemann, die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache
quittierte.
c) Mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtdurchführung von
Schönheitsreparaturen kann die Beklagte schon deswegen nicht aufrechnen, weil
diese Gegenforderung nicht fällig wäre, was § 387 BGB aber voraussetzt. Die
Beklagte verlangt konkret die Erstattung der Kosten eines Innenanstrichs.
Schönheitsreparaturen sind indes nicht fällig, solange sie wegen bauseitiger
Schäden sinnvoll nicht ausgeführt werden können. Es ist Sache des Vermieters,
zunächst die baulichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Renovierung zu
schaffen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 538 BGB, Rn. 247). Sind
Feuchtigkeitsschäden vorhanden oder liegen erhebliche Putz- bzw.
Mauerwerksschäden vor, muss der Vermieter diese Mängel auf eigene Kosten
beheben, bevor er den Mieter auf die Verpflichtung zur Renovierung verweisen
darf. Vorliegend ergibt sich aus den Lichtbildern im Anlagenkonvolut der Beiakte
ohne Weiteres, dass sich die Bausubstanz in einem derart schlechten Zustand
befindet, dass ein Innenanstrich wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Es
kann daher dahinstehen, ob der Kläger ansonsten zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre.
d) Schließlich kann die Beklagte Schadensersatz auch nicht deswegen geltend
machen, weil der Kläger Trennwände bzw. Werbeklebefolien nicht beseitigte.
Insoweit fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass die Beklagte zu einem
bestimmten Zeitpunkt konkrete Maßnahmen gefordert hätte. Ein etwaiger
Beseitigungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wäre mangels Gleichartigkeit
von Leistung und Gegenleistung nicht aufrechenbar.
9. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291; 288 Abs. 1 BGB. Die Anspruchsbegründung
vom 30.6.2008 über 7.828,92 EUR ist am 4.8.2008 zugestellt worden, so dass aus
diese zu zahlen sind. Die Voraussetzungen des § 696 Abs.3 ZPO liegen nicht vor.
Prozesszinsen waren für die Klageerhöhung aufgrund Zustellung am 7.1.2009
auszusprechen für die Zeit ab 8.1.2009.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 709 S. 1 u. 2 ZPO.