Mietverhältnis
– Beginn mit Übergabe
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
178/04
Urteil vom
02.05.2007
Leitsätze:
a) Die
Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der künftigen
Übergabe der Mietsache beginnt, steht der Wahrung der Schriftform des § 566 BGB
a.F. nicht entgegen (Festhaltung an Senatsurteil vom 2. November 2005 - XII ZR
212/03 - NJW 2006, 139 f.).
b) Zur Heilung eines auf unzureichender Kennzeichnung der Lage des Mietobjekts
in einem Gebäude beruhenden Mangels der Schriftform durch eine
Nachtragsvereinbarung, die eine hinreichende Kennzeichnung des Mietobjekts
(hier: "Mieteinheit Nr. 15") enthält.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
2. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2004 im Kostenpunkt und zu Ziffer 1 b
des Urteilsausspruchs aufgehoben und insoweit wie folgt geändert:
Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Feststellungswiderklage im
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit ihrer Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, begehrt
die Beklagte die Feststellung, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 14. November 2002 zum 30. Juni 2003 beendet worden
sei.
Insoweit streiten die Parteien darüber, ob der von ihren jeweiligen
Rechtsvorgängern abgeschlossene Mietvertrag vom 1./24. September 1992 über noch
zu errichtende Gewerberäume, der in § 2 Abs. 1 eine feste Laufzeit von 15 Jahren
vorsah, der Schriftform genügt.
Die zum Betrieb einer Apotheke vorgesehenen Mieträume im Einkaufszentrum "P. E.
" in L. , P. -/V. straße sind in § 1 dieses Vertrages wie folgt bezeichnet:
"Die Lage und Nutzung des Mietobjektes und der vorgenannten Grundstücke ergeben
sich aus dem beiliegenden Lageplan, der Vertragsbestandteil ist (Anlage 2). ...
An den Mieter werden 119 qm Nettogrundrissfläche (gem. DIN 277) im Erdgeschoss,
Bereich P. Straße, vermietet.
Die an den Mieter vermieteten Flächen sind in dem beiliegenden Grundriss
gekennzeichnet, der ebenfalls Vertragsbestandteil ist (Anlage 3)."
Die Mietzeit ist in § 2 Abs. 1 des Vertrages wie folgt bestimmt:
"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Übergabe des
bezugsfertigen Mietobjektes folgt, voraussichtlich am 1. Oktober 1993.
Das Mietverhältnis wird für 15 Jahre Festmietzins (lies: Festmietzeit)
abgeschlossen..."
Ferner bestimmt § 2 Abs. 1 des Mietvertrages, dass die Übergabe des Mietobjekts
in einem Übergabeprotokoll festzuhalten ist.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 29. Juli/12. August/19. Oktober 1993, die als
"Änderung zum Mietvertrag vom 01.09./24.09.1992" zwischen den namentlich
benannten ursprünglichen Vertragsparteien bezeichnet ist, vereinbarten diese und
eine W. L. KG Gesellschaft für Industrie- und Gewerbebau in M. , dass letztere
anstelle der bisherigen Vermieterin in sämtliche Rechte und Pflichten des
Mietvertrages eintritt. Die L. KG wurde am 24. Januar 1996 als Eigentümerin des
Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerte das Grundstück an G. H. ,
der am 17. Juni 1996 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
In einer weiteren schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten
Vereinbarung vom 2. September 1999 trafen G. H. als Vermieter und die Beklagte
als Mieterin "zur Durchführung des Mietvertrages vom 01./24.09.1992 i.d.F. vom
29.07./12.08./19.10.1993 betreffend die Mieteinheit Nr. 15 im Gewerbeobjekt P.
straße /V. straße in L. ("P. E. ")" ergänzende Vereinbarungen zur
Untervermietung und zur Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits.
G. H. verstarb 2002 und wurde von den Klägern als alleinigen Erben beerbt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 14. November 2002 (Bl. 74 R des vom Berufungsgericht
beigezogenen früheren Verfahrens 11 O 5557/02 LG Leipzig) und erneut mit
Anwaltsschriftsatz vom 14. Juli 2003 im vorliegenden Verfahren erklärte die
Beklagte unter Berufung auf einen Mangel der Schriftform jeweils "nochmals" die
Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin. Aus den Akten dieses
früheren Verfahrens ist ferner ersichtlich, dass sie schon zuvor mit
Anwaltsschriftsatz vom 19. September 2001 die Kündigung zum 31. März 2002
erklärt hatte (Bl. 6, 35 der Beiakte 11 O 5557/02 LG Leipzig).
Die Beklagte, die das Mietobjekt unter anderem von Juni 2002 bis März 2003 im
Wege der Untervermietung genutzt und im Mai 2003 geräumt hat, vertritt die
Auffassung, dass das Mietverhältnis durch ihre Kündigung vom 14. November 2002
zum 30. Juni 2003 beendet worden sei, und begehrt die entsprechende Feststellung
im Wege der Widerklage, die sie gegenüber der von den Klägern erhobenen Klage
auf Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von August 2002 bis März 2003 erhoben
hat.
Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der
Beklagten hatte - abgesehen von einer geringfügigen Herabsetzung des
ausgeurteilten Zahlungsbetrages infolge übereinstimmender
Teilerledigungserklärung - lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht
auf die Widerklage abändernd feststellte, das Mietverhältnis sei zum 30. Juni
2003 beendet worden.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der Widerklage
zugelassene Revision der Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils begehren, soweit damit die Widerklage abgewiesen
wurde.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der landgerichtlichen
Entscheidung zur Widerklage.
I.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2005, 41 f.
(m. abl. Anm. Durst/Weber ZMR 2005, 760 ff.) veröffentlicht ist, davon aus, dass
an die Stelle des ursprünglichen Vermieters zunächst durch dreiseitigen Vertrag
die L. KG und sodann gemäß § 571 Abs. 1 BGB a.F. der Grundstückserwerber G. H.
trat, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind. Auch die Revision erinnert
dagegen nichts.
2. Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass das
Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob bereits die Kündigung der Beklagten vom
19. September 2001 das Mietverhältnis beendet hatte, nämlich zum 31. März 2002
und damit zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen, den die Beklagte als
Zeitpunkt der Beendigung festzustellen begehrt.
Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht gehalten war, wegen der
Bezugnahme der Parteien auf die im Verfahren 11 O 5557/02 LG Leipzig erklärte
Kündigung vom 14. November 2002 nach Beiziehung dieser Akte auch den Wortlaut
dieser Kündigungserklärung zu beachten und wegen ihrer Formulierung "... kündige
ich nochmals das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin" zu prüfen, ob sich
aus dieser Akte eine frühere Kündigungserklärung ergab. Die frühere Kündigung
vom 19. September 2001 konnte nämlich für die Widerklage ohnehin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein. Denn wenn der Mietvertrag
die Schriftform wahrte, war sie wegen der vereinbarten Festmietzeit ebenso
unwirksam wie die späteren Kündigungen. Andernfalls wäre sie zwar als
ordentliche Kündigung zulässig gewesen, hätte das dann als auf unbestimmte Zeit
geschlossen geltende Mietverhältnis aber ebenfalls nicht beendet, weil die
Beklagte den Gebrauch der Mietsache nach dem 31. März 2002 (durch ihren
Untermieter) fortsetzte und nicht ersichtlich ist, dass eine der Parteien
innerhalb der Frist des § 545 BGB ihren entgegenstehenden Willen erklärt hätte.
Das nach dieser Vorschrift (wiederum auf unbestimmte Zeit) verlängerte
Mietverhältnis hätte somit im Zeitpunkt der erneuten Kündigung vom 14. November
2002 noch bestanden und wäre erst durch diese Kündigung zum 30. Juni 2003
beendet worden.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 14. November 2002 habe das
Mietverhältnis zum 30. Juni 2003 beendet, weil der Vertrag wegen eines Mangels
der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB (§ 566 Satz 2 BGB a.F.) als auf
unbestimmte Zeit geschlossen gelte und deshalb mit der Frist des § 580 a Abs. 2
BGB ordentlich habe gekündigt werden können.
a) Den Mangel der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB sieht das
Berufungsgericht darin, dass dem Vertrag zwar die fest vereinbarte Laufzeit von
15 Jahren zu entnehmen sei, nicht aber deren Beginn und folglich auch nicht
deren Ende. Der mit der Schriftform in erster Linie bezweckte Schutz eines
späteren Grundstückserwerbers erfordere es aber auch, dass dieser aus der
Mietvertragsurkunde, einer darin in Bezug genommenen weiteren Urkunde oder einem
formgültigen Nachtrag auch den Ablauf des Mietverhältnisses ersehen könne. Auf
außerhalb der Urkunde liegende tatsächliche Umstände könne insoweit nicht
zurückgegriffen werden, da es nicht um die Auslegung des Vertrages gehe. Dies
gelte selbst dann, wenn der Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts - anders als
im vorliegenden Fall - unstreitig sei.
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat - nach Erlass der angefochtenen
Entscheidung - eine ähnliche Laufzeitklausel ("Das Mietverhältnis beginnt mit
der Übergabe der Mieträume. Es endet nach Ablauf von 15 Jahren am darauf
folgenden 30. Juni.") als schriftformwahrend angesehen und dabei insbesondere
auch das praktische Bedürfnis berücksichtigt, den Mietbeginn bei einer
Vermietung vom Reißbrett von einem künftigen Ereignis wie der Fertigstellung
oder der Übergabe der Mietsache abhängig zu machen, mithin einem Ereignis,
dessen Eintritt die Mietvertragsparteien als gewiss ansehen, ohne den genauen
Zeitpunkt des Eintritts vorhersagen zu können (Senatsurteil vom 2. November 2005
XII ZR 212/03 NJW 2006, 139 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. März 2007 - XII
ZR 40/05 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Daran hält der Senat auch unter
Berücksichtigung der Bedenken der Revisionserwiderung fest.
c) Die Parteien haben nämlich das, was sie zur zeitlichen Befristung vereinbart
haben, vollständig und richtig in der Vertragsurkunde niedergelegt. Zusätzlich
haben sie sinnvollerweise vereinbart, die für den Mietbeginn maßgebliche spätere
Übergabe in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Dass dies in der Folgezeit
unterblieb, ist unschädlich, weil das Übergabeprotokoll entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung keine Anlage zum Mietvertrag darstellen sollte, in die
weitere im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits getroffene
Vereinbarungen "ausgelagert" werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 158, 161).
Ob eine Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist grundsätzlich aus der
Sicht des Zeitpunktes ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächliche
Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen; dies gilt
sogar für die Vernichtung der Urkunde. Allenfalls nachträgliche, nicht
formwahrend getroffene Änderungsvereinbarungen können dazu führen, dass die
Schriftform von nun an nicht mehr gewahrt ist. Die nach dem Willen der Parteien
zu protokollierende spätere Übergabe des Mietobjekts stellt aber keine den
Ursprungsvertrag abändernde Vereinbarung dar, etwa dergestalt, dass die Mietzeit
nunmehr abweichend von der ursprünglichen Bestimmung kalendarisch festgelegt
werden sollte. Mit der Übergabe verwirklichte sich vielmehr nur dasjenige
tatsächliche Ereignis, das nach dem Ursprungsvertrag den Mietbeginn zum ersten
Tag des Folgemonats auslösen sollte.
d) Auch der Schutzgedanke des § 550 BGB erfordert keine abweichende Beurteilung.
Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahlreiche
Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB bzw. § 566 BGB a.F. den Zweck, einem
späteren Grundstückserwerber Klarheit über die Bedingungen eines langfristigen
Mietvertrages zu verschaffen, in den er kraft Gesetzes eintritt, nicht umfassend
gewährleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171 f.; 136, 357, 370 f.). Dies
gilt auch hinsichtlich der für einen Grundstückserwerber wichtigen Kenntnis, zu
welchem Zeitpunkt ein langfristiges Mietverhältnis endet. Wenn die
Mietvertragsurkunde etwa eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters
vorsieht, kann der Grundstückserwerber der Urkunde nicht entnehmen, ob der
Mieter diese Option vor dem Eigentumsübergang ausgeübt hat oder nicht, so dass
Ungewissheit darüber bestehen kann, ob das Mietverhältnis bald enden oder
gegebenenfalls noch jahrelang fortbestehen wird. Er ist aber durch die aus der
Urkunde ersichtliche Einräumung einer solchen Option hinreichend gewarnt, so
dass es ihm zuzumuten ist, sich gegebenenfalls bei dem Verkäufer oder bei dem
Mieter zu erkundigen.
Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Aus der Mietvertragsurkunde ist
für ihn ersichtlich, dass der Mietbeginn und damit auch das Mietende vom
Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses abhängig sind, der bei Abschluss des
Vertrages noch ungewiss war. Er weiß daher, dass das Mietverhältnis nicht
bereits 15 Jahre nach Abschluss des Vertrages enden wird, sondern erst zu einem
späteren Zeitpunkt, über den er sich erst noch auf andere Weise Gewissheit
verschaffen muss und regelmäßig auch kann.
II.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich die angefochtene
Entscheidung zur Widerklage auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Es kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits durch den Wortlaut des § 1 des
Ursprungsvertrages hinreichend konkretisiert ist, etwa weil an Ort und Stelle
festzustellen wäre, dass es im "Erdgeschoss, P. Straße" nur eine einzige
Mieteinheit gibt, deren Räume eine Nettogrundrissfläche nach DIN 277 von 119 m²
aufweisen.
Zwar weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, die Beklagte habe
unbestritten vorgetragen, die im Mietvertrag erwähnte Anlage 3 - Grundriss mit
darin eingezeichneten Mietflächen - (vermutlich Blatt 28 der ebenenfalls
beigezogenen Akte 11 O 1593/98 LG Leipzig) habe zu keinem Zeitpunkt existiert.
Auch wenn deshalb der Ursprungsmietvertrag mangels hinreichender Konkretisierung
des Mietobjekts nicht der Schriftform entsprochen haben sollte, wäre dieser
Mangel nämlich inzwischen geheilt.
Insoweit kann wiederum dahinstehen, ob diese Heilung schon dadurch eingetreten
ist, dass die genaue Lage der Mieträume jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung
der jeweils formwahrend vereinbarten Nachträge anhand der tatsächlichen
Nutzungsverhältnisse im Gebäude hätte festgestellt werden können. Denn
spätestens die von beiden damaligen Vertragsparteien unterzeichnete
Nachtragsvereinbarung vom 2. September 1999, die auf den Ursprungsvertrag nebst
Nachtrag aus dem Jahre 1993 Bezug nimmt, enthält eine ausreichende
Konkretisierung des Mietobjekts, indem es dieses als "Mieteinheit Nr. 15 im
Gewerbeobjekt P. straße /V. straße in L. (P. E. )" kennzeichnet. Spätestens
seitdem ist die Schriftform des Vertrages gewahrt, weil sich aus der Gesamtheit
der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden
nunmehr hinreichend bestimmbar ergibt, welche Räume vermietet sind. Denn es
entspricht der Lebenserfahrung, dass sich bei einem Bauprojekt der vorliegenden
Größenordnung (Einkaufszentrum nebst weiteren Gewerbeflächen), das von einer
Bauplanungsfirma errichtet wurde, die durch laufende Nummern gekennzeichneten
Mieteinheiten jeweils unschwer identifizieren lassen. Dafür spricht hier
zusätzlich nicht nur, dass die Beklagten selbst sich in der vorgerichtlichen
Korrespondenz dieser Kennzeichnung bedienen, sondern auch, dass sie in den
Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 von zwei mit der
Verwaltung des Gesamtobjekts nacheinander beauftragten Unternehmen jeweils zur
Identifizierung des Mietobjekts verwendet wurde (Blatt 21, 23, 25 der Akte 11 O
9568/00 LG Leipzig und Blatt 22, 28 der Akte 11 O 5557/02 LG Leipzig).
III.
Nach alledem erweist sich die Kündigung vom 14. November 2002 zum 30. Juni 2003
als unwirksam, so dass das Landgericht die Feststellungswiderklage zu Recht
abgewiesen hat. Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb auf die Revision
der Kläger im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Berufung der Beklagten
gegen die Abweisung der Widerklage zurückzuweisen.