Mietverhältnis
– fristlose Kündigung bei Baurechtsverstoß
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
24/06
Urteil vom
24.10.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis
durch fristlose Kündigung des Klägers beendet worden ist.
Mit schriftlichem Vertrag vom 26. Juni 1998 mietete der Kläger von der
Rechtsvorgängerin des Beklagten Gewerberäume zum Betrieb eines "Büro(s)/Lager(s)
etc. einer Filmcateringgesellschaft mit Küche" fest bis zum 30. Juni 2008.
§ 1 Nr. 5 des Mietvertrages lautet:
"Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Räume den in
Frage kommenden technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen
Vorschriften entsprechen. Der Mieter hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten
zu erfüllen."
In § 14 Nr. 1 des Mietvertrages heißt es:
"Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten,
Installationen, auch die Vergitterung der Fenster und die Herstellung und
Veränderung von Feuerstätten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des
Vermieters vorgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine solche Einwilligung,
so ist der Mieter für die Einholung der bauaufsichtsamtlichen Genehmigung
verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen."
Die vom Kläger gemieteten baulichen Anlagen waren als "Autokarosseriewerkstatt
und Fahrzeughalle" baurechtlich genehmigt. Der Kläger betrieb in diesen Räumen
sein Cateringunternehmen bis April 2004 unbeanstandet. Mit Schreiben vom 5.
April 2004 wies das zuständige Bauaufsichtsamt ihn jedoch im Rahmen einer
Bußgeld-Anhörung darauf hin, dass die geänderte Nutzung der Mieträume als
Cateringbetrieb ohne Genehmigung ordnungswidrig sei. Daraufhin forderte der
Kläger den Beklagten auf, an der Einholung der Genehmigung der geänderten
Nutzung mitzuwirken, was dieser jedoch ablehnte. Mit Schreiben vom 23. August
2004 drohte das Bauaufsichtsamt unter Hinweis auf sein Anhörungsschreiben vom 5.
April 2004 dem Kläger den Erlass einer Ordnungsverfügung an. Weiterhin räumte es
ihm Frist zur Beantragung einer Baugenehmigung bis zum 14. September 2004 ein.
Daraufhin stellte der Kläger beim Bauaufsichtsamt den Antrag auf Erteilung einer
Baugenehmigung nach § 68 BauO NRW für die erfolgte Nutzungsänderung. Der Antrag
wurde mit Bescheid vom 23. September 2004 zurückgewiesen, weil bestimmte
Planunterlagen fehlten. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltschreiben vom
25. Oktober 2004, eingegangen bei der Beklagten am 26. Oktober 2004, die
fristlose Kündigung des Mietvertrages und erhob Klage auf Feststellung, dass das
Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. Oktober 2004
beendet sei. Nachdem das Bauaufsichtsamt mit Schreiben vom 6. Januar 2005 erneut
den Erlass einer Ordnungsverfügung wegen Fehlens der Genehmigung der
Nutzungsänderung angedroht hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2005 das Mietverhältnis erneut fristlos.
Weiter kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben vom 3. März
2005, weil der Beklagte trotz Abmahnung keine Heizung zur Verfügung stelle.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich
die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Kündigungen vom 25. Oktober 2004
und vom 8. Februar 2005 unwirksam seien, da der Kläger keinen wichtigen Grund
zur Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 BGB) habe dartun können. Zwar könne
eine zur fristlosen Vertragskündigung berechtigende Entziehung des
vertragsgemäßen Gebrauchs bzw. eine erhebliche Mangelhaftigkeit der Mietsache
dann vorliegen, wenn die im Mietvertrag vorgesehene Nutzung der Mieträume gegen
Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße und die zuständige Baubehörde
deshalb ein Einschreiten androhe. Vorliegend sei eine Haftung des Beklagten für
den vom Kläger geltend gemachten Mangel aber wirksam ausgeschlossen. Dies ergebe
sich zwar nicht aus § 1 Nr. 5 des Mietvertrages. Vielmehr bestünden gegen diese
formularvertragliche Regelung Bedenken, weil sie dem Mieter auch das Risiko
aufbürde, dass eine erforderliche behördliche Erlaubnis nicht zu erreichen sei.
Im vorliegenden Fall komme jedoch die Regelung in § 14 Nr. 1 des Vertrages
hinzu. Danach habe es der Kläger übernommen, selbst für die zum Betrieb seines
Cateringunternehmens erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung zu
sorgen, insbesondere sei es seine Aufgabe gewesen, die erforderlichen
Planunterlagen für eine Genehmigung der Nutzungsänderung auf eigene Kosten zu
beschaffen. Die Regelung halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Sie beziehe sich nämlich nach ihrem Sinn und Zweck nur auf genehmigungsfähige
Nutzungsänderungen und würde deshalb nicht eingreifen, wenn feststünde, dass die
vom Kläger vorgenommene Nutzungsänderung aus Gründen des öffentlichen Baurechts
nicht genehmigt werden könnte. Soweit der Kläger geltend mache, die für seinen
Betrieb erforderliche Küche sei nicht genehmigungsfähig, sei sein Vortrag ohne
hinreichende Substanz. Die Klausel benachteilige den Mieter nicht unangemessen.
Denn der Vermieter könnte dem Mieter lediglich Planunterlagen über den baulichen
Zustand vor der Nutzungsänderung zur Verfügung stellen. Da es allein die
Entscheidung des Mieters sei, welche Baumaßnahmen er für seinen Betrieb für
erforderlich halte und in welchem Umfang deshalb eine
Nutzungsänderungsgenehmigung erwirkt werden müsse, sei es auch sachgerecht, dass
der Mieter diese Unterlagen - durch Beauftragung eines Architekten - selbst
beschaffe. Unzumutbar hohe Kosten seien dabei nicht zu erwarten.
Nicht entschieden zu werden brauche, ob die Einführung der Kündigungserklärung
vom 8. März 2005 in den Prozess dahin auszulegen sei, dass der Kläger seine
Klage hilfsweise auch hierauf habe stützen wollen. Denn sein Vortrag, der
Beklagte habe die Heizung einfach abgeklemmt, sei wegen des Umstands, dass die
Räume durch Fernwärme beheizt würden, nicht nachvollziehbar.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass das Fehlen der
erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von
Mieträumen einen Mangel im Sinne von § 536 BGB darstellt, der den Mieter zur
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer
Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung
untersagt wird und für ihn zumindest Ungewissheit über deren Zulässigkeit
besteht (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 232/87 - NJW 1988, 2664, 2665;
Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9.
Aufl. Rdn. 228 f.; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 14,
Rdn. 259 ff.).
2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
die Klausel in § 1 Nr. 5 des Mietvertrages der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
nicht standhält, weil sie eine Haftung des Vermieters auch für den Fall
ausschließt, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für den vom Mieter
vorgesehenen Gewerbebetrieb aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der
Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts beruhen. Damit sind nach der
Klausel im Falle der Verweigerung der Genehmigung nicht nur
Gewährleistungsrechte des Mieters, sondern auch dessen Befugnis zur fristlosen
Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Ein so weit gehender
Haftungsausschluss benachteiligt aber den Mieter entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Juni 1988 aaO).
3. Die Auslegung jedoch, die das Berufungsgericht § 14 Nr. 1 des Mietvertrages
gegeben hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Da nunmehr auch gegen Berufungsurteile der Landgerichte eine Revision
stattfinden kann, vermag der Senat die Klausel selbst auszulegen, ohne dass es -
im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung - darauf ankommt, ob die
Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts (oder auch nur eines
Landgerichts) hinaus verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR
60/04 - NJW 2005, 2919, 2921). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt
sich aus der Klausel nicht, dass der Kläger selbst für die zum Betrieb seines
Cateringunternehmens erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung zu
sorgen hätte. Dieser vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht der
Wortlaut der Klausel entgegen, der die Verpflichtung des Vermieters unberührt
lässt, für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu sorgen. Vielmehr handelt
es sich bei der genannten Klausel um die in vielen Mietverträgen anzutreffende
Regelung, wonach der Mieter bauliche Änderungen an der Mietsache nur mit
Zustimmung des Vermieters vornehmen darf und ggf. die hierfür anfallenden Kosten
selbst zu tragen hat.
4. Der Senat kann jedoch nicht selbst entscheiden, ob die Weigerung des
Beklagten, an der Einholung der Genehmigung zur Nutzungsänderung mitzuwirken,
den Kläger zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigte, so dass
zwischen den Parteien ein Mietverhältnis nicht mehr besteht. Vielmehr sind
weitere Feststellungen erforderlich.
a) Vorab wäre zu klären, ob der Kläger nicht mit der Rechtsvorgängerin des
Beklagten in einer mündlichen Vereinbarung, die allerdings entgegen § 550 BGB
keinen Niederschlag im schriftlichen Vertrag gefunden hat, es übernommen hat,
die Räume selbst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und die
entsprechenden Genehmigungen herbeizuführen. Hierfür mag sprechen, dass der
Kläger nach seinem Vortrag 75.000 EUR in die Räume investiert hat. Auch hat der
Beklagte jedenfalls vorprozessual den Abschluss einer solchen mündlichen
Vereinbarung behauptet).
In diesem Falle würde ein Mangel der Mietsache - vorbehaltlich getroffener
Absprachen - allenfalls dann vorliegen, wenn, wie der Kläger behauptet, eine
Küche zur Zubereitung von Speisen für den Cateringbetrieb nicht
genehmigungsfähig gewesen wäre.
b) Sollte eine solche mündliche Vereinbarung nicht geschlossen worden sein, wird
das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob die Weigerung des Beklagten, an der
Herbeiführung der Genehmigung der Nutzungsänderung mitzuwirken, tatsächlich
einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB darstellt. Dabei kann - auch
im Rahmen von Treu und Glauben - eine Rolle spielen, welcher Aufwand für den
Kläger erforderlich gewesen wäre, um die im Bescheid des Bauaufsichtsamts vom
23. September 2004 genannten Auflagen zu erfüllen.
c) Falls sich ergeben sollte, dass die Kündigungen des Klägers vom 25. Oktober
2004 und 8. Februar 2005 unwirksam waren, so wird das Berufungsgericht zu prüfen
haben, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des
Klägers vom 3. März 2005 beendet worden ist. Der Feststellungsantrag des Klägers
ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die Wirksamkeit einer
bestimmten Kündigung bezieht, sondern darauf, dass das Mietverhältnis zwischen
den Parteien ab 26. Oktober 2004 bzw. ab 9. Februar 2005 beendet ist (vgl.
Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). Die
Einführung der Kündigungserklärung vom 3. März 2005 im Schriftsatz vom 21. März
2005 in den Rechtsstreit ist daher dahingehend aufzufassen, dass der Kläger
damit weiter hilfsweise zu erreichen sucht, dass die Beendigung des
Mietverhältnisses zwischen den Parteien für die Zeit ab Zugang dieser
Kündigungserklärung festgestellt werde. Ansonsten wäre die Einführung der
genannten Kündigungserklärung ohne Sinn erfolgt.
d) Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien
Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag.